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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2020/2021

Vollzitat: Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2020/2021 vom 2. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 291)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Studienjahr 2020/2021
(Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2020/2021 –
SächsZZVO 2020/2021)

Vom 2. Juni 2020

Auf Grund des § 2 Absatz 1 und des § 5 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 und 8 des Gesetzes vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden sind, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nach Anhörung der Hochschulen:

§ 1
Zulassungszahlen für Studienanfänger

(1) 1Für die in der Anlage 1 genannten Studiengänge werden für das Studienjahr 2020/2021 die Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. 2Die Zulassungszahlen für Studienanfänger ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) 1Studienanfänger werden nur zum Wintersemester (WS) 2020/2021 aufgenommen. 2Abweichend von Satz 1 werden Studienanfänger an der Universität Leipzig in den Masterstudiengängen Kulturwissenschaften und Wirtschaftsinformatik, an der Technischen Universität Dresden im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre sowie an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Masterstudiengang Angewandte Informatik auch zum Sommersemester (SS) 2021 aufgenommen. 3Abweichend von Satz 1 werden Studienanfänger an der Universität Leipzig im Bachelorstudiengang Hebammenkunde, an der Technischen Universität Dresden im Bachelorstudiengang Hebammenkunde, an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Chemieingenieurwesen, International Management1, Landschaftsentwicklung, Management mittelständischer Unternehmen und Wirtschaftsingenieurwesen, an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Bibliotheks- und Informationswissenschaften, Druck- und Verpackungstechnik sowie Medienmanagement, an der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Arbeit sowie an der Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften im berufsbegleitenden Masterstudiengang Soziale Gerontologie ausschließlich zum SS 2021 aufgenommen.

§ 2
Zulassungsbegrenzungen für Bewerber,
die nicht Studienanfänger sind

(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Studiengänge werden für das WS 2020/2021 und das SS 2021 auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt (Auffüllgrenzen).

(2) 1Für die in Anlage 2 genannten Studiengänge gelten die dort genannten Auffüllgrenzen. 2Im Übrigen bestehen Auffüllgrenzen jeweils in Höhe der in Anlage 1 festgelegten Zulassungszahlen für Studienanfänger.

(3) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium ab dem zweiten Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters und des diesem vorausgehenden Fachsemesters zusammen unter der Auffüllgrenze liegt.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2019/2020 vom 27. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 446) außer Kraft.

Dresden, den 2. Juni 2020

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

Anlagen

Anlage 1
Zulassungszahlen für Studienanfänger

Anlage 2
Auffüllgrenzen für bestehende Studiengänge

1
Internationales Management

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 20, S. 291
    Fsn-Nr.: 711-7.5:2020

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2020

    Fassung gültig bis: 14. Juli 2021