Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
(SMR-Förderzuständigkeitsverordnung – SMRFördZuVO)

erlassen als Artikel 1 der Zweiten Gemeinsamen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Übertragung der Zuständigkeiten zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen

Vom 23. Juli 2024

§ 1
Zuständigkeit des Staatsministeriums

Das Staatsministerium für Regionalentwicklung ist zuständig für die Einzelfallförderung von Maßnahmen zur Pflege von Denkmalen, deren denkmalgerechter Erhaltung und zum Schutz vor Gefährdung von Denkmalen, soweit keine anderweitige Zuständigkeit nach dieser Verordnung oder anderen Vorschriften besteht.

§ 2
Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen

(1) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Durchführung der Förderung nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Förderung der Regionalentwicklung vom 25. April 2013 (SächsABl. S. 475), die zuletzt durch die Richtlinie vom 15. Juli 2023 (SächsABl. S. 1112) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321).

(2) 1Die Landesdirektion ist ferner zuständig für die Förderung, für die sie oder die ehemaligen Regierungspräsidien oder Landesdirektionen Chemnitz, Dresden und Leipzig Zuwendungen bewilligt haben. 2Für den Bereich der städtebaulichen Erneuerung gilt dies nur, soweit in den Förderverfahren von den ehemaligen Regierungspräsidien oder Landesdirektionen Chemnitz, Dresden und Leipzig Abrechnungen geprüft worden sind.

§ 3
Zuständigkeit des Landesamtes für Denkmalpflege

Das Landesamt für Denkmalpflege ist zuständig für die Durchführung der Förderung von

1.
Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung, Pflege und Nutzbarmachung von Kulturdenkmalen,
a)
bei deren überörtlicher Bedeutung,
b)
soweit die Maßnahmen aus Mitteln des Bundes finanziert werden und die jeweiligen Fördergrundsätze des Bundes nichts anderes vorsehen, einschließlich der Bewirtschaftung von Bundesmitteln,
2.
Maßnahmen aufgrund von Verfügungen nach § 11 Absatz 1 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes, soweit diese von der zuständigen Denkmalschutzbehörde im Wege der Ersatzvornahme vollzogen werden,
3.
Programmen oder Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Öffentlichkeitsarbeit und Beratung zu Denkmalpflege und Denkmalschutz.

Änderungsvorschriften