Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Anpassung der Aufwandsentschädigungen
nach § 155a Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes

Vom 23. Januar 2023

Die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Bürgermeister nach § 155a Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, werden auf der Grundlage von § 155a Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes angepasst und betragen ab 1. April 2023 monatlich in Gemeinden

1.
bis zu 500 Einwohnern 1 215 Euro,
2.
über 500 bis zu 1 000 Einwohnern 2 429 Euro,
3.
über 1 000 bis zu 2 000 Einwohnern 2 603 Euro,
4.
über 2 000 bis zu 3 000 Einwohnern 2 777 Euro,
5.
über 3 000 bis zu 4 000 Einwohner 2 948 Euro und
6.
über 4 000 Einwohnern 3 122 Euro.

Die Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Ortsvorsteher nach § 155a Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erhöhen sich unter Bezugnahme auf die für die ehrenamtlichen Bürgermeister angepassten und in Satz 1 dieser Bekanntmachung genannten Beträge entsprechend.

Dresden, den 23. Januar 2023

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Jörg Weihe
Referatsleiter

Änderungsvorschriften