Historische Fassung war gültig vom 22.04.2022 bis 30.06.2023

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds Plus im Förderzeitraum 2021–2027 mitfinanzierten Vorhaben der nachhaltigen sozialen Stadtentwicklung
(FRL Nachhaltige soziale Stadtentwicklung ESF Plus 2021–2027)

Vom 30. März 2022

Teil 1
Allgemeine Regelungen

Der Freistaat Sachsen gewährt zur Umsetzung des Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021–2027 (Programm ESF Plus Sachsen 2021–2027), Priorität 3 „Soziale Inklusion“ und Priorität 4 „Innovative Maßnahmen“, nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus und komplementären Landesmitteln für folgende Vorhabensbereiche:

A.
Chancengleichheit und Teilhabe in benachteiligten Stadtgebieten
B.
Servicestelle für Quartiersentwicklung und Gemeinwesenarbeit in benachteiligten Stadtgebieten.

Es gelten die Bestimmungen der EU-Rahmenrichtlinie vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

Bewilligungsstelle ist gemäß Nummer 6 der EU-Rahmenrichtlinie die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

Teil 2
Besondere Regelungen

A.
Vorhabensbereich „Chancengleichheit und Teilhabe in benachteiligten Stadtgebieten“

I.
Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Förderung sozialer Integration in benachteiligten Stadtgebieten durch die Umsetzung von gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepten (GIHK) mit niedrigschwelligen, informellen Stadtteilvorhaben und begleitenden Maßnahmen. Die Stadtteilvorhaben richten sich an sozial oder anderweitig benachteiligte Menschen und zielen auf die Verbesserung der Chancengleichheit und der aktiven Teilhabe sowie die Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit ab.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Einzelvorhaben:

1.
Stadtteilvorhaben „Informelle Kinder- und Jugendbildung“

Gefördert werden Unterstützungs- und Freizeitangebote zur Vermittlung von sozialen, emotionalen und Bildungskompetenzen.

Zielgruppe sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre.

Die Vorhaben orientieren sich an den Interessen von sozial und anderweitig benachteiligten Kindern und Jugendlichen und zielen darauf ab, die Teilhabe und Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen aus einkommensschwachen oder anderweitig benachteiligten Familien zu verbessern. Die Vorhaben sind auf die Lebenswelt und den Sozialraum der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet (Quartiersbezug) und gewährleisten einen niedrigschwelligen, informellen Zugang.

Die Vorhaben können in Form von „offenen“ Vorhaben/Vorhabensteilen, das heißt Vorhaben mit einer offenen Kommen- und Gehenstruktur (zum Beispiel informelle Treffs) und als „geschlossene“ Vorhaben/Vorhabensteile, das heißt Einzelvorhaben, die auf die Arbeit mit einem festen Personenkreis ausgerichtet sind (zum Beispiel Kurse), durchgeführt werden.

Die Einbeziehung der Familien sowie die sozialräumliche Vernetzung und Kooperation, zum Beispiel mit Schulen und Kitas, sind mögliche Bestandteile der Projektarbeit.

2.
Stadtteilvorhaben „Soziale Integration“

Gefördert werden niedrigschwellige, informelle Vorhaben zur sozialen Integration und Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit mit folgenden Schwerpunkten:

a)
Vermittlung von Grund-, Schlüssel- und Bildungskompetenzen,
b)
Unterstützung bei der Bewältigung konkreter Problemlagen durch gemeinsames Handeln und Förderung partizipativer Prozesse,
c)
Beratungs- und Unterstützungsangebote im Prozess der Beschäftigungssuche, Beschäftigungsaufnahme und Berufsorientierung,
d)
Kontakt- und Hilfsangebote zur Verbesserung der gesellschaftlichen Teilhabe sowie
e)
Beratungsangebote über den Zugang und die Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten.

Zielgruppe sind Personen mit geringen Chancen auf dem Arbeitsmarkt (zum Beispiel junge Erwachsene ohne Schulabschluss, Langzeitarbeitslose, Migrantinnen und Migranten, Alleinerziehende und ältere Beschäftigte) sowie von sozialer Ausgrenzung und Isolation betroffene beziehungsweise bedrohte Personen (zum Beispiel Einkommensschwache, Migrantinnen und Migranten, Geflüchtete, Wohnungslose, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Beeinträchtigungen und ältere Menschen).

Die Vorhaben können in Form von „offenen“ Vorhaben/Vorhabensteilen, das heißt Vorhaben mit einer offenen Kommen- und Gehenstruktur (zum Beispiel informelle Treffs) und als „geschlossene“ Vorhaben/Vorhabensteile, das heißt Einzelvorhaben, die auf die Arbeit mit einem festen Personenkreis ausgerichtet sind (zum Beispiel Kurse), durchgeführt werden.

Sozialräumliche Vernetzung und Kooperation sind mögliche Bestandteile der Projektarbeit.

3.
Stadtteilvorhaben „Wirtschaft im Quartier“

Gefördert werden offene Vorhaben zum Erfahrungsaustausch und zur Zusammenarbeit von lokal agierenden Unternehmen mit dem Ziel, einen Beitrag zur sozialen Integration im Quartier zu leisten.

Zielgruppe sind Solo-Selbstständige sowie Klein- und Kleinstunternehmen im Fördergebiet.

4.
Begleitende Maßnahmen

Gefördert werden auf das Gesamtvorhaben bezogene Aktivitäten mit folgenden Schwerpunkten:

a)
Erstellung und Fortschreibung des GIHK,
b)
fachliche und organisatorische Begleitung und Bewertung der Umsetzung des GIHK sowie Qualitätssteuerung,
c)
programmbezogene Öffentlichkeitsarbeit und Vorhaben zur Einbeziehung der Einwohnerschaft sowie relevanter öffentlicher und privater Akteure und
d)
administrative Unterstützung der Projektträger.

Bei der Planung und Umsetzung des fördergebietsbezogenen Ansatzes kommt den begleitenden Maßnahmen unter Bezugnahme auf den integrierten Ansatz im GIHK eine Vernetzungs- und Koordinierungsfunktion zu, auch hinsichtlich Vorhaben mit ähnlicher Zielrichtung aus anderen Programmen und weiterführenden Angeboten anderer Institutionen.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden im Freistaat Sachsen. Die Zuwendung kann unter Beachtung der im Bewilligungsbescheid geregelten Nebenbestimmungen an Dritte, die Projektträger sind und sich an der Erstellung des GIHK beteiligt haben, gemäß Nummer 12 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltordnung (VVK) weitergeleitet werden. Projektträger können juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts oder rechtsfähige Personengesellschaften sein.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die antragstellende Gemeinde muss über ein Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK) verfügen.

Zuwendungen können nur für Einzelvorhaben, die Bestandteile eines GIHK sind, für das ein Rahmenbescheid erlassen wurde, gewährt werden.

Die Stadtteilvorhaben nach Ziffer II Nummer 1 bis 3 sind inhaltlich und organisatorisch auf die Zielgruppen im Fördergebiet auszurichten und müssen in dem Gebiet, für das das GIHK erstellt wurde, ihren Durchführungsort haben.

V.
Anforderungen an das Gebiet

Das Gebiet, für das das GIHK erstellt und umgesetzt werden soll, muss

1.
ein sozial benachteiligtes Stadtgebiet darstellen, wobei als sozial benachteiligt im Sinne dieser Richtlinie nur solche Stadtgebiete angesehen werden, in denen die SGB II-Quote zum Stichtag 31. Dezember 2020 über dem Landesdurchschnitt von acht Prozent liegt,
2.
einen sozialräumlichen Zusammenhang bilden, wobei in einem GIHK auch mehrere Gebiete zusammengefasst werden können, wenn sich daraus Synergieeffekte ergeben, und
3.
sich mit abgeschlossenen, bestehenden oder beantragten Gebieten der Bund-Länder-Programme der Städtebauförderung oder der EFRE-Stadtentwicklung überschneiden.

In durch LEADER vollständig, das heißt investiv und nichtinvestiv, förderfähigen Gebieten ist keine ESF-Förderung zur Stadtentwicklung möglich, da diese Gebiete überwiegend ländlich geprägt sind und in der Regel keine städtischen Strukturen aufweisen.

VI.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Allgemeine Bestimmungen

Die zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten eines Vorhabens sollen in der Regel 10 000 Euro nicht unterschreiten.

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. Es gelten die Vorgaben zur Förderfähigkeit der Ausgaben und Kosten nach Anlage 2 der EU-Rahmenrichtlinie.

Es werden bis zu 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten bezuschusst. Der Eigenanteil der Gemeinde kann auch durch den Projektträger erbracht werden.

Sofern die Ausgaben und Kosten des Vorhabens nicht vollständig als Entgelt für die Leistung eines Dritten abgerechnet werden, wird der Zuschuss in Verbindung mit einer Restkostenpauschale nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 3, auf Grundlage eines detaillierten Kostenplans im Sinne eines Haushaltsplanentwurfs nach Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 gewährt.

2.
Zuwendungsfähige Ausgaben bei Verfahren mit Restkostenpauschale (Typische Vorhaben)
a)
Direkte Personalkosten

Personalkosten werden bei Eigenpersonal als Stellenförderung oder als personenbezogene Pauschale je Einsatzstunde oder Einsatzmonat (Kosten je Einheit) berücksichtigt. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt laut Lohn-/Gehaltsnachweis oder dem Arbeitsvertrag zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Berechnung der Pauschale je Einsatzstunde wird eine Jahresstundenzahl von 1 720 Stunden zugrunde gelegt.

b)
Restkosten

Alle übrigen förderfähigen Ausgaben und Kosten (Restkosten) werden mit einem Pauschalsatz, bei Stadtteilvorhaben in Höhe von 40 Prozent und bei begleitenden Maßnahmen in Höhe von 22 Prozent, der direkten förderfähigen Personalkosten als Pauschalfinanzierung berücksichtigt.

c)
Aufwandsentschädigung für Teilnehmende

Zusätzlich kann eine pauschale Aufwandsentschädigung für Teilnehmende entsprechend den für die ESF-Förderung 2021–2027 in Sachsen insgesamt festgelegten Kosten je Einheit als förderfähig anerkannt werden:

8,60 Euro je Anwesenheitstag bei einer zusammenhängenden Anwesenheit von mindestens sechs Zeitstunden, sofern die Vorhabenskonzeption eine Mindestanwesenheit von mindestens sechs Stunden vorsieht,
3,10 Euro je Anwesenheitstag bei einer zusammenhängenden Anwesenheit von mindestens drei Zeitstunden, sofern die Vorhabenskonzeption eine Mindestanwesenheit von unter sechs Stunden vorsieht.

Es sind regelmäßige Überprüfungen der Pauschalen vorgesehen. Nähere Angaben zu Höhe und Berechnung werden im Sächsischen Amtsblatt und auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht.

3.
Zuwendungsfähige Ausgaben bei Verfahren mit detailliertem Kostenplan (Atypische Vorhaben)

Wenn nach dem Kostenplan die übrigen Ausgaben und Kosten mindestens ebenso hoch sind wie die förderfähigen direkten Personalkosten, gelten diese Vorhaben als „atypische Vorhaben“. In diesen Fällen kann die Zuwendung anhand eines detaillierten Kostenplans unter Bezugnahme auf die in Anlage 2 zur EU-Rahmenrichtlinie aufgeführten förderfähigen Ausgaben und Kosten beantragt werden.

Die für das betreffende Vorhaben als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben und Kosten werden durch die Bewilligungsstelle im Zuwendungsbescheid als projektspezifischer Pauschalbetrag oder auf der Grundlage von projektspezifisch ermittelten Kosten je Einheit verbindlich festgelegt. Zugleich werden quantitative und qualitative Zielvorgaben als Maßstab für die Erfüllung des Zuwendungszwecks bestimmt. Sie dienen im Verwendungsnachweisverfahren als Voraussetzung für die Anerkennung der Pauschalen als tatsächliche Ausgaben und Kosten.

