Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der Hochschuldienstaufgabenverordnung

Vom 22. Oktober 2024

Auf Grund des § 79 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus:

Artikel 1
Änderung der Hochschuldienstaufgabenverordnung

Die Hochschuldienstaufgabenverordnung vom 26. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 272) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für die Duale Hochschule Sachsen gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dekanin oder des Dekans die Direktorin oder der Direktor und an die Stelle des Fakultätsrats der Studienakademierat einer Staatlichen Studienakademie tritt.“
2.
§ 3 wird durch die folgenden §§ 3 und 4 ersetzt:
 
„§ 3
Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen sind vorrangig in Präsenz durchzuführen. Als Lehrveranstaltungen in Präsenz gelten auch digital-synchrone oder synchron-hybride Lehrveranstaltungen, wenn diese in der Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehen sind.
 
§ 4
Umfang der Lehrverpflichtung
(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden ausgewiesen. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst 45 Minuten Lehrzeit. Eine Lehrveranstaