Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Durchführung von justizspezifischen Fortbildungen für Bedienstete der Gerichte und Staatsanwaltschaften der sächsischen Justiz
(VwV Fortbildung Justiz)

Vom 12. Dezember 2022

I.
Geltungsbereich, Ziel von Fortbildung

1.
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Durchführung justizspezifischer Fortbildung für die Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung einschließlich der bei den Gerichten eingesetzten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie Schöffinnen und Schöffen.
2.
Für justizspezifische Aufstiegsfortbildungen und Maßnahmen der Weiterqualifizierung findet diese Verwaltungsvorschrift entsprechend Anwendung.
3.
Fortbildung soll es ermöglichen, die beruflich geforderte Handlungsfähigkeit zu erhalten, an neue Anforderungen des aktuellen Amtes anzupassen oder sie zum Zweck der Übernahme künftiger Aufgaben oder auch mit dem Ziel einer höherqualifizierenden oder ergänzenden Berufsbildung zu erweitern. Fortbildungsangebote nach dieser Verwaltungsvorschrift sind durch die zuständige Stelle unter Beachtung dieser Zielsetzung zu gestalten.

II.
Begriffsbestimmungen

1.
Justizspezifische Fortbildungen sind Fortbildungsangebote, die sich nach ihrem Inhalt und der Zielgruppe speziell an die Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften richten.
2.
Fachspezifische Fortbildungen sind justizspezifische Fortbildungen, deren Lerninhalte sich ausschließlich an Bedienstete des Geschäftsbereichs entweder eines Obergerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft richten.
3.
Interdisziplinäre Fortbildungen sind justizspezifische Fortbildungen, deren Lerninhalte sich nicht nur an Bedienstete des Geschäftsbereichs nur eines Obergerichts oder nur der Generalstaatsanwaltschaft richten.
4.
Überregionale Fortbildungen sind justizspezifische Fortbildungen anderer staatlicher Fortbildungseinrichtungen, die sich auch an Bedienstete anderer Bundesländer richten.
5.
Fortbildungen Dritter sind Fortbildungsangebote, die sich mindestens auch an die Bediensteten des Geschäftsbereichs richten, ohne dass das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, ein Obergericht oder die Generalstaatsanwaltschaft an der Gestaltung der Fortbildungsinhalte oder an der Bedarfsplanung mitgewirkt haben. Darunter fallen insbesondere Angebote gemeinnütziger Einrichtungen oder privatwirtschaftlicher Anbieter.
6.
Das Fortbildungsjahr ist das Kalenderjahr.

III.
Zuständigkeit

1.
Vorbehaltlich abweichender Regelungen ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zuständige Stelle im Sinne der Verwaltungsvorschrift. Es stellt den Fortbildungsbedarf der Bediensteten in den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Einvernehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt unter Beteiligung der Personalvertretungen fest.
2.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wirkt insbesondere an der Gestaltung des Fortbildungsangebots bei der Deutschen Richterakademie im Rahmen der hierzu bestehenden Verwaltungsvereinbarung mit und koordiniert die Beteiligung der sächsischen Justiz im Rahmen justizieller Fortbildung auf europäischer Ebene. Ihm obliegt ferner die Durchführung interdisziplinärer Fortbildungen und die Mitwirkung bei der Planung und Durchführung überregionaler Fortbildungen im Rahmen von Fortbildungsverbünden, es sei denn, die Fortbildungsaufgabe ist dem Ausbildungszentrum Bobritzsch oder der Leitstelle für Informationstechnologie zugewiesen. Im Einzelfall kann die Durchführung interdisziplinärer oder überregionaler Fortbildungen einem Obergericht oder der Generalstaatsanwaltschaft übertragen werden, sofern dies nach der Art der Fortbildung und der Zielgruppe sachgerecht erscheint und hierüber das Einvernehmen zwischen dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und dem Obergericht oder der Generalstaatsanwaltschaft hergestellt ist.
3.
Die Organisation, Durchführung und Abwicklung fachspezifischer Fortbildungen obliegt den Obergerichten und der Generalstaatsanwaltschaft jeweils für ihren Geschäftsbereich. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit bewirtschaften sie die ihnen zur Durchführung der fachspezifischen Fortbildung zugewiesenen Haushaltsmittel.
4.
Über die Bekanntgabe von Fortbildungsangeboten Dritter und den Umfang gegebenenfalls erforderlicher Kostenerstattungen für die Teilnahme von Bediensteten an diesen Fortbildungen entscheiden das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und die Obergerichte sowie die Generalstaatsanwaltschaft jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen.
5.
Bei der Planung, Organisation und Durchführung justizspezifischer Fortbildung haben die jeweils zuständigen Stellen die Grundsätze guter Fortbildung zu beachten.

IV.
Grundsätze guter Fortbildung

1.
Justizspezifische Fortbildung soll anwendungsorientiert gestaltet und darauf ausgerichtet sein, nicht allein das notwendige Fachwissen zu vermitteln, sondern auch dessen Anwendung in der Praxis der Verfahrensbearbeitung über den Verlauf des gesamten Berufslebens hinweg zu ermöglichen oder zu erleichtern. Der Einsatz aktivierender Lehrmethoden ist zu fördern. Dies ist insbesondere durch die Konzeption des Fortbildungsangebots, die Wahl des Fortbildungsformats (Präsenz- oder Distanzfortbildung, Selbstlernprogramme, kombinierte Formate) und durch den Einsatz entsprechend methodisch geschulter Lehrkräfte zu gewährleisten.
2.
Fortbildungsangebote sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zeitlich und örtlich regelmäßig so gestaltet werden, dass auch Teilzeitkräfte eine Teilnahme ermöglichen können. Die Frauenbeauftragten sollen bei der Planung beratend herangezogen werden.
3.
Der Zugang zu den Informationen über das Fortbildungsangebot ist jederzeit für alle Bediensteten barrierefrei zu ermöglichen. Alle Informationen, die für die Kenntnisnahme von und eine Anmeldung zu den aktuellen Fortbildungsangeboten benötigt werden, sollen barrierefrei auffindbar, maschinell suchbar und druckbar sein. Bereits bei der Planung von Fortbildungsangeboten soll darauf hingewirkt werden, dass diese hinsichtlich des Zugangs und der Präsentation der Fortbildungsinhalte barrierefrei gestaltet sind.
4.
Führungskräfte haben die Aufgabe, die zielgerichtete berufliche Fortbildung der Bediensteten unter Berücksichtigung ihres individuellen Entwicklungsinteresses zu fördern und wirken daher regelmäßig an der Ermittlung des Fortbildungsbedarfs der Bediensteten mit. Die Dienstvorgesetzten sollen die Entwicklung und Vereinbarung von Fortbildungsplänen für die Bediensteten ermöglichen und organisieren.
5.
Für den Berufseinstieg, einen Dezernatswechsel oder die erstmalige Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit oder von Führungsaufgaben sind durch die zuständigen Stellen regelmäßige Angebote an entsprechenden Einführungs- oder Grundlagenfortbildungen bereitzustellen. Neu eingestellte Bedienstete sollen bei Dienstantritt durch ihren Dienstvorgesetzten auf die für sie relevanten Fortbildungsangebote hingewiesen werden. Das gilt entsprechend für Bedienstete, die einen Aufgabenwechsel vollziehen.

V.
Programmkonferenz

1.
Die Programmkonferenz wird aus Vertreterinnen und Vertretern des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie der Obergerichte und der Generalstaatsanwaltschaft gebildet. Aufgabe der Programmkonferenz ist die Feststellung des Fortbildungsbedarfs der Bediensteten in den Gerichten und Staatsanwaltschaften und die Abstimmung eines Votums zur Bedarfsdeckung. Die Programmkonferenz tritt in der Regel einmal jährlich zusammen, wobei die Fortbildungsangebote für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie laufbahnübergreifende Fortbildungsangebote einerseits und die Fortbildungsangebote der Bediensteten der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene und der Laufbahngruppe 1 andererseits jeweils gesondert beraten werden.
2.
Die zuständigen Personalvertretungen werden in die Sitzungen der Programmkonferenz eingeladen.
3.
Das Ausbildungszentrum Bobritzsch und die Leitstelle für Informationstechnologie nehmen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Fortbildungsaufgaben als beratende Mitglieder an der Programmkonferenz teil.

VI.
Ermittlung und Bewertung des Fortbildungsbedarfs

1.
Der individuelle Fortbildungsbedarf der Bediensteten ist über einen Abgleich der Anforderungen des jeweils zugewiesenen Amtes und Aufgabenbereichs mit den bereits vorhandenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Bediensteten unter Berücksichtigung des persönlichen Entwicklungsinteresses zu ermitteln.
2.
Der individuelle Fortbildungsbedarf soll nach Möglichkeit bereits im Rahmen der Einarbeitung, mindestens aber einmal jährlich im Dialog zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermittelt und zur Ermittlung des Fortbildungsbedarfs der Bediensteten einer Dienststelle durch diese für das jeweils nächste Fortbildungsjahr zusammengefasst werden.
3.
Die Obergerichte und die Generalstaatsanwaltschaft fassen die Ergebnisse nach Nummer 2 unter Verwendung des Musters in Anlage 1 jeweils für ihren Geschäftsbereich zusammen und übermitteln die Zusammenfassung bis zum 30. April eines jeden Jahres dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
4.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung erstellt auf dieser Grundlage eine Übersicht zu dem insgesamt angemeldeten Fortbildungsbedarf der Bediensteten in den Gerichten und Staatsanwaltschaften und ergänzt diese um Bedarfsanmeldungen aus seinen Fachabteilungen.
5.
Der so ermittelte Fortbildungsbedarf für das nächste Fortbildungsjahr wird durch die Programmkonferenz spätestens zum Ende des 1. Halbjahres eines jeden Jahres inhaltlich und in Bezug auf die Optionen der Bedarfsdeckung bewertet; die Erarbeitung entsprechender Angebote wird nach Dringlichkeit priorisiert (Votum).
6.
Für die Bewertung des Fortbildungsbedarfs und die Priorisierung der entsprechenden Fortbildungsangebote sind insbesondere folgende Kriterien heranzuziehen:
a)
Umsetzung konkreter gesetzlicher Fortbildungspflichten,
b)
strategisch bedeutsame Fortbildungsziele,
c)
neue oder erheblich veränderte rechtliche Anforderungen,
d)
grundlegende technische oder organisatorische Neuerungen,
e)
Gesamtschau der Fortbildungsangebote,
f)
Anzahl der zu schulenden Bediensteten,
g)
bisherige Gewährleistung und Inanspruchnahme entsprechender Fortbildungsangebote sowie
h)
voraussichtlich verfügbare Haushaltsmittel.

VII.
Vorbereitung und Ausschreibung der Fortbildungsangebote

1.
Nach Feststellung des Fortbildungsbedarfs erarbeiten das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie die Obergerichte, die Generalstaatsanwaltschaft und die Leitstelle für Informationstechnologie jeweils Vorschläge zu konkreten Fortbildungsangeboten bis zum 3. Juli eines Jahres.
2.
Das Ausbildungszentrum Bobritzsch erstellt auf Grundlage des festgestellten Bedarfs den Entwurf für das Fortbildungsprogramm des Fachbereichs Justiz für das folgende Fortbildungsjahr und legt den Entwurf dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bis zum 30. September eines Jahres zur Genehmigung vor. Im Übrigen fasst das Staatsministerium der Justiz die Vorschläge zu den justizspezifischen Fortbildungsangeboten für das folgende Fortbildungsjahr geordnet nach Zielgruppen zum Stand am 30. Oktober eines Jahres zusammen.
3.
Die Fortbildungsangebote sind grundsätzlich einmal jährlich als Jahresprogramm, im Bedarfsfall darüber hinaus auch gesondert unter Angabe der jeweils geltenden Frist für die Einreichung der Anmeldung (Meldefrist) in elektronischer Form auszuschreiben. In der Ausschreibung sind neben der Beschreibung des Fortbildungsangebots selbst auch alle für die Anmeldung wesentlichen Informationen zum Fortbildungsangebot mitzuteilen.
4.
Die Meldefristen sind so zu bestimmen, dass die Mitbestimmungsrechte der zuständigen Personalvertretung bei der Teilnehmerauswahl gewahrt werden können.
5.
Die jährliche Ausschreibung erfolgt grundsätzlich einheitlich durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung in der Regel zwei Monate vor Beginn eines Kalenderjahres. Unterjährige Ausschreibungen fachspezifischer Fortbildungsangebote nehmen die Obergerichte und die Generalstaatsanwaltschaft selbständig vor.

VIII.
Tagungsstätten

1.
Die für die Durchführung der Fortbildung zuständigen Stellen berücksichtigen bei der Auswahl der Tagungsstätte die zur Erreichung des Fortbildungsziels erforderlichen Tagungsbedingungen. Die Barrierefreiheit von Tagungsstätten sowie Möglichkeiten einer Kinderbetreuung vor Ort sollen im Rahmen von Vergabeentscheidungen geprüft werden. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
2.
Eintägige justizspezifische Fortbildungen sollen im Rahmen verfügbarer Kapazitäten vorrangig in Räumlichkeiten des Freistaates Sachsen durchgeführt werden.
3.
Mehrtägige fachspezifische Fortbildungen für die Bediensteten der sächsischen Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen im Rahmen verfügbarer Kapazitäten grundsätzlich vorrangig im Ausbildungszentrum Bobritzsch durchgeführt werden.
4.
Die Möglichkeiten zur Durchführung geschlossener Seminare beim Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen sollen ebenfalls rechtzeitig vorab geprüft und gegebenenfalls beantragt werden.
5.
Im Übrigen kann auch auf externe Tagungsstätten zurückgegriffen werden. Soweit Rahmenvereinbarungen mit bestimmten Tagungsstätten bestehen, soll vorrangig auf diese zurückgegriffen werden.

IX.
Anmeldung und Auswahlverfahren

1.
Die Bediensteten sind verpflichtet, zur Anmeldung zu einer Fortbildung das hierfür vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vorgegebene Anmeldeformular zu nutzen und auf dem Dienstweg bei der für die Fortbildung zuständigen Stelle einzureichen. Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt nach Ablauf der Meldefrist im Rahmen einer Gesamtabwägung nach pflichtgemäßem Ermessen und gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
2.
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt wählen die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer jeweils für die von ihnen durchgeführten fachspezifischen Fortbildungen aus. Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen der an der Teilnahme interessierten Bediensteten leiten der jeweils auswählenden Stelle einen Vorschlag zur Teilnehmerauswahl auf dem Dienstweg zu.
3.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung gibt für die von ihm ausgeschriebenen Fortbildungen grundsätzlich einen Teilnehmerschlüssel vor. Die Obergerichte und die Generalstaatsanwaltschaft benennen die zur Teilnahme vorgeschlagenen Bediensteten und die für den Verhinderungsfall für die Ersatzteilnahme vorgeschlagenen Bediensteten ihres Geschäftsbereichs in der Reihenfolge, in der sie berücksichtigt werden sollen, unter Angabe von Amtsbezeichnung, Vorname und Name sowie der Dienststelle zur Meldefrist (Teilnehmermeldung). Soweit das Fortbildungsangebot nach der Ausschreibung auch für Bedienstete anderer Behörden der sächsischen Justiz geöffnet ist, benennen die jeweiligen Leiterinnen oder Leiter der Behörden die zur Teilnahme vorgeschlagenen Bediensteten nach Maßgabe von Satz 2. Kommen aus einem Geschäftsbereich keine Bediensteten mehr für eine Ersatzteilnahme in Betracht, werden die verbleibenden freien Plätze durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung nach pflichtgemäßem Ermessen verteilt.
4.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann sich bei der Ausschreibung der in seiner Zuständigkeit liegenden Fortbildungsangebote die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorbehalten. Die von den Obergerichten, der Generalstaatsanwaltschaft oder sonstigen Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich übermittelte Reihenfolge in der Teilnehmermeldung bleibt dabei grundsätzlich unberührt. Ein für die Auswahlentscheidung gegebenenfalls besonders zu berücksichtigendes dienstliches Interesse soll aus der Teilnehmermeldung unmittelbar hervorgehen.
5.
Bei der Auswahlentscheidung sollen Bedienstete vorrangig berücksichtigt werden, für die Zeitpunkt, Ort oder Dauer der Fortbildung im Hinblick auf ihre Familienaufgaben oder auf eine Teilzeitbeschäftigung besonders geeignet ist.
6.
Die für die Auswahl zuständige Stelle unterrichtet die Bediensteten, die sich angemeldet haben, ob sie als Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ausgewählt wurden oder ob die Anmeldung nicht berücksichtigt werden konnte. Soweit eine Reihenfolge für eine Ersatzteilnahme festgelegt wurde, werden die bislang nicht berücksichtigten Bediensteten hierüber ebenfalls unterrichtet. Die Auswahlentscheidung ist auf Antrag unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange kurz zu begründen.
7.
Die Dienstvereinbarung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz und dem Landesrichterrat sowie dem Landesstaatsanwaltsrat zum Auswahlverfahren bei Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte vom 6. August 2008, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

X.
Vergütung für Lehrtätigkeit

1.
Für die Vor- und Nachbereitung einer Lehrtätigkeit justizspezifischer Fortbildung wird abweichend von Ziffer IV Nummer 1 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Vergütung von Nebentätigkeiten in der Aus- und Fortbildung (VwV Aus- und Fortbildungsvergütung) vom 28. Januar 2015 (SächsABl. S. 496), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2020 (SächsABl. S. 1375) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine Vergütung gemäß der Programmplanung je Zeitstunde tatsächlich durchgeführter Lehrveranstaltung gewährt wie folgt:
Vergütung
Gliederung 1 Gliederung 2 Tagungen Betrag
a) für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern sowie für sonstige Bedienstete der Gerichte und Staatsanwaltschaften und der öffentlichen Verwaltung, Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren sowie abhängig Beschäftigte der Wirtschaft und in Verbänden
aa) bei Tagungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Laufbahngruppe 2 oder laufbahnübergreifend: 80,00 Euro
bb) bei Tagungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Laufbahngruppe 1 sowie für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher: 50,00 Euro
b) für selbständig tätige Dozentinnen und Dozenten: bis zu 150,00 Euro
c) für selbständig tätige Verhaltenstrainerinnen und Verhaltenstrainer: bis zu 180,00 Euro.
2.
Erfolgt die Lehrtätigkeit durch mehrere Personen gemeinsam oder in arbeitsteiliger Weise über einen bestimmten Zeitraum (Tandemreferat), reduziert sich die Vergütung für diesen Zeitraum jeweils grundsätzlich um 20 Prozent.
3.
Abweichend von den Bestimmungen in Nummern 1 und 2 kann die für die Durchführung der Fortbildung zuständige Stelle wegen der Bedeutung der Lehrtätigkeit, einer mit der Lehrtätigkeit verbundenen besonderen fachlichen Anforderung oder Qualifikation im Einzelfall eine höhere Vergütung gewähren. Die Entscheidung und die Begründung der Abweichung sind schriftlich zu dokumentieren.
4.
Für die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen zur Informationstechnik in der Justiz (IT-Schulungen) wird eine Vergütung je Lehrveranstaltungsstunde zu 45 Minuten entsprechend der Ziffer 1 Buchstabe a), Spalte 2 – Laufbahngruppe 2,1. Einstiegsebene – der Anlage zur Ziffer V Nummer 1 der VwV Aus- und Fortbildungsvergütung vom 28. Januar 2015 in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Ein Abschlag für Tandemreferate ist für IT-Schulungen grundsätzlich nicht vorzunehmen.
5.
Die Angemessenheit der Vergütungssätze ist regelmäßig, spätestens 4 Jahre nach Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift zu überprüfen.

XI.
Reisekosten- und Auslagenerstattung

1.
Für Bedienstete richtet sich die Erstattung von Reisekosten und Auslagen für die Mitwirkung in Fortbildungen, insbesondere zur Erbringung von Lehrtätigkeiten oder der Tagungsleitung, nach Ziffer VIII der VwV Aus- und Fortbildungsvergütung vom 28. Januar 2015 in der jeweils geltenden Fassung. Für andere in justizspezifischen Fortbildungen Mitwirkende finden diese Bestimmungen entsprechend Anwendung.
2.
Reisekosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Fortbildungen sind bei der Zentralen Reisekostenstelle des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung (ZRS) abzurechnen.

XII.
Teilnahmenachweis

1.
Die für die Durchführung der Fortbildung jeweils zuständige Stelle hat den Bediensteten einen Nachweis über die Teilnahme an der Fortbildung nach dem Muster in Anlage 2 auszustellen (Teilnahmenachweis).
2.
Die oder der Bedienstete hat eine Kopie des Teilnahmenachweises zur Personalakte zu reichen, es sei denn, dies wird direkt durch die für die Fortbildung zuständige Stelle übernommen, worauf bei Übersendung des Teilnahmenachweises gesondert hinzuweisen ist.

XIII.
Evaluierung

Interdisziplinäre und fachspezifische Fortbildungen sind unter Verwendung des Bewertungsbogens in Anlage 3 zu evaluieren.

XIV.
Statistik, Berichtspflicht

1.
Folgende statistische Daten sind fortlaufend zu erheben und jährlich im Rahmen der Programmkonferenz einer Gesamtbewertung zu unterziehen:
a)
Thema der Fortbildung,
b)
Dauer der Fortbildung in Tagen oder Zeitstunden,
c)
Tagungsstätte,
d)
Zielgruppe (Zuordnung),
e)
Anzahl der bereitgestellten Plätze,
f)
Anzahl und Geschlecht der sächsischen Teilnehmerinnen und Teilnehmer (je Laufbahngruppe),
g)
Anzahl von Gastteilnehmerinnen oder Gastteilnehmern,
h)
Anzahl der Fortbildungstage nach Laufbahngruppe oder Eingruppierung und Zugehörigkeit zu den Geschäftsbereichen der Obergerichte oder der Generalstaatsanwaltschaft,
i)
Ergebnis der Evaluierung der Fortbildung (Gesamtbewertung nach Anlage 3)
j)
Geschlecht der jeweils beauftragten Lehrkräfte,
k)
Höhe der den Lehrkräften gewährten Vergütung und
l)
Kosten der Tagungsstätte ohne Reisekosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
2.
Die Obergerichte und die Generalstaatsanwaltschaft berichten dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bis zum 30. April eines Jahres über die Durchführung fachspezifischer Fortbildungen des vorangegangenen Fortbildungsjahres. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung erstellt einen Vordruck, der zu Erstellung des Berichts nach Satz 1 zu verwenden ist.

XV.
Fortbildungsbeauftragte

1.
Beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, bei allen Obergerichten und der Generalstaatsanwaltschaft sowie bei allen Präsidialgerichten und den Staatsanwaltschaften ist jeweils eine Fortbildungsbeauftragte oder ein Fortbildungsbeauftragter zu bestellen.
2.
Die Fortbildungsbeauftragten sind erste Ansprechpersonen für Fragen der Fortbildung und haben folgende Aufgaben:
a)
Mitwirkung an der Erhebung des Fortbildungsbedarfs nach Ziffer VI,
b)
Beratung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle bei der Erarbeitung von Fortbildungsplänen,
c)
Mitwirkung in der Programmkonferenz zur Abstimmung des jährlichen Fortbildungsangebots,
d)
Erarbeitung von Vorschlägen für Fortbildungsangebote nach Ziffer VII Nummer 1,
e)
Organisation der Fortbildungsangebote, insbesondere Gewinnung von Lehrkräften und Beauftragung der Tagungsstätte im Rahmen der nach Ziffer III bestehenden Zuständigkeit,
f)
Ausschreibung von Fortbildungsangeboten nach Ziffer VII,
g)
Beratung der Bediensteten bei Fragen der individuellen Fortbildung,
h)
Koordinierung der Anmeldungen für Fortbildungen, gegebenenfalls nach Auswahl der für die Fortbildung zu berücksichtigenden Bediensteten nach Ziffer IX,
i)
Bearbeitung der Abrechnungen der Lehrkräfte nach Ziffern X und XI Nummer 1,
j)
Erstellung und Versand der Teilnahmenachweise nach Ziffer XII,
k)
Fortlaufende Evaluierung der Fortbildungen gemäß Ziffer XIII,
l)
Erstellung des jährlichen Berichts nach Ziffer XIV Nummer 2 sowie weiterer Stellungnahmen und Berichte zu Fragen der Fortbildung auf Anforderung,
m)
Planung und Steuerung der Haushaltsmittel für Fortbildung und
n)
Mitwirkung an der regelmäßigen Fortentwicklung des Fortbildungswesens.

XVI
. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Durchführung von fachspezifischer Fortbildung und Fortbildung externer Anbieter für Bedienstete des Geschäftsbereichs durch die Präsidenten der Obergerichte und den Generalstaatsanwalt vom 31. Januar 2006 (unveröffentlicht) außer Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 2022

Die Staatsministerin der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Anlagen

Anlage 1
(Muster Vorschlag Fortbildungsangebot)

Anlage 2
(Muster Teilnahmenachweis)

Anlage 3
(Muster Bewertungsbogen)

Änderungsvorschriften