Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
Vom 23. Dezember 2022
Auf Grund des § 9 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 11 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318), dessen Satz 2 Nummer 11 durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen sowie für Wissenschaft, Kultur und Tourismus:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
Die Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124), die durch die Verordnung vom 6. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 32 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungsstation“ ein Komma und die Wörter „der Praxisstation (§ 36a Absatz 4 Satz 2)“ eingefügt und das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.
- 2.
- Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
- „§ 36a
Teilzeitausbildung - (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bewilligt die Ableistung des Vorbereitungsdienstes nach § 36 auf Antrag ganz oder teilweise in Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitausbildung):
- 1.
- im Fall der tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren,
- 2.
- im Fall der tatsächlichen Pflege einer laut ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegattin, Lebenspartnerin oder in gerader Linie Verwandten oder eines laut ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten oder
- 3.
- wenn besondere persönliche Gründe vorliegen, die in Art und Umfang den in den Nummern 1 und 2 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen.
- (2) Der Antrag auf Teilzeitausbildung ist zusammen mit dem Aufnahmeantrag nach § 34 Absatz 1 Satz 2 innerhalb der nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 maßgeblichen Frist zu stellen; § 60 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Entsteht der zur Teilzeitausbildung berechtigende Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt, ist ein Wechsel in die Teilzeitausbildung bis zum Beginn der Station nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 möglich. Der Antrag ist in diesem Fall spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitausbildung zu stellen. Die Teilzeitausbildung kann nur für die gesamte, im Fall des Satzes 2 nur für die verbleibende Dauer des Vorbereitungsdienstes bewilligt werden.
- (3) Die Stationen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können jeweils nur vollständig in Vollzeit- oder in Teilzeitausbildung abgeleistet werden. Während der Teilzeitausbildung wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel verringert, indem der jeweilige Umfang der praktischen Ausbildung entsprechend verringert wird. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann anordnen, dass Aufsichtsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt anzufertigen sind.
- (4) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt in den Fällen des Absatzes 1 unabhängig davon, in welchem Umfang er in Teilzeitausbildung abgeleistet wird, zweieinhalb Jahre. Zum Ausgleich der Verringerung des regelmäßigen Dienstes erfolgt im Anschluss an den Ausbildungsabschnitt nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine zusätzliche sechsmonatige Ausbildung (Praxisstation). Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt hierfür, in welchem Umfang die Praxisstation bei Ausbildungsstellen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 abgeleistet werden soll. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Pflichtstationen von der Verringerung des regelmäßigen Dienstes betroffen sind. § 36 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.“
- 3.
- § 66 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
- „(3) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, gilt § 36a mit der Maßgabe, dass ein Wechsel in die Teilzeitausbildung unabhängig davon zulässig ist, wann der dazu berechtigende Grund entstanden ist. Ein Wechsel ist bis zum Beginn der Station nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 möglich.“
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 4.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „329“ durch die Angabe „434“ ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „82,50“ durch die Angabe „87,50“ ersetzt.
- cc)
- In Buchstabe d wird die Angabe „14“ durch die Angabe „17,50“ ersetzt.
- dd)
- In Buchstabe e wird die Angabe „23,50“ durch die Angabe „27“ ersetzt.
- ee)
- In Buchstabe f wird die Angabe „14“ durch die Angabe „19“ ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „419“ durch die Angabe „524“ ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „85“ durch die Angabe „126“ ersetzt.
- cc)
- In Buchstabe c wird die Angabe „165“ durch die Angabe „175“ ersetzt.
- dd)
- In Buchstabe e wird die Angabe „16,50“ durch die Angabe „21“ ersetzt.
- ee)
- In Buchstabe f wird die Angabe „33“ durch die Angabe „36,50“ ersetzt.
- ff)
- In Buchstabe g wird die Angabe „16,50“ durch die Angabe „19“ ersetzt.
- c)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Hilfstätigkeiten
- Die Vergütung von Hilfstätigkeiten bei den juristischen Prüfungen
- a)
- entspricht für die Prüfungsaufsicht je Stunde Bearbeitungszeit der Höhe des jeweils geltenden Mindestlohns gemäß § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- beträgt für die Prüfungsaushilfen je Prüfungstag 10 Euro.“
- d)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Sonstige Bestimmungen
- a)
- Für die aufgrund der Mitwirkung an den juristischen Prüfungen notwendigen Reisen werden Reisekosten erstattet wie bei Dienstreisen im Hauptamt entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung vom 3. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 566), in der jeweils geltenden Fassung.
- b)
- Alle sonstigen mit der Tätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen werden mit der Vergütung abgegolten.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Dresden, den 23. Dezember 2022
Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
In Vertretung
Mathias Weilandt
Der Amtschef