Gesetz zur Förderung der Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund im Freistaat Sachsen
Vollzitat: Gesetz zur Förderung der Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund im Freistaat Sachsen vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500)
Eingangsformel
Gesetz zur Förderung der Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund im Freistaat Sachsen
Vom 29. Mai 2024
Der Sächsische Landtag hat am 2. Mai 2024 das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Sächsisches Gesetz zur Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund (Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz – SächsIntG)
Artikel 2 Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung
Artikel 2 Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung
Die Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In § 47 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „insbesondere“ die Wörter „Integrations- und Teilhabebeiräte,“ eingefügt und das Wort „und“ wird durch das Wort „sowie“ ersetzt.
2.
§ 64 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird aufgehoben.
b)
Absatz 4 wird Absatz 3.
Artikel 3 Änderung der Sächsischen Landkreisordnung
Artikel 3 Änderung der Sächsischen Landkreisordnung
Die Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In § 43 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „insbesondere“ die Wörter „Integrations- und Teilhabebeiräte,“ eingefügt und das Wort „und“ wird durch das Wort „sowie“ ersetzt.
2.
§ 60 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird aufgehoben.
b)
Absatz 4 wird Absatz 3.
Artikel 4 Änderung des Sächsischen Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Sächsischen Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetzes
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Sächsischen Ausländerbeauftragten vom 9. März 1994 (SächsGVBl. S. 465), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 29. Mai 2024
Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
Der Staatsminister des Innern Armin Schuster
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping