Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Schaf- und Ziegenhaltung

Vom 16. Juni 2023

I.
Änderung der Förderrichtlinie SZH/2021

Die Förderrichtlinie Schaf- und Ziegenhaltung vom 4. März 2021 (SächsABl. S. 265), die durch die Richtlinie vom 29. Juni 2021 (SächsABl. S. 934) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „22. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 20) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ durch die Angabe „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
c)
In Nummer 2 Buchstabe d wird die Angabe „Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)“ durch die Angabe „Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)“ ersetzt.
d)
In Nummer 2 Buchstabe e wird am Ende die Fußnote „1“ eingefügt:
„¹
Die Genehmigungsentscheidung vom 22. Juli 2021 beruht auf den Regelungen des Agrarrahmens aus dem Jahr 2014. Dieser Agrarrahmen wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2023 neu gefasst (Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01). Gemäß Rn. 659 des nunmehr geltenden Agrarrahmens sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die bestehenden Beihilferegelungen an diese Neuregelung anzupassen. Soweit im Folgenden auf den Agrarrahmen unter Bezugnahme auf konkrete Randnummern verwiesen wird, beziehen sich die Verweise daher auf die seit dem 1. Januar 2023 geltende Fassung.“
e)
Nummer 2 Buchstabe f wird gestrichen.
f)
Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:
„3.
Die Zuwendungen werden auf der Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 22. Juli 2021 unter dem Aktenzeichen SA.62428 (2021/N) Betreff „Sachsen: Unterstützung der Schaf- und Ziegenhaltung für das Erbringen von Gemeinwohlleistungen“ gewährt. Die beihilferechtliche Identifikationsnummer ist im Bewilligungsbescheid anzugeben.“
2.
In Ziffer III Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „35 Absatz 15“ durch die Angabe „33 Absatz 63“ ersetzt.
3.
In Ziffer IV Nummer 2 Unterabsatz 2 werden die Wörter „schriftlich und“ durch das Wort „aktenkundig“ ersetzt.
4.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
„V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung“.
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „nicht rückzahlbarer“ gestrichen.
5.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „724“ durch die Angabe „647“ ersetzt.
b)
In Nummer 4 Buchstabe b werden die Angabe „2014–2020“ durch die Angabe „2023–2027“ und die Angabe „725“ durch die Angabe „648“ ersetzt.
c)
In Nummer 5 werden die Angabe „60 000 Euro“ durch die Angabe „10 000 Euro“ und die Angabe „128“ durch die Angabe „112“ ersetzt.
6.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:
„a)
Die Zuwendung ist bis zum 31. März des ersten Antragsjahres bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der vorgegebenen Formulare und erforderlichen Nachweise zu beantragen. Die Formulare, Vordrucke und Erklärungen sind im Internet abrufbar unter https://www.lsnq.de/SZH. Neuantragstellungen sind letztmalig zum 31. März 2025 zulässig.“
b)
In Nummer 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
c)
Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 16. Juni 2023

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Änderungsvorschriften