Sächsisches Gesetz
zur Integration und Teilhabe von Menschen
mit Migrationshintergrund
(Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz –
SächsIntG)

erlassen als Artikle 1 des Gesetzes zur Förderung der Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund im Freistaat Sachsen

Vom 29. Mai 2024

Präambel

1Der Freistaat Sachsen versteht sich als ein weltoffenes und zukunftsorientiertes Land. 2Zunehmende Zuwanderung ist Herausforderung und Chance zugleich. 3Die humanitäre Verantwortung des Freistaates Sachsen gebietet, Flüchtlingen mit einer mittelfristigen oder dauerhaften Bleibeperspektive die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. 4Ebenso gilt es, staatlicherseits alles zu unternehmen, um die Potentiale von Zuwanderern, insbesondere das Potential von Fach- und Nachwuchskräften für die sächsische Wirtschaft, nutzbar zu machen. 5Im Interesse des gesamtgesellschaftlichen Zusammenhaltes ist eine möglichst frühzeitige Integration der im Freistaat Sachsen ankommenden und bleibenden Menschen zentrale Grundlage zur Bewältigung der damit einhergehenden Herausforderungen und zur Nutzung der Potentiale.

6Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ist ein dynamischer gesamtgesellschaftlicher und generationenübergreifender Prozess, der auf eine gleichberechtigte Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Lebens abzielt und von allen im Freistaat Sachsen lebenden Menschen gestaltet wird. 7Dieser Prozess wird bedarfsorientiert durch verschiedene Leistungen und Angebote unterstützt. 8Art und Umfang der Teilhabemöglichkeiten der oder des Einzelnen richten sich hierbei nach dem aufenthaltsrechtlichen Status. 9Es ist erforderlich, dass sich alle im Freistaat Sachsen lebenden Menschen unabhängig von ihrer kulturellen und sozialen Herkunft dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung des Freistaates Sachsen, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, ihren Ordnungsprinzipien und Wertvorstellungen verpflichtet fühlen und sich gegenseitig mit Achtung, Respekt und Toleranz begegnen.

10Eine gelungene Integration der Menschen mit Migrationshintergrund bietet Chancen für unser Land nicht nur in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht. 11Sie kann auch einen Beitrag zur Lösung grundlegender gesamtgesellschaftlicher Fragen, wie dem demografischen Wandel und dem damit einhergehenden Arbeitskräftemangel, leisten.

12Integration orientiert sich am Grundsatz des Forderns und Förderns. 13Der Wille und das Engagement zu Integration und Teilhabe werden erwartet. 14Eigeninitiative zum Erwerb der deutschen Sprache und zumutbare Anstrengungen zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts stellen dabei zentrale Bestandteile dar. 15Die Förderung soll den Weg zur Integration, insbesondere in der Anfangsphase des Aufenthaltes im Freistaat Sachsen, durch ein abgestimmtes System relevanter Strukturen erleichtern und Teilhabe ermöglichen.

16Um das Anliegen der Integration in diesem Sinne zu unterstützen, hat der Sächsische Landtag das vorliegende Sächsische Gesetz zur Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund beschlossen.

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Gesetzesziel

(1) Dieses Gesetz dient der Integration der im Freistaat Sachsen lebenden Menschen mit Migrationshintergrund, indem es zu ihrer gleichberechtigten und umfassenden Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben und so zu einem friedvollen Zusammenleben im Freistaat Sachsen sowie zu dessen wirtschaftlicher Fortentwicklung beiträgt.

(2) 1Zur Sicherung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes sollen Menschen mit Migrationshintergrund zu einem gleichberechtigten Leben in unserer Gesellschaft befähigt werden. 2Menschen mit Migrationshintergrund sollen ebenso zur Integration auf Basis der Grundwerte der Verfassung des Freistaates Sachsens beitragen, indem sie eigene Integrationsleistungen erbringen. 3Insbesondere sollen sie jedwede Anstrengungen zum Erlernen der deutschen Sprache und zur Sicherung ihres Lebensunterhalts unternehmen.

§ 2
Geltungsbereich

1Die Behörden des Freistaates Sachsen und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts setzen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der geltenden Gesetze die in § 1 genannten Ziele um. 2Dies gilt nicht für

1.
die Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist,
2.
die sächsischen Sparkassen,
3.
die Sachsenfinanzgruppe und
4.
die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.

3Soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, gilt Satz 1 auch für den Landtag sowie die sächsischen Gerichte und Staatsanwaltschaften. 4Satz 1 findet keine Anwendung auf die in der Bundesnotarordnung geregelten Berufe sowie auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die einer länderübergreifenden Aufsicht mit Beteiligung des Freistaates Sachsen unterstehen.

§ 3
Sprache, Bildung und Teilhabe

(1) 1Der Erwerb der deutschen Sprache liegt, aufgrund der Schlüsselfunktion von Sprache und Bildung für Integration und Teilhabe, im Eigeninteresse der Menschen mit Migrationshintergrund. 2Die Behörden des Freistaates Sachsen unterstützen über alle Bildungseinrichtungen hinweg diejenigen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, in ihren Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen.

(2) Die Behörden des Freistaates Sachsen wirken auf die Verwirklichung gleicher Bildungschancen für Menschen mit und ohne Migrationshintergrund sowie auf die Bildung für Akzeptanz und Toleranz von kultureller, religiöser und ethnischer Vielfalt über alle Bildungseinrichtungen hinweg hin.

§ 4
Anspruchsausschluss

Subjektiv-öffentliche Rechte, insbesondere Ansprüche auf finanzielle Förderung, werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

§ 5
Begriffsbestimmungen

(1) Ein Mensch mit Migrationshintergrund im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die sich berechtigt im Freistaat Sachsen aufhält und die selbst oder bei der mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren wurde.

(2) Migrationsgesellschaftliche Kompetenz ist die Fähigkeit, mit Menschen unterschiedlicher Herkunft ohne stereotype Zuschreibungen und Vorurteile zu ­kommunizieren, ihnen konstruktiv und respektvoll zu begegnen sowie bei Maßnahmen, Vorhaben und Programmen teilhabehemmende oder sonst benachteiligende Auswirkungen und Verhaltensweisen zu erkennen und zu überwinden.

(3) Freie Träger im Sinne dieses Gesetzes sind die Träger der Freien Wohlfahrtspflege und weiterer gemeinnütziger Organisationen.

§ 6
Integrationsbehörden

(1) Integrationsbehörden sind:

1.
das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberste Integrationsbehörde,
2.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Integrationsbehörden.

(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die unteren Integrationsbehörden zuständig, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt 2
Beiträge zur Integration

Unterabschnitt 1
Staatliche Aufgaben und Maßnahmen

§ 7
Stärkung migrationsgesellschaftlicher Kompetenz

(1) 1Die Behörden des Freistaates Sachsen fördern bei der Personalentwicklung die migrationsgesellschaftliche Kompetenz ihrer Bediensteten, insbesondere durch entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen. 2Zur Gewährleistung einheitlicher Standards sollen hierzu insbesondere ressortübergreifende Fortbildungseinrichtungen in Anspruch genommen werden.

(2) Die migrationsgesellschaftliche Kompetenz soll auch Gegenstand in der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften, Erzieherinnen und Erziehern sein.

§ 8
Repräsentanz von Menschen mit Migrationshintergrund

(1) Der Freistaat Sachsen soll in seinen Behörden bei der Personalgewinnung unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen den Anteil der Beschäftigten mit Migrationshintergrund erhöhen.

(2) Bei Stellenausschreibungen für Behörden des Freistaates Sachsen soll darauf hingewiesen werden, dass Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund ausdrücklich erwünscht sind.

§ 9
Maßnahmen zur Unterstützung der beruflichen Integration

(1) Die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in Beruf und Arbeit ist im Hinblick auf deren Potential als qualifizierte Fach- und Arbeitskräfte oder zu qualifizierende künftige Fach- und Arbeitskräfte zu fördern.

(2) 1Es liegt im Eigeninteresse der Akteure der sächsischen Wirtschaft und ihrer Selbstverwaltungskörperschaften, an der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in Beruf und Arbeit mitzuwirken. 2Der Freistaat Sachsen arbeitet mit den Organisationen der Wirtschaft, den Gewerkschaften, der Bundesagentur für Arbeit und den Jobcentern eng zusammen.

(3) Die Rahmenbedingungen für berufliche Bildungsmaßnahmen sollen so gestaltet werden, dass sie die Chancen für Menschen mit Migrationshintergrund auf einen Berufsabschluss und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit fördern.

(4) Der Freistaat Sachsen stärkt die berufliche Integration von Menschen mit Migrationshintergrund durch Maßnahmen zur Bereitstellung migrations- und arbeitsmarktspezifischer Beratungs- und Unterstützungsangebote, die bundesrechtlich geregelte Integrationsangebote ergänzen und zu deren optimaler Nutzung beitragen.

(5) 1Zuständige Behörde für die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Absatz 4 ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 2Es kann diese Aufgabe durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 10
Maßnahmen zur Unterstützung der gesellschaftlichen Integration

Der Freistaat Sachsen fördert integrations- und teilhabeorientierte Einzelprojekte sowie vielfältige Maßnahmen zur Förderung von Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund, insbesondere

1.
die Beratungs- und Betreuungsstrukturen regional ausgerichteter psychosozialer Zentren,
2.
überregionale und landesweite Strukturen von migrantischen Selbstorganisationen,
3.
zur Erstorientierung und Wertevermittlung,
4.
zum Erwerb der deutschen Sprache, insbesondere für nicht mehr schulpflichtige Menschen mit Migrationshintergrund, sowie
5.
zur migrationsgesellschaftlichen Öffnung.

Unterabschnitt 2
Kommunale Selbstverwaltungsaufgaben und Maßnahmen

§ 11
Kommunale Integrationsarbeit

(1) 1Die Integrationsbehörden erfüllen die Aufgaben der kommunalen Integrationsarbeit in eigener Verantwortung. 2Die kommunale Integrationsarbeit beinhaltet insbesondere

1.
das kommunale Integrationsmanagement (§ 12),
2.
die Flüchtlingssozialarbeit und Rückkehrberatung (§ 13),
3.
die kommunale Integrationsberatung (§ 14),
4.
die Bestellung und Unterstützung hauptamtlicher kommunaler Beauftragter für Integration und Teilhabe (§ 19) sowie
5.
die kommunalen Integrations- und Teilhabeberichte (§ 26).

(2) 1Der Freistaat Sachsen fördert die kommunale Integrationsarbeit. 2Für die Förderung der in Absatz 1 genannten Bereiche können die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen vorgesehenen Mittel abweichend von § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Kommunen als pauschalierte zweckgebundene Zuwendungen gewährt werden.

(3) Die oberste Integrationsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
a)
die förderfähigen Zuwendungszwecke,
b)
den Gegenstand der Förderung,
c)
die Zuwendungsempfänger,
d)
die Zuwendungsvoraussetzungen; dabei können auch Bestimmungen über die fachlich-inhaltliche Ausgestaltung von Fördermaßnahmen getroffen werden,
e)
die Berechnung und die Höhe der Zuwendungen,
f)
die Weiterleitung der Mittel an Dritte,
g)
das Antrags- und Auszahlungsverfahren,
h)
das Verwendungsnachweisverfahren und
2.
Grundlagen für die kommunale Integrationsarbeit im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen
a)
zum kommunalen Integrationsmanagement, insbesondere
aa)
zur Erhebung landesweit vergleichbarer Daten,
bb)
zum Inhalt eines Integrationskonzeptes,
cc)
zur Errichtung und zum Betrieb von Koordinierungsstellen zur Implementierung des kommunalen Integrationsmanagements,
b)
zur Flüchtlingssozialarbeit und Beratung zur freiwilligen Rückkehr, insbesondere zu
aa)
Voraussetzungen, die freie Träger erfüllen müssen, damit die Integrationsbehörden sie mit der Aufgabenerfüllung beauftragen können,
bb)
Voraussetzungen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Aufgabenerfüllung der Integrationsbehörden,
cc)
Grundqualifikationen des einzusetzenden Personals sowie
dd)
dem höchstens notwendigen Anteil der Sachkosten bei wirtschaftlicher Tätigkeit,
c)
zur kommunalen Integrationsberatung sowie
d)
zu kommunalen Integrations- und Teilhabeberichten, insbesondere zur Erhebung landesweit vergleichbarer Daten.

§ 12
Kommunales Integrationsmanagement

(1) Die Integrationsbehörden können die Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund mit dem Steuerungsinstrument des kommunalen Integrationsmanagements gestalten.

(2) 1Ziel des kommunalen Integrationsmanagements ist die Zusammenarbeit aller vor Ort mit den Aufgaben der Integration befassten Akteure, insbesondere der Ämter und Behörden des Bundes, des Freistaates Sachsen, der Kommunen und der freien Träger, der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft sowie der bürgerschaftlichen Initiativen von und für Menschen mit Migrationshintergrund. 2Das kommunale Integrationsmanagement dient dazu, alle die Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund betreffenden Maßnahmen und Angebote, insbesondere die Flüchtlingssozialarbeit und Rückkehrberatung (§ 13), die kommunale Integrationsberatung (§ 14), die hauptamtlichen kommunalen Beauftragten für Integration und Teilhabe (§ 19) sowie eigene kommunale Maßnahmen, umfassend abzustimmen und zu koordinieren. 3Dazu gehören insbesondere auch die Förderung und Unterstützung der eigenen Integrationsanstrengungen von Menschen mit Migrationshintergrund zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes durch Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, die Berücksichtigung der Teilhabe am Wohnungsmarkt und an Bildung sowie die Förderung der Mehrsprachigkeit.

(3) 1Das kommunale Integrationsmanagement soll auf einem kommunalen Integrationskonzept beruhen. 2Bei der Erstellung eines kommunalen Integrationskonzepts sind die kreisangehörigen Gemeinden anzuhören und deren Belange zu berücksichtigen. 3Im kommunalen Integrationskonzept können allein oder gemeinsam mit sonstigen integrationsspezifischen Planungen insbesondere

1.
die Zusammensetzung der Gruppe der Menschen mit Migrationshintergrund, die Angebote der auf kommunaler Ebene tätigen Akteure und der sich daraus ergebende besondere Bedarf im Bereich von Integration und Teilhabe ermittelt und bewertet werden,
2.
die Möglichkeiten der Vernetzung und Kooperation sämtlicher Akteure sowie aller Maßnahmen und Angebote, insbesondere in den Bereichen der Integration, der sozialgesetzlichen Regeldienste, des Sports und der Kultur dargelegt werden,
3.
Strategien des Forderns und Förderns zur Verknüpfung der Eigenverantwortung und Leistungsbereitschaft von Menschen mit Migrationshintergrund mit ergänzender staatlicher Unterstützung zur Selbsthilfe festgelegt werden sowie
4.
die erforderlichen organisatorischen Grundlagen und Strukturen geschaffen werden.

(4) Bei Integrationskonzepten, die sich auf Nachbargebiete auswirken, sind die benachbarten Kommunen zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit anzuhören.

§ 13
Flüchtlingssozialarbeit und Rückkehrberatung in den Landkreisen und Kreisfreien Städten

(1) Die Integrationsbehörden können die soziale Beratung und Unterstützung der ihnen zugewiesenen Flüchtlinge und die Beratung zur freiwilligen Rückkehr wahrnehmen.

(2) Die Flüchtlingssozialarbeit gibt den Flüchtlingen in der neuen Lebenssituation Orientierung und unterstützt sie bei der Alltagsbewältigung.

(3) Die Rückkehrberatung zeigt die individuellen Möglichkeiten der Rückkehr und nachhaltigen Reintegration im Herkunftsland sowie deren Förderung auf und legt insbesondere bei ausreisepflichtigen Personen die Vorteile einer freiwilligen Rückkehr dar.

§ 14
Kommunale Integrationsberatung

Zur Stärkung und Vernetzung integrationsfördernder Strukturen können insbesondere folgende Aufgaben Gegenstand kommunaler Integrationsberatung sein:

1.
Unterstützung und Beratung der kommunalen Verantwortlichen in allen Fragen von Integration und Teilhabe,
2.
Unterstützung und Beratung gemeinnütziger Organisationen sowie der bürgerschaftlichen Initiativen von und für Menschen mit Migrationshintergrund in allen Fragen von Integration und Teilhabe,
3.
das Fallmanagement zur Unterstützung der Steuerung von individuellen Integrationsprozessen,
4.
die Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Aufnahme und Betreuung neu zugezogener und neu zugewiesener Menschen mit Migrationshintergrund,
5.
Unterstützung und Beratung der örtlichen Wirtschaft bei der Integration von Auszubildenden und Beschäftigten mit Migrationshintergrund im Einzelfall.

§ 15
Einbeziehung der freien Träger

Die Integrationsbehörden können im Rahmen der kommunalen Integrationsarbeit freie Träger beauftragen.

Abschnitt 3
Beiträge zur Teilhabe und kommunale Beauftragte

§ 16
Beteiligung in Gremien

(1) 1In Gremien des Freistaates Sachsen, die mit den Belangen von Menschen mit Migrationshintergrund befasst sind, soll der Anteil an Mitgliedern, die Menschen mit Migrationshintergrund sind, unter Beachtung des Vorrangs von persönlicher und fachlicher Eignung sowie Befähigung erhöht werden. 2Wird ein solches Gremium auf Benennung oder Vorschlag einer Stelle besetzt, die nicht zur unmittelbaren Landesverwaltung gehört, soll der Freistaat Sachsen auf einen angemessenen Anteil an Mitgliedern hinzuwirken versuchen, die Menschen mit Migrationshintergrund sind.

(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht für

1.
Gremien, deren Zusammensetzung durch Rechtsvorschriften geregelt ist oder deren Mitglieder in das Gremium gewählt werden,
2.
Prüfungsausschüsse und
3.
Gremien in Staatsbetrieben gemäß § 26 der Sächsischen Haushaltsordnung.

§ 17
Landesbeirat für Integration und Teilhabe

(1) 1Bei der obersten Integrationsbehörde wird ein Landesbeirat für Integration und Teilhabe eingerichtet. 2Der Landesbeirat hat die Aufgabe, die Staatsregierung zu aktuellen und grundsätzlichen Fragen von Migration, Integration und Teilhabe sowie des gesellschaftlichen Zusammenhaltes zu beraten.

(2) Zu Mitgliedern des Landesbeirates für Integration und Teilhabe sollen insbesondere berufen werden

1.
eine Vertretung der Staatskanzlei und jeweils eine Vertretung jedes der anderen Staatsministerien,
2.
die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte (§ 20),
3.
die oder der Beauftragte für Vertriebene und Spätaussiedler,
4.
jeweils eine Vertretung der kommunalen Landesverbände, der freien Träger, der landesweit tätigen migrantischen Selbstorganisationen, der Wirtschaftsverbände, der Gewerkschaften, der Wissenschaft, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Medien, des Sports und der Kultur.

(3) 1Den Vorsitz des Landesbeirates für Integration und Teilhabe führt die Staatsministerin oder der Staatsminister für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 2Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestimmen. 3Die Staatskanzlei und die Staatsministerien bestimmen ihre Vertretung und deren Stellvertretung selbst. 4Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden mit ihrer Zustimmung von der Staatsministerin oder dem Staatsminister für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für die Dauer der Wahlperiode des Landtages berufen. 5Die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nummer 4 sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.

(4) 1Der Landesbeirat für Integration und Teilhabe gibt sich im Einvernehmen mit der obersten Integrationsbehörde eine Geschäftsordnung. 2In dieser wird insbesondere Näheres über das Verfahren, zur Organisation, zur Kostentragung und zur Entschädigung der Mitglieder geregelt.

(5) Die oberste Integrationsbehörde wird ermächtigt, das Nähere zu den Aufgaben und Zielen des Landesbeirates für Integration und Teilhabe sowie zur Auswahl der Vertreterinnen und Vertreter durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 18
Kommunale Beiräte für Integration und Teilhabe

(1) Bildet eine Gemeinde oder ein Landkreis einen Integrations- und Teilhabebeirat nach § 47 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder § 43 Absatz 1 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soll die Hauptsatzung seine Bezeichnung, seine Aufgaben und Ziele, seine Zusammensetzung, die Art der Bestimmung der Mitglieder und das zugehörige Verfahren, seine Organisation, die Kostentragung sowie die Entschädigung seiner Mitglieder regeln.

(2) Beiräte nach Absatz 1 sollen neben Mitgliedern der jeweiligen kommunalen Vertretungskörperschaft aus Einwohnerinnen und Einwohnern bestehen, die einen Migrationshintergrund haben oder die aufgrund ihrer Kenntnisse in Fragen von Migration, Integration und Teilhabe einen Beitrag zur Arbeit des Beirats leisten können.

(3) 1Der Beirat für Integration und Teilhabe soll sich mit allen kommunalen Angelegenheiten befassen können. 2Er soll eine die Integration und Teilhabe betreffende Angelegenheit dem Gemeinderat, dem Stadtrat oder dem Kreistag zur Beratung und Entscheidung vorlegen können. 3Zu den die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund betreffenden Vorlagen ist der Beirat für Integration und Teilhabe möglichst frühzeitig anzuhören.

(4) 1In der Hauptsatzung der Gemeinden kann ein Antragsrecht der Menschen mit Migrationshintergrund zur Einrichtung eines Beirates für Integration und Teilhabe vorgesehen werden. 2Der Antrag soll in Gemeinden

1.
mit bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 200,
2.
mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 500,
3.
mit bis zu 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 2 000,
4.
mit über 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 2 500

in der Gemeinde wohnenden Menschen mit Migrationshintergrund gestellt werden. 3Der Gemeinderat oder Stadtrat hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung des Beirates zu entscheiden. 4Haben die Antragstellerinnen und Antragsteller eine Vertretung zur Wahrnehmung ihrer Interessen bestimmt, ist diese vor der Entscheidung anzuhören.

§ 19
Hauptamtliche kommunale Beauftragte für Integration und Teilhabe

(1) Die Integrationsbehörden sollen im Rahmen der kommunalen Integrationsarbeit hauptamtliche Beauftragte für Integration und Teilhabe bestellen, die ausschließlich für die Aufgabe der Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund zuständig sind.

(2) Kreisangehörige Gemeinden können Beauftragte für Integration und Teilhabe bestellen.

(3) Soweit die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund bei Vorhaben der Kommune betroffen sind, sind die Beauftragten für Integration und Teilhabe frühzeitig anzuhören.

(4) § 64 Absatz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 60 Absatz 3 der Sächsischen Landkreisordnung gelten entsprechend.

Abschnitt 4
Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte

§ 20
Grundsatz

1Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte wird vom Landtag berufen. 2Sie oder er hat die Aufgabe, die Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Freistaat Sachsen aufhalten und die selbst oder bei denen mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren wurde, zu vertreten und deren Integration sowie die migrationsgesellschaftliche Öffnung im Freistaat Sachsen zu fördern.

§ 21
Wahl

(1) Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte wird vom Landtag zu Beginn der Wahlperiode für deren Dauer aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.

(2) 1Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte übt ihre oder seine Tätigkeit bis zur Wahl durch den neugewählten Landtag aus. 2Sie oder er kann während der Wahlperiode mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages abberufen werden.

(3) Im Fall einer Abberufung, eines Verzichts oder bei Verlust der Mitgliedschaft im Landtag erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.

(4) Für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung bestimmt die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle gemäß § 24 zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter.

§ 22
Aufgaben und Befugnisse

(1) 1Die oder der Sächsische lntegrationsbeauftragte wird nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund eigener Entscheidung tätig. 2An sie oder ihn gerichtete Bitten und Beschwerden nimmt sie oder er entgegen und geht ihnen im Rahmen ihrer oder seiner Möglichkeiten nach. 3Sie oder er kann in Erfüllung der übertragenen Aufgaben von dem Staatsministerium des lnnern und den sächsischen Ausländerbehörden Auskunft und Akteneinsicht, von weiteren Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Auskunft verlangen. 4Die ersuchten Stellen sind verpflichtet, dem Verlangen nachzukommen, soweit keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 5Personenbezogene Daten dürfen dabei nur übermittelt werden mit Einwilligung der betroffenen Person oder wenn sich diese an die Sächsische Integrationsbeauftragte oder den Sächsischen Integrationsbeauftragten gewandt hat mit der Bitte, in der betreffenden Sache tätig zu werden. 6An natürliche und juristische Personen des Privatrechts kann sich die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte mit der Bitte um Unterstützung wenden.

(2) 1Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte erstattet dem Landtag beginnend zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und sodann alle zwei Jahre jeweils zum 30. September einen Bericht zur Situation im Freistaat Sachsen lebender Menschen mit Migrationshintergrund. 2Sie oder er kann dem Landtag jederzeit Einzelberichte vorlegen. 3Auf Anforderung des Landtages hat sie oder er diesem besondere Berichte vorzulegen.

(3) 1Zu Gesetzentwürfen mit möglichen Auswirkungen auf Menschen mit Migrationshintergrund kann die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte Stellungnahmen und Empfehlungen gegenüber den Ausschüssen abgeben, die den Entwurf beraten. 2Zu Entwürfen von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Menschen mit Migrationshintergrund im Freistaat Sachsen maßgeblich berühren, ist die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte anzuhören.

(4) 1Auf Anforderung des Petitionsausschusses nimmt die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte zu Petitionen Stellung, die Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Menschen mit Migrationshintergrund betreffen. 2Die Stellungnahme soll innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen.

(5) Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte soll ihre oder seine Erkenntnisse über Verletzungen von Rechten oder über Benachteiligungen von Menschen mit Migrationshintergrund den zuständigen Behörden zugänglich machen.

(6) Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte arbeitet mit den kommunalen Beauftragten für Integration und Teilhabe zusammen und unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 23
Rechtsstellung

(1) Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages ernennt die nach § 21 Absatz 1 Gewählte oder den nach § 21 Absatz 1 Gewählten.

(3) 1Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte erhält eine erhöhte steuerpflichtige Grundentschädigung nach § 5 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und eine steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung nach § 6 Absatz 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes wie eine stellvertretende Präsidentin oder ein stellvertretender Präsident des Sächsischen Landtages. 2§ 6 Absatz 6 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.

§ 24
Geschäftsstelle

(1) Zur Unterstützung der oder des Sächsischen Integrationsbeauftragten besteht als Bestandteil der Verwaltung des Landtages eine Geschäftsstelle, für die der oder dem Sächsischen Integrationsbeauftragten die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen ist.

(2) 1Die Besetzung der Stellen erfolgt im Benehmen mit der oder dem Sächsischen Integrationsbeauftragten. 2Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus.

(3) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(4) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen ohne Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages über Angelegenheiten nach Absatz 3 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur nach den für sächsische Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften versagt werden.

Abschnitt 5
Integrations- und Teilhabeberichte

§ 25
Sächsischer Integrations- und Teilhabebericht

1Die Staatsregierung legt dem Landtag beginnend zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und sodann alle fünf Jahre einen Bericht zum Stand von Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund vor. 2In dem Bericht werden die Entwicklung und die Zusammensetzung der Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung der Einwanderung sowie der Stand der Integration unter besonderer Berücksichtigung der Integrationsziele und der getroffenen integrationspolitischen Maßnahmen dargestellt. 3Berichte gemäß § 26 sind dem Bericht zu Grunde zu legen. 4In dem Bericht sollen auch Vorschläge zur Weiterführung und notwendigen Intensivierung oder Neuorientierung entwickelt und bewertet werden.

§ 26
Kommunale Integrations- und Teilhabeberichte

Die unteren Integrationsbehörden sollen der obersten Integrationsbehörde ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und sodann alle fünf Jahre einen kommunalen Integrations- und Teilhabebericht entsprechend § 25 Satz 2 und 4 vorlegen.

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 27
Übergangsvorschrift

1Die oder der Sächsische Ausländerbeauftragte, die oder der auf der Grundlage des Gesetzes über den Sächsischen Ausländerbeauftragten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1994 (SächsGVBl. S. 465), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, gewählt wurde, bleibt im Amt, bis die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte nach Abschnitt 4 gewählt wurde. 2Bis zum Ende ihrer oder seiner Amtszeit gilt für sie oder ihn das Gesetz über den Sächsischen Ausländerbeauftragten in der bis zum 28. Juni 2024 geltenden Fassung weiter.

§ 28
Evaluation

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüft die Staatsregierung in einer Evaluation die Anwendung dieses Gesetzes und seine Auswirkungen.

Änderungsvorschriften