Gemeinsame Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Eindämmung der Ausbreitung
der Afrikanischen Schweinepest in Schweinebeständen
(FRL ASP/2023)
Vom 2. Februar 2024
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.
- In Deutschland wurde am 10. September 2020, in Sachsen am 31. Oktober 2020 der erste Fall der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen amtlich festgestellt.
- Zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung der ASP bedarf es breit angelegter Bekämpfungsmaßnahmen. Dies führt zu erheblichen Mehrbelastungen der in den Restriktionszonen liegenden Tierhalter, welche aufgrund der geltenden spezifischen Verbringungsregeln für Schweine aus Restriktionszonen einen nicht gerechtfertigten Malus erleiden. Der Freistaat Sachsen unterstützt mit dieser Förderrichtlinie die Tierhalter bei der Tierseuchenbekämpfung und -prävention und sichert damit die umfassende Umsetzung und Einhaltung der notwendigen Restriktionen.
- 2.
- Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zum Ausgleich von ASP-bedingten Mehrausgaben nach:
- a)
- Maßgabe dieser Richtlinie,
- b)
- der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
- c)
- den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253),
- d)
- dem Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S.102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist,
- e)
- der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1) – Agrarrahmen –,
- in den jeweils geltenden Fassungen.
- 3.
- Die Zuwendungen werden auf der Grundlage des Teils II 1.2.1.3 des Agrarrahmens erbracht. Die Bewilligungsbescheide dürfen daher erst erlassen werden, nachdem die Regelungen dieser Richtlinie durch die Europäische Kommission für zulässig erklärt worden sind. Die beihilferechtliche Identifikationsnummer ist im Bewilligungsbescheid anzugeben.
- 4.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.
II.
Gegenstand der Förderung
- 1.
- Gefördert werden
- 1.1
- Mehrausgaben in Vorbereitung des Transportes von Schweinen für
- –
- Bestandsuntersuchung und Beratung durch den Tierarzt
- –
- Blutprobenentnahme
- –
- Anfahrt des Tierarztes
- –
- Erstellen von Attesten
- –
- Abfertigung des Transports
- auf der Grundlage von Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594,
- 1.2
- die Mehrausgaben, resultierend aus dem verlängerten Transportweg für Schweine zu Schlachthöfen, die im Rahmen eines Benennungsverfahrens gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 Schweine aus den Sperrzonen II und III, beziehungsweise Schutz- und Überwachungszonen (im Folgenden Sperrzonen) schlachten, im Vergleich zu dem vor Ausweisung der Sperrzone nach Ziffer IV Nummer 1 genutzten Schlachthof,
- 1.3
- Mehrausgaben durch getrennte Abfertigung am Schlachthof nach Artikel 45 und Artikel 17 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594.
- 2.
- Als Schweine im Sinne dieser Richtlinie gelten Tiere der Art Sus scrofa f. domestica.
III.
Begünstigte
- 1.
- Begünstigte sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüsse, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform, die eine Schweinehaltung in den amtlich festgesetzten Sperrzonen nach Ziffer IV Nummer 1 betreiben.
- 2.
- Ausgeschlossen sind
- –
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, oder
- –
- Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne der Definition in Randnummer 33 Absatz 63 des Agrarrahmens befinden, es sei denn die Schwierigkeiten sind auf die Wirkungen des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest zurückzuführen.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Die zu fördernde Betriebsstätte des schweinehaltenden Betriebes liegt in den durch die jeweils zuständige Veterinärbehörde durch behördliche Anordnung zur Bekämpfung der ASP festgelegten Sperrzonen im Freistaat Sachsen. Die behördliche Anordnung ergeht auf Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 und der Delegierten Verordnung 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, jeweils in den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassungen.
- 2.
- Der Betrieb muss zum Zeitpunkt des erstmaligen Ausbruchs von ASP in dem Gebiet entsprechend Nummer 1 Schweine gehalten haben.
- 3.
- Mehrausgaben sind nur förderfähig, wenn sie nach dem Inkrafttreten der durch Allgemeinverfügung angeordneten Ausweisung einer Sperrzone der Landesdirektion Sachsen nach Nummer 1, bezogen auf den Betriebsstandort, entstanden sind.
- 4.
- Für die Förderung nach Ziffer II Nummer 1.2 gilt zudem:
- a)
- Ein Transport von Schlachtschweinen muss in der Regel mindestens 130 Mastschweine oder 50 Sauen umfassen.
- b)
- Der vor Ausweisung der Sperrzone nach Nummer 1 vom schweinehaltenden Betrieb genutzte Schlachthof darf zum Zeitpunkt des Transportes nicht gemäß Artikel 44 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Betrieb für die Schlachtung benannt sein.
- 5.
- Die Zuwendungsvoraussetzungen sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Vorlage der Rechnungen, Bescheide, Stallbücher, Untersuchungsprotokolle, amtstierärztliche Atteste, Bestätigungen des Tierarztes oder ähnliche Unterlagen oder durch Eigenerklärungen nachzuweisen. Die erforderlichen Unterlagen und Erklärungen können dem Antragsformular unter https://www.lsnq.de/ASP entnommen werden.
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 1.
- Zuwendungsart
- Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
- 2.
- Finanzierungsart
- 2.1
- Die Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer II Nummern 1.1 und 1.3 werden als Anteilfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt.
- 2.2
- Die Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.2 werden als Zuschüsse im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
- 3.
