Historische Fassung war gültig vom 09.12.2022 bis 15.02.2024

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds
für regionale Entwicklung (EFRE) im Förderzeitraum 2021 bis 2027 mitfinanzierten Vorhaben der Markteinführung innovativer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen
(Förderrichtlinie Markteinführung Zuschuss EFRE 2021 bis 2027 – FRL MEP-Z)

Vom 5. Oktober 2022

[geändert durch RL vom 22. November 2022 (SächsABl. S. 1436)
mit Wirkung vom 9. Dezember 2022]

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1
Zweck der Zuwendung ist, die Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen Wirtschaft zu stärken und die Standortbedingungen für bestehende Unternehmen und Existenzgründer zu verbessern. Die Zuwendung soll dazu beitragen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der wirtschaftlichen Verwertung technischer und nicht technischer Innovationen zu unterstützen. Die Förderung dient der Umsetzung der Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen sowie des EFRE-Programms für die Förderperiode 2021 bis 2027.
1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt hierfür Zuwendungen
1.2.1
nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie,
1.2.2
den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.3
der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.4
den Bestimmungen der EU-Rahmenrichtlinie vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. 1723), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Förderrichtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden,
1.2.5
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABI. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) (kurz De-minimis-VO),
1.2.6
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) (kurz AGVO).
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4
Diese Förderrichtlinie wird aus Mitteln des EFRE unterstützt.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Gegenstand der Förderung Markteinführungszuschuss sind Projekte zur Umsetzung innovativer Ideen in marktfähige neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen oder zur Anpassung bestehender Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen mit dem Ziel wesentlicher Verbesserungen.
2.2
Innovativ sind Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, die auf innovativen Ideen basieren, durch die sich deren Funktionsweise wesentlich verbessert sowie sich neue Einsatzgebiete oder neue Märkte eröffnen. Eine Innovation liegt zum Beispiel vor, wenn das antragstellende Unternehmen für die dem Projekt zugrundeliegende Innovation eine Zuwendung aus Technologieförderprogrammen des Freistaates Sachsen oder aus relevanten Forschungs- und Innovationsförderprogrammen des Bundes erhalten hat.

3. Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfänger sind KMU,
3.1.1
die die Kriterien der Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen vom 6. Mai 2003 (2003/361/EG) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,
3.1.2
die ihren Sitz oder die zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen haben,
3.1.3
die gewerblich tätig sind. Dazu zählen auch das Handwerk, der Handel, die Dienstleister, die Kultur- und Kreativwirtschaft sowie Angehörige der Freien Berufe.
3.2
Zuwendungen können an etablierte oder junge mittlere Unternehmen nur gewährt werden, sofern im Einzelfall die Voraussetzungen der De-minimis-VO eingehalten werden.
3.3
Zuwendungen können an nicht börsennotierte kleine und innovative Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, auf der Grundlage des Artikels 22 der AGVO gewährt werden.
3.4
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
3.4.1
Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, oder § 284 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, abgegeben haben.
3.4.2
SMWA behält sich vor, weitere Ausschlüsse, insbesondere Branchenausschlüsse, festzulegen, die jeweils auf der Webseite der SAB veröffentlicht werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.
Projekte können unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden:
4.1.1
Die Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sind im Ergebnis innovativer Ideen oder eigener oder fremder FuE-Leistungen entstanden.
4.1.2
Das KMU besitzt die zugehörigen Nutzungsrechte oder hat diese erworben.
4.1.3
Das KMU hat die Neuheit des Produkts, des Verfahrens oder der Dienstleistung sowie die Unterscheidung zu anderen vergleichbaren Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen sowie die wesentlich verbesserten Eigenschaften dargestellt und die Innovation beschrieben.
4.1.4
Das Produkt, das Verfahren oder die Dienstleistung darf vor Antragstellung noch nicht am Markt angeboten werden.
4.1.5
Die Umsetzung erfolgt im Freistaat Sachsen.
4.1.6
Dem Projekt liegt eine schlüssige Planung zur Markteinführung auf definierten Absatzmärkten zugrunde.
4.1.7
Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 5 000 Euro betragen.
4.2
Antragsteller haben
4.2.1
den Innovationsgehalt, die Neuartigkeit der Idee sowie den Kundennutzen des marktfähigen Produkts, Verfahrens oder der Dienstleistung nachvollziehbar darzustellen,
4.2.2
das Alleinstellungsmerkmal gegenüber bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen zu beschreiben,
4.2.3
den Markt und die Wettbewerbssituation zu beurteilen (Nennung der Zielgruppen und -märkte) sowie
4.2.4
ein Verwertungskonzept (Preis des marktfähigen Produkts, Verfahrens oder der Dienstleistung) vorzulegen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Art
5.1.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.1.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.1.3
Form: Zuschuss
5.2
Umfang
5.2.1
Die Zuwendung des Projektes ist zeitlich beschränkt auf eine Laufzeit von maximal 15 Monaten.
5.2.2
Zuwendungsfähig sind direkte Ausgaben:
5.2.2.1
für Schutz eigener FuE-Ergebnisse,
5.2.2.2
für Erwerb externer Designleistungen, Personalausgaben für Designassistenten,
5.2.2.3
für erstmalige Normierung, Zertifizierung oder Standardisierung,
5.2.2.4
für Erlangung eigener Schutzrechte für das innovative Produkt, Verfahren oder die Dienstleistung,
5.2.2.5
für Erwerb externer Marketing-, Vertriebsleistungen, Personalausgaben für Marketing- und Vertriebsassistenten,
5.2.2.6
für Anpassung sowie Verbesserung an Prototypen/Musterverfahren/Dienstleistungen, die im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung erforderlich sind, die Lücke zwischen Prototyp und Produkt schließen (proof of concept im Einsatzbereich) und dem Markt die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit unter Beweis stellen. Dazu zählen Machbarkeits- und Funktionstests sowie Konstruktionsarbeiten durch Eigen- oder Fremdleistungen,
5.2.2.7
für Erwerb von Instrumenten und Ausrüstung zur Herstellung eines Serienmusters oder einer Nullserie, Sachausgaben (insbesondere Material), Fremdleistungen,
5.2.2.8
für die einmalige Teilnahme an einer Messe in der Projektlaufzeit.
5.2.3
Zuwendungsfähig sind auch indirekte Kosten.
5.2.4
Nicht zuwendungsfähig sind:
5.2.4.1
vor Antragstellung abgeschlossene langfristig geschlossene Lieferungs- und Leistungsverträge sowie Dauerschuldverhältnisse, sofern der Vertragsgegenstand alleiniger Zweck der Zuwendung ist;
5.2.4.2
Kosten für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere solche, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen.
5.3
Höhe
5.3.1
Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben insgesamt ist auf 200 000 Euro begrenzt.
5.3.2
Die Höhe einzelner zuwendungsfähiger direkter Ausgaben ist begrenzt:
5.3.2.1
Personalausgaben einschließlich Arbeitgeberanteil gemäß 5.2.2.2 und 5.2.2.5 bis maximal 50 000 Euro,
5.3.2.2
Anpassungs- und Verbesserungsarbeiten gemäß 5.2.2.6 bis maximal 50 000 Euro,
5.3.2.3
Erwerb Instrumente und Ausrüstung gemäß 5.2.2.7 bis maximal 50 000 Euro.
5.3.3
Indirekte Kosten werden in Höhe von 7 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung der indirekten Kosten sind alle Kosten abgegolten.
5.3.4
Die Höhe des Zuschusses beträgt
5.3.4.1
bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Projekten von mittleren Unternehmen,
5.3.4.2
bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Projekten von kleinen Unternehmen,
5.3.4.3
bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Projekten von jungen kleinen Unternehmen bis fünf Jahre nach Gründung.
5.3.5
Der Fördersatz erhöht sich um einen Bonus von 10 Prozentpunkten, wenn das antragstellende Unternehmen während der Projektlaufzeit tarifgebunden ist oder tarifgleiche Vergütung zahlt. Der Bonus wird auch für Projekte gewährt, welche einen maßgeblichen Beitrag zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit leisten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Werden mit der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt, wird gemäß Nummer 5.3 EU-Rahmenrichtlinie im Zuwendungsbescheid eine Zweckbindungsfrist von einheitlich drei Jahren festgelegt.
6.2
Zwischen dem Erbringer einer geförderten Leistung und dem Zuwendungsempfänger oder dem oder den Endbegünstigten darf grundsätzlich keine persönliche oder wirtschaftliche Verflechtung bestehen darf.
6.3
Informationen über jede Einzelbeihilfe von derzeit über 500 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht. Sollte sich der genannte Betrag ändern, wird dieser auf der Webseite der SAB veröffentlicht.

7. Verfahren

7.1
Antragsverfahren
Die SAB stellt die erforderlichen Formulare elektronisch bereit (www.sab.sachsen.de). Antragsteller haben die erforderlichen Eigenerklärungen abzugeben.
7.2
Verwendungsnachweisverfahren
7.2.1
Abweichend von 6.4.2 EU-Rahmenrichtlinie wird auf Zwischennachweise zum Jahresende verzichtet.
7.2.2
Die tatsächlichen Ausgaben sind nachzuweisen. Der Nachweis der indirekten Kosten erfolgt über die direkten zuwendungsfähigen Ausgaben als Bezugseinheit.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

8.1
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
8.2
Gleichzeitig treten die Regelungen bezogen auf den Markteinführungszuschuss im Teil B II.1 der Mittelstandsrichtlinie vom 23. März 2020 (SächsABl. S. 398), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. August 2022 (SächsABl. S. 1119) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224), außer Kraft.

Dresden, den 5. Oktober 2022

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anlage

Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben dieser Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.

1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage des Artikel 22 AGVO gewährt werden.
2.
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO.
3.
Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO)
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden.
4.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben ist die Anmeldeschwelle gemäß Artikel 4 Buchstabe h der AGVO zu beachten, das heißt eine Anmeldung bei der Kommission ist erforderlich, wenn die in Artikel 22 Absatz 3, 4 und 5 der AGVO genannten Beträge pro Unternehmen überschritten werden.
5.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
6.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens,
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
Standort des Vorhabens,
die Kosten des Vorhabens,
Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss) und
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
7.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
8.
Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
9.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 22 AGVO
Beihilfefähig sind Anlaufbeihilfen im Sinne des Artikel 22 Absatz 3 bis 5 der AGVO.
10.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 22 AGVO
Die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 22 der AGVO betragen:
Beihilfehöchstintensitäten
Artikel pro Unternehmen generell pro Unternehmen in c-Fördergebieten
Anlaufbeihilfen als Zuschüsse
pro Unternehmen generell pro Unternehmen in c-Fördergebieten
Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c AGVO 0,4 Millionen Euro 0,6 Millionen Euro
Artikel 22 Absatz 5 AGVO:
Erhöhungsmöglichkeiten für „kleine und innovative Unternehmen“
0,8 Millionen Euro 1,2 Millionen Euro
Ein Beihilfeempfänger kann durch eine Kombination der in Artikel 22 Absatz 3 der AGVO genannten Beihilfeinstrumente Unterstützung erhalten, wenn der Anteil der durch ein Beihilfeinstrument gewährten Unterstützung, der auf der Grundlage des für des betreffenden Instruments zulässigen Beihilfehöchstbetrags berechnet wird, bei der Ermittlung des restlichen Anteils an dem für die anderen in einer solchen Kombination enthaltenen Beihilfeinstrumente zulässigen Beihilfehöchstbetrag berücksichtigt wird, vergleiche Artikel 22 Absatz 4 der AGVO.
11.
Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
12.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024.
Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.