Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Dienstkleidung des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes
(VwV Justizdienstkleidung)

Vom 30. April 2024

I.
Allgemeines

1.
Geltungsbereich
a)
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte (Bedienstete) des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes.
b)
Die Vorschriften der §§ 1 bis 8 der Justizdienstkleidungsverordnung vom 21. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 733), in der jeweils geltenden Fassung, werden auf die Beschäftigten des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes entsprechend angewendet. An die Bediensteten ausgezahltes Pflegegeld und der Dienstkleidungszuschuss werden als Dienstaufwandsentschädigung gewährt.
2.
Dienstlich bereitgestellte Kleidung
a)
Die dienstlich bereitgestellte Kleidung umfasst Dienstkleidung und Schutzkleidung.
b)
Veränderungen an der dienstlich bereitgestellten Kleidung sind nicht zulässig.
c)
Die Bediensteten sind für die ordnungsgemäße Aufbewahrung, die sachgemäße und pflegliche Behandlung der dienstlich bereitgestellten Kleidung sowie für die Anforderungen des Ersatzes verantwortlich. Ihnen obliegt deren Reinigung und Instandhaltung. Herstellerhinweise sind zu beachten.
d)
Mit der Auszahlung des Pflegegeldes nach Maßgabe des § 4 der Justizdienstkleidungsverordnung werden alle Ansprüche auf Erstattung von Reinigungs- und Instandhaltungskosten abgegolten.
e)
Für die Entsorgung der Dienstkleidung, die gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 der Justizdienstkleidungsverordnung in das Eigentum der Bediensteten übergegangen ist, sind diese zuständig. Abgetragene Dienstkleidungsstücke sind so zu verändern, dass sie den Charakter eines Dienstkleidungsstückes verlieren. Vor der Entsorgung sind Hoheitsabzeichen unbrauchbar zu machen. Die Kleidungsstücke können an die Zentrale Beschaffungsstelle mit Bekleidungskammer bei der Justizvollzugsanstalt Chemnitz (ZBSt/Bk) zurückgegeben werden.
f)
Die Weitergabe von dienstlicher Kleidung an justizfremde Personen ist unzulässig.

