Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung

Vom 16. September 2021

Auf Grund des § 23a Absatz 10 des Sächsischen Schulgesetzes vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Regionalentwicklung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung

Die Sächsische Schulnetzplanungsverordnung vom 10. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 395) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
eine Absolventenzahlprognose der obersten Schulaufsichtsbehörde für die Förderschulen, Oberschulen, Gymnasien und Gemeinschaftsschulen für jeden Landkreis und jede Kreisfreie Stadt sowie“
2.
In § 4 Absatz 4 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
3.
In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „ist der zuständige Kreiselternrat“ durch die Wörter „sind der zuständige Kreiselternrat und der zuständige Kreisschülerrat“ ersetzt.
4.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Schulaufsichtsbehörde“ das Wort „obersten“ eingefügt.
b)
In Absatz 4 wird vor dem Wort „Schulaufsichtsbehörde“ das Wort „oberste“ eingefügt.
5.
In § 14 Absatz 3 werden nach dem Wort „Landeselternrat“ die Wörter „und an die Stelle des Kreisschülerrates der Landesschülerrat“ eingefügt.
6.
Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. September 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anhang zu Artikel 1 Nummer 4

Anlage
(zu § 5 Absatz 4)

Besondere Planungsrichtwerte

Schulart, Förderschultyp Klasse, Klassenstufe, Kurs Planungs-
richtwert
Grundschule, Oberschule,
Gemeinschaftsschule
Vorbereitungsklasse (erste und zweite Etappe der sächsischen Konzeption zur Integration von Migranten)*) 20
Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen Klasse für Blinde 6
Klasse für Sehbehinderte 8
Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören 7
Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Unterstufe, Mittelstufe 7
Oberstufe, Werkstufe 8
Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung Klassenstufen 1 bis 4 10
Klassenstufen 5 bis 10 12
Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen Klassenstufen 1 und 2 10
Klassenstufen 3 und 4 12
Klassenstufen 5 bis 9 15
Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache Klassenstufen 1 bis 4 10
Klassenstufen 5 und 6 12
Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung 10
Berufsschule Klasse für Schüler in Bildungsgängen für die Berufsausbildungsvorbereitung (§ 3 Absatz 1 BSO) 20
Klasse für Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag 20
Klasse mit dem Förderschwerpunkt Sehen 7
Klasse mit dem Förderschwerpunkt Hören 8
Klasse mit dem Förderschwerpunkt Sprache 8
Klasse mit einem anderen Förderschwerpunkt 12
Gymnasium, Gemeinschaftsschule, Berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Kolleg Grundkurs 20
Leistungskurs 18
*)
Nach dem Lehrplan Deutsch als Zweitsprache an allgemeinbildenden Schulen in der jeweils geltenden Fassung
(siehe https://www.schule.sachsen.de/lpdb)

Änderungsvorschriften