Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Besetzung von Stellen mit Fachleitern und Fachberatern
(VwVBesetzungFL/FB)

Az: 14-0500.20/191

Vom 12. Mai 1997

1.
Regelungsgegenstand

Diese Verwaltungsvorschrift regelt das Verfahren der Stellenbesetzung von Fachleitern und Fachberatern gemäß der „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministerium für Kultus über Fachleiter und Fachberater an öffentlichen Schulen“ vom 20. Dezember 1996.

2.
Verfahrensabschnitte

Die Stellenbesetzung von Fachberatern und Fachleitern gliedert sich in ein
(1) Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren
(2) Auswertungsverfahren
(3) Auswahlverfahren
(4) Besetzungsverfahren

3.
Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren
3.1
Die zu besetzenden Stellen der Fachberater und Fachleiter werden vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministerium für Kultus ausgeschrieben, wenn es im besonderen dienstlichen Interesse liegt.
3.2
Bewerbungen als Fachberater bzw. Fachleiter sind unter Verwendung eines Vordrucks (Anlage 1) nebst den erforderlichen Unter-lagen fristgerecht auf dem Dienstweg bei der zuständigen Dienststelle einzureichen.
4.
Auswertungsverfahren
4.1
Nach Eingang der Bewerbungen leitet die jeweils zuständige Dienststelle das Auswertungsverfahren ein und führt es durch. Das Auswertungsverfahren gliedert sich in eine „Vorauswahl“ (Anlage 2) sowie ein „Eignungsgespräch“ (Anlage 3).
4.2
Der Vorauswahl liegt zugrunde:
 
a)
die Qualifikation gemäß den Anforderungen,
 
b)
die bisherige pädagogische Tätigkeit (Mindestanforderung: mehrjährige Unterrichtserfahrung),
 
c)
eine dienstliche Beurteilung,
 
d)
Fremdhospitation durch den Bewerber mit anschließendem Auswertungsgespräch (nur für Fachberater)
 
Sofern die Auswertung der Buchstaben a) – c) als Zwischenergebnis eine Eignung als Fachberater bzw. Fachleiter ausschließt, entfällt die Durchführung der Fremdhospitation (Buchstabe d).
4.2.1
Für die Vorauswahl werden von der zuständigen Dienststelle Kommissionen gebildet, die sich wie folgt zusammensetzen:
4.2.1.1
Bei Bewerbern als Fachberater bzw. Fachleiter an einem öffentlichen Gymnasium/Abendgymnasium/Kolleg sowie an einer öffentlichen berufsbildenden Schule
 
einem Vertreter des Oberschulamtes bzw. bei oberschulamtsübergreifenden Aufgaben einem Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,
 
dem Leiter bzw. stellvertretenden Leiter der Schule des Bewerbers,
 
eine weitere besonders geeignete Person.
4.2.1.2
Bei Bewerbern als Fachberater an einer allgemeinbildenden Schule (ohne Gymnasium) bzw. an einer Förderschule
 
einem Vertreter des Oberschulamtes bzw. einem von diesem Beauftragten,
 
dem Leiter bzw. stellvertretenden Leiter der Schule des Bewerbers,
 
dem zuständigen Schulrat des Staatlichen Schulamtes oder einer besonders geeigneten Person.
4.3
Sofern die durchgeführte Vorauswahl grundsätzlich eine Eignung zum Ergebnis hat, ist mit dem Bewerber ein Eignungsgespräch zu führen.
Das Eignungsgespräch erstreckt sich auf einen Zeitraum von ca. 30 Minuten. Durch das Gespräch sollen abschließend die fachliche Befähigung eingeschätzt und bewertet werden.
Das Eignungsgespräch kann auch mit mehreren Bewerbern gleichzeitig in Form eines Gruppengespräches geführt werden.
Ein Protokoll mit Stellungnahme ist anzufertigen (Anlage 3).
4.3.1
Für die Eignungsgespräche werden von der zuständigen Dienststelle Kommissionen gebildet, die sich wie folgt zusammensetzen:
4.3.1.1
Bei Bewerbern als Fachberater bzw. Fachleiter an einem öffentlichen Gymnasium/Abendgymnasium/Kolleg sowie an einer öffentlichen berufsbildenden Schule
 
einem Vertreter des Oberschulamtes bzw. bei oberschulamtsübergreifenden Aufgaben einem Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,
 
ein weiterer Vertreter des Oberschulamts bzw. einem von diesem Beauftragten
 
eine weitere besonders geeignete Person.
4.3.1.2
Bei Bewerbern als Fachberater an einer allgemeinbildenden Schule (ohne Gymnasium) bzw. an einer Förderschule
 
einem Vertreter des Oberschulamtes bzw. bei oberschulamtsübergreifenden Aufgaben einem Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,
 
dem zuständigen Schulrat des Staatlichen Schulamtes
 
einer besonders geeigneten Person.
4.4
Als Mitglieder von Kommissionen dürfen Personen nicht benannt werden und nicht mitwirken, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie selbst Bewerber für eine in der Ausschreibung benannten Stelle eines Fachberaters bzw. Fachleiters im Freistaat Sachsen sind.
Die Grundsätze der §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656) gelten gem. § 1 SächsVwVfG entsprechend (Anlage 6).
5.
Auswahlverfahren

Die zuständige Dienststelle entscheidet in der Regel unter Verwendung der Anlage 4 darüber, mit welchen Bewerbern die Stellen der Fachberater bzw. Fachleiter besetzt werden sollen.

6.
Besetzungsverfahren

Die Stellenbesetzung erfolgt in der Regel mit einer Bewährungszeit von 2 Jahren (Anlage 5).
Die Feststellung der Bewährung erfolgt durch die zuständige Dienststelle. Nach festgestellter Bewährung erfolgt die unbefristete Berufung als Fachberater bzw. Fachleiter.

7.
Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 12. Mai 1997

Günther Portune
Staatssekretär

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6