Sächsisches Gesetz
zur Reform der Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen

Vom 22. Juli 2024

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsisches Gesetz
über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen
(Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz – SächsPsychKHG)

Artikel 2
Folgeänderungen

(1) In § 31 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 752) werden die Wörter „nach dem Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist,“ durch die Wörter „nach dem Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673)“ ersetzt.

(2) In § 32 Absatz 5 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 325) werden die Wörter „nach § 3 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist“ durch die Wörter „nach § 4 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673)“ ersetzt.

(3) In § 1 Absatz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung vom 22. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 154) werden die Wörter „gemäß § 2 Absatz 2 SächsPsychKG“ durch die Wörter „gemäß § 12 Absatz 1 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes“ ersetzt.

(4) § 5 der Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung vom 27. September 2023 (SächsGVBl. S. 837) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zuwendung setzt voraus, dass
1.
der Sozialpsychiatrische Dienst nach Absatz 1 Nummer 1 unter Leitung einer Person steht, welche die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt, und
2.
die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 an der Psychiatrieberichterstattung gemäß § 6 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes und ergänzenden Vorgaben des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt teilnehmen.“
2.
In Absatz 3 werden die Wörter „gemäß § 8a Absatz 3 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes“ durch die Wörter „gemäß § 6 in Verbindung mit § 16 Absatz 4 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes“ ersetzt.

(5) Die Vollzugslockerungsverordnung vom 27. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 57) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Maßregelvollzugseinrichtung“ die Wörter „nach § 3 Absatz 10 und 11 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Untergebrachte“ durch die Wörter „die Patientin oder der Patient“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 38 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 Nummer 1 und 2 Satzteil vor Buchstabe a sowie Satz 3 werden jeweils vor dem Wort „Patienten“ die Wörter „Patientinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden vor den Wörtern „des Patienten“ die Wörter „der Patientin oder“ eingefügt und die Wörter „§ 38 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 38 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes“ ersetzt und vor den Wörtern „des Patienten“ die Wörter „der Patientin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden vor den Wörtern „der Patient“ die Wörter „die Patientin oder“ eingefügt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Maßregelvollzugseinrichtung“ die Wörter „nach § 3 Absatz 10 und 11 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes“ eingefügt.
bb)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Zuvor hat sie die an der Behandlung der Patientin oder des Patienten beteiligten Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Pflegerinnen und Pfleger anzuhören. Die Patientin oder der Patient ist von der ärztlichen Leitung oder von einer Ärztin oder Therapeutin oder einem Arzt oder Therapeuten, die oder der an der Behandlung beteiligt ist, anzuhören.“
e)
In Absatz 5 Satz 2 werden vor den Wörtern „dem Patienten“ die Wörter „der Patientin oder“ eingefügt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden vor den Wörtern „dem Patienten“ die Wörter „der Patientin oder“ eingefügt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Maßregelvollzugseinrichtung“ die Wörter „nach § 3 Absatz 10 und 11 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes“ eingefügt und werden vor den Wörtern „dem Patienten“ die Wörter „der Patientin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden vor den Wörtern „dem Patienten“ die Wörter „der Patientin oder“ eingefügt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei im Krankheitsverlauf der Patientin oder des Patienten oder in ihrem oder in seinem Verhalten liegenden Gründen, insbesondere bei Verstößen gegen Auflagen und Weisungen, sind die am Behandlungsprozess beteiligten Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Pflegerinnen und Pfleger befugt, die Vollzugslockerungen einstweilig auszusetzen.“
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Maßregelvollzugseinrichtung“ die Wörter „nach § 3 Absatz 10 und 11 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes“ eingefügt.
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden jeweils vor dem Wort „Patienten“ die Wörter „Patientinnen oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Maßregelvollzugseinrichtung“ die Wörter „nach § 3 Absatz 10 und 11 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes“ eingefügt und werden vor den Wörtern „des Patienten“ die Wörter „der Patientin oder“ eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sächsische Psychisch-Kranken-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 22. Juli 2024

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping