Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung des Wissensaustauschs,
der Europäischen Innovationspartnerschaften (EIP-Agri)
und von Netzwerken und Kooperationen
(Förderrichtlinie Wissensaustausch, Innovationen und Netzwerke – FRL WIN/2023)

Vom 20. Juni 2023

A.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt in der Förderperiode 2023–2027 auf der Grundlage des jeweils geltenden GAP-Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie unter Beachtung der in Anlage 1 aufgezählten Bestimmungen der Europäischen Union für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Zuwendungen für Vorhaben des Wissensaustauschs und Qualifizierung, der Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ (EIP-Agri) oder Netzwerken und Kooperationen.

Ein Rechtsanspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

B.
Voraussetzungen der Förderung

I.
Allgemeine Voraussetzungen der Förderung

1.
Beginn der Förderfähigkeit der Ausgaben
Ausgaben, die von den Begünstigten ab dem 1. Januar 2023 gezahlt wurden, kommen für die Förderung in Betracht.
2.
Vorhabenbeginn
2.1
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sind.
2.2
Als Vorhabenbeginn gilt der Beginn der Tätigkeiten beziehungsweise der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung, die das Vorhaben oder die Tätigkeit unumkehrbar macht. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Vorarbeiten und Planungsleistungen (zum Beispiel die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien) gelten nicht als Beginn der Arbeiten oder der Tätigkeit.
3.
Förderfähige Ausgaben
3.1
Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf das Vorhaben. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Sparsamkeit. Es werden nur Ausgaben anerkannt, die ihrer Höhe nach angemessen sind.
3.2
Durchführbarkeitsstudien zählen zu den förderfähigen Ausgaben, auch wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben getätigt werden.
3.3
Die Mehrwertsteuer gehört, soweit sie nicht als Vorsteuer nach nationalem Recht rückerstattet wird, zu den förderfähigen Ausgaben, sofern in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
3.4
Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten sind förderfähig, sofern sie direkt mit dem Vorhaben zusammenhängen und für seine Vorbereitung oder Durchführung notwendig sind oder sich auf Auflagen der Bewilligungsbehörde beziehen.
3.5
Sicherheitsleistungen werden nur dann als förderfähige Ausgaben anerkannt, wenn diese durch eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes nachgewiesen werden oder die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld auf ein Sperrkonto einer Bank, über das Begünstigte (Auftraggeber) und Auftragnehmer nur gemeinsam verfügen können, geleistet wird.
3.6
Soweit die Förderung von Leasing beziehungsweise Mietkauf nicht ausgeschlossen ist, sind Leasingraten förderfähige Ausgaben. Anerkannt werden Ratenzahlungen, soweit diese im Bewilligungszeitraum geleistet werden und die Begünstigten nachweisen können, dass Leasing die kostengünstigste Methode ist, um das Wirtschaftsgut zu nutzen.
4.
Nicht förderfähige Investitionen
Die nicht förderfähigen Investitionen sind der Anlage 3 zu entnehmen.
5.
Förderausschlüsse
5.1
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn dasselbe Vorhaben bereits mit Mitteln aus dem ELER finanziert wurde und noch einer Zweckbindung unterliegt oder im Rahmen anderer Förderprogramme einschließlich Strukturfondsförderung gefördert wird.
5.2
Weitere Förderausschlüsse sind in Ziffer II Nummer 1.4 Buchstabe b, Nummer 2.4.2 und 3.4.2 dieser Förderrichtlinie geregelt.
6.
Zuverlässigkeit der Begünstigten
6.1
Zuwendungen werden nur an zuverlässige Begünstigte gewährt.
6.2
Die Zuverlässigkeit der Begünstigten ist grundsätzlich anzunehmen, soweit der Behörde zum Zeitpunkt der Bewilligung keine tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, dass eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nicht gewährleistet ist.
6.3
Anhaltspunkte dafür, dass eine Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, liegen insbesondere vor, wenn der Bewilligungsbehörde Hinweise vorliegen,
a)
dass gegen die Begünstigten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs oder eines anderen Vermögensdelikts anhängig ist.
b)
dass gegen die Begünstigten eine rechtskräftige Verurteilung, Strafbefehl oder Einstellung gegen Auflagen wegen eines Vermögensdelikts erfolgte.
c)
dass gegen die Begünstigten eine Untersagung nach § 35 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt.
d)
sofern die Begünstigten Träger eines Unternehmens sind, das Unternehmen nicht seinen gesamten Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist.
e)
dass gegen die Begünstigten oder eine juristische Person, an der sie beteiligt sind, ein Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gestellt wurde oder ein solches Verfahren stattfindet.
f)
die ansonsten gegen eine Zuverlässigkeit der Begünstigten sprechen (zum Beispiel Übermittlung eines Verdachts auf Subventionsbetrug an die Staatsanwaltschaft).
6.4
Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn offene Forderungen des Freistaates Sachsen gegen die Begünstigten bestehen. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde.
6.5
Ergeben sich nach der Bewilligung tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine ordnungsgemäße Verwendung nicht gesichert ist, können die Zuwendung widerrufen und bereits gezahlte Beträge zurückgefordert werden.
7.
Gesicherte Gesamtfinanzierung
Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist.
8.
Vermeidung von Überfinanzierung und unzulässiger Kumulierung
8.1
Einnahmen sowie Mittel privater und öffentlicher Dritter, die die Begünstigten zweckgebunden und dauerhaft für die Finanzierung des Vorhabens erhalten, sind zur Finanzierung des Vorhabens zu verwenden.
8.2
Einnahmen sowie Mittel privater Dritter (wie zum Beispiel Teilnehmerbeiträge, Spenden, Versicherungsleistungen) und Mittel öffentlicher Dritter, die die einschlägigen Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge beziehungsweise die Höchstintensitäten und Höchstbeträge der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht überschreiten, werden zur Finanzierung des Eigenanteils verwendet.
8.3
Mittel öffentlicher Dritter, die die einschlägigen Höchstintensitäten und Höchstbeträge überschreiten, sind vom ELER-Zuschuss abzuziehen.
8.4
Die den Eigenanteil überschreitenden Einnahmen sowie Mittel privater und öffentlicher Dritter reduzieren die Zuwendung.
9.
Dauerhaftigkeit (Zweckbindungsfrist)
9.1
Für ein Vorhaben, das Investitionen beinhaltet, beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre, sofern nicht nach den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ein längerer Zeitraum festzulegen ist. Beinhaltet das Vorhaben ausschließlich Investitionen in Informations- und Kommunikationstechnologien, verkürzt sich die Zweckbindungsfrist auf drei Jahre.
9.2
Der Fristlauf beginnt mit dem Datum des Schluss- oder Endfestsetzungsbescheides. Für Anschaffungen geringwertiger Wirtschaftsgüter findet die Zweckbindungsfrist keine Anwendung.
9.3
Alle anderen Vorhaben sind von der Anforderung an die Dauerhaftigkeit ausgenommen, sofern sich nicht Anforderungen aus den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ergeben. Gleiches gilt für Vorhaben, bei denen eine Dauerhaftigkeit im üblichen Sinne aufgrund des Zuwendungszwecks tatsächlich nicht möglich ist.
10.
Beachtung von Beihilferecht
10.1
Soweit Zuwendungen nach dieser Richtlinie nicht Artikel 145 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 zugeordnet werden können und es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen einer der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
a)
Vorhaben des Wissensaustausches und der Qualifizierung
Artikel 47 der Verordnung (EU) 2022/2472 (Agrarfreistellungsverordnung)
b)
Vorhaben der Europäischen Innovationspartnerschaft
Artikel 39, 40 der Agrarfreistellungsverordnung
Verordnung (EU) Nummer 1407/2013
c)
Vorhaben zu Netzwerken und Kooperationen
beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission auf Grundlage der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (Rahmenregelung).
Beihilfen, die aufgrund der Rahmenregelung gewährt werden sollen, können erst bewilligt werden, nachdem die Regelungen dieser Richtlinie durch die Europäische Kommission für zulässig erklärt worden sind. Die beihilferechtliche Identifikationsnummer ist im Bewilligungsbescheid anzugeben.
10.2
Werden Zuwendungen auf der Grundlage des Artikels 39 der Agrarfreistellungsverordnung oder der Rahmenregelung gewährt, sind Unternehmen in Schwierigkeiten von einer Förderung ausgeschlossen. Gleiches gilt im Anwendungsbereich der Agrarfreistellungsverordnung und der Rahmenregelung für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
10.3
Für Einzelbeihilfen nach Nummer 10.1 Buchstabe a und c gilt die Pflicht zur Veröffentlichung, soweit sie einen bestimmten Schwellenwert überschreiten.
10.4
Ergänzende oder von dieser Richtlinie abweichende Regelungen, die sich aus den jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Grundlagen ergeben, sind bei Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, vorrangig zu beachten.
11.
Einhaltung öffentlicher Vergabevorschriften und Ausschluss von Interessenkonflikten
11.1
Das Vorhaben muss mit den Vorschriften der Union sowie den nationalen Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, sofern die Begünstigten als öffentliche Auftraggeber zu deren Einhaltung gesetzlich verpflichtet sind, in Einklang stehen.
11.2
Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Binnenmarktrelevanz ist zu bejahen, wenn der Auftrag für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten von eindeutigem Interesse ist. Binnenmarktrelevante Aufträge sind öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben.
11.3
Für die Personen, die mit der Durchführung der Auftragsvergabe betraut werden, ist auszuschließen, dass ein Interessenkonflikt vorliegt.
12.
Transparenz
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund von Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 und der Artikel 58 sowie Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 die Informationen zu Namen und Gemeinde der Begünstigten, gegebenenfalls einschließlich der Informationen über Gruppen, denen die Begünstigten gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 angehören, den Vorhabenscode, vorhabensbezogen das spezifische Ziel, Anfangs- und Enddatum, die Beträge für den ELER einschließlich der Kofinanzierung sowie die entsprechenden Gesamtbeträge einschließlich des EU-Gesamtbetrages.
13.
Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen
Es sind Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen einzuhalten, um den Beitrag des ELER und somit den Beitrag der Europäischen Union zur Unterstützung der Vorhaben besser bekannt zu machen.
Die Europäische Union behält sich vor, das von den Begünstigten zu erstellende Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zu verwenden. Die Begünstigten erteilen im Förderantrag der Europäischen Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte.

II.
Besondere Voraussetzungen der Förderung

1.
Wissensaustausch und Qualifizierung
1.1
Art der Vorhaben
Mit den Wissensaustausch- und Qualifizierungsmaßnahmen sollen die fachlichen, unternehmerischen und persönlichen Kompetenzen der Unternehmerinnen und Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft und deren Beschäftigten und weiterer Akteure im ländlichen Raum im Freistaat Sachsen verbessert werden.
a)
Gefördert werden insbesondere Vorhaben, die sich im Schwerpunkt mit Themen
aa)
des Ressourcenschutzes,
bb)
der Biodiversität,
cc)
der Vermeidung von Emissionen,
dd)
des Tierschutzes und der Tiergesundheit,
ee)
zur Anpassung an den Klimawandel und
ff)
der regionalen Vermarktung
befassen.
b)
Gefördert werden insbesondere die Organisation und Durchführung von:
aa)
Fachtagungen und Fachveranstaltungen,
bb)
Workshops, Seminaren und Arbeitskreisen (inklusive vor-Ort Information und Begleitung),
cc)
Fachexkursionen und
dd)
Demonstrationsvorhaben.
Fachexkursionen und Demonstrationsvorhaben werden nur im Zusammenhang mit Fachtagungen, Fachveranstaltungen, Workshops, Seminaren und Arbeitskreisen gefördert. Die Unterstützung beinhaltet für alle Vorhaben die Vor- und Nachbereitung, die Erarbeitung und Bereitstellung von Informations- und Anschauungsmaterial sowie die begleitende Öffentlichkeitsarbeit. Die Unterstützung beinhaltet auch die Nutzung digitaler Medien sowie die digital-mediale Aufbereitung.
1.2
Art der Unterstützung
Als Projektförderung werden Zuschüsse in Form von
a)
Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Ausgaben,
b)
Einheitskosten,
c)
einem Pauschalsatz für indirekte Kosten in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen Personalkosten
gewährt.
1.3
Begünstigte
Begünstigte sind Anbieter von Bildungsmaßnahmen, unabhängig von der Rechtsform.
1.4
Förderfähige Ausgaben
a)
Förderfähig sind
aa)
direkte projektbezogene Ausgaben:
aaa)
Personalausgaben auf Basis von Einheitskosten,
bbb)
Sachausgaben auf Basis tatsächlich entstandener förderfähiger Ausgaben;
bb)
indirekte projektbezogene Ausgaben:
Ausgaben in Höhe von 15 Prozent der projektbezogenen direkten Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto) dienen der Abdeckung allgemeiner Betriebsausgaben, die dem Projekt auch indirekt zugeordnet werden könnten. Darunter fallen indirekte eigene Kosten für Verwaltung und Geschäftsführung, Büromaterial, Porto, Büromiete, Raummiete, Kopierer, Telekommunikation, EDV, Büroausstattung, geringwertige Wirtschaftsgüter, Energiekosten, Wasser, Reinigungsmittel, Reinigungsdienste, Reisekosten.
Für die Förderung auf der Grundlage von Einheitskosten für Personalausgaben nach Buchstabe a, aa, aaa werden die Einheitskostensätze durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft auf der Grundlage einer vorab aufgestellten Kalkulation festgelegt und im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/WIN2023 öffentlich bekannt gemacht.
Die jeweils bei der Bewilligung festgesetzten Einheitskostensätze gelten für die gesamte Laufzeit des Fördervorhabens (Förderzeitraum).
b)
Über die in Ziffer I Nummer 5 geregelten Grundsätze hinaus gelten folgende Ausgaben als nicht förderfähig:
aa)
Vorhaben, die Teile der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder der gesetzlich geregelten Qualifizierung an allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Schulen, Fachhochschulen, Berufsakademien, Hochschulen und Universitäten sind,
bb)
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
cc)
Anschaffungskosten für Kraftfahrzeuge,
dd)
Ausgaben für Rechtsberatung, Ausgaben im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Antrages und Abrechnung von Fördermitteln,
ee)
Ersatzbeschaffungen für bereits abgeschriebene Maschinen und Einrichtungen,
ff)
Kauf von gebrauchten Maschinen und Einrichtungen.
1.5
Förderkriterien
Die Anbieter von Bildungs-, Demonstrations- und Informationsmaßnahmen sowie Wissensaustausch müssen die erforderliche Fachkompetenz und Erfahrung aufweisen und über entsprechend qualifiziertes Personal verfügen.
Das eingesetzte Personal ist regelmäßig zu schulen.
Das Vorhaben findet im Freistaat Sachsen statt (Ausnahme Exkursionen).
1.6
Verpflichtungen
Die Begünstigten sind verpflichtet, Informationsmaterial zu veröffentlichen, sofern die Erstellung desselben von der Förderung umfasst wird.
1.7
Beträge und Höhe der Förderung
Im Wege der Anteilfinanzierung wird für Vorhaben, die sich im Schwerpunkt mit Themen nach
a)
Nummer 1.1 Buchstaben a, aa bis cc befassen, ein Zuschuss für Projektförderung in Höhe von 100 Prozent,
b)
Nummer 1.1 Buchstabe a, dd (Tierschutz und Tiergesundheit) und ee (Anpassung an den Klimawandel) befassen, ein Zuschuss in Höhe von 95 Prozent und
c)
Nummer 1.1 Buchstabe a, ff (regionale Vermarktung) befassen, ein Zuschuss in Höhe von 90 Prozent
der jeweils förderfähigen Gesamtausgaben gewährt.
2.
Europäische Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP-Agri)
2.1
Art der Vorhaben
Ziel der EIP-Agri ist die Zusammenarbeit zur Förderung von Innovationen und die Verbesserung des Wissensaustauschs. Die Zusammenarbeit erfolgt in Operationellen Gruppen (OG). Durch die Gründung von OG sollen Land- und Forstwirtschaft, Forschung, Beratung und Unternehmen des Agrar-, Forst- und Nahrungsmittelsektors stärker verknüpft und Innovationen in der Land- und Forstwirtschaft sowie Problemlösungsansätze bei umwelt-, tierwohl-, tiergesundheits-, arbeitsschutz- und klimarelevanten Problemstellungen effektiv angestoßen werden. Die geplante Innovation kann sich auf neue, aber auch auf herkömmliche Praktiken in einem neuen geografischen oder Umweltkontext stützen.
Mitglieder einer OG können unter anderem sein:
a)
land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, Gartenbauunternehmen,
b)
Unternehmen des vor- und nachgelagerten Bereichs der Land- und Forstwirtschaft,
c)
Wissenschafts-, Forschungs- und Versuchseinrichtungen,
d)
Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen oder -einrichtungen,
e)
Verbände, Vereine, landwirtschaftliche Organisationen und Körperschaften öffentlichen Rechts,
f)
sonstige Unternehmen,
g)
natürliche Personen.
Gefördert werden die Kosten der Zusammenarbeit in einer OG und die Kosten für die Durchführung eines Pilotprojekts.
2.2
Art der Unterstützung
Es werden Zuschüsse in Form von
a)
Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten,
b)
Einheitskosten,
c)
einem Pauschalsatz für indirekte Kosten in Höhe von 25 Prozent der förderfähigen Personal- und Sachausgaben
gewährt.
Die Unterstützung einer OG ist in der Regel auf drei Jahre beschränkt.
2.3
Begünstigte
Begünstigte sind OG als Zusammenschluss von Akteuren zur Umsetzung eines Pilotprojekts in Form einer
a)
juristischen Person oder einer
b)
Personengesellschaft.
Bei Personengesellschaften und Zusammenschlüssen der vorgenannten Rechtsformen vertritt ein Mitglied die OG und fungiert als Lead-Partner, Koordinator und Begünstigter.
2.4
Förderfähige Ausgaben
2.4.1
Förderfähig sind
a)
direkte projektbezogene Ausgaben:
aa)
Personalausgaben auf der Basis von Einheitskosten,
bb)
Sachausgaben (einschließlich Leistungen Dritter), insbesondere:
aaa)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Veranstaltungs- und Schulungsausgaben, soweit sie für die Verbreitung der Ergebnisse des Projekts notwendig sind,
bbb)
Ausgaben für von Dritten erworbene Patente, Rechte und Lizenzgebühren,
ccc)
Ausgaben für Kauf, Leasingkauf oder Miete von Geräten, Instrumenten und Ausrüstungsgegenständen, soweit und solange sie für die Durchführung des Projekts genutzt werden. Wenn die gekauften Instrumente und Ausrüstungsgegenstände nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Projekt verwendet werden, erfolgt eine anteilige Förderung und
ddd)
Ausgaben für allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens, wie etwa für wissenschaftliche Begleitung oder Beratung;
b)
indirekte projektbezogene Ausgaben:
Zu den indirekten Ausgaben zählen Kosten für Verwaltung und Geschäftsführung, Büromaterial, Porto, Raummiete, Kopierer, Telekommunikation, EDV, Büroausstattung, geringwertige Wirtschaftsgüter, Energiekosten, Wasser, Reinigungsdienste, Reisekosten. Der Pauschalsatz in Höhe von 25 Prozent wird auf alle direkten förderfähigen Ausgaben der Begünstigten mit Ausnahme der Ausgaben für Leistungen Dritter gezahlt.
Im Falle eines vorzeitigen Abbruchs eines Projektes sind die bis zum Zeitpunkt des Abbruchs durchgeführten und begonnenen Teilschritte des zugehörigen Plans förderfähig.
Für die Förderung auf der Grundlage von Einheitskosten für Personalausgaben nach Buchstabe a, aa werden die Einheitskostensätze durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft auf der Grundlage einer vorab aufgestellten Kalkulation festgelegt und im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/WIN2023 öffentlich bekannt gemacht.
Die jeweils bei der Bewilligung festgesetzten Einheitskostensätze gelten für die gesamte Laufzeit des Fördervorhabens (Förderzeitraum).
2.4.2 Über die in Ziffer I Nummer 5 geregelten Grundsätze hinaus gelten folgende Ausgaben als nicht förderfähig:
a)
Vorhaben, die allein Forschungsvorhaben beinhalten,
b)
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
c)
Anschaffungen von Kraftfahrzeugen,
d)
Rechtsberatung, Ausgaben im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Antrages und Abrechnung von Fördermitteln,
e)
Ersatzbeschaffungen für bereits abgeschriebene Maschinen und Einrichtungen,
f)
Kauf von gebrauchten Maschinen und Einrichtungen,
g)
laufende Unternehmenstätigkeiten.
2.5
Förderkriterien
a)
Es werden nur neue Formen der Zusammenarbeit, einschließlich bestehender Formen der Zusammenarbeit bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit, gefördert.
b)
Die OG umfasst mindestens zwei voneinander unabhängige Akteure.
c)
Das Vorhaben wird überwiegend im Freistaat Sachsen durchgeführt. Dies ist gewährleistet, wenn der in seiner wirtschaftlichen Bedeutung überwiegende Teil des Projekts im Freistaat Sachsen durchgeführt wird.
d)
Die OG legt einen Geschäftsplan und eine Kooperationsvereinbarung gemäß Anlage 4 vor.
2.6
Verpflichtungen
Die OG ist verpflichtet
a)
die Ergebnisse des Pilotprojekts zu dokumentieren,
b)
die Ergebnisse des Pilotprojekts über das nationale und europäische EIP-Agri-Netzwerk zu veröffentlichen,
c)
die Ergebnisse des Projektes aktiv zu verbreiten und
d)
das Vorhaben innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Auf Antrag kann im Ausnahmefall eine Verlängerung des Vorhabens gewährt werden.
Im Fall eines Abbruchs oder einer Einstellung des Vorhabens innerhalb der Laufzeit besteht eine Mitteilungspflicht sowie eine Pflicht zur Vorlage eines Endberichts. Darüber hinaus ist die Vorlage einer hinreichenden Begründung für den Abbruch oder die Einstellung des Vorhabens erforderlich.
2.7
Beträge und Höhe der Förderung
Im Wege der Anteilfinanzierung wird ein Zuschuss für Projektförderung in Höhe von 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für gemeinwohlorientierte Vorhaben gewährt. Für alle anderen Vorhaben wird ein Zuschuss für Projektförderung in Höhe von 80 Prozent gewährt.
