Erste Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Schaf- und Ziegenhaltung

Vom 29. Juni 2021

I.
Änderung der Förderrichtlinie Schaf- und Ziegenhaltung

Die Förderrichtlinie Schaf- und Ziegenhaltung vom 4. März 2021 (SächsABl. S. 265) wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer V Nummer 3 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „55“ ersetzt.
2.
In Ziffer V Nummer 4 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „37“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Nummer 1 dieser Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Nummer 2 dieser Richtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Dresden, den 29. Juni 2021

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Änderungsvorschriften