Eine nachträgliche Änderung der im Bewilligungsverfahren projektspezifisch festgelegten Pauschalen sowie der im Zuwendungsbescheid definierten Zielvorgaben ist nicht möglich.

Das Verfahren mit detailliertem Kostenplan ist nur für Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten bis 50 000 Euro vorgesehen.

VII.
Antrags- und Bewilligungsverfahren

1.
Zweistufiges Verfahren

Über die Förderung wird in einem zweistufigen Verfahren entschieden, bestehend aus der Bestätigung des GIHK und dem darauf fußenden Erlass eines Rahmenbescheides, in dem die Mittel für die Umsetzung des GIHK bewilligt werden („Konzeptebene“), sowie den Entscheidungen über die Anträge zur Förderung der im GIHK benannten Einzelvorhaben („Vorhabensebene“).

2.
Erstellung von gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepten (GIHK)

Die Erstellung des GIHK ist im Rahmen der begleitenden Maßnahmen förderfähig (vergleiche Ziffer II Nummer 4). Die Förderung der GIHK-Erstellung kann ab Veröffentlichung dieser Richtlinie beantragt werden. Sie kann aber nach Ziffer IV Satz 2 erst dann bewilligt werden, wenn das GIHK nach Nummer 6 als förderfähig bestätigt und ein Rahmenbescheid dazu erlassen worden ist.

Das GIHK muss durch die Gemeinde in einem ämterübergreifenden, offenen, transparenten und kooperativen Prozess mit den im Stadtteil aktiven Einrichtungen und Organisationen erarbeitet werden. Die Bürgerinnen und Bürger in dem Gebiet sind in geeigneter Weise zu beteiligen, wobei auch Kinder und Jugendliche einzubeziehen sind.

3.
Einreichung des GIHK

Die Einreichung des GIHK ist bis zum 31. Dezember 2023 bei der Bewilligungsstelle möglich.

4.
Inhalt des GIHK

Das GIHK hat folgende Bestandteile:

Teil A: Rahmenbedingungen, Fördergebiet und Bedarfe,
Teil B: strategischer Ansatz des GIHK und
Teil C: geplante Einzelvorhaben.

Der Umfang der Teile A und B soll 25 bis 30 Seiten nicht überschreiten.

Teil A zu den Rahmenbedingungen, Fördergebiet und Bedarfen hat Folgendes zu enthalten:

a)
Beschreibung der Verfahren zur Erstellung des GIHK und Benennung der am Prozess Beteiligten,
b)
soziale, wirtschaftliche, demografische und städtebauliche Problemlagen des zu fördernden Gebietes,
c)
Ausführungen zur Herleitung und Übereinstimmung der Gebietsauswahl mit dem INSEK,
d)
vorhandene Strukturen und Angebote zur Integration der in Ziffer II genannten Zielgruppen (Angebotsanalyse),
e)
Lücken in der lokalen Angebotsstruktur (Defizitanalyse) und daraus abgeleitete Bedarfe,
f)
Bezug zum Stand der Umsetzung und zum Erreichten, soweit für das Gebiet ganz oder teilweise schon im Förderzeitraum 2014–2020 die Umsetzung eines ESF-GIHK gefördert wurde.
g)
Darstellung des Gebietes und des Gebietsumgriffes in einer Karte im Maßstab 1:10 000 mit Eintragungen der Durchführungsorte der geplanten Einzelmaßnahmen und digitale Bereitstellung des Gebietsumgriffes als georeferenzierte Shape-Datei (shp).

 

Teil B zum strategischen Ansatz des GIHK muss enthalten:

a)
Strategischer Ansatz in Bezug auf die festgestellten Bedarfe,
b)
Darstellung der Schnittstellen zu bestehenden und weiterführenden Angeboten mit Relevanz für die angesprochenen Zielgruppen im Fördergebiet sowie
c)
Bezug zu abgeschlossenen, laufenden oder geplanten investiven Vorhaben der EFRE-Stadtentwicklung oder der Städtebauförderung, soweit zutreffend.
d)
Liegt eine Überschneidung mit einem (ausschließlich nichtinvestiv geförderten) LEADER-Fördergebiet vor, sind vorhandene Schnittstellen zur LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) sowie geplante Kooperationen mit der LEADER-Aktionsgruppe (LAG) zu beschreiben.
e)
Vorgesehene Verfahren und Strukturen für die GIHK-Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der ämterübergreifenden Zusammenarbeit und des offenen, transparenten, kooperativen Prozesses zur Beteiligung der im Stadtteil aktiven Einrichtungen und Organisationen sowie der Bürgerinnen und Bürger, einschließlich der Kinder und Jugendlichen, aus dem Fördergebiet.
f)
Konzept der fördergebietsbezogenen Öffentlichkeitsarbeit und Zielgruppenansprache.
g)
Beschreibung, wie die folgenden Querschnittsthemen bei der GIHK-Umsetzung berücksichtigt werden:
Demografische Entwicklung (alternde Bevölkerung, Bevölkerungsrückgang, Fachkräftemangel),
Klimavorsorge und Umweltschutz,
Digitalisierung.
h)
Zu erwartende positive Auswirkungen auf das umliegende Stadtgebiet.
i)
Strategien zur Verstetigung erfolgreicher Ansätze.

 

Teil C zu geplanten Einzelvorhaben enthält

a)
eine Beschreibung der Vorhaben und
b)
eine Übersicht der geplanten Einzelvorhaben, einschließlich einer vorhabenbezogenen, jährlichen Kosten- und Finanzierungsplanung.

Die dafür auszufüllenden Formblätter werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) bereitgestellt.

5.
Übergangs-GIHK

Für Folgeprojekte zu wesentlichen Einzelvorhaben aus bestätigten ESF-GIHK 2014–2020 können für die Zeit bis zur Bestätigung des GIHK für den Förderzeitraum 2021–2027 verkürzte „Übergangs-GIHK“ als Grundlage für einen Rahmenbescheid nach dieser Richtlinie eingereicht werden. Voraussetzung ist, dass das Gebiet nach dieser Richtlinie förderfähig ist und die Gemeinde eine Fortsetzung der Gebietsförderung im Förderzeitraum 2021–2027 plant. Dazu ergeht ein gesonderter Aufruf. Für die Erarbeitung der Übergangs-GIHK ist keine Förderung auf Grundlage dieser Richtlinie vorgesehen.

6.
Bestätigung des GIHK und Erlass des Rahmenbescheides

Die Gemeinde reicht bei der Bewilligungsstelle das GIHK sowie jede spätere wesentliche Änderung und Ergänzung des GIHK schriftlich oder nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in elektronischer Form zusammen mit dem Antrag auf Erlass eines Rahmenbescheides ein. Die Bewilligungsstelle prüft das GIHK und macht dem Staatsministerium für Regionalentwicklung (SMR) einen Entscheidungsvorschlag.

Das SMR entscheidet über die Bestätigung des GIHK insgesamt und über die grundsätzliche Förderwürdigkeit aller in Teil C des GIHK beschriebenen Einzelvorhaben ebenso wie über später beantragte wesentliche Änderungen und Ergänzungen. Das SMR wird dabei von einem Lenkungsausschuss, der sich aus Vertreterinnen und Vertretern anderer Staatsministerien und der Bundesagentur für Arbeit zusammensetzen soll, unterstützt, um die Kohärenz mit anderen Förderungen sicherzustellen. Es kann die Bestätigung mit Auflagen verbinden.

Die Bewilligungsstelle erteilt im Falle der Bestätigung des GIHK durch das SMR einen Rahmenbescheid, der unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel den Finanzrahmen zur Umsetzung des GIHK bestimmt.

7.
Antragstellung und Bewilligung der Einzelvorhaben

Die Gemeinden können ab Erhalt des Rahmenbescheides bei der Bewilligungsstelle die Förderung der im GIHK konzipierten und im Rahmenbescheid bestätigten Einzelvorhaben beantragen. Hiervon abweichend kann die Förderung der GIHK-Erstellung bereits ab Veröffentlichung dieser Richtlinie beantragt werden (vergleiche Nummer 2).

