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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Förderung der Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Förderung der Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund im Freistaat Sachsen vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500)

Gesetz
zur Förderung der Integration und Teilhabe
von Menschen mit Migrationshintergrund
im Freistaat Sachsen

Vom 29. Mai 2024

Der Sächsische Landtag hat am 2. Mai 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsisches Gesetz
zur Integration und Teilhabe von Menschen
mit Migrationshintergrund
(Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz –
SächsIntG)

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung

Die Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 47 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „insbesondere“ die Wörter „Integrations- und Teilhabebeiräte,“ eingefügt und das Wort „und“ wird durch das Wort „sowie“ ersetzt.
2.
§ 64 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird aufgehoben.
b)
Absatz 4 wird Absatz 3.

Artikel 3
Änderung der Sächsischen Landkreisordnung

Die Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 43 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „insbesondere“ die Wörter „Integrations- und Teilhabebeiräte,“ eingefügt und das Wort „und“ wird durch das Wort „sowie“ ersetzt.
2.
§ 60 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird aufgehoben.
b)
Absatz 4 wird Absatz 3.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetzes

§ 1 des Sächsischen Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705, 709) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 3 wird aufgehoben.
2.
Die Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 3 bis 7.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Sächsischen Ausländerbeauftragten vom 9. März 1994 (SächsGVBl. S. 465), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 29. Mai 2024

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 7, S. 500
    Fsn-Nr.: 80-7A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Juni 2024