Historische Fassung war gültig vom 17.03.2023 bis 15.02.2024

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung der Gründung junger innovativer Unternehmen aus der Wissenschaft durch Gewährung von Stipendien
(ESF Plus-Förderrichtlinie Technologiegründungsstipendium –
ESF Plus-FRL Tech-STIP)

Vom 1. März 2023

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Ziel der Förderung ist es, die Gründung junger innovativer Unternehmen aus der Wissenschaft anzuregen. Gewährt werden Stipendien im Rahmen des Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds Plus im Förderzeitraum 2021–2027. Damit werden beschäftigungspolitische Ziele erfüllt, da Gründungen mit nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolgsaussichten Arbeitsplätze schaffen und zur Stärkung unternehmerischen Denkens und Handelns im Freistaat Sachsen beitragen.
1.2
Der Freistaat Sachen gewährt hierfür Zuwendungen
1.2.1
nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie
1.2.2
§§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.3
der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.4
den Bestimmungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) sowie dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 im Freistaat Sachsen (EU-Rahmenrichtlinie) vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Förderrichtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden,
1.2.5
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) (AGVO), in der jeweils geltenden Fassung.
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Gründerinnen und Gründer, die durch die Gewährung einer Unterstützung zum Lebensunterhalt (Technologiegründungs-Stipendium) einen Anreiz erhalten, ein innovatives Unternehmen in zukunftsträchtigen Technologiebereichen im Freistaat Sachsen zu gründen. Als innovativ gilt ein Unternehmen, dessen FuE-Aufwendungen laut Businessplan mindestens 15 Prozent seiner gesamten Betriebsausgaben ausmachen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen, die im Gründungsteam ein innovatives Unternehmen gründen und folgende Voraussetzungen erfüllen:
3.1.1
Die Zuwendungsempfänger sind Studierende, Hochschulabsolventen und Absolventen von Berufsakademien, wissenschaftliches Personal der Hochschulen, der Berufsakademien oder Forschungseinrichtungen oder ehemaliges wissenschaftliches Personal.
3.1.2
Die Zuwendungsempfänger haben ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz im Freistaat Sachsen.
3.1.3
Die Zuwendungsempfänger müssen Mitglied in einem Gründungsteam sein. Maximal drei Mitglieder des Gründungsteams können gefördert werden. Die Geförderten müssen über unterschiedliche Fachkompetenzen (in der Regel unterschiedliche Ausbildungen) verfügen, die sich gegenseitig ergänzen oder aber im Unternehmen unterschiedliche Aufgaben übernehmen. Mindestens eine Person des Gründungsteams muss über kaufmännische Kenntnisse verfügen (Qualifikation oder Praxiserfahrung).
3.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
3.2.1
Personen, deren Gründungsprojekt einer Berufsausübung in freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, dient, wie insbesondere von Ärzten, Designern, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Architekten, Apothekern, Bau- und Planungsingenieuren, Künstlern oder Unternehmensberatern.
3.2.2
Personen, die einen Gründungszuschuss nach §§ 93, 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, erhalten.
3.2.3
Personen, die ein Einstiegsgeld nach § 16b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, erhalten.
3.2.4
Die zeitgleiche oder mehrfache Förderung einer Gründerin/eines Gründers in verschiedenen Gründungsprojekten.
3.2.5
Personen, die während des Bewilligungszeitraums eine andere entgeltliche Tätigkeit ausüben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Das Gründungsvorhaben muss als Hauptgeschäftsgrundlage mindestens einen der nachfolgenden Punkte zum Gegenstand haben:
4.1.1
die technische Produkt- oder Prozessinnovation (einschließlich Fertigung, Vermarktung/Vertrieb) oder
4.1.2
neuartige innovative Dienstleistungen, die einen gesteigerten Kundennutzen und die Realisierung von etwas Neuem mit Marktpotenzial erwarten lassen.
4.2
Die angestrebte Gründungsidee muss nachhaltige Erfolgsaussichten erkennen lassen. Zum Nachweis ist ein beurteilungsfähiger, tragfähiger und mit Meilensteinen versehener Businessplan vorzulegen, der die erfolgreiche Durchführung des Gründungsprojektes und dessen wirtschaftliche Tragfähigkeit erwarten lässt. Der Businessplan sollte vorzugsweise im Rahmen der Gewährung eines EXIST-Gründerstipendiums entwickelt worden sein.
4.3
Der Businessplan muss eine Beschreibung des innovativen Produkts oder des Verfahrens der ihnen zugrundenliegenden Erfindung, Software oder des Knowhows enthalten. Damit eine innovative Geschäftsidee vorliegt, müssen laut Businessplan mindestens 15 Prozent der gesamten Betriebsausgaben FuE-Aufwendungen sein.
Die Beschreibung des Gründungsvorhabens im Businessplan muss auch umfassen:
4.3.1
den Stand der Vorarbeiten im Hinblick auf die Entwicklung und das Endprodukt (zum Beispiel Vorliegen eines Prototyps),
4.3.2
Aussagen über das Kosten/Zeit-Verhältnis der Entwicklung,
4.3.3
eine Unternehmensplanung mit Finanzierungskonzept während des Bewilligungszeitraums und bis zu zwei Jahre darüber hinaus. Hierzu gehört auch die Darstellung des Kapitalbedarfs und der Kapitalbeschaffung,
4.3.4
Vorstellungen über den Marktzugang, die Marktfähigkeit und -reife des Produkts oder Know-hows und die Durchsetzungsmöglichkeiten im Hinblick auf bestehende Konkurrenzsituationen.
4.4
Das Unternehmen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gegründet sein. Wird das Unternehmen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraumes gegründet, besteht kein Anspruch auf das weitere Stipendium.
4.5
Das zu gründende Unternehmen muss seinen Hauptsitz im Freistaat Sachsen nehmen.
Es muss sich dabei um ein Kleinst- oder um ein kleines Unternehmen handeln. Ein Unternehmen gilt als Kleinst- beziehungsweise als kleines Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Förderentscheidung den Voraussetzungen der Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
4.6
Die Förderung kann nur einmalig für ein Gründungsprojekt in Anspruch genommen werden.
4.7
Eine zeitgleiche Kombination mit einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, einem anderen Stipendium, einem anderen Beschäftigungsverhältnis, einem Förderprogramm oder einer anderen Fördermaßnahme zur Finanzierung des Lebensunterhalts des Unternehmensgründers ist ausgeschlossen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Art:
5.1.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.1.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung mittels Kosten je Einheit
5.1.3
Finanzierungsform: Zuschuss (personengebundenes Stipendium)
5.2
Umfang: Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal zwölf Monate.
5.3
Höhe: Die Höhe des Stipendiums orientiert sich am Studierendenstatus und an der Graduierung der Gründerin/des Gründers:
5.3.1
Studierende mit einem ersten berufsbefähigenden Hochschulabschluss oder einem Abschluss an einer Berufsakademie: 1 000 Euro pro Monat,
5.3.2
Absolventen mit mindestens einem ersten berufsbefähigenden Hochschulabschluss oder einem Abschluss an einer Berufsakademie: 2 500 Euro pro Monat,
5.3.3
bei abgeschlossener Promotion: 3 000 Euro pro Monat.

6. Verfahren

6.1
Antragsverfahren:
Die vollständige Aufstellung aller Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, ist im Internet unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht. Mit dem Antrag sind vorzulegen:
6.1.1
Businessplan des Gründungsprojektes,
6.1.2
ein ausführlicher Lebenslauf, einschließlich persönlicher Qualifikation in Bezug auf den Inhalt des geplanten Projektes,
6.1.3
Nachweis der kaufmännischen Kenntnisse im Gründungsteam,
6.1.4
Nachweis des jeweiligen Studien- oder Promotionsabschlusses.
6.2
Auszahlungs-, Zwischennachweis- und Verwendungsnachweisverfahren:
6.2.1
Abweichend von Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie wird das Stipendium für die ersten sechs Monate in monatlichen Raten ohne gesonderte Anforderungen ausgezahlt. Die restlichen Monatsraten werden nur nach dem von der Bewilligungsstelle geprüften Zwischennachweis ausgezahlt.
6.2.2
Abweichend von 6.4.2 der EU-Rahmenrichtlinie ist der Zwischennachweis nach den ersten sechs Monaten des Bewilligungszeitraums einzureichen. Der Zwischennachweis besteht aus
6.2.2.1
monatlichen Tätigkeitsnachweisen,
6.2.2.2
einer Bestätigung der Unternehmensgründung mittels Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug beziehungsweise Meldung beim Finanzamt,
6.2.2.3
einem Nachweis, dass es sich um ein kleines beziehungsweise ein Kleinstunternehmen handelt,
6.2.2.4
einem Zwischenbericht mit Aussagen zur wirtschaftlichen Tätigkeit und den weiteren Perspektiven des Gründungsprojektes,
6.2.2.5
einer positiven Umsetzungsprognose des Gründungsprojektes durch die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer (HWK) oder Gründungsinitiative1.
6.2.3
Abweichend von Nummer 6.1 NBest-EU ist der Verwendungsnachweis spätestens zwei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Der Verwendungsnachweis besteht aus monatlichen Tätigkeitsnachweisen und einem Sachbericht, der eine Beschreibung der wirtschaftlichen Entwicklung des gegründeten Unternehmens und seiner Perspektive enthält. Abweichend von Nummer 6.2 NBest-EU wird auf einen zahlenmäßigen Nachweis verzichtet.

7. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

7.1
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
7.2
Die ESF Plus-Förderrichtlinie Technologiegründungsstipendium – ESF Plus-FRL Tech-STIP vom 30. August 2022 (SächsABl. S. 1122) tritt gleichzeitig außer Kraft.

Dresden, den 1. März 2023

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anlage

Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben dieser Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.

1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung wird auf der Grundlage des Artikel 22 AGVO gewährt.
2.
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
3.
Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 a) AGVO)
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
4.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben ist die Anmeldeschwelle gemäß Artikel 4 h) AGVO zu beachten, das heißt eine Anmeldung bei der Kommission ist erforderlich, wenn die in Artikel 22 Absatz 3, 4 und 5 AGVO genannten Beträge pro Unternehmen überschritten werden.
5.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
6.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
Standort des Vorhabens
die Kosten des Vorhabens
Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss oder Darlehen) und
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
7.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
8.
Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
9.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 22 AGVO
Beihilfefähig sind Anlaufbeihilfen im Sinne des Artikel 22 Absatz 3 bis 5 AGVO.
10.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 22 AGVO
Die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 22 AGVO betragen:
Beihilfehöchstintensitäten
Anlaufbeihilfen pro Unternehmen pro Unternehmen Erhöhungs-
möglichkeiten
Anlaufbeihilfen pro Unternehmen Erhöhungs-
möglichkeiten
generell in c-Förder-
gebieten
als Zuschüsse nach Artikel 22 Absatz 3 c) AGVO 0,4 Mio. EUR 0,6 Mio. EUR Ja, Verdopplung der Höchstbeträge bei kleinen und innovativen Unternehmen siehe Artikel 22 Absatz 5 AGVO
Ein Beihilfeempfänger kann durch eine Kombination der in Artikel 22 Absatz 3 AGVO genannten Beihilfeinstrumente Unterstützung erhalten, wenn der Anteil der durch ein Beihilfeinstrument gewährten Unterstützung, der auf der Grundlage des für des betreffenden Instruments zulässigen Beihilfehöchstbetrags berechnet wird, bei der Ermittlung des restlichen Anteils an dem für die anderen in einer solchen Kombination enthaltenen Beihilfeinstrumente zulässigen Beihilfehöchstbetrag berücksichtigt wird, vergleiche Artikel 22 Absatz 4 AGVO.
11.
Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 c) in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
12.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024.
Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.