II.
Ausstattung mit Dienstkleidung

1.
Grundausstattung
a)
Die in Ziffer I Nummer 1 genannten Bediensteten erhalten Dienstkleidung, soweit sie zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind.
b)
Der Umfang der Grundausstattung mit Dienstkleidung richtet sich nach Anlage 1. Abweichend vom Ausstattungssoll nach Anlage 1 kann die Anzahl der unter Nummern 4 bis 7 sowie 9 und 10 benannten Kleidungsstücke durch die Bediensteten mit der Maßgabe frei gewählt werden, dass jeweils zwei Diensthemden oder Dienstblusen und davon mindestens ein Diensthemd oder eine Dienstbluse mit langen Ärmeln im so gebildeten Grundausstattungsumfang enthalten sind. Die jeweils summarische Höchstzahl der Kleidungsstücke nach Nummern 4 bis 7 sowie 9 und 10 darf hierbei nicht überschritten werden.
c)
Die Bediensteten haben abweichend vom Ausstattungssoll nach Anlage 1 ein Abwahlrecht für bestimmte Kleidungsstücke. Nicht vom Abwahlrecht umfasst ist der verpflichtende Grundausstattungsumfang bestehend aus Allwetterjacke, fünf Oberbekleidungsteilen nach Nummern 4 bis 7, darunter mindestens zwei Diensthemden oder Dienstblusen und davon mindestens ein Diensthemd oder eine Dienstbluse mit langen Ärmeln, zwei Hosen, Binder oder Plastron, Halbschuhe, Funktionsgürtel, Ledergürtel, Durchsuchungshandschuhe, Nummern- oder Namensschilder sowie Schutzweste. Für abgewählte Kleidungsstücke wird der Warenwert zum Einkleidungszeitpunkt auf dem Bekleidungskonto gutgeschrieben.
d)
Der Umfang der Grundausstattung für die in der Anlage 3 genannten Bediensteten kann erweitert werden, wenn durch die Wahrnehmung der Aufgaben als Diensthundeführerin oder Diensthundeführer, Mitglied der Sicherheitsgruppe Justizvollzug oder Mitglied der Sicherheitsgruppe Ordentliche Gerichtsbarkeit ein höherer Bedarf an Dienstkleidung entsteht. Ihnen können aus gleichem Grund Bekleidungsstücke nach Anlage 2 ohne Belastung des persönlichen Bekleidungskontos (Bekleidungskonto) zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der obersten Dienstbehörde.
2.
Ersatzbeschaffung und Ergänzung der Grundausstattung
a)
Die Bediensteten stellen den Antrag auf Ersatzbeschaffung und Ergänzung der ausgegebenen Grundausstattung an die ZBSt/Bk. Der Ersatz und die Ergänzung der Grundausstattung erfolgen unter Belastung des Bekleidungskontos. Bediensteten, die einen Dienstkleidungszuschuss erhalten, wird die bereitgestellte Dienstkleidung in Rechnung gestellt, die aus dem gemäß § 5 der Justizdienstkleidungsverordnung gewährten Zuschuss zu zahlen ist.
b)
Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Bediensteten dürfen Dienstkleidung grundsätzlich nur über die ZBSt/Bk beziehen.
3.
Mehrkosten für Sonderanfertigungen
a)
Die Mehrkosten für die notwendigen Maßanfertigungen der Grundausstattung nach Anlage 1 trägt der Dienstherr. Die Kosten einer weiteren Maßanfertigung werden mit dem Guthaben auf dem Bekleidungskonto verrechnet.
b)
Die Mehrkosten für die Anfertigung oder den Erwerb von orthopädischem Schuhwerk können aus dem Guthaben auf dem Bekleidungskonto erstattet werden. Die Notwendigkeit, orthopädisches Schuhwerk zu tragen, ist durch ein fachärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Kosten für das fachärztliche Zeugnis werden bis zur Höhe des einfachen Satzes nach der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, aus dem Justizhaushalt übernommen.
4.
Umtausch, Reklamation und Rückgabe
Neuwertige ungetragene Dienstkleidung kann innerhalb von sechs Wochen nach Ausgabe umgetauscht oder zurückgegeben werden. Gleiches gilt für bereitgestellte Dienstkleidung, die als mangelhaft reklamiert wird. Bei ersatzloser Rücknahme wird der Warenwert zum Ausgabezeitpunkt dem Bekleidungskonto gutgeschrieben. Dies gilt nicht für die dienstlich bereitgestellte Kleidung, die als Grundausstattung ausgegeben wurde.
5.
Bekleidungskonto
a)
Für jede Bedienstete und jeden Bediensteten des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes wird bei der ZBSt/Bk ein Bekleidungskonto geführt, auf dem die jährlichen Gut- und Lastschriften nachgewiesen werden. Das Bekleidungskonto trägt als Ordnungsnummer eine von der ZBSt/Bk vergebene Nummer.
b)
Die jeweilige Dienststelle hat der ZBSt/Bk alle Tatsachen mitzuteilen, die die Voraussetzungen für die Belieferung mit Dienstkleidung beeinflussen.
c)
Die Gutschriften auf das Bekleidungskonto werden rückwirkend jeweils zum Stichtag 1. März des Folgejahres gebucht. Entfällt für einen Teil des Jahres der Anspruch auf Gutschrift, ist der anteilige Betrag von der Gutschrift abzusetzen.
d)
Der Ersatz von Schäden an Dienstkleidung, die der Freistaat Sachsen nach § 81 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, gewährt, erfolgt durch eine Gutschrift auf dem Bekleidungskonto der Beamtin oder des Beamten. Beschäftigte erhalten in entsprechender Weise eine Gutschrift. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat das Schadensereignis festzustellen und zu bestätigen. Die beschädigte Dienstkleidung wird von der ZBSt/Bk durch gleichwertige ersetzt, falls eine Instandsetzung nicht möglich ist.
e)
Mit der Gutschrift auf dem Bekleidungskonto können Bekleidungsstücke nach den Anlagen 1 und 2 erworben werden. Über die jährliche Gutschrift ist so zu verfügen, dass stets eine vollständige, vorschriftsmäßige und gebrauchsfähige Dienstkleidung vorhanden ist. Bei Ausgabe von Kleidungsstücken wird das Bekleidungskonto mit den dafür im aktuellen Preisverzeichnis festgesetzten Preisen belastet. Das Preisverzeichnis wird jedes Jahr von der ZBSt/Bk unter Zugrundelegung der Beschaffungskosten erstellt und durch Veröffentlichung im Intranet der Justiz bekannt gegeben.
f)
Eine Auszahlung des Guthabens auf dem Bekleidungskonto erfolgt auf Antrag der Bediensteten oder des Bediensteten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine Sondergröße von Schuhwerk benötigt wird, für das kein Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen der Sächsischen Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2016 (SächsGVBl. S. 383), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 251) geändert worden ist, besteht. Die Auszahlung erfolgt nicht, wenn entsprechende Ansprüche gegenüber Dritten bestehen. Dem Antrag ist der Kaufbeleg im Original beizufügen. Die maximale Höhe des auszuzahlenden Betrages wird durch die im aktuellen Preisverzeichnis festgesetzten Preise bestimmt.
g)
Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Bediensteten können Dienstkleidungsstücke zu den im aktuellen Preisverzeichnis festgesetzten Preisen zusätzlich aus privaten Mitteln kaufen, soweit der Gutschriftbetrag auf dem Bekleidungskonto nicht ausreicht.
6.
Bestandsverwaltung
a)
Die vorhandenen Bestände der Dienstkleidung sind im Bestandsverzeichnis der jeweiligen Dienststelle zu erfassen.
b)
Für jede Empfängerin und jeden Empfänger von Dienstkleidung ist ein Bestandsnachweis anzulegen, aus dem die Zahl und die Art der empfangenen Dienstkleidungsstücke, der Anschaffungswert, der Zeitpunkt der Ausgabe und die Bestätigung des Empfanges der Dienstkleidung zu ersehen sind.
c)
Bei einem endgültigen Wechsel der Dienststelle ist der Bestandsnachweis an die neue Dienststelle abzugeben.
d)
Nach der Übereignung der Dienstkleidung ist der Bestandsnachweis abzuschließen.

III.
Tragevorschriften

1.
Allgemeine Tragevorschriften
a)
Im Dienst ist grundsätzlich Dienstkleidung zu tragen. Ausnahmen kann die oder der Dienstvorgesetzte aus besonderem Anlass gestatten.
b)
Die gewöhnliche Dienstkleidung besteht aus Twinjacke oder Allwetterjacke, Strickjacke oder Strickpullover, Funktionshose oder Jeans, Diensthemd, Dienstbluse oder Poloshirt, Binder oder Plastron, schwarzen Socken und schwarzen Schuhen. Diensthemd und Dienstbluse mit langen Ärmeln sind mit Binder oder Plastron zu tragen. Beim Diensthemd und der Dienstbluse mit kurzen Ärmeln wird dies den Bediensteten freigestellt.
c)
Kopfbedeckung darf nur im Freien getragen werden.
d)
Bedienstete des Justizvollzugsdienstes tragen zur Dienstkleidung deutlich sichtbar ein Namensschild mit ihrem Familiennamen. Ein akademischer Titel kann dem Familiennamen beigefügt werden. Bedienstete des Justizwachtmeisterdienstes tragen zur Dienstkleidung ein Schild mit einer ihrer Person zugeordneten Nummer.
e)
Außerhalb des Dienstes darf Dienstkleidung nur aus besonderem Anlass mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten getragen werden. Auf dem Weg von und zur Dienststelle kann Dienstkleidung getragen werden.
f)
Außerhalb des Bundesgebietes ist das Tragen der Dienstkleidung nur aus besonderem Anlass mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten zulässig.
2.
Ärmelabzeichen
a)
Das Ärmelabzeichen trägt über dem Wappen des Freistaates Sachsen den Schriftzug „Justiz“.
b)
Ärmelabzeichen werden auf den Dienstjacken, der Dienstbluse oder dem Diensthemd, der Strickjacke oder dem Strickpullover und dem Poloshirt getragen.
c)
Den Mitgliedern der Sicherheitsgruppe Justizvollzug, der Sicherheitsgruppe Ordentliche Gerichtsbarkeit und den Diensthundeführenden ist es gestattet, ergänzende einheitliche Ärmelabzeichen mit dem jeweiligen gruppenbezeichnenden Schriftzug zu tragen. Die konkrete Ausgestaltung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.
3.
Befreiung von der Tragepflicht, Veränderung der Tragevorschriften
Die oder der Dienstvorgesetzte kann Bedienstete von der Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung oder bestimmter Dienstkleidungsstücke im Einzelfall befreien, wenn dies zur Erfüllung der Dienstaufgaben vorteilhaft erscheint und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für die Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes, insbesondere, wenn diese nicht mit Vorführaufgaben im Rahmen des Sitzungsdienstes betraut sind, kann der oder die Dienstvorgesetzte abweichend von Nummer 1 Buchstabe d Satz 3 unter Beachtung der Voraussetzungen des Satzes 1 das Tragen eines Namensschildes mit dem Familiennamen der oder des Bediensteten anordnen. Eine darüberhinausgehende Befreiung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

IV.
Ausstattung mit Schutzkleidung

1.
Art und Umfang
a)
Die Schutzkleidung umfasst die persönliche Schutzkleidung, die Sportkleidung und die Arbeitsschutzkleidung.
b)
Die in Anlage 3 genannten Bediensteten des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes erhalten ohne Anrechnung auf das Bekleidungskonto eine Grundausstattung an persönlicher Schutzkleidung gemäß dieser Anlage. Die in der Anlage nicht erwähnten Bediensteten können ebenfalls persönliche Schutzkleidung erhalten, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
c)
Bedienstete, die in den Justizvollzugseinrichtungen als Sport- oder Freizeitbedienstete eingesetzt sind, erhalten die notwendige Sportkleidung ohne Anrechnung auf das Bekleidungskonto gemäß Anlage 4. Die Zuständigkeit für die Beschaffung der in Abhängigkeit vom Sportangebot benötigten Sportschuhe obliegt den jeweiligen Dienststellen.
d)
Die Ersatzbeschaffung der in den Anlagen 3 und 4 genannten Kleidungsstücke erfolgt auf Antrag der oder des Bediensteten nach dem Ablauf der dort genannten Tragezeit. Ist die Tragezeit eines Kleidungsstückes noch nicht abgelaufen, wird die Ersatzbeschaffung nur in begründeten Einzelfällen auf Antrag vorgenommen. Ist keine Tragezeit vorgeschrieben, so erfolgt die Ersatzbeschaffung bei Bedarf auf Antrag der oder des Bediensteten. Die Anträge nach den Sätzen 2 und 3 sind an die ZBSt/Bk zu richten.
e)
Weiterhin erhalten Bedienstete die notwendige Arbeitsschutzkleidung, wenn im Ergebnis einer durchgeführten Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen ermittelt worden sind.
f)
Schutzkleidung wird den Bediensteten nicht zum persönlichen Gebrauch, sondern nur für die Zeit ihrer dienstlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt, in der das Tragen und Mitführen vorgeschrieben oder erforderlich ist. Persönliche Schutzkleidung wird nicht zur Schonung der während des normalerweise obliegenden Dienstes getragenen privaten Kleidungsstücke ausgegeben.
2.
Bestandsverwaltung
Die vorhandenen Bestände der Schutzkleidung sind im Bestandsverzeichnis der Dienststelle zu erfassen. Ziffer II Nummer 6 Buchstabe a bis c gilt entsprechend.
3.
Verfahren
a)
Der jährliche Bedarf an Schutzkleidung ist mit der Haushaltsplanung bei der ZBSt/Bk anzuzeigen. Über den erforderlichen Bedarf an Schutzkleidung entscheiden die Dienststellen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens. Wird für die in der Anlage 3 genannten Bediensteten ein über die in der Anlage 3 genannte Grundausstattung hinausgehender Bedarf an persönlicher Schutzkleidung angemeldet, entscheidet über dessen Erforderlichkeit die oberste Dienstbehörde.
b)
Die ZBSt/Bk erstellt einen Artikelkatalog mit allen notwendigen Schutzkleidungsartikeln, aus dem die Dienststellen ihren Bedarf eigenverantwortlich auswählen. Der Artikelkatalog ist regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zu aktualisieren. Er enthält Angaben zu Bezeichnung des Artikels und dessen Eingliederungsnummer sowie Angaben zu Schutzeigenschaften, zum Abgabepreis und zur Lieferzeit. Der Katalog und dessen Änderungen werden den Dienststellen in elektronischer Form im Intranet der Justiz zur Verfügung gestellt.
c)
Den Jahresbedarf an erforderlicher Schutzkleidung teilen die Dienststellen der ZBSt/Bk bis zum 28. Februar des laufenden Jahres schriftlich mit. Unabweisbarer Sofortbedarf ist der ZBSt/Bk unmittelbar anzuzeigen.
d)
Für nur zeitweilig zu verrichtende Tätigkeiten kann in geringem Umfang Schutzkleidung unter Beachtung der Hygienevorschriften auch bei den Dienststellen vorgehalten werden.
e)
Ausgegebene Schutzkleidung bleibt Eigentum des Freistaates Sachsen.
f)
Scheidet eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus oder liegen die Voraussetzungen, die zur Ausgabe geführt haben, nicht mehr vor, ist die Schutzkleidung bei der ZBSt/Bk abzugeben. Die jeweils zuständigen Dienststellen überwachen die Umsetzung dieses Verfahrens und informieren die ZBSt/Bk, welche Bediensteten zur Abgabe der Schutzkleidung verpflichtet sind.
g)
Abgetragene oder unbrauchbar gewordene Schutzkleidung ist bei Umtausch bei der Dienststelle zurückzugeben.
h)
Die ZBSt/Bk trifft bei Bedarf im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde weitere Regelungen zum Verfahren.

V.
Zuständigkeiten

a)
Die ZBSt/Bk ist für die Beschaffung und Auslieferung der dienstlich bereitgestellten Kleidung und für die Führung der Bekleidungskonten sowie für das Verfahren nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe d zuständig.
b)
Die Dienststellen wirken an dem Verfahren nach Ziffer IV Nummer 3 in eigener Zuständigkeit mit.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Dienstkleidung des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes (VwV Justizdienstkleidung) vom 30. Juli 2013 (SächsABl. S. 910), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. Februar 2017 (SächsABl. S. 385) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), außer Kraft.

Dresden, den 30. April 2024

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Anlagen

Anlage 1 Ausstattungssoll Dienstkleidung

Anlage 2 Ergänzungsausstattung

Anlage 3 Ausstattungssoll Schutzkleidung

Anlage 4 Ausstattungssoll Sportbekleidung

Änderungsvorschriften