Die Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag auf der Grundlage des GIHK sowie der vom SMR dazu getroffenen Entscheidungen und der im Rahmenbescheid erteilten Auflagen.

VIII.
Verwendungsnachweisverfahren

Die Bewilligungsstelle kann auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten, wenn aufgrund der geringen Vorhabensdauer keine maßgeblichen Erkenntnisse für die Erfüllung des Prüfauftrages zu erwarten sind.

Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-EU muss der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden.

Bei Förderung mittels standardisierter Einheitskosten (zum Beispiel Personalkostenpauschale, Aufwandsentschädigung für Teilnehmende) sind die tatsächlich erbrachten, im Zuwendungsbescheid definierten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei einer Pauschalfinanzierung mittels Pauschalsatz (Restkostenpauschale) sind die im Zuwendungsbescheid definierten Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen und bei der Förderung auf Grundlage detaillierter Kostenpläne mit projektspezifischen Pauschalbeträgen oder projektspezifischen Kosten je Einheit (Pauschale), dass die im Zuwendungsbescheid definierten quantitativen und qualitativen Zielvorgaben erreicht worden sind.

B.
Vorhabensbereich „Servicestelle für Quartiersentwicklung und Gemeinwesenarbeit in benachteiligten Stadtgebieten“

I.
Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Stärkung einer nachhaltigen sozialen Stadtentwicklung durch Aufbau von Netzwerken und Kooperationen zwischen Gemeinden, Projektträgern und anderen wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, die auf dem Gebiet der Quartiersentwicklung und Gemeinwesenarbeit in benachteiligten Stadtgebieten tätig sind.

II.
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der Aufbau und Betrieb einer Servicestelle, deren Tätigkeit die Wirksamkeit des Vorhabensbereichs A verstärkt, insbesondere durch:

1.
Vernetzung der ESF-Programmstädte untereinander und mit weiteren relevanten Akteuren, Partnern und Multiplikatoren,
2.
Erfahrungsaustausch auf Ebene der Programmstädte und Projektträger,
3.
Auswertung und Verbreitung innovativer Ansätze sowie Anregung innovativer Lösungen,
4.
Weiterbildungs- und Beratungsangebote sowie Fachveranstaltungen zu Themen der Quartiersentwicklung und Gemeinwesenarbeit,
5.
Erarbeitung und Betrieb einer Internetseite mit Informationen, Handreichungen und Arbeitshilfen für die Programmstädte, Projektträger und andere Akteure.

III.
Zuwendungsempfänger

Empfänger der Zuwendung kann nur eine juristische Person des privaten Rechts sein, die gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung verfolgt.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Unter Bezugnahme auf Fördergegenstand und Zweck der Förderung sind sowohl Erfahrungen in der einschlägigen sächsischen Förderlandschaft als auch auf dem Gebiet der Gemeinwesenarbeit sowie die Einbindung in entsprechende Netzwerkstrukturen erforderlich. Die Umsetzung des Vorhabens muss in enger Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Staatsministerium für Regionalentwicklung und der Bewilligungsstelle erfolgen.

V.
Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses in Höhe von 95 Prozent als Anteilsfinanzierung gewährt. Es gelten die Vorgaben zur Förderfähigkeit der Ausgaben und Kosten nach Anlage 2 der EU-Rahmenrichtlinie.

VI.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig. In einer ersten Stufe reichen die Interessierten einen Projektvorschlag bei der Bewilligungsstelle ein. In einer zweiten Stufe fordert die Bewilligungsstelle die Einreichende des Projetvorschlages, der am geeignetsten ist, zur Antragstellung auf.

Weitere Einzelheiten des Antrags- und Bewilligungsverfahrens regelt das SMR in einer Bekanntmachung. Die Einreichung der Projektvorschläge ist nach der Förderbekanntmachung und entsprechend den dort konkretisierten Bestimmungen möglich.

2.
Auszahlungsverfahren

Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie findet das Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.

Teil 3
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 30. März 2022

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt