Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Studienjahr 2021/2022
(Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2021/2022 –
SächsZZVO 2021/2022)

Vom 10. Juni 2021

Auf Grund des § 2 Absatz 1 und des § 5 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 und 8 des Gesetzes vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden sind, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nach Anhörung der Hochschulen:

§ 1
Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger

(1) 1Für die in der Anlage 1 genannten Studiengänge werden für das Studienjahr 2021/2022 die Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. 2Die Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) 1Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden nur zum Wintersemester (WS) 2021/2022 aufgenommen. 2Abweichend von Satz 1 werden Studienanfängerinnen und Studienanfänger an der Universität Leipzig in den Masterstudiengängen Kulturwissenschaften und Wirtschaftsinformatik, an der Technischen Universität Dresden im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre sowie an der Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Masterstudiengang Kultur und Management auch zum Sommersemester (SS) 2022 aufgenommen. 3Abweichend von Satz 1 werden Studienanfängerinnen und Studienanfänger an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Chemieingenieurwesen, Design: Products and Interactions1, International Management2, Management mittelständischer Unternehmen und Wirtschaftsingenieurwesen, an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Bibliotheks- und Informationswissenschaften, Druck- und Verpackungstechnik sowie Medienmanagement, an der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Arbeit sowie an der Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften im berufsbegleitenden Masterstudiengang Soziale Gerontologie ausschließlich zum SS 2022 aufgenommen.

§ 2
Zulassungsbegrenzungen für Bewerberinnen und Bewerber,
die nicht Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sind

(1) Für die in den Anlagen 1 bis 3 bezeichneten Studiengänge werden für das WS 2021/2022 und das SS 2022 auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sind, festgesetzt (Auffüllgrenzen).

(2) 1Für die in den Anlagen 2 und 3 genannten Studiengänge gelten die dort genannten Auffüllgrenzen. 2Im Übrigen bestehen Auffüllgrenzen jeweils in Höhe der in Anlage 1 festgelegten Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium ab dem zweiten Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters oder klinischen Semesters und des diesem vorausgehenden Fachsemesters oder klinischen Semesters zusammen unter der Auffüllgrenze liegt.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2020/2021 vom 2. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 291) außer Kraft.

Dresden, den 10. Juni 2021

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3