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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Übertragung der Zuständigkeiten zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen

Vollzitat: Zweite Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Übertragung der Zuständigkeiten zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen vom 23. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 747)

Zweite Gemeinsame Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Übertragung der Zuständigkeiten zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen

Vom 23. Juli 2024

Es verordnen auf Grund

des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), des § 8 Absatz 2 Satz 5 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), der zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, sowie des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung das Staatsministerium für Regionalentwicklung sowie
des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
(SMR-Förderzuständigkeitsverordnung – SMRFördZuVO)

Artikel 2
Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMI

Die Förderzuständigkeitsverordnung SMI vom 8. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 150), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird aufgehoben.
2.
In § 4 werden nach den Wörtern „des öffentlichen Rechts“ ein Komma und die Wörter „in Archiven von Kirchen und Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts“ eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderzuständigkeitsverordnung SMR vom 18. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 571) außer Kraft.

Dresden, den 23. Juli 2024

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 9, S. 747
    Fsn-Nr.: 55-x.13A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. August 2024