Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Ausbildung an Berufsschulen im Freistaat Sachsen

Vom 14. März 2023

Auf Grund

des § 3b Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
des § 62 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2 bis 4, 6 und 9 sowie Absatz 4 des Sächsischen Schulgesetzes, von denen Absatz 2 Nummer 2 bis 9 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden sind, und
des § 20 Nummer 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434)

verordnet das Sächsische Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Berufsschule im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Berufsschule – BSO)

Artikel 2
Änderung der
Berufsvorbereitungsjahrzuweisungsverordnung

§ 3 der Berufsvorbereitungsjahrzuweisungsverordnung vom 30. April 2019 (SächsGVBl. S. 326), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. September 2020 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
„(2) Wurde ein Berufliches Schulzentrum in ein anderes eingegliedert, gilt Absatz 1 für den eingegliederten Standort weiter, wenn die Klassen des Berufsvorbereitungsjahres an diesem Standort weitergeführt werden.“
2.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „das Jahresentgelt der Entgeltgruppe S 11b Stufe 4“ durch die Angabe „die S 12 Stufe 4“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der Zuweisung entspricht dem Jahresentgelt der Entgeltgruppe gemäß Absatz 1 zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Zusatzversorgung.“
3.
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulordnung Berufsschule vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 531), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2020 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 14. März 2023

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Änderungsvorschriften