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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

EU-Rahmenrichtlinie

Vollzitat: EU-Rahmenrichtlinie vom 9. Mai 2023 (SächsABl. S. 576), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) sowie dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 im Freistaat Sachsen
(EU-Rahmenrichtlinie)

Vom 9. Mai 2023

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage der Programme des Freistaates Sachsen für den Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Fonds für einen gerechten Übergang- Just Transition Fund (JTF) sowie den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 nach Maßgabe dieser Rahmenrichtlinie, der Fachrichtlinien sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Vorhaben im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des EFRE beziehungsweise des JTF und ESF Plus und komplementären nationalen Haushaltsmitteln.
1.2
Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
1.2.1
die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitika (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
1.2.2
die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60) und
1.2.3
die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Rates (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).
1.2.4
die Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABI. L vom 30.6.2021, S. 1)
1.3
Es gelten die unionsrechtlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Rahmenrichtlinie oder den Fachrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
1.4
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn das geförderte Vorhaben der Investition in Beschäftigung und Wachstum (EFRE, JTF, ESF Plus) dient oder ein beschäftigungs- politisches Ziel verfolgt und/oder die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte (ESF Plus) unterstützt sowie eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt. Dies soll zu einer digitalen und grünen Transformation beitragen.
Aus dem JTF werden nur Tätigkeiten unterstützt, die Regionen und Menschen in die Lage versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen. Diese Tätigkeiten müssen zur Durchführung der gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1056 erstellten territorialen Pläne für einen gerechten Übergang beitragen.
1.5
Abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung können Zuwendungen unter 2 500 Euro bewilligt werden, soweit die Fachrichtlinien dies zulassen.
1.6
Förderfähig sind nur Ausgaben und Kosten, die vorhabenbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Förderung erfolgt darüber hinaus nachrangig oder ergänzend zu nationaler Förderung.
1.7
Für Zuwendungen an kommunale Körperschaften aus Mitteln des EFRE oder JTF bleibt die Anwendung der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK, Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) unberührt.
1.8
Die Fachrichtlinien benennen bei vorhandener Beihilferelevanz die beihilferechtlichen Grundlagen und berücksichtigen die beihilferechtlichen Vorschriften.

2. Gegenstand der Förderung

Die Fördergegenstände sind in den Fachrichtlinien festgelegt.

3. Zuwendungsempfänger, Zuwendungsvoraussetzungen, Fördergebiet

Die Zuwendungsempfänger und die Zuwendungsvoraussetzungen für die jeweiligen Fördergegenstände bestimmen sich nach den Regelungen der Fachrichtlinien. Der Durchführungsort der Vorhaben muss im Programmgebiet liegen. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 63 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060.
Der JTF wird ausschließlich in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Nordsachsen, Leipzig und der Stadt Leipzig sowie der Kreisfreien Stadt Chemnitz umgesetzt.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Zuwendungsart, Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung und in Abhängigkeit des Fördergegenstandes in Form von Anteils- oder Festbetragsfinanzierung gewährt. Vereinfachte Kostenoptionen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung sind nach vorheriger Zustimmung der Verwaltungsbehörden für den EFRE, den JTF und den ESF Plus zulässig.
Betragen die Gesamtkosten eines Vorhabens nicht mehr als 200 000 Euro, so wird dem Zuwendungsempfänger die Zuwendung aus dem EFRE, dem ESF Plus und dem JTF gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/1060 gewährt. Diese Verpflichtung gilt nicht für Vorhaben, für die die Unterstützung eine staatliche Beihilfe darstellt.
Abweichend von den Sätzen 4 und 5 kann in den Fachrichtlinien in Abstimmung mit der Verwaltungsbehörde vereinbart werden, bestimmte Vorhaben im Bereich Forschung und Innovation von dieser Verpflichtung zu befreien, sofern der Begleitausschuss einer solchen Ausnahme zugestimmt hat.
Darüber hinaus können die an die Teilnehmer gezahlten Unterstützungsgelder und Gehälter/Löhne gemäß Artikel 53 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 auf Basis der förderfähigen Kosten erstattet werden.
4.2
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Abhängigkeit des Fördergegenstandes in Form von Zuschüssen oder als Finanzinstrument (Artikel 52 der Verordnung [EU] 2021/1060) gewährt.
4.3
Bemessungsgrundlage
4.3.1
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im EFRE, JTF und ESF Plus (NBest-EU, Anlage 1). Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheids verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Darüber hinaus gelten für die Förderfähigkeit der Ausgaben und Kosten die Vorgaben der Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060. Für den ESF Plus sind dies die Vorgaben in Anlage 2. Für alle Fonds gilt: die Ausgaben und Kosten müssen vorhabensbezogen sein und sämtliche Mittel zur Finanzierung des Vorhabens sind anzugeben.
4.3.2
Im EFRE und JTF finden für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (NBest-EU-Kosten, Anlage 3) Anwendung. Nummer 4.3.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
4.3.3
Zusätzlich zu den als förderfähig anerkannten Ausgaben und Kosten sind lineare Abschreibungen gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften förderfähig, sofern deren Förderung in den Fachrichtlinien nicht ausgeschlossen wurde, jedoch nur mit den Anteilen, die dem Vorhaben zeitlich zuzurechnen sind und nur, wenn der Erwerb des Wirtschaftsgutes nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist. Die anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach der jeweils gültigen AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums der Finanzen beziehungsweise nach den AfA-Tabellen des Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V. (DFG).

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1
Abweichend von Nummer 1.4 Satz 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung darf mit dem Vorhaben begonnen werden, sobald der Antrag auf Förderung bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist. Der Antragsteller trägt das Risiko, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Diese Regelungen gelten für Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2021 begonnen wurden.
Der Abschluss eines langfristig geschlossenen Vertrages (Dauerschuldverhältnis) oder eines Vertrages mit wiederkehrenden Leistungen oder der Einkauf von Lieferungen und Leistungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, durch den Zuwendungsempfänger, gilt, in Abweichung von Nummer 1.4.1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, nicht als Beginn des Vorhabens, wenn der Vertragsgegenstand nicht alleiniger Zweck der Zuwendung ist.
Ausgaben, die von dem Zuwendungsempfänger vor dem 1. Januar 2021 gezahlt wurden, kommen für die Förderung nicht in Betracht.
5.2
Der Zuwendungsempfänger wird zur Aufbewahrung der Belege und Verträge sowie aller sonst mit der Förderung zusammenhängender Unterlagen mindestens bis zum 31. Dezember des fünften Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die letzte Auszahlung an den Zuwendungsempfänger erfolgte, verpflichtet.
Erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage einer beihilferechtlichen Regelung, gilt die jeweils spezifisch festgelegte Aufbewahrungsfrist dieser Beihilferegelung. Die anzuwendende Beihilferegelung wird in den jeweiligen Fachrichtlinien festgelegt.
Es gilt die jeweils längere Aufbewahrungsfrist. Die Bewilligungsstelle informiert den Zuwendungsempfänger nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung über das tatsächliche Ende der Aufbewahrungsfrist.
5.3
Werden mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt, wird im Zuwendungsbescheid nach Maßgabe der Fachrichtlinie abweichend von Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung eine Zweckbindungsfrist von höchstens fünf Jahren festgelegt. Diese beginnt mit Ablauf des Vorhabenzeitraums. Für Vorhaben, die Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhalten, beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre, beginnend mit der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger, sofern nicht nach den Bestimmungen der jeweiligen Beihilferegelung ein längerer Zeitraum festzulegen ist.
5.4
Der Zuwendungsempfänger wird verpflichtet, an der Evaluation des geförderten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn es bereits beendet ist.
5.5
Der Zuwendungsempfänger wird im Zuwendungsbescheid darüber informiert, dass die Zuwendung aus Mitteln des EFRE, JTF beziehungsweise ESF Plus und – soweit zutreffend – aus Steuermitteln auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes zur Verfügung gestellt wird (§ 44a der Sächsischen Haushaltsordnung). Der Zuwendungsempfänger wird darüber unterrichtet, dass er sich mit der Annahme der Finanzierung mit der Aufnahme in die nach Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 veröffentlichte Liste der EU-geförderten Vorhaben einverstanden erklärt. Der Zuwendungsempfänger wird im Zuwendungsbescheid beziehungsweise in vergleichbaren Unterlagen zur Durchführung der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Artikel 47, 50 und Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 und – soweit zutreffend – gemäß § 44a der Sächsischen Haushaltsordnung verpflichtet. Die Bewilligungsstelle kann Formvorschriften erlassen. Die Verwaltungsbehörden EFRE/JTF und ESF Plus stellen Informations- und Kommunikationsmaterial einschließlich Gestaltungsvorlagen und Mustertexte in elektronischem Format bereit.
5.6
Die Unterstützung der Umwelt- und Klimaschutzziele der EU ist ein Bestandteil der Programme zum EFRE/ JTF und ESF Plus. Die Förderung von Projekten mit anderen nachhaltigen Entwicklungszielen ist dadurch nicht ausgeschlossen und bemisst sich nach den Europarechtlichen Vorgaben.
5.7
Alle Vorhaben sind so vorzubereiten und umzusetzen, dass
a)
die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Einhaltung der UN-Behindertenrechtskonvention sichergestellt werden,
b)
die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Umsetzung des Gleichstellungsgrundsatzes der Programme sichergestellt werden,
c)
jede Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgeschlossen wird.
5.8
In den Fachrichtlinien wird dem in Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Ziel der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung (Klimaschutz) und dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen Rechnung getragen.
5.9
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Zuwendungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.

6. Verfahren

Soweit in der Fachrichtlinie nichts anderes angegeben ist, ist Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung sowie Bewilligungsstelle die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Geschäftsadresse
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon: 0351 4910-0
Fax: 0351 4910-4000 1015
und
Gerbertraße 5, 04105 Leipzig
Postanschrift: 04022 Leipzig
Telefon 0341 70292-0
Fax 0341 70292-4000
E-Mail: servicecenter@sab.sachsen.de
Internet: www.esf-in-sachsen.de,
www.sab.sachsen.de,
www.strukturfonds.sachsen.de
6.1
Antragsverfahren
Die Anträge und Vorhabenbeschreibungen müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und in der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form erfolgen.
6.2
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsstelle prüft die Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit der eingereichten Anträge. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. In der Fachrichtlinie können das Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Staatsministerium beziehungsweise der Einbezug geeigneter Fachstellen festgelegt werden.
6.3.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
6.3.1
Der Zuwendungsempfänger wird verpflichtet, für die Durchführung des Vorhabens entweder durchgängig eine separate Rechnungsführung oder geeignete Rechnungsführungscodes zu verwenden, soweit das Vorhaben auf Basis einzelner förder- fähiger Ausgaben und Kosten bewilligt und abgerechnet wird (Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a und i der Verordnung (EU) 2021/1060).
6.3.2
Soweit in der Fachrichtlinie nichts anderes angegeben ist, erfolgen Auszahlungen abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung nur für bereits getätigte Ausgaben beziehungsweise angefallene Kosten (Erstattungsprinzip) und auf Grundlage quittierter Rechnungen oder gleichwertiger Buchungsbelege im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060. Für Mittel, die aus dem ESF Plus eingesetzt werden, kann für den jeweiligen Fördergegenstand in den Fachrichtlinien eine Ausnahme vom Erstattungsprinzip bestimmt werden. Darüber hinaus kann die Bewilligungsstelle für Mittel aus dem ESF Plus in begründeten Fällen oder wenn die Zuwendungssumme mehr als 10 000 Euro beträgt, Ausnahmen vom Erstattungsprinzip zulassen; Nummer 7.5 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist in diesem Fall anzuwenden. Für Mittel aus dem EFRE und JTF kann die Verwaltungsbehörde für begründete Fälle Ausnahmen entsprechend Nummer 7.5 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zulassen.
6.3.3
Soweit die Zuwendung nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/1060 als vereinfachte Kostenoption gewährt wird, sind im Zuwendungsbescheid die Bedingungen zu beschreiben, die vor Auszahlung der Zuwendung erfüllt sein müssen. Die Fachrichtlinien enthalten hierfür Maßgaben.
6.3.4
Die Auszahlungsanträge müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form aufgebaut sein.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
6.4.1
Die Zwischen- und Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungs- stelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form aufgebaut sein. Soweit die Zuwendung nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/1060 als vereinfachte Kostenoption gewährt wird, sind die Bedingungen nach Nummer 6.3.3 zu berücksichtigen; die Fachrichtlinien können hierfür weitere Maßgaben enthalten.
6.4.2
Nach Maßgabe der Fachrichtlinien können in Abänderung zu Nummer 6.1 der NBest-EU kürzere Fristen für die Einreichung von Zwischennachweisen zum Jahresende und von Verwendungsnachweisen zum Vorhabensende bestimmt werden. Auch kann vorgesehen werden, dass die Bewilligungsstelle in Abhängigkeit von der Vorhabendauer und der Förderhöhe auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten kann.

7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die EU-Rahmenrichtlinie vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1723) außer Kraft.

Dresden, den 9. Mai 2023

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anlage 1
(zu Nummer 4.3.1)

Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich des EFRE, JTF und ESF Plus (NBest-EU)

Die NBest-EU für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich des EFRE, JTF und ESF Plus enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden.
1.2
Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.3
Für Zuwendungsempfänger, die nicht unter Nummer 3 fallen gilt: Sofern mit der Zuwendung Lieferungen, Leistungen oder Bauleistungen im Wert von mehr als 5 000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) beschafft werden, sind vor Auftragserteilung mindestens drei vergleichbare Angebote fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter einzuholen, soweit der Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt. Als vergleichbare Angebote können auch öffentlich zugängliche Preisinformationen (zum Beispiel aus Katalogen, Flyern oder Internetangeboten) eingeholt werden. Die Begründung der Entscheidung ist zu dokumentieren. Eine Abweichung von der Einholung dreier vergleichbarer Angebote ist zu begründen.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschaffungen über Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
Die Sätze 1 bis 5 sind nur anzuwenden, wenn der Fördersatz 80 Prozent der förder- fähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten übersteigt und zugleich die Zuwendung beziehungsweise bei der Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100 000 Euro beträgt.
1.4
Die Zuwendung kann widerrufen werden, wenn mit der Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn der Zuwendungsempfänger die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
1.5
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter zur Deckung, zum Beispiel Sponsoring) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Dabei dürfen zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter zur Deckung des Eigenanteils verwendet werden. Der Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.
Die Einzelansätze dürfen überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen der förderfähigen Ausgaben ausgeglichen werden kann und das Erreichen des Zuwendungszwecks nicht gefährdet wird. Der Ausgleich einer Überschreitung nach Satz 3 durch Einsparungen bei Leistungen an Teilnehmer und bei der Verringerung der Sozialabgaben auf das Arbeitsentgelt von eigenem Personal sowie der Mehrwertsteuer ist unzulässig. Die Sätze 3 und 4 finden bei der Festbetragsfinanzierung keine Anwendung. Bei vereinfachten Kostenoptionen im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/1060 sind Abweichungen der tatsächlichen Kosten unbeachtlich.
1.6
Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsaus- gaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten aus der Zuwendung finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Staatsbedienstete. Die Prüfung der Einhaltung dieses Besserstellungsverbotes kann durch Abgleich der Entgelte mit den Tabellenentgelten des TV-L erfolgen. Soweit der Zuwendungsempfänger dem Besserstellungsverbot unterliegt und den TV-L übersteigende Personalausgaben tätigt, sind diese nur bis zur Höhe TV-L (Ausnahme TVöD) förderfähig.
1.7
Auszahlungen erfolgen nur für bereits getätigte Ausgaben (Erstattungsprinzip) und auf Grundlage quittierter Rechnungen oder gleichwertiger Buchungsbelege im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a und i der Verordnung (EU) 2021/1060. Dies gilt nicht bei vereinfachten Kostenoptionen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/1060. Soweit im Zuwendungsbescheid die Auszahlung für noch nicht getätigte Ausgaben ausdrücklich zugelassen ist, darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für längstens innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen dürfen die Zuwendungen bei Anteils- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers in Anspruch genommen werden
1.8
Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen aus der Zuwendung nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
1.9
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Ausgaben und Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens stehen, dem Vorhaben eindeutig zuzuordnen. Bei der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Verordnung (EU) 2021/1060 gilt diese eindeutige Zuordnung für alle Belege und Unterlagen.
1.10
Die Abtretung der Zuwendung an Dritte sowie ihre Verpfändung sind ausgeschlossen.
1.11
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Durchführung des Vorhabens die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 2000) und die UN-Behindertenrechtskonvention (Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 3. Mai 2008) zu beachten und die Teilnehmenden an seinem Vorhaben ebenfalls über diese Verpflichtung zu informieren. Verstöße gegen die EU-Grundrechtecharta oder die UN-Behindertenrechtskonvention können mit einem teilweisen oder vollständigen Widerruf der Förderung sanktioniert werden.
2.
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten förder- fähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (zum Beispiel Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers.
3.
Vergabe von Aufträgen
Soweit die Zuwendung in Form der Erstattung nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 gewährt wird, richtet sich die Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß den §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Auftragswert ohne Mehrwertsteuer die durch § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, nach Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBL.I S. 624), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und sind insofern einzuhalten.
Insbesondere sind die Bestimmungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten (vgl. § 6 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge) zu beachten. Bei jeder Durchführung eines Europaweiten Vergabeverfahrens (Oberschwellenvergaben) ist eine Erklärung aller am Vergabeverfahren Beteiligten zum Nichtvorliegen von Interessenkonflikten erforderlich.
Zuwendungsempfänger als Auftraggeber gemäß den §§ 98 ff. GWB sind sofern die Zuwendung in Form der Erstattung der tatsächlich beim Zuwendungsempfänger oder dem privaten Partner eines ÖPP-Vorhabens entstandener und bei der Durchführung von Vorhaben entrichteter förderfähiger Kosten sowie von Sachleistungen erfolgt, verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert ohne Mehrwertsteuer die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte nicht erreicht, das Sächsische Vergabegesetz vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), das durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten, wenn sie aufgrund ihrer Rechtsform (staatliche und kommunale Auftraggeber, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die § 55 der Sächsischen Haushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten haben) in den persönlichen Anwendungsbereich des Sächsischen Vergabegesetzes fallen.
Auftraggeber gemäß §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen müssen für Aufträge, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (Aufträge im Unterschwellenbereich), die Binnenmarktrelevanz dieser Aufträge prüfen, das Prüfergebnis dokumentieren und die gegebenenfalls erforderliche Bekanntmachung der geplanten Auftragsvergabe durchführen. Die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (ABl. C179 vom 1.8.2006, S. 2), ist dabei zu beachten.
Sofern diese Zuwendungsempfänger verpflichtet sind, Veröffentlichungen nach VOB, VgV oder VOL vorzunehmen, sind diese nach den dort geltenden Regelungen durchzuführen.
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten der Bewilligungs- beziehungsweise Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge ab Erreichen der Schwellenwerte (§ 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) der Nachprüfung durch die Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen (§ 155 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) sowie unterhalb der EU-Schwellenwerte der Nachprüfung nach Maßgabe von § 8 des Sächsischen Vergabegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
4.
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
4.1
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.
4.2
Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Mehrwertsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen der Staat Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.
4.3
Dem Freistaat Sachsen steht nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Studien und Konzepten zu, die mit Hilfe der Zuwendungen erarbeitet wurden. Der Freistaat Sachsen ist zur Veröffentlichung oder sonstigen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt. Der Zuwendungsbescheid kann nach Maßgabe der Fachrichtlinie Abweichungen vorsehen.
5.
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen, wenn
5.1
sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Ausgaben um mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10 000 Euro ergibt; er ist ferner verpflichtet anzuzeigen, wenn er nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er gegebenenfalls weitere Mittel von Dritten erhält,
5.2
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
5.3
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
5.4
– soweit die Auszahlungen nicht für bereits getätigte Ausgaben erfolgen – die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,
5.5
zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
5.6
ein Insolvenzverfahren gegen ihn (durch einen Gläubiger oder ihn selbst) beantragt oder eröffnet wird oder
5.7
sich Angaben zum Zuwendungsempfänger (Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschafterstruktur, Rechtsform) ändern.
6.
Nachweis der Verwendung
6.1
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist mit dem ersten Mittelabruf im folgenden Haushaltsjahr, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.
6.2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
6.3
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.
6.4
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Rechnungs- und Zahlungsdatum, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Skonti, Rabatte und Preisnachlässe sind bei der Abrechnung von förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie durch den Zuwendungsempfänger tatsächlich in Anspruch genommen wurden.
Im Falle von vereinfachten Kostenoptionen im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Verordnung (EU) 2021/1060 gilt dies nur für Einnahmen.
6.5
Auf Verlangen sind die Verträge und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und die Einzelzahlungen beleghaft (Einnahme- und Ausgabebelege, Kontoauszüge) nachzuweisen. Soweit ein Arbeitsvertrag Bestandteil eines Belegs ist, genügt die Vorlage einer Kopie. Satz 1 gilt nicht für Ausgabebelege im Falle von vereinfachten Kostenoptionen im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/1060.
Der beleghafte Nachweis von Einnahmen/Ausgaben erfolgt anhand von:
a)
Originalbelegen oder
b)
Kopien von Originalbelegen und elektronischen Belegen, für die ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, § 14 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder
c)
elektronischen Belege mit qualifizierter elektronischer Signatur oder qualifizierter elektronischer Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S.73) in Verbindung mit dem Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, oder
d)
elektronischen Belegen für den elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten oder
e)
reproduzierten Belegen/elektronischen Belegen auf Bild- oder Datenträgern, wenn deren Aufnahme- und Wiedergabeverfahren den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
6.6
Im Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen und die Informations- und Kommunikationspflichten gemäß Nummer 7 eingehalten wurden. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Rechnungsgegenstand und -datum, und den Zahlungsbeweis. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zum Vorhaben enthalten. Das gilt entsprechend für den Nachweis von Eigenleistungen. Bei der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bis d gilt diese eindeutige Zuordnung für alle Belege und Unterlagen.
6.7
Der Zuwendungsempfänger hat die in Nummer 6.5 genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen einschließlich derjenigen nach Nummer 8.1 Satz 1 mindestens bis zum 31. Dezember des fünften Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die letzte Auszahlung an den Zuwendungsempfänger erfolgte, aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen, den nachfolgenden oder anderen Vorschriften oder aufgrund der Zweckbindungsfrist eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
Erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage einer beihilferechtlichen Regelung gilt die jeweils spezifisch in dieser Beihilferegelung festgelegte Aufbewahrungsfrist. Es gilt die jeweils längere Aufbewahrungsfrist. Die Bewilligungsstelle informiert den Zuwendungsempfänger nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung über das tatsächliche Ende der Aufbewahrungsfrist.
Zur Aufbewahrung können auch Bild- und Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
6.8
Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Zwischen- und Verwendungsnachweise dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 6.1 beizufügen.
7.
Informations- und Kommunikationspflichten
7.1
Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Zuwendungsempfängers wird auf die Unterstützung des Vorhabens aus Mitteln der Europäischen Union und – soweit zutreffend – auf die Mitfinanzierung durch den Freistaat Sachsen wie folgt hingewiesen:
a)
durch die Verwendung des EU-Emblems und eines entsprechenden Hinweises auf die Union;
EU-Emblem und Hinweis sind gemäß nachfolgenden Abbildungen gestaltet:
Bild 1
b)
bei Mitfinanzierung durch den Freistaat Sachsen durch zusätzliche Verwendung eines Hinweises mit folgender Formulierung: „Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.“ Neben dem Text ist das Landessignet des Freistaates Sachsen zu platzieren. Bei Baumaßnahmen wird das Wort „Maßnahme“ durch das Wort „Baumaßnahme“ ersetzt und der Hinweis hervorgehoben und angemessen auf dem Bauschild im Sinne von Nummer 7.3 Buchstabe c vermerkt. Schriftliche Pressemitteilungen und Informationsdrucksachen müssen das Landessignet nicht enthalten. Hinweis und Landessignet sind gemäß nachfolgender Abbildung zu gestalten:
„Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes“.
Bild 2
Die Verpflichtung nach Buchstabe b entfällt, wenn es sich nicht um eine Baumaßnahme handelt und der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person ist.
7.2
Bei der Darstellung des EU-Emblems sind folgende technische Merkmale einzuhalten:
a)
Das EU-Emblem wird stets deutlich sichtbar auf jedwedem Kommunikationsmaterial im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vorhabens, wie gedruckten oder digitalen Produkten, Websites und mobilen Ansichten, angebracht.
b)
Der Hinweis „Finanziert von der Europäischen Union“ oder „Kofinanziert von der Europäischen Union“ muss ausgeschrieben werden und neben oder unter dem EU- Emblem stehen.
c)
Werden zusätzlich zu dem EU-Emblem weitere Logos dargestellt, ist das EU-Emblem mindestens genauso hoch beziehungsweise breit wie das größte der anderen Logos. Abgesehen von dem EU-Emblem darf kein anderes Logo verwendet werden, um auf die Unterstützung durch die Union hinzuweisen.
d)
Auf Websites erscheint das EU-Emblem direkt nach dem Aufrufen der Website innerhalb des Sichtfensters eines digitalen Geräts, sodass der Nutzer die Darstellung im Ganzen auf dem Bildschirm erfassen kann.
7.3
Der Zuwendungsempfänger informiert die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus Strukturfondsmitteln wie folgt:
a)
Auf der gegebenenfalls existierenden Website und den Social-Media-Kanälen des Zuwendungsempfängers wird während der Durchführung des Vorhabens eine kurze Beschreibung des Vorhabens eingestellt, die im Verhältnis zu dem Umfang der Unterstützung steht und in der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Union hervorgehoben wird;
b)
Auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial zur Durchführung des Vorhabens wird während der Durchführung des Vorhabens in Form einer Erklärung auf die Unterstützung der Union hingewiesen;
c)
Es werden deutlich sichtbare langlebige Tafeln oder Schilder mit dem EU-Emblem angebracht, sobald die konkrete Durchführung des Vorhabens begonnen hat oder die beschaffte Ausrüstung installiert ist:
a.
EFRE bei Gesamtkosten von über 500 000 Euro
b.
ESF Plus und JTF bei Gesamtkosten von über 100 000 Euro.
Das Schild beziehungsweise die Tafel informieren über die Bezeichnung und das Hauptziel des Vorhabens. Für die Gestaltung des Schildes beziehungsweise der Tafel gilt Nummer 7.1.
d)
Es wird für Vorhaben, die nicht unter Buchstabe c fallen, wenigstens ein Plakat (Mindestgröße DIN A3) oder eine elektronische Anzeige mit Informationen zum Vorhaben, mit dem auf die finanzielle Unterstützung durch die Union hingewiesen wird, an einer gut sichtbaren Stelle, etwa im Eingangsbereich eines Gebäudes, angebracht. Dies gilt nicht bei Begünstigten des ESF Plus, wenn diese natürliche Personen sind sowie im Rahmen des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/1057.
e)
Bei Vorhaben von strategischer Bedeutung1 und bei Vorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 10 000 000 Euro ist eine Kommunikationsveranstaltung oder -maßnahme zu organisieren und die Kommission und die jeweilige Verwaltungsbehörde zeitnah mit einzubinden.
7.4
Bei Finanzinstrumenten obliegt dem Begünstigten, dass der Endempfänger die Anforderungen nach Punkt 7.3 Buchstabe c erfüllt.
7.5
Werden mehrere Vorhaben an einem Ort durchgeführt und haben diese aus demselben oder anderen Finanzinstrumenten oder zu einem späteren Zeitpunkt Unterstützung erhalten, so wird mindestens eine Tafel oder ein Schild angebracht.
7.6
Zur Erfüllung der Anforderungen sind unter www.Europa-fördert-sachsen.de und Download centre for visual elements – Regional Policy – European Commission (Europa.eu) Gestaltungsvorlagen zum Herunterladen bereitgestellt. Für Bewilligungen durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) können diese Vorlagen auch auf der Internetseite der SAB heruntergeladen werden.
7.7
Auf Ersuchen der Verwaltungsbehörden EFRE/JTF oder ESF Plus sind Kommunikationsmaterialien unentgeltlich, nichtausschließlich und unwiderruflich zur weiteren Verwendung zur Verfügung zu stellen. Dies darf nicht mit erheblichen Zusatzkosten und Verwaltungsaufwand verbunden sein.
7.8
Bei Verstößen gegen die Kommunikationsvorschriften und nicht erfolgter Abhilfemaßnahmen binnen dreier Monate nach Feststellung können Sanktionen von bis zu drei Prozent der erhaltenen Zuwendung auferlegt werden.
8.
Prüfung der Verwendung
8.1
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt,
a)
Bücher, Belege (Einnahme- und Ausgabebelege, Kontoauszüge) sowie sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente,
 
 
die dem Nachweis der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise),
 
 
die dem Nachweis der tatsächlichen Verausgabung dienen, beziehungsweise bei vereinfachten Kostenoptionen, die dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweis dienen, anzufordern sowie
b)
die Verwendung der Zuwendung und bei elektronischer Belegführung die entsprechenden DV-Systeme und Dokumentationen durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummer 6.8 sind diese Rechte der Bewilligungsstelle auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
8.2
Der Rechnungshof ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise dem Endbegünstigten (im Falle von Finanzinstrumenten) zu prüfen (§ 91 der Sächsischen Haushaltsordnung).
8.3
Ergänzend zu Nummer 8.2 sind folgende Stellen sowie von diesen Stellen beauftragte Dritte berechtigt, Vorhaben, die aus dem EFRE/JTF/ESF Plus mitfinanziert werden, zu prüfen:
a)
die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
b)
die Bundesbehörden einschließlich des Bundesrechnungshofs, soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt,
c)
das für die jeweilige Fachrichtlinie zuständige Staatsministerium,
d)
die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde
9.
Subventionserheblichkeit
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Zuwendungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung.
Macht der Zuwendungsempfänger unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung darstellen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung bleiben unberührt. Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Gesetz oder durch die Bewilligungsstelle im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwenden will, hat dies rechtzeitig vorher der Bewilligungsstelle anzuzeigen.
10.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
10.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
10.2
Nummer 10.1 gilt insbesondere, wenn
a)
eine auflösende Bedingung eingetreten ist,
b)
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
c)
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet worden ist,
d)
ein Verstoß gegen die in Nummer 3 genannten Vergabebestimmungen vorliegt,
e)
ein Verstoß gegen die Dauerhaftigkeit der Vorhaben nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorliegt.
10.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger
a)
die Zuwendung nicht alsbald (vergleiche Nummer 1.7 Satz 2) nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder
b)
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer festgesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt oder eröffnet wird oder die Bewilligungsstelle sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.
10.4
Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung jährlich zu verzinsen.
10.5
Werden Zuwendungen nicht alsbald (vergleiche Nummer 1.7 Satz 2 und Nummer 10.3 Buchstabe a nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so werden regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen nach Maßgabe des § 49a Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fas sung jährlich verlangt.

Anlage 2
(zu Nummer 4.3.1)

ESF Plus: förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben und Kosten
1.
Förderfähige Ausgaben und Kosten
(1)
Personalausgaben (direkt vorhabensbezogen)
 
Personalausgaben einschließlich Personalnebenkosten
(2)
Sachausgaben/-kosten, Fremdleistungen
 
 
Fremdleistungen, Unteraufträge
 
 
Ausgaben für Verbrauchsmaterial
 
 
Ausstattungsgegenstände (Miete/Leasing, Abschreibungen)
 
 
Ausgaben für Dienste/Rechte, Versicherungen, Gebühren
 
 
Ausgaben und Kosten (Abschreibungen) für Räume
 
 
Reise- und Dienstreiseausgaben
(3)
Ausgaben/Kosten für allgemeine Verwaltung
 
 
Personalausgaben einschließlich Personalnebenkosten
 
 
Reise- und Dienstreiseausgaben
 
 
Sachausgaben, Sachkosten (Abschreibungen), Gebühren, Versicherungen
(4)
Leistungen für Teilnehmer
 
 
Personalausgaben einschließlich Personalnebenkosten, Leistungen an Vorhabensteilnehmer, auch gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1057
 
 
Versicherungen
 
 
Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrtausgaben
(5)
nicht als Vorsteuer erstattungsfähige Mehrwertsteuer
Stellt der Zuschuss eine staatliche Beihilfe dar, sind nur die beihilfefähigen Ausgaben und Kosten förderfähig.
2.
Nicht förderfähige Ausgaben
Nicht förderfähige Ausgaben bei Förderung in Form von Zuschüssen sind:
Steuern auf Gewinn und Ertrag sowie erstattungsfähige Mehrwertsteuer
interne unternehmensbezogene Prüfungsgebühren
Kosten für die Jahresabschlussprüfung, sofern diese von der Bewilligungsstelle nicht beauflagt worden ist
Rückstellungen
Finanzierungskosten
Kosten für von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut geleistete Sicherheiten
Bußgelder, Geldstrafen
Kosten für den Erwerb von Infrastrukturen, Grundstücken und Immobilien
Schuldzinsen
grundsätzlich Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste und sonstige reine Transaktionskosten
Erbbauzins, Kredittilgungsraten und Stundungszinsen
Beiträge für Kammern, Organisationen und Verbände sofern nicht durch die Förderung veranlasst
Bewirtungskosten
Prozesskosten
Erwerb von Möbeln, Ausrüstungsgütern, Fahrzeugen, mit Ausnahme der unter Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1057 getroffenen Regelungen.

Anlage 3
(zu Nummer 4.3.2)

Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
auf Kostenbasis im Bereich der Strukturfonds EFRE und JTF
(NBest-EU-Kosten)

Die NBest-EU-Kosten für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich der Strukturfonds EFRE und JTF enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden.
1.2
Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.3
Für Zuwendungsempfänger, die nicht unter Nummer 3 fallen gilt: Sofern mit der Zuwendung Lieferungen, Leistungen oder Bauleistungen im Wert von mehr als 5 000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) beschafft werden, sind vor Auftragserteilung mindestens drei vergleichbare Angebote fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter einzuholen, soweit der Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt. Als vergleichbare Angebote können auch öffentlich zugängliche Preisinformationen (zum Beispiel aus Katalogen, Flyern oder Internetangeboten) eingeholt werden. Die Begründung der Entscheidung ist zu dokumentieren. Eine Abweichung von der Einholung dreier vergleichbarer Angebote ist zu begründen.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschaffungen über Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
Die Sätze 1 bis 5 sind nur anzuwenden, wenn der Fördersatz 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten übersteigt und zugleich die Zuwendung beziehungsweise bei der Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100 000 Euro beträgt.
Skonti, Rabatte und Preisnachlässe sind bei Abrechnung von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie durch den Zuwendungsempfänger (Begünstigten) tatsächlich in Anspruch genommen wurden.
1.4
Die Zuwendung kann widerrufen werden, wenn mit der Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn der Zuwendungsempfänger die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
1.5
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen/Erträge (zum Beispiel Zuwendungen, Leistungen Dritter und Nebenerträge, zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter zur Deckung, zum Beispiel Sponsoring) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Kosten einzusetzen. Dabei dürfen zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter zur Deckung des Eigenanteils verwendet werden. Die Vorkalkulation ist hinsichtlich der Gesamtkosten als Höchstbetrag (Selbstkostenhöchstbetrag) verbindlich.
Innerhalb des Höchstbetrages sind Abweichungen von den Ansätzen der Vorkalkulation nur zulässig, wenn das Erreichen des Zuwendungszwecks nicht gefährdet wird.
Bei mit vereinfachten Kostenoptionen im Sinne der Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bis d, 54 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 geförderten Ansätzen wirken sich Abweichungen der hierfür tatsächlich entstandenen Kosten nicht auf die Deckung anderer Ansätze aus.
1.6
Die Anforderung der Zuwendung richtet sich nach den im Bewilligungszeitraum anfallenden Kosten. Die Zuwendung wird unter Beachtung der Besonderheiten bei Abrechnung nach Selbstkosten nach Nummer 1.4 nur insoweit ausgezahlt, als zuwendungsfähige Kosten entstanden sind (Erstattungsprinzip). Soweit die Zuwendung als vereinfachte Kostenoption im Sinne der Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b bis d, 54 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 gewährt wird, sind im Zuwendungsbescheid die Voraussetzungen genannt, die vor Auszahlung erfüllt sein müssen.
Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen Mitteln des Zuwendungsempfängers in Anspruch genommen werden.
1.7
Für Zuwendungsempfänger, die nach den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach der Preisverordnung Nr. 30/53 (LSP) abrechnen (Nummer 5), wird die Zuwendung für Gemeinkosten auf der Grundlage der Vorkalkulation ausgezahlt; sofern die in den nachträglich einzureichenden Jahresabschlüssen enthaltenen Kosten geringer sind, sind diese die Grundlage. Die vorkalkulatorisch ermittelten Werte werden im Projektverlauf nach Abschluss des Geschäftsjahres durch die dem Projekt zugeschlüsselten Ist-Werte ersetzt. Im Rahmen der abschließenden Verwendungsnachweisprüfung werden die nachkalkulierten Werte anhand von Dokumenten aus der Finanzbuchhaltung beziehungsweise aus der Kostenstellen/Kostenträgerrechnung stichprobenhaft geprüft. Die Stichprobe umfasst in der Regel ein vollständiges Geschäftsjahr, in welchem das Risiko der Unterschreitung der bei der Bewilligung anerkannten Vorkalkulation am höchsten ist beziehungsweise in welchem der höchste Betrag der abgerechneten Gemeinkosten zu verzeichnen ist.
1.8
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Durchführung des Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode zu verwenden.
1.9
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Durchführung des Vorhabens die
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 2000) und die UN-Behindertenrechtskonvention (Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 3. Mai 2008) zu beachten und die Teilnehmenden an seinem Vorhaben ebenfalls über diese Verpflichtung zu informieren. Verstöße gegen die EU-Grundrechtecharta oder die UN-Behindertenrechtskonvention können mit einem teilweisen oder vollständigen Widerruf der Förderung sanktioniert werden.
2.
Nachträgliche Ermäßigung der Kosten oder Änderung der Finanzierung
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in der Vorkalkulation veranschlagten Gesamtkosten für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (zum Beispiel Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung, bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers.
3.
Vergabe von Aufträgen
3.1
Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß den §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richten sich nach Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge und sind einzuhalten. Insbesondere sind die Bestimmungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten (vergleiche § 6 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge) zu beachten. Bei jeder Durchführung eines Europaweiten Vergabeverfahrens (Oberschwellenvergaben) ist eine Erklärung aller am Vergabeverfahren Beteiligten zum Nichtvorliegen von Interessenkonflikten erforderlich.
3.2
Zuwendungsempfänger als Auftraggeber gemäß den §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte nicht erreicht, das Sächsische Vergabegesetz vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), das durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, einzuhalten, wenn sie aufgrund ihrer Rechtsform (staatliche und kommunale Auftraggeber, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die § 55 der Sächsischen Haushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten haben) in den persönlichen Anwendungsbereich des Sächsischen Vergabegesetzes fallen.
3.3
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen. Sofern der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, Veröffentlichungen nach VOB, VgV oder VOL vorzunehmen, sind diese nach den dort geltenden Regelungen durchzuführen. Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten der Bewilligungs- beziehungsweise Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge ab Erreichen der Schwellenwerte (§ 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) der Nachprüfung durch die Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen (§ 155 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) sowie unterhalb der EU- Schwellenwerte der Nachprüfung nach Maßgabe von § 8 des Sächsischen Vergabegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
3.4
Auftraggeber gemäß §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen müssen für Aufträge, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (Aufträge im Unterschwellenbereich), die Binnenmarktrelevanz dieser Aufträge prüfen, das Prüfergebnis dokumentieren und die gegebenenfalls erforderliche Bekanntmachung der geplanten Auftragsvergabe durchführen. Die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (ABl. C 179 vom 1.8.2006, S.2), ist dabei zu beachten.
3.5
Sofern diese Zuwendungsempfänger verpflichtet sind, Veröffentlichungen nach VOB, VgV oder VOL vorzunehmen, sind diese nach den dort geltenden Regelungen durchzuführen.
4.
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen, wenn
4.1
er nach Vorlage der Vorkalkulation weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er – gegebenenfalls weitere – Mittel von Dritten erhält,
4.2
sich gegenüber der Vorkalkulation eine Ermäßigung um mehr als 7,5 Prozent der Gesamtkosten oder um mehr als 10 000 Euro oder sich eine Änderung der Finanzierung um mehr als 10 000 Euro ergibt,
4.3
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
4.4
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
4.5
Sonderbetriebsmittel vor Beendigung des Vorhabens nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
4.6
sich nach Vorlage des Verwendungsnachweises noch Kostengutschriften/Erträge ergeben oder wenn er noch weitere Deckungsmittel im Sinne der Nummer 1.2 erhält,
4.7
ein Insolvenzverfahren gegen ihn (durch einen Gläubiger oder ihn selbst) beantragt wird,
4.8
sich Angaben zum Zuwendungsempfänger (Anschrift, Unternehmens- beziehungsweise Gesellschafterstruktur, Rechtsform) ändern.
5.
Abrechnung nach Selbstkosten
5.1
Soweit im Zuwendungsbescheid auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Abrechnung nach Selbstkosten zugelassen ist, dürfen nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides und dieser Nebenbestimmungen nur die durch das Vorhaben verursachten, angemessenen und nachzuweisenden Selbstkosten verrechnet werden, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung im Bewilligungszeitraum entstanden sind. Übersteigen die tatsächlichen Selbstkosten des Vorhabens den Selbstkostenhöchstbetrag, so hat der Zuwendungsempfänger den Mehrbedarf selbst zu tragen.
5.2
Die Selbstkosten sind nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten – LSP – (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 [BAnz. 1953 Nr. 244], die zuletzt durch] durch Artikel 80 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist), in der jeweils geltenden Fassung, zu ermitteln. Die Gemeinkosten sind anhand der Kosten- und Leistungsrechnung nachzuweisen. Zuwendungsfähig sind ausschließlich tatsächlich entstandene Kosten, die dem Vorhaben über geeignete Umlageschlüssel verursachungsgerecht zugeordnet werden können.
5.3
Nicht zuwendungsfähig sind:
a)
die Vertriebskosten einschließlich Werbekosten,
b)
die Gewerbeertragsteuer,
c)
die Kosten der freien Forschung und Entwicklung (Nummern 27 und 28 LSP),
d)
die Kosten für Einzelwagnisse (Nummern 47 bis 50 LSP),
e)
der kalkulatorische Unternehmerlohn nach Nummer 22 LSP, die kalkulatorischen Kosten nach Nummern 41 bis 46 LSP und der kalkulatorische Gewinn nach Nummern 51 und 52 LSP,
f)
der Zinsanteil in den Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen,
g)
die Abschreibungen auf Sachanlagen, die nicht im Bewilligungszeitraum für das Projekt vorhabenspezifisch angeschafft werden,
h)
die Kosten für Sonderbetriebsmittel (Nummer 14 LSP) mit Ausnahme der Personal- und Materialkosten zur Konstruktion von Entwicklungsgegenständen,
i)
die Reisekosten innerhalb der Gemeinkosten.
5.4
Werden für Teilleistungen anstelle von Selbstkosten Preise für marktgängige Leistungen (ohne Umsatzsteuer) zu Grunde gelegt, sind diese um 10 Prozent für nicht zuwendungsfähige Kosten (Nummer 5.3) zu kürzen. Die Teilleistungen sind in der Nachkalkulation (siehe Nummer 7.4) gesondert auszuweisen.
5.5
Entwicklungsgegenstände (Versuchsmuster, Prototypen und dergleichen), die im Rahmen des Vorhabens hergestellt werden, sind entsprechend den Vorgaben des Zuwendungsbescheides für die weitere Nutzung oder Forschung vom Zuwendungsempfänger zu verwenden.
6.
Vereinfachte Abrechnung
Der Zuwendungsempfänger rechnet, soweit im Zuwendungsbescheid eine vereinfachte Abrechnung vorgesehen ist, die zuwendungsfähigen Kosten nach folgenden Regelungen ab:
6.1
Zuwendungsfähig sind folgende Einzelkosten:
a)
Materialkosten,
b)
Kosten für Fremdleistungen,
c)
Personalkosten, ermittelt aus den monatlichen lohnsteuerpflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern (ohne umsatz- oder gewinnabhängige sowie andere üblicherweise nicht monatlich gezahlte Lohn- und Gehaltsbestandteile); bei ohne feste Entlohnung tätigen Unternehmern kann das nachweisbar entnommene Gehalt, maximal in Höhe des Gehaltes eines Mitarbeiters mit vergleichbarer Qualifikation berücksichtigt werden; der Stundensatz ergibt sich aus der Division der genannten Löhne/Gehälter durch die tatsächlich geleisteten Gesamtstunden, mindestens jedoch durch die tarifvertraglich oder – bei fehlendem Tarifvertrag – arbeitsvertraglich festgelegte Arbeitszeit,
d)
Abschreibungen von den Anschaffungspreisen oder Herstellkosten auf vorhabensspezifische Anlagen,
e)
Kosten für den Erwerb immaterieller Wirtschaftsgüter,
f)
weitere Kosten gemäß Zuwendungsbescheid nach Maßgabe der Fachrichtlinie.
Nur die durch das Vorhaben verursachten, angemessenen und nachzuweisenden Kosten nach Nummer 6.1 Buchstabe a bis f, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung im Bewilligungszeitraum entstanden sind, dürfen nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides und dieser Nebenbestimmungen verrechnet werden, soweit sie nicht direkt mit Zahlungsnachweis oder als vereinfachte Kostenoption im Sinne der Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b bis d, 54 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 abgerechnet werden. Übersteigen die tatsächlichen Kosten des Vorhabens die im Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten förderfähigen Kosten, so hat der Zuwendungsempfänger den Mehrbedarf selbst zu tragen.
6.2
Die übrigen durch das Vorhaben verursachten Kosten werden durch einen im Zuwendungsbescheid auf Grundlage der Fachrichtlinie und den Bestimmungen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b bis d, 54 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 festgelegten Pauschalsatz abgegolten.
6.3
Als Personalkosten dürfen nur die direkt für das Vorhaben geleisteten und durch Zeitaufschreibungen erfassten Stunden (produktive Stunden) abgerechnet werden. Bei der Stundensatzermittlung ist auf Basis der Annahme einer 40-Stunden-Woche von 1 720 produktiven Jahresarbeitsstunden auszugehen. Das unter Beachtung von Nummer 6.1 Buchstabe c ermittelte Jahresgehalt ist durch diese Anzahl zu teilen, um den zulässigen Stundensatz zu ermitteln. Bei nicht in Vollzeit Beschäftigten (unter 40- Stunden-Woche) sind die produktiven Jahresarbeitsstunden entsprechend anteilig zu errechnen.
7.
Nachweis der Verwendung
7.1
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
7.2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
7.3
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen. Im Fall von vereinfachten Kostenoptionen ergibt sich Weiteres aus dem Zuwendungsbescheid nach Maßgabe der Fachrichtlinie.
7.4
Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus einer Nachkalkulation der Kosten entsprechend Nummer 5 oder Nummer 6.1 und einem Nachweis über die Finanzierung des Vorhabens. Die Nachkalkulation ist in derselben Form wie die Vorkalkulation zu gliedern. Im Falle einer vereinfachten Abrechnung nach Nummer 6 ist eine Übersicht über die abgerechneten Personalkosten entsprechend Nummer 6.1 Buchstabe c mit den Stundennachweisen (Nummer 6.3) beizufügen. Für Kosten nach Nummer 6.1 Buchstabe b, e und f sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
Im Fall von vereinfachten Kostenoptionen im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b bis d, 54 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 erfasst der zahlenmäßige Nachweis nur die Finanzierung des Vorhabens.
7.5
Der Zuwendungsempfänger hat die Finanzierung des Vorhabens nachzuweisen. Dabei sind aufgegliedert anzugeben
a)
die Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers,
b)
die Zuwendung der Bewilligungsstelle, andere Zuwendungen und sonstige Finanzierungsbeiträge aus öffentlichen und privaten Mitteln,
c)
sonstige Einnahmen/Erträge, die mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehen,
d)
unentgeltliche Sach- und Dienstleistungen Dritter.
Abweichungen gegenüber der im Zuwendungsantrag dargelegten Finanzierung sind darzustellen.
7.6
Der Zuwendungsempfänger hat Belege (Rechnungsunterlagen, Einnahmen- und Ausgabenbelege, Kontoauszüge sowie – soweit nach Nummer 3 erforderlich – die Verträge und Unterlagen über die Vergabe) auf Verlangen der Bewilligungsstelle vorzulegen. Bei Arbeitsverträgen genügt die Vorlage einer Kopie, die vom Zuwendungsempfänger gesondert abgezeichnet ist. Gleiches gilt für Buchhaltungsunterlagen des Zuwendungsempfängers (zum Beispiel Eigenbelege, Summen- und Saldenlisten, Überleitungsrechnungen).
Satz 1 gilt nicht für Ausgabebelege im Falle von vereinfachten Kostenoptionen im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b bis d, 54 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060.
Belege nach Nummer 7.6 Satz 1 beziehungsweise Nummer 9.1 sind als Originalbelege vorzulegen. Einem Originalbeleg gleichgestellt sind Belege, deren Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet werden. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gelten als gewährleistet:
a)
bei Belegen in Papierform und bei elektronischen Belegen durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren (§ 14 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes) oder
b)
bei elektronischen Belegen auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S.73) in Verbindung mit dem Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, oder
c)
bei elektronischen Belegen auch durch einen elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten oder
d)
bei der Reproduktion von Belegen/elektronischen Belegen auf Bild- oder Datenträger, wenn deren Aufnahme- und Wiedergabeverfahren den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) beziehungsweise den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
7.7
Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Rechnungs- und Zahlungsdatum, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen müssen dem Vorhaben zugeordnet werden können (zum Beispiel aufgrund Kennzeichnung mit der EFRE-Nummer). Das gilt entsprechend für den Nachweis von Eigenleistungen. Im Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen und die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der Belege gewährleistet ist.
7.8
Der Zuwendungsempfänger hat die Rechnungsunterlagen und die in Nummer 7.3 Satz 2, Nummer 7.4 und 7.6 genannten Nachweise und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen einschließlich derjenigen nach Nummer 9.1 Satz 1 mindestens bis zum 31. Dezember des fünften Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die letzte Auszahlung an den Zuwendungsempfänger erfolgte, aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen, den nachfolgenden oder anderen Vorschriften oder aufgrund der Zweckbindungsfrist eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
Erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage einer beihilferechtlichen Regelung gilt die jeweils spezifisch in dieser Beihilferegelung festgelegte Ausbewahrungsfrist.
Es gilt die jeweils längere Aufbewahrungsfrist. Die Bewilligungsstelle informiert den Zuwendungsempfänger nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung über das tatsächliche Ende der Aufbewahrungsfrist.
Zur Aufbewahrung können auch Bild- und Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
7.9
Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Zwischen- und Verwendungsnachweise dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 7.1 beizufügen.
7.10
Erbringt der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis nicht auf der Grundlage eines geordneten Rechnungswesens im Sinne der Nummer 2 LSP, so wird die Zuwendung nachträglich nach den von dem Zuwendungsempfänger nachzuweisenden zuwendungsfähigen Ausgaben bemessen, soweit sie dem Bewilligungszeitraum und dem Vorhaben als wirtschaftlich angemessen zuzurechnen sind. Für zu viel erhaltene Beträge findet Nummer 2 sinngemäß Anwendung.
8.
Informations- und Kommunikationspflichten
8.1
Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Zuwendungsempfängers wird auf die Unterstützung des Vorhabens aus Mitteln der Europäischen Union und – soweit zutreffend – auf die Mitfinanzierung durch den Freistaat Sachsen wie folgt hingewiesen:
a)
durch die Verwendung des EU-Emblems und eines entsprechenden Hinweises auf die Union;
EU-Emblem und Hinweis sind gemäß nachfolgenden Abbildungen gestaltet:
Bild 1
b)
bei Mitfinanzierung durch den Freistaat Sachsen durch zusätzliche Verwendung eines Hinweises mit folgender Formulierung: „Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.“ Neben dem Text ist das Landessignet des Freistaates Sachsen zu platzieren. Bei Baumaßnahmen wird das Wort „Maßnahme“ durch das Wort „Baumaßnahme“ ersetzt und der Hinweis hervorgehoben und angemessen auf dem Bauschild im Sinne von Nummer 8.3 Buchstabe c vermerkt. Schriftliche Pressemitteilungen und Informationsdrucksachen müssen das Landessignet nicht enthalten. Hinweis und Landessignet sind gemäß nachfolgender Abbildung zu gestalten:
„Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes“.
Bild 2
Die Verpflichtung nach Buchstabe b entfällt, wenn es sich nicht um eine Baumaßnahme handelt und der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person ist.
8.2
Bei der Darstellung des EU-Emblems sind folgende technische Merkmale einzuhalten:
a)
Das EU-Emblem wird stets deutlich sichtbar auf jedwedem Kommunikationsmaterial im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vorhabens, wie gedruckten oder digitalen Produkten, Websites und mobilen Ansichten, angebracht.
b)
Der Hinweis „Finanziert von der Europäischen Union“ oder „Kofinanziert von der Europäischen Union“ muss ausgeschrieben werden und neben oder unter dem EU-Emblem stehen.
c)
Werden zusätzlich zu dem EU-Emblem weitere Logos dargestellt, ist das EU-Emblem mindestens genauso hoch beziehungsweise breit wie das größte der anderen Logos. Abgesehen von dem EU-Emblem darf kein anderes Logo verwendet werden, um auf die Unterstützung durch die Union hinzuweisen.
d)
Auf Websites erscheint das EU-Emblem direkt nach dem Aufrufen der Website innerhalb des Sichtfensters eines digitalen Geräts, sodass der Nutzer die Darstellung im Ganzen auf dem Bildschirm erfassen kann.
8.3
Der Zuwendungsempfänger informiert die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus Strukturfondsmitteln wie folgt:
a)
Auf der gegebenenfalls existierenden Website und den Social-Media-Kanälen des Zuwendungsempfängers, wird während der Durchführung des Vorhabens eine kurze Beschreibung des Vorhabens eingestellt, die im Verhältnis zu dem Umfang der Unterstützung steht und in der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Union hervorgehoben wird;
b)
Auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial zur Durchführung des Vorhabens wird während der Durchführung des Vorhabens in Form einer Erklärung auf die Unterstützung der Union hingewiesen;
c)
Es werden deutlich sichtbare langlebige Tafeln oder Schilder mit dem EU-Emblem angebracht, sobald die konkrete Durchführung des Vorhabens begonnen hat oder die beschaffte Ausrüstung installiert ist:
 
 
a.
EFRE bei Gesamtkosten von über 500 000 Euro
 
 
b.
JTF bei Gesamtkosten von über 100 000 Euro
Das Schild beziehungsweise die Tafel informieren über die Bezeichnung und das Hauptziel des Vorhabens. Für die Gestaltung des Schildes beziehungsweise der Tafel gilt Nummer 8.1.
d)
Es wird für Vorhaben, die nicht unter Buchstabe c fallen, wenigstens ein Plakat (Mindestgröße DIN A3) oder eine elektronische Anzeige mit Informationen zum Vorhaben, mit dem auf die finanzielle Unterstützung durch die Union hingewiesen wird, an einer gut sichtbaren Stelle, etwa im Eingangsbereich eines Gebäudes, angebracht.
e)
Bei Vorhaben von strategischer Bedeutung2 und bei Vorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 10 000 000 € ist eine Kommunikationsveranstaltung oder -maßnahme zu organisieren und die Kommission und die jeweilige Verwaltungsbehörde zeitnah mit einzubinden.
8.4
Bei Finanzinstrumenten obliegt dem Begünstigten, dass der Endempfänger die Anforderungen nach Punkt 8.3 Buchstabe c erfüllt.
8.5
Werden mehrere Vorhaben an einem Ort durchgeführt und haben diese aus demselben oder anderen Finanzinstrumenten oder zu einem späteren Zeitpunkt Unterstützung erhalten, so wird mindestens eine Tafel oder ein Schild angebracht.
8.6
Zur Erfüllung der Anforderungen sind unter www.Europa-fördert-sachsen.de und Download centre for visual elements – Regional Policy – European Commission (Europa.eu) Gestaltungsvorlagen zum Herunterladen bereitgestellt. Für Bewilligungen durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) können diese Vorlagen auch auf der Internetseite der SAB heruntergeladen werden.
8.7
Auf Ersuchen der Verwaltungsbehörden EFRE/JTF sind Kommunikationsmaterialien unentgeltlich, nichtausschließlich und unwiderruflich zur weiteren Verwendung zur Verfügung zu stellen. Dies darf nicht mit erheblichen Zusatzkosten und Verwaltungsaufwand verbunden sein.
8.8
Bei Verstößen gegen die Kommunikationsvorschriften und nicht erfolgter Abhilfemaßnahmen binnen 3 Monaten nach Feststellung können Sanktionen von bis zu 3 Prozent der erhaltenen Zuwendung auferlegt werden.
9.
Prüfung der Verwendung
9.1
Die Bewilligungsstelle (einschließlich der für sie zuständigen Vorprüfungsstelle) ist berechtigt,
a)
Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente,
 
 
die dem Nachweis der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise),
 
 
die dem Nachweis der tatsächlichen Verausgabung dienen beziehungsweise bei standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen Pauschalsätzen und Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang stehen, die dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweis dienen (Nummer 7.3 Satz 2),
anzufordern sowie
b)
die Verwendung der Zuwendung und bei elektronischer Belegführung die entsprechenden DV-Systeme und Dokumentationen durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummer 7.9 sind diese Rechte der Bewilligungsstelle auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
9.2
Der Rechnungshof ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise dem Endbegünstigten zu prüfen (§ 91 der Sächsischen Haushaltsordnung).
9.3
Ergänzend zu Nummer 9.2 sind folgende Stellen sowie von diesen Stellen beauftragte Dritte berechtigt, Vorhaben, die aus dem EFRE/JTF mitfinanziert werden, zu prüfen:
a)
die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
b)
die Bundesbehörden einschließlich des Bundesrechnungshofs, soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt,
c)
das für die jeweilige Fachrichtlinie zuständige Staatsministerium,
d)
die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 72ff. der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060.
10.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
10.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
10.2
Nummer 10.1 gilt insbesondere, wenn
a)
eine auflösende Bedingung eingetreten ist,
b)
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
c)
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet worden ist,
d)
ein Verstoß gegen die in Nummer 3 genannten Vergabebestimmungen vorliegt.
10.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger
a)
die Zuwendung nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder
b)
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer festgesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 4) nicht rechtzeitig nachkommt. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt oder eröffnet wird oder die Bewilligungsstelle sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.
10.4
Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich zu verzinsen.
10.5
Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so werden regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen nach Maßgabe des § 49a Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich verlangt.
1
Vorhaben von strategischer Bedeutung sind Projekte, die einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele eines Programms leisten. Sie sollen die repräsentativsten Projekte der Programme sein, die ihre Ziele verkörpern
2
Vorhaben von strategischer Bedeutung sind Projekte, die einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele eines Programms leisten. Sie sollen die repräsentativsten Projekte der Programme sein, die ihre Ziele verkörpern

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 21, S. 576
    Fsn-Nr.: 5501-V23.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Mai 2023