Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten
der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
(Sächsische Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung – SächsGVEVO)

Vom 22. Juli 2024

Auf Grund des § 77 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Grundsatz der Aufwandsentschädigung

(1) Die planmäßig oder hilfsweise im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten zur Abgeltung der ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung nach den folgenden Vorschriften.

(2) Hilfskräfte, die im Bedarfsfall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, erhalten die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.

§ 2
Aufwandsentschädigung für Sachkosten

(1) Zur Abgeltung der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher entstehenden Sachkosten wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 175 Euro pro Kalendermonat gewährt.

(2) Beamtinnen und Beamte, die weniger als einen Monat als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher eingesetzt sind, erhalten pro Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrags.

(3) Übernehmen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher neben den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung verhinderter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen, erhalten sie für höhere Sachaufwendungen ab dem 31. Kalendertag für jeden Tag der Vertretung oder Verwaltung jeder weiteren Gerichtsvollzieherstelle eine Pauschale von 10 Euro.

§ 3
Aufwandsentschädigung für Personalkosten

(1) 1Notwendige und angemessene Aufwendungen einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers für die entgeltliche Beschäftigung von Büropersonal werden pro Kalendermonat bis zur Höhe eines Betrags erstattet, der einem halben Monatsentgelt nach der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 der geltenden Entgelttabelle zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 44), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nummer 12 vom 29. November 20211 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich der durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entspricht. 2Dieser Höchstbetrag vermindert sich bei teilzeitbeschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern entsprechend dem Verhältnis der Arbeitszeit. 3Zahlungen von Sozialleistungsträgern oder anderen öffentlichen Stellen auf das Arbeitsentgelt sind von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher mitzuteilen und auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.

(2) Zur Abgeltung des einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber wegen der entgeltlichen Beschäftigung von Büropersonal entstehenden Personalgemeinkosten wird neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 Euro pro Kalendermonat gewährt.

(3) 1Lag die durchschnittliche Arbeitsbelastung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers im Vorjahr nach dem von der obersten Dienstbehörde für die Personalbedarfsberechnung festgelegten Maßstab höher als 120 Prozent oder niedriger als 80 Prozent, so erhöht oder verringert sich der Höchstbetrag nach Absatz 1 je angefangene 10 Prozentpunkte um jeweils 10 Prozent, im Fall der Erhöhung sofort und im Fall der Verringerung mit Beginn des fünften Monats des laufenden Kalenderjahres. 2War die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher im Vorjahr noch nicht als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher im Außendienst beschäftigt, ist die durchschnittliche Arbeitsbelastung aller Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher im Freistaat Sachsen des Vorjahres zugrunde zu legen.

(4) 1Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat die Notwendigkeit und Angemessenheit der nach Absatz 1 geltend gemachten Aufwendungen der Präsidentin oder dem Präsidenten, die oder der nach § 5 Absatz 1 für die Festsetzung zuständig ist, nachzuweisen. 2Hierzu hat sie oder er folgende Angaben über das Büropersonal zu machen und diese durch den Arbeitsvertrag oder sonstige geeignete Urkunden zu belegen:

1.
Name, Vorname, Anschrift,
2.
Geburtsdatum, Geburtsort,
3.
frühere Beschäftigung,
4.
Tag der Einstellung,
5.
Vergütung und Vergütung für Überstunden,
6.
Kündigungsfrist,
7.
werktägliche Arbeitszeit und Sonntagsarbeit.

3Darüber hinaus hat die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die auf das Büropersonal übertragenen Arbeiten anzugeben. 4Sie oder er hat jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.

(5) Nimmt die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher Leistungen einer Bürodienstleisterin oder eines Bürodienstleisters in Anspruch, gelten die Absätze 1, 3 und 4 mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und 3 entsprechend.

§ 4
Besondere Aufwandsentschädigung und Aufwandsentschädigung bei Verhinderung

(1) 1Reichen aus besonderen Gründen die Entschädigungsbeträge nach den §§ 2 und 3 nicht aus, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros notwendigen Aufwendungen zu decken, wird der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher auf Antrag ergänzend eine besondere Aufwandsentschädigung gewährt. 2Sie oder er hat die entstandenen höheren Sach- und Personalkosten nachzuweisen sowie die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten darzulegen. 3Soweit in der nach Satz 1 festgesetzten Entschädigung Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehrjährig zu nutzenden Gegenständen enthalten sind, wird der darauf entfallende Betrag entsprechend der Nutzungsdauer der betreffenden Gegenstände anteilig auf die künftige Sachkostenentschädigung nach § 2 Absatz 1 angerechnet.

(2) Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher voraussichtlich für mehr als drei Monate an der tatsächlichen Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit gehindert oder nicht im Sinne des § 1 im Außendienst beschäftigt sein, oder liegt einer dieser Sachverhalte bereits seit mehr als sechs Monaten vor, wird eine Aufwandsentschädigung nur für die Kosten gewährt, die dennoch zwangsläufig anfallen und die für die Sicherstellung der unverzüglichen Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes notwendig sind.

§ 5
Festsetzung und Auszahlung der Aufwandsentschädigung

(1) 1Die monatlichen Aufwandsentschädigungen nach § 2 Absatz 1 und 2 sowie § 3 und die Aufwandsentschädigung nach § 4 setzt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich die Dienstbehörde der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers gelegen ist, durch Bescheid fest und teilt diese dem Landesamt für Steuern und Finanzen mit. 2Ist die Dienstbehörde der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt, erfolgt die Festsetzung und Mitteilung durch diese oder diesen. 3Die Festsetzung und Mitteilung sind solange gültig, bis sie durch eine neue ersetzt werden.

(2) 1Kann die Höhe der monatlichen Aufwendungen für die entgeltliche Beschäftigung von Büropersonal nach § 3 im Voraus nicht bestimmt werden, wird die Aufwandsentschädigung für Personalkosten abweichend von Absatz 1 nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt. 2Legt die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die voraussichtliche Höhe der in dem Kalenderjahr anfallenden Aufwendungen schlüssig dar, wird ein monatlicher Vorschuss festgesetzt, der bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung nach Satz 1 anzurechnen ist. 3Die tatsächliche Höhe der Aufwendungen hat die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bis zum 31. Januar des Folgejahres nachzuweisen.

(3) Die Höhe der Pauschale nach § 2 Absatz 3 setzt die Präsidentin oder der Präsident, die oder der nach Absatz 1 zuständig ist, für das Kalenderjahr jeweils nach dessen Ablauf durch Bescheid fest und teilt diese dem Landesamt für Steuern und Finanzen mit.

(4) Stellt die Präsidentin oder der Präsident, die oder der nach Absatz 1 zuständig ist, fest, dass geltend gemachte Aufwendungen ganz oder teilweise nicht entschädigungsfähig sind, lehnt sie oder er insoweit die Festsetzung durch schriftlichen Bescheid unter Angabe der Gründe gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher ab.

(5) 1Zu der beabsichtigten Entscheidung über Aufwandsentschädigungen nach § 4 holt die Präsidentin oder der Präsident vorab die Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts ein. 2Teilt diese oder dieser binnen drei Wochen keine Bedenken gegen die beabsichtigte Entscheidung mit, gilt die Zustimmung als erteilt.

(6) 1Die Geschäftsprüfung bei den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern erstreckt sich auch auf die Feststellungen zu den Aufwendungen für Personalkosten gemäß § 3 und den höheren Sach- und Personalkosten gemäß § 4 Absatz 1. 2Die diesbezüglichen Feststellungen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten, die oder der nach Absatz 1 zuständig ist, unverzüglich mitzuteilen. 3Diese oder dieser entscheidet nach Maßgabe der §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ob und in welchem Umfang die Festsetzung nach Absatz 1 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist.

(7) 1Das Landesamt für Steuern und Finanzen zahlt der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher die nach Absatz 1 mitgeteilten monatlichen Aufwandsentschädigungen und den Vorschuss nach Absatz 2 Satz 2 bis zum ersten Werktag des laufenden Monats aus. 2Im Übrigen erfolgt die Auszahlung unverzüglich nach der Mitteilung. 3Überzahlte Beträge hat die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher zurückzuzahlen; das Landesamt für Steuern und Finanzen darf sie mit künftig auszuzahlenden Aufwandsentschädigungen verrechnen.

§ 6
Übergangsvorschriften

(1) Auf eine bereits gewährte oder noch zustehende Aufwandsentschädigung nach der Sächsischen Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 16. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 612), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 600) geändert worden ist, ist deren § 5 weiter anzuwenden.

(2) Eine Nachzahlung aufgrund der rückwirkenden Neuregelung der Aufwandsentschädigung nach § 2 Absatz 1 und 2 erfolgt abweichend von § 5 Absatz 7 unverzüglich nach der Festsetzung und Mitteilung an das Landesamt für Steuern und Finanzen.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Die Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. 2Gleichzeitig tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 die Sächsischen Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 16. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 612), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 600) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) 1§ 2 Absatz 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. 2§ 2 Absatz 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(3) 1§ 2 Absatz 1 und 2 der Sächsischen Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 16. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 612), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 600) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. 2§ 2a der Sächsischen Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 16. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 612), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 600) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Dresden, den 22. Juli 2024

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Änderungsvorschriften