Für die Vorhaben gilt eine Untergrenze von 5 000 Euro Zuwendung.
3.
Netzwerke und Kooperationen
3.1
Art der Vorhaben
Mit den Netzwerken/Kooperationen soll die Zusammenarbeit von Akteuren für eine nachhaltige Landwirtschaft und zur Ausweitung und Stärkung der Marktposition ökologisch oder regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte außerhalb der Zusammenarbeit von EIP-Agri und LEADER verbessert werden.
Gefördert werden insbesondere
a)
Kooperationen
Einrichtung und Koordinierung von Kooperationen zwischen mindestens zwei Akteuren in einem definierten Gebiet innerhalb von Sachsen, unter anderem für den Aufbau und Betrieb von Versorgungsketten von Lebensmitteln und lokaler Märkte,
Durchführbarkeitsstudien, Erhebungen,
laufende Ausgaben der Zusammenarbeit.
b)
Netzwerke
Erstellung und Umsetzung von Konzepten und Strategien für die Zusammenarbeit,
Erstellung von Durchführbarkeitsstudien, Erhebungen und Plänen (zum Beispiel Aktionspläne) sowie Aufbau und Weiterentwicklung von Netzwerken,
Umsetzung von Plänen (zum Beispiel Geschäfts- oder Bewirtschaftungspläne) zur Neugründung oder Erweiterung von Kooperationen, laufende Ausgaben der Zusammenarbeit.
3.2
Art der Unterstützung
Es werden Zuschüsse in Form von
a)
Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten,
b)
Einheitskosten,
c)
einem Pauschalsatz für indirekte Kosten in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen Personalkosten gewährt.
Die Unterstützung ist auf maximal sieben Jahre beschränkt.
3.3
Begünstigte
Begünstigte sind
a)
juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und deren Zusammenschlüsse,
b)
natürliche Personen,
c)
Personengesellschaften.
Bei Personengesellschaften oder Zusammenschlüssen der vorgenannten Rechtsformen vertritt ein Mitglied die Kooperation und fungiert als Lead-Partner, Koordinator und Begünstigter.
3.4
Förderfähige Ausgaben
3.4.1 Förderfähig sind
a)
direkte projektbezogene Ausgaben:
aa)
Personalausgaben auf der Basis von Einheitskosten,
bb)
Sachausgaben, einschließlich Leistungen Dritter, insbesondere
aaa)
Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Veranstaltungen, Druckerzeugnisse, digitale Medien, Erhebungen
bbb)
Erhebungen, Durchführbarkeitsstudien
ccc)
Vorträge, Durchführung von Workshops
ddd)
Ausgaben für Kauf, Leasingkauf oder Miete von Gegenständen soweit und solange sie für die Durchführung des Vorhabens genutzt werden. Wenn die gekauften Gegenstände nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, erfolgt eine anteilige Förderung
b)
indirekte projektbezogene Ausgaben:
Ausgaben in Höhe von 15 Prozent der projektbezogenen direkten Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto) dienen der Abdeckung allgemeiner Betriebsausgaben, die dem Projekt auch indirekt zugeordnet werden könnten. Darunter fallen insbesondere indirekte eigene Kosten für Verwaltung und Geschäftsführung, Büromaterial, Porto, Büromiete, Raummiete, Kopierer, Telekommunikation, EDV, Büroausstattung, geringwertige Wirtschaftsgüter, Energiekosten, Wasser, Reinigungsmittel, Reinigungsdienste, Reisekosten.
Für die Förderung auf der Grundlage von Einheitskosten für Personalkosten nach Buchstabe a, aa werden die Einheitskostensätze durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft auf der Grundlage einer vorab aufgestellten Kalkulation festgelegt und im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/WIN2023 öffentlich bekannt gemacht.
Die jeweils bei der Bewilligung festgesetzten Einheitskostensätze gelten für die gesamte Laufzeit des Fördervorhabens (Förderzeitraum). Eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung an aktualisierte Einheitskosten ist bei siebenjährigen Vorhaben nach vier Jahren Laufzeit auf Antrag durch Nachbewilligung möglich.
3.4.2 Über die in Teil B Ziffer I Nummer 5 geregelten Grundsätze hinaus gelten folgende Ausgaben als nicht förderfähig:
a)
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
b)
Anschaffungen von Kraftfahrzeugen,
c)
Rechtsberatung, Ausgaben im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Antrages und Abrechnung von Fördermitteln,
d)
Ersatzbeschaffungen für bereits abgeschriebene Maschinen und Einrichtungen,
e)
Kauf von gebrauchten Maschinen und Einrichtungen,
f)
laufende Unternehmenstätigkeiten.
3.5
Förderkriterien
a)
Es werden nur neue Formen der Zusammenarbeit, einschließlich bestehender Formen der Zusammenarbeit, in deren Rahmen eine neue Tätigkeit auf der Basis eines neuen Konzepts aufgenommen wird, gefördert.
b)
Das Vorhaben wird überwiegend im Freistaat Sachsen durchgeführt. Dieses ist gewährleistet, wenn der in seiner wirtschaftlichen Bedeutung überwiegende Teil des Projekts im Freistaat Sachsen durchgeführt wird.
c)
Vorlage eines Konzeptes entsprechend der Anforderungen des Aufrufs zur Einreichung von Förderanträgen.
d)
Im Konzept oder in einer Kooperationsvereinbarung ist die Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei unabhängigen Akteuren verankert.
e)
Für Vorhaben zu Versorgungsketten von Lebensmitteln oder Entwicklung lokaler Märkte: Vorlage eines positiven Votums eines durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft bestimmten Fachgremiums.
3.6
Beträge und Höhe der Förderung
Im Wege der Anteilfinanzierung wird ein Zuschuss für Projektförderung in Höhe von 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt.
Es gilt eine Untergrenze von 5 000 Euro Zuwendung pro Jahr und Vorhaben.

C.
Verfahren

I.
Aufrufe

Ein Aufruf zur Einreichung von Förderanträgen wird durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Internet unter https://www.lsnq.de/WIN2023 öffentlich bekannt gemacht. Mit Bekanntgabe des Aufrufs werden auch die für den Aufruf geltenden Auswahlkriterien, Schwellenwerte, das Finanzmittelbudget, die Intervention, das spezifische Ziel, die Förderkulisse, die förderfähigen Begünstigten sowie Beginn beziehungsweise Ende, bis zu dem die Anträge abzugeben sind, die einer gemeinsamen Vorhabenauswahl zugeordnet werden sollen, bekannt gegeben.

II.
Antragsverfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
2.
Antragsformulare zur Beantragung der Förderung sind abrufbar unter https://www.lsnq.de/WIN2023.

III.
Auswahl der Vorhaben

1.
Gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2021/2115 werden für die Bewertung der Förderanträge Auswahlkriterien festgelegt.
2.
Die Vorhabenauswahl erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand der Auswahlkriterien und des Schwellenwerts. Die Bewilligung der Anträge erfolgt auf Grundlage der festgelegten Auswahlkriterien. Dies bedeutet, dass alle bis zu dem jeweiligen Stichtag vorliegenden Förderanträge nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht werden. In die Vorhabenauswahl werden nur bewilligungsreife Förderanträge einbezogen. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des bekannt gegebenen Finanzmittelbudgets entsprechend dieser Rangfolge.
3.
Förderanträge, die den Schwellenwert erreichen, aber im Rahmen des für den Aufruf zugewiesenen Finanzmittelbudgets nicht bewilligt werden können, werden in die Vorhabenauswahl des nachfolgenden Aufrufs zu dessen Stichtag einbezogen, sofern ein weiterer Aufruf erfolgt und dieser mit dem vorherigen Aufruf hinsichtlich der Auswahlkriterien und der Schwellenwerte identisch ist.

IV.
Bewilligungsverfahren

1.
Bewilligungen werden durch Bescheid gewährt.
2.
Der Bewilligungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Auszahlungsverfahren.
3.
Die als Anlage 2 zu dieser Richtlinie beigefügten Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben (NBest-ELER) sind Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

V.
Vorschusszahlungen

1.
Vorschusszahlungen können für Vorhaben nach Teil B Ziffer II Nummer 2 (EIP-Agri) und Nummer 3 (Netzwerke und Kooperationen) in Höhe von 50 Prozent der mit Bewilligungsbescheid gewährten Zuwendung gewährt werden. Vorschüsse können auch bei der Förderung auf der Grundlage vereinfachter Kostenoptionen gewährt werden.
2.
Der Vorschuss ist mit dem Förderantrag zu beantragen und wird nach Anzeige des Vorhabenbeginns ausgezahlt.
3.
Spätestens mit dem Schlusszahlungsantrag ist der Nachweis der durch den Vorschuss vorfinanzierten förderfähigen Ausgaben zu erbringen.

VI.
Auszahlungsverfahren

1.
Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag und darf nur für die im Bewilligungsbescheid genannten Vorhaben verwendet werden. Der Auszahlungsantrag ist auf elektronischem Weg zu stellen. Der Zugang zum Portal für das elektronische Verfahren ist über die Adresse https://www.lsnq.de/WIN2023 erreichbar.
2.
Werden nicht förderfähige Ausgaben beantragt, erfolgt eine Kürzung, wenn die von der Bewilligungsbehörde anerkannten förderfähigen Ausgaben geringer ausfallen, als diese für den Erhalt des bewilligten Zahlungsbetrages erforderlich sind.
3.
Es sind Teilauszahlungen zugelassen. Im Falle der Vorschusszahlung kann die Teilauszahlung bis zu 35 Prozent der Zuwendung betragen.
4.
Die Ausgaben der Begünstigten sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, so sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen. Diese Belegpflicht gilt nicht bei der Förderung auf Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen.
5.
Im Fall der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen kann die Auszahlung nur bei Nachweis entsprechender im Bewilligungsbescheid festgelegter Einheiten/ Zwischenziele/ Meilensteine geleistet werden.
6.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit Festsetzungsbescheid die Zuwendung fest und veranlasst die Auszahlung.

VII.
Verrechnung

Offene Erstattungsbeträge aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums werden von allen künftigen Auszahlungen abgezogen.

VIII.
Ablehnung, Rücknahme, Widerruf, Erstattung

1.
Der Förderantrag wird abgelehnt, wenn nicht alle Fördervoraussetzungen vorliegen oder die Begünstigten erforderliche Unterlagen und Nachweise nicht fristgerecht erbringen.
2.
Der Bewilligungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen, wenn die Begünstigten vorsätzlich falsche Angaben machen oder vorsätzlich falsche Belege vorlegen.
3.
Der Bewilligungsbescheid kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn der Zuwendungszweck oder eine mit der Zuwendung verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird. Gleiches gilt, wenn die Begünstigten die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert haben.
4.
Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des festgestellten Verstoßes gegen die Bedingungen und Auflagen sowie die Höhe des finanziellen Schadens.
5.
Der Bewilligungsbescheid kann widerrufen werden, wenn mit dem Vorhaben nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn die Begünstigten die Verzögerung nicht zu vertreten haben.
6.
Der Bewilligungsbescheid kann ganz oder zum Teil widerrufen werden, wenn die Begünstigten oder ein Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellt, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder er mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt wird.
7.
Zu Unrecht gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten und vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.

Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist in Verbindung mit §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.

IX.
Umgehungsklausel

Die Zuwendung wird nicht gewährt oder widerrufen und zurückgefordert, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für den Erhalt der Zuwendung künstlich geschaffen wurden.

X.
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides verzichten. Die Fälle sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten hierzu in der Lage sind, mitzuteilen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

a)
der Tod der Begünstigten,
b)
länger andauernde Berufsunfähigkeit der Begünstigten,
c)
die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war,
d)
eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die beziehungsweise das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,
e)
die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebes,
f)
eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die beziehungsweise der den gesamten Tier- beziehungsweise Pflanzenbestand der Begünstigten oder einen Teil davon betrifft.

Zu den außergewöhnlichen Umständen können insbesondere außergewöhnliche Wetterereignisse gehören.

XI.
Übertragung der Förderung

Im Falle der Übertragung des Betriebes oder des geförderten Vorhabens kann von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn die Übernehmenden alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung für die Dauer der Zweckbindungsfrist erfüllen und die von der Bewilligungsbehörde geforderten Nachweise vorlegen.

Die Übernahme ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.

D.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Für alle Anträge, die vor dem 30. April 2023 noch aufgrund der Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 74), die zuletzt durch die Richtlinie vom 2. November 2021 (SächsABl. S. 1443) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), gestellt wurden, gilt diese unverändert fort.

Dresden, den 20. Juni 2023

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Anlagen:

Anlage 1: EU-Rechtsgrundlagen

Anlage 2: Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben

Anlage 3: Nicht förderfähige Ausgaben

Anlage 4: Geschäftsplan und Kooperationsvereinbarung

Anlagen

Anlage 1
(zu Buchstabe A)

EU-Rechtsgrundlagen

Für das ELER-Förderverfahren gelten insbesondere die nachfolgenden unionsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1),
2.
die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
3.
die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),
4.
die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),
5.
die delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95),
6.
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131),
7.
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 197),
8.
die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47),
9.
die Verordnung (EU) 2022/2472 vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1),
10.
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist,
11.
die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
12.
die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1).

Anlage 2
(zu Buchstabe C Ziffer IV Nummer 3)

Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen

Die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben nach dieser Förderrichtlinie enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Bewilligungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.
Zweckbindung, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Das Vorhaben ist wirtschaftlich durchzuführen. Die Mittel sind sparsam zu verwenden. Der im Bewilligungsbescheid festgelegte Zuwendungszweck muss durch die Durchführung des Vorhabens erreicht werden. Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf das Vorhaben.

2.
Finanzierungsplan

(1) Der Finanzierungsplan ist Bemessungsgrundlage für die Bewilligung (Höhe der Förderung).

Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Überschreitungen der Gesamtausgaben sind zulässig, wenn sie die Begünstigten aus eigenen Mitteln tragen oder eine Nach- oder Ergänzungsbewilligung gewährt wird, soweit diese nicht durch die Förderrichtlinie ausgeschlossen sind.

(2) Einnahmen sowie Mittel privater und öffentlicher Dritter, die die Begünstigten zweckgebunden für die Finanzierung der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens erhalten, sind im Finanzierungsplan anzugeben.

(3) Der Bewilligungsbescheid steht unter dem Vorbehalt der Änderung des Finanzierungsplans durch während der Durchführung des Vorhabens hinzutretende Einnahmen sowie Mittel privater und öffentlicher Dritter. Sie sind mit dem Auszahlungsantrag mitzuteilen.

(4) Ermäßigen sich nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides die in dem Finanzierungsplan veranschlagten förderfähigen Ausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig.

(5) Die Begünstigten sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wenn sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 20 000 Euro ergibt.

(6) Bei Vorhaben, welche ausschließlich über Festbetragsfinanzierung gefördert werden, ist ein Finanzierungsplan nicht erforderlich, ausreichend ist die Erklärung der Begünstigten, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

3.
Vergabe von Aufträgen
3.1
Vergabedokumentation

(1) Sind die Begünstigten als öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so haben sie die Vergabedokumentation (zum Beispiel § 20 VOL/A, § 20 VOB/A, § 20 EU VOB/A, § 8 VgV) einschließlich eines Preisspiegels, der Bekanntmachung (zum Beispiel § 12 VOL/A, § 12 VOB/A, § 12 EU VOB/A, § 37 VgV), der Niederschrift über die Angebotsöffnung (zum Beispiel § 14 VOL/A, § 14 VOB/A, § 14 EU VOB/A) und des Zuschlags (zum Beispiel § 18 VOL/A, § 18 VOB/A, § 18 EU VOB/A) mit dem ausgewählten Angebot einschließlich Vertragsunterlagen vorzulegen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Vergabevorschriften ergibt sich aus den §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, sowie aus § 2 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), das durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.

(2) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen (zum Beispiel alle weiteren Angebote) nachzufordern und Vergabeprüfungen durchzuführen.

3.2
Beachtung der Binnenmarktrelevanz

(1) Begünstigte als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und als Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, in der jeweils geltenden Fassung, sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Binnenmarktrelevanz ist zu bejahen, wenn der Auftrag für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten von eindeutigem Interesse ist.

(2) Binnenmarktrelevante Aufträge sind öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben. Einzelheiten können der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen“ vom 24. Juli 2006 (ABl. C 179, S. 2) entnommen werden.

(3) Bei Liefer- und Dienstleistungen ist ab einem Auftragswert von 5 000 Euro netto der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe oder die Begründung, weshalb ein grenzüberschreitendes Interesse ausgeschlossen werden kann, vorzulegen. Gleiches gilt bei Aufträgen für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 10 000 Euro netto. Bei der Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, ist der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe nur dann vorzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein grenzüberschreitendes Interesse belegen.

3.3
Folgen der Nichteinhaltung

(1) Kann der Nachweis eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens nach Nummer 3.1 nicht erbracht werden oder es werden im Vergabeverfahren erhebliche Verstöße festgestellt, wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Zuwendung ganz oder teilweise widerrufen.

(2) Hinsichtlich der Art der möglichen Vergabeverstöße und der Höhe der auszusprechenden Verwaltungssanktionen wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission C (2019) 3452 final vom 14. Mai 2019 mit den „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“, verwiesen. Diese Leitlinien werden auf entsprechende Vergabeverstöße bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, in der jeweils geltenden Fassung, analog angewendet.

(3) Werden Verstöße gegen die Anforderungen an eine transparente, gleichbehandelnde und diskriminierungsfreie Bekanntgabe nach Nummer 3.2 festgestellt, wird in Anwendung der oben benannten Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Finanzkorrekturen die Auszahlung teilweise abgelehnt und die Zuwendung teilweise widerrufen.

3.4
Ausschluss von Interessenkonflikten

Es sind Interessenkonflikte bei den am Vergabeverfahren beteiligten Personen auszuschließen. Zu jeder Vergabe, die die Begünstigten zur Förderung einreichen, ist eine Erklärung zum Ausschluss von Interessenkonflikten einzureichen. Die Abgabe dieser Erklärung ist Voraussetzung für die Auszahlung.

3.5
Hinweis

Die Auftragsberatungsstelle Sachsen e. V. (ABSt Sachsen e. V.) berät zur Vergabe öffentlicher Aufträge und den dabei zu beachtenden gesetzlichen Regelungen. Sie unterstützt die Begünstigten bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren.

4.
Dauerhaftigkeit (Zweckbindung)

(1) Soweit nach der Förderrichtlinie eine Zweckbindungsfrist gilt, beginnt die Frist mit der Endfestsetzung. Das Fristende wird mit dem Endfestsetzungsbescheid festgelegt.

(2) Bis zum Ende der Zweckbindungsfrist ist das Vorhaben dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Veränderungen sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Erhebliche Veränderungen führen zum vollständigen oder teilweisen Widerruf der Zuwendung und der Rückforderung der Zuwendung in der entsprechenden Höhe.

(3) Innerhalb der Zweckbindungsfrist werden Kontrollen durchgeführt.

5.
Rücknahme, Widerruf, Erstattung

(1) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Rahmen des Zahlungsantragsverfahrens.

(2) Der Bewilligungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen, wenn

a)
die Begünstigten vorsätzlich falsche Angaben machen oder vorsätzlich falsche Belege vorlegen,
b)
die festgelegten Fristen für Beginn, Durchführung und Abschluss des Vorhabens nicht eingehalten werden,
c)
Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der Zweckbindung veräußert oder nicht entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden,
d)
Mitteilungspflichten der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten oder nicht erfüllt werden.

(3) Der Bewilligungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder zum Teil zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn

a)
die Begünstigten oder ein Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellt, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder er mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt wird,
b)
der Zuwendungszweck oder eine mit der Zuwendung verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird. Gleiches gilt, wenn die Begünstigten die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert haben,
c)
mit dem Vorhaben nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn die Begünstigten die Verzögerung nicht zu vertreten haben.

(4) Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des festgestellten Verstoßes gegen die Bedingungen und Auflagen sowie die Höhe des finanziellen Schadens.

(5) Zu Unrecht gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten und vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.

6.
Abrechnung und Auszahlung der Zuwendung

(1) Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt unabhängig von der Gewährung eines Vorschusses im Erstattungsverfahren. Die Auszahlung der Zuwendung kann erst beantragt werden, wenn die damit verbundene Leistung tatsächlich erbracht ist.

(2) Der Auszahlungsantrag ist nach Abschluss des Vorhabens bis zum festgesetzten Abrechnungstermin bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Eine Änderung des Abrechnungstermins bedarf eines schriftlichen Antrags und der Entscheidung der Bewilligungsbehörde. Bei Überschreiten des Abrechnungstermins besteht kein Anspruch auf Auszahlung.

(3) Teilzahlungsanträge sind zulässig, wenn sie in der Förderrichtlinie oder im Bewilligungsbescheid nicht ausgeschlossen sind. Im Fall der Förderung mit vereinfachten Kostenoptionen kann die Teilauszahlung nur bei Nachweis entsprechender im Bewilligungsbescheid festgelegter Einheiten/Zwischenziele/Meilensteine geleistet werden.

(4) Soweit die Förderung auf der Grundlage tatsächlich entstandener förderfähiger Ausgaben erfolgt, sind mit dem Auszahlungsantrag die bezahlten Rechnungen und die Zahlungsnachweise oder gleichwertige Buchungsbelege einzureichen. Diese Belegpflicht gilt nicht bei Förderung auf Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen. Als Zahlungsnachweise werden Kontoauszüge durch die Bewilligungsstelle anerkannt. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts werden zudem Auszahlungsanordnungen oder ähnliche innerhalb der Körperschaft erzeugte Dokumente als Zahlungsnachweise anerkannt, wenn sie zweifelsfrei auf die Zahlung schließen lassen.

(5) Für Folgejahre bewilligte Zuschüsse können vorfristig zur Auszahlung beantragt werden. Die Auszahlung ist nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich.

(6) Die Bewilligungsbehörde kann die Auszahlung zurückhalten, bis alle Auflagen und Verpflichtungen erfüllt sind.

(7) Die Bewilligungsbehörde zieht die bei Prüfung des Zahlungsantrages angewendeten Kürzungsbeträge von dem bewilligten Zuschusshöchstbetrag ab.

(8) Die zuständige Finanzbehörde erhält eine Mitteilung über die Höhe der jährlichen Zahlungen an die Begünstigten (gemäß Mitteilungsverordnung).

7.
Verrechnung

Offene Erstattungsbeträge aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums werden von allen künftigen Auszahlungen abgezogen.

8.
Abtretung

Eine Abtretung der Zuwendung aus diesem Bewilligungsbescheid, zum Beispiel an Kreditinstitute, ist nicht statthaft. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich zugelassen sind.

9.
Aufbewahrungspflichten

(1) Die Originalbelege über die Einzelzahlungen oder gleichwertige Buchungsbelege sowie die Verträge, Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere baurechtliche Genehmigungen) sind während der Zweckbindungsfrist aufzubewahren.

(2) Soweit keine Zweckbindungsfrist bestimmt ist, sind die oben genannten Dokumente fünf Jahre lang, gerechnet ab dem Datum des Festsetzungsbescheides, aufzubewahren.

10.
Prüfungen

(1) Die rechtmäßige Verwendung der Fördermittel kann jederzeit durch die zuständigen Behörden auch vor Ort überprüft werden. Die Begünstigten haben den Zutritt zu Grundstücken, baulichen Anlagen und Gebäuden, einschließlich ihrer Wohn- und Geschäftsräume zu gestatten, sofern diese Gegenstand der Förderung waren oder sich darin geförderte Gegenstände befinden.

(2) Ein Antrag auf Zuwendung oder Auszahlung wird abgelehnt und der Bewilligungsbescheid widerrufen, wenn die Begünstigten oder ihre Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindern.

(3) Die Prüfungen können insbesondere durch die zuständigen Bediensteten der Bewilligungsbehörden, der zuständigen Landesministerien, der Europäischen Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, des Sächsischen Rechnungshofes und des Europäischen Rechnungshofes durchgeführt werden.

(4) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere dem Nachweis der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise). Die Begünstigten haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

11.
Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen

(1) Es sind Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen einzuhalten, um den Beitrag des ELER und somit den Beitrag der EU zur Unterstützung der Vorhaben besser bekannt zu machen. Diese sind Anlage des Bewilligungsbescheides.

(2) Die EU behält sich vor, das von den Begünstigten zu erstellende Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zu verwenden.

12.
Mitteilungspflichten

(1) Die Begünstigten sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn:

a)
die Maßnahme abweichend vom Antrag und der daraufhin erlassenen Bewilligung ausgeführt wird,
b)
sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 20 000 Euro ergibt,
c)
der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist,
d)
sonstige für die Bewilligung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
e)
ein Insolvenzverfahren gegen die begünstigte Person beantragt oder eröffnet wird,
f)
sich Angaben der Begünstigten ändern (zum Beispiel Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschaftsstruktur, Rechtsform),
g)
sie innerhalb der Zweckbindungsfrist beabsichtigen, die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen, technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte zu veräußern oder nicht mehr entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck zu nutzen, oder wenn die geförderte Investition auf eine andere Rechtsperson übergeht (zum Beispiel vorweggenommene Erbfolge, Verpachtung, Gründung oder Auflösung einer GbR, Verkauf, Zwangsversteigerung).

(2) Im Falle der Übertragung der Förderung hat der Übernehmer der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen die Übernahme schriftlich mitzuteilen. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind ebenfalls innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten dazu in der Lage sind, schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Begünstigten sind verpflichtet, die von der Bewilligungsbehörde im Bewilligungsbescheid abgeforderten Daten zu dem geförderten Vorhaben zum Zwecke der Verwaltung, Kontrolle, Prüfung, Überwachung (Monitoring) und Evaluierung zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu haben sie, soweit erforderlich, auch die abgeforderten Daten bei den an dem Vorhaben Teilnehmenden und an dem Vorhaben beteiligten Partner/innen zu erheben und entsprechende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem haben sie die an dem Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für Berichtspflichten des jeweiligen Bundeslandes gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Begünstigten verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des GAP-Strategieplans beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.

13.
Subventionsbetrug

(1) Die im Förderantrag genannten Tatsachen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von denen die Bewilligung, Auszahlung oder Rückforderung der beantragten Zuwendung abhängig ist. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen fallen unter den Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 des Strafgesetzbuches, in der jeweils geltenden Fassung. Subventionserheblich sind insbesondere alle Tatsachen, von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist sowie solche, die durch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen verdeckt werden.

(2) Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges rechtfertigen oder dass die Begünstigten vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, hat sie diesen Vorgang gemäß Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) in Verbindung mit § 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), in den jeweils geltenden Fassungen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben.

14.
Änderung von Auflagen und Nebenbestimmungen

Die Bewilligungsbehörde behält sich den Erlass nachträglicher Auflagen beziehungsweise die nachträgliche Ergänzung und Änderung von Auflagen vor (§ 36 Absatz 2 Nummer 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung).

Anlage 3
(zu Buchstabe B Ziffer I Nummer 4)

Nicht förderfähige Ausgaben

Nicht förderfähige Ausgaben sind:

a)
der Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten,
b)
der Erwerb von Zahlungsansprüchen,
c)
der Erwerb von Flächen für einen Betrag, der über 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben liegt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen zur Erhaltung und Entwicklung der Natur und der Umwelt sowie zur Erhaltung kohlenstoffreicher Böden,
d)
der Erwerb von Tieren, zu anderen Zwecken als
o
dem Schutz von Nutztieren vor Großraubtieren oder dem forstwirtschaftlichen Einsatz anstelle von Maschinen,
o
der Aufzucht gefährdeter Rassen im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Verpflichtungen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115,
o
der Umsetzung des Vorhabens,
e)
der Erwerb von einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung zu anderen Zwecken als
o
der Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen
o
der Erhaltung von Pflanzensorten, die von genetischer Erosion bedroht sind, im Rahmen der Verpflichtungen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115,
o
der Umsetzung des Vorhabens,
f)
Schuldzinsen,
g)
Abschreibungen,
h)
Betriebskapital,
i)
Erbabfindungen,
j)
Buchführungskosten,
k)
Skonti, soweit sie in Anspruch genommen wurden,
l)
Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten,
m)
Investitionen, die allein der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen. Ausnahmen können für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten für Investitionen zugelassen werden, die Landwirte zur Erfüllung neuer unionsrechtlicher Vorschriften tätigen,
n)
Erbbauzinsen, Kreditbeschaffungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren,
o)
Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Energiegewinnung ist,
p)
die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503], das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 [SächsGVBl. S. 705] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt,
q)
die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt.

Anlage 4
(zu Buchstabe B Ziffer II Nummer 2.5)

1.
Geschäftsplan einer Operationellen Gruppe (OG)
Der Geschäftsplan einer OG muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1)
hauptverantwortlicher Projektpartner und Ansprechpartner (Name, Adresse, E-Mail, Telefon, Kontoverbindung),
2)
Benennung der Kooperationspartner als Mitglieder der OG,
3)
Beschreibung des Innovationsfeldes und des Innovationsprojekts einschließlich der beabsichtigten Ziele und der erwarteten Ergebnisse, des Nutzens für den Freistaat Sachsen und geplante Implementierung in die Praxis,
4)
Beitrag zu den Zielen der Europäischen Union und der EIP-Agri
5)
ein indikativer Zeitplan für die Umsetzung des Projekts mit den (detailliert) benannten Arbeitspaketen der jeweiligen Projektpartner,
6)
ein indikativer Ausgaben- und Finanzplan gegliedert nach direkten und indirekten projektbezogenen Ausgaben gemäß Teil B Ziffer II Nummer 2.4 „Förderfähige Ausgaben“ der Richtlinie, sowie Angaben zum geplanten zeitlichen Abruf der Fördermittel und
7)
eine Erklärung zur Teilnahme am landes-, bundes- und EU-weiten EIP-Agri-Netzwerk.
2.
Kooperationsvereinbarung
Die Kooperationsvereinbarung regelt die Zusammenarbeit innerhalb der OG, insbesondere die Rechte und Pflichten der Beteiligten zur Vermeidung von Interessenkonflikten, Haftungsfragen sowie das Verfahren zur Sicherstellung der Transparenz.
Die Kooperationsvereinbarung soll folgende Inhalte umfassen:
1)
Gegenstand der Vereinbarung unter Bezugnahme auf den eingereichten Antrag und Geschäftsplan,
2)
Festlegung eines Verantwortlichen für die Koordination,
3)
Festlegungen zur Entscheidungsfindung innerhalb der OG (Entscheidungen und Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und für Prüfungen im Original bereitzuhalten; diese sind von allen Mitgliedern der OG zu unterzeichnen),
4)
Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten (Verfahren zur Streitschlichtung),
5)
Nutzungsrechte der einzelnen Partner,
6)
Vertraulichkeit/Geheimhaltung,
7)
Gewährleistung und Haftung,
8)
Kündigung,
9)
Inkrafttreten und Geltungsdauer,
10)
Salvatorische Klausel.

Änderungsvorschriften