- Bemessungsgrundlage
- 3.1
- Folgende Mehrausgaben für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.1 (Mehrausgaben in Vorbereitung des Transportes) sind förderfähig:
- –
- Kosten für Bestandsuntersuchung und Beratung entsprechend der Tierärztegebührenordnung vom 15. August 2022 (BGBl. I S. 1401), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 70) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Teil A, Nr. 52–54
- –
- Kosten für Blutprobenentnahmen entsprechend der Tierärztegebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Teil C, Nr. 629 und 634
- –
- Kosten die mit der Bestandsuntersuchung und der Blutprobenentnahme in unmittelbarer Verbindung stehen wie die Anfahrt des Tierarztes (§ 10 der Tierärztegebührenordnung), Erstellung von amtlichen Attesten entsprechend des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
- –
- Abfertigung des Transports entsprechend des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses, in der jeweils gültigen Fassung, aufwandsabhängig.
- 3.2
- Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.2 sind als Mehrausgaben die erhöhten Transportkosten zu einem Schlachthof förderfähig, die aus im Vergleich zum Transport zu dem vor Ausweisung der Sperrzone nach Ziffer IV Nummer 1 genutzten Schlachthof verlängerten Transportweg für Schweine zu einem benannten Schlachthof resultieren.
- 3.3
- Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.3 sind die nachgewiesenen Mehrausgaben durch die getrennte Abfertigung am Schlachthof förderfähig.
- 4.
- Höhe der Zuwendung
- 4.1
- Die Zuwendung nach Ziffer II Nummer 1.1 beträgt 100 Prozent der gemäß Nummer 3.1 förderfähigen Ausgaben.
- 4.2
- Die Zuwendung nach Ziffer II Nummer 1.2 beträgt 3,40 Euro je zusätzlich gefahrenem Kilometer gegenüber einem Transport zu dem vor Ausweisung der Sperrzone nach Ziffer IV Nummer 1 genutzten Schlachthof. Erhöhte Transportkosten können bis zu einer Höhe von 1.600 Euro/Transport ausgeglichen werden.
- 4.3
- Die Zuwendung nach Ziffer II Nummer 1.3 beträgt 100 Prozent der gemäß Nummer 3.3 förderfähigen Ausgaben.
- 5.
- Für Vorhaben nach Ziffer II Nummern 1.1 und 1.3 ist die Mehrwertsteuer förderfähig, soweit die Begünstigten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 1.
- Die Begünstigten haben alles unternommen, um die laufenden Kosten so weit wie möglich zu reduzieren, zum Beispiel zustehende Versicherungsleistungen sowie andere Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen.
- 2.
- Es besteht eine Mitteilungspflicht der Begünstigten gegenüber der Bewilligungsbehörde über alle Ansprüche gegenüber Dritten sowie über alle hinzutretenden Drittmittel. Eine Überkompensation ist auszuschließen.
- 3.
- Die Begünstigten verpflichten sich, Kontrollen der zuständigen Behörden jederzeit zuzulassen.
- 4.
- Eine Kumulierung der Förderung nach dieser Richtlinie für dieselben Aufwendungen mit Programmen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes ist ausgeschlossen.
- 5.
- Die Zuwendung muss innerhalb von maximal vier Jahren nach der Durchführung der Transporte ausgezahlt werden.
VII.
Verfahren
- 1.
- Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
- 2.
- Die Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der vorgegebenen Formulare und erforderlichen Nachweise in dem vorgegebenen Verfahren zu beantragen. Die jeweils geltenden Formulare, Vordrucke und Erklärungen und das Verfahren sind im Internet unter https://www.lsnq.de/ASP veröffentlicht.
- 3.
- Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung enthält zugleich die Beantragung der Auszahlung und den Verwendungsnachweis.
- 4.
- Einem Antrag nach Ziffer II Nummer 1.2 sind Nachweise für den vor der Errichtung der Sperrzonen angefahrenen Schlachthof vorzulegen.
- 5.
- Dem Antrag nach Ziffer II Nummern 1.1 und 1.3 sind maßgebliche Unterlagen gemäß Ziffer IV Nummer 5 (zum Beispiel Rechnungen und Zahlungsnachweise, Bescheid der Sächsischen Tierseuchenkasse) beizufügen.
- 6.
- Der vorzeitige Maßnahmenbeginn gilt ab Inkrafttreten der Richtlinie als genehmigt.
- 7.
- Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises und etwaiger Vor-Ort-Kontrollen gemäß Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Erstattungsverfahren).
- 8.
- Ein Antrag soll erst ab einer erwarteten Auszahlung in Höhe von mindestens 5 000 Euro gestellt werden. Ausnahmsweise ist eine Antragstellung ab 500 Euro möglich. Die Nummern 1.2 und 7.7 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung finden insofern keine Anwendung.
- 9.
- Der Verwendungsnachweis für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.2 besteht aus einem Sachbericht, sowie den Unterlagen zum Nachweis der Transporte einschließlich des Nachweises über die Anzahl der transportierten Schweine und dem Nachweis für den vor Ausweisung der Sperrzone nach Ziffer IV Nummer 1 genutzten Schlachthof.
- 10.
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
VIII.
Transparenz
Einzelbeihilfen, die den auf der Grundlage des Agrarrahmens geltenden Schwellenwert überschreiten, sind zu veröffentlichen.
IX.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Dresden, den 2. Februar 2024
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther