Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Ausbildung an Berufsschulen im Freistaat Sachsen
Vom 14. März 2023
Auf Grund
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- des § 3b Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
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- des § 62 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2 bis 4, 6 und 9 sowie Absatz 4 des Sächsischen Schulgesetzes, von denen Absatz 2 Nummer 2 bis 9 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden sind, und
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- des § 20 Nummer 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434)
verordnet das Sächsische Staatsministerium für Kultus:
Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Berufsschule im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Berufsschule – BSO)
Artikel 2
Änderung der
Berufsvorbereitungsjahrzuweisungsverordnung
§ 3 der Berufsvorbereitungsjahrzuweisungsverordnung vom 30. April 2019 (SächsGVBl. S. 326), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. September 2020 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
- „(2) Wurde ein Berufliches Schulzentrum in ein anderes eingegliedert, gilt Absatz 1 für den eingegliederten Standort weiter, wenn die Klassen des Berufsvorbereitungsjahres an diesem Standort weitergeführt werden.“
- 2.
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „das Jahresentgelt der Entgeltgruppe S 11b Stufe 4“ durch die Angabe „die S 12 Stufe 4“ ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Die Höhe der Zuweisung entspricht dem Jahresentgelt der Entgeltgruppe gemäß Absatz 1 zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Zusatzversorgung.“
- 3.
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulordnung Berufsschule vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 531), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2020 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 14. März 2023
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz