Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulinfrastrukturverordnung

Vom 21. August 2024

Auf Grund des § 3b Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Schulinfrastrukturverordnung

Die Schulinfrastrukturverordnung vom 22. Januar 2020 (SächsGVBl. S. 23) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Unterbringung von“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
2.
In § 7 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 und 8 werden jeweils die Wörter „des Hauptverwaltungsbeamten“ durch die Wörter „der Hauptverwaltungsbeamtin, des Hauptverwaltungsbeamten oder einer“ ersetzt.
3.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
 
„§ 10a
Zuweisungen für das Wohnen für Auszubildende
(1) Enthalten die Zuweisungen Mittel für das Wohnen für Auszubildende, sind die folgenden Absätze zu beachten.
(2) Eine Förderung wird nur für Wohnheime zur mobilitätsbedingten Unterbringung von jungen Menschen während ihrer beruflichen Ausbildung gewährt, die mit einer Erlaubnis gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betrieben werden.
(3) Der Zuweisungsempfänger hat auf etwaigen Bauschildern auch auf die Förderung aus Mitteln des Bundes hinzuweisen.
(4) Der Zuweisungsbescheid wird mit einer Nebenbestimmung erlassen, die gewährleistet, dass die geförderten Wohnheimplätze während der Dauer der Zweckbindung nur von solchen Schülerinnen und Schülern belegt werden, die in Textform versichert haben, sich aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht anderweitig mit Wohnraum am Schulort versorgen zu können.
(5) § 5 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 finden keine Anwendung.
(6) Es ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der die in § 7 Absatz 2 Satz 3 geforderten Angaben enthält. Ergänzend enthält jeder Antrag folgende weitere Angaben:
1.
die zu modernisierende oder neu zu errichtende Wohnfläche auf der Grundlage einer Berechnung der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Zahl der zu modernisierenden oder neu zu errichtenden Wohnheimplätze einschließlich der Angaben, in welcher Zahl sie
a)
vollständig barrierefrei oder
b)
uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar
sind, und
3.
eine Versicherung, dass das Wohnheim für die Dauer der Zweckbindungsfrist mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben wird.
(7) Ergänzend zu § 9 Absatz 2 und 3 enthält der Verwendungsnachweis zusätzlich folgende Angaben:
1.
die von den Angaben gemäß Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 und 2 durch die Maßnahme tatsächlich realisierten Werte,
2.
eine Versicherung, dass die erforderliche behördliche Erlaubnis für den Betrieb des Wohnheims nach dem Landesjugendhilfegesetz vorliegt.
(8) Abweichend von § 8 wird die Zuweisung nach Bestandskraft des Zuweisungsbescheides jeweils zum 1. März eines Jahres in den Raten ausgezahlt, die im Zuweisungsbescheid festgelegt sind.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. August 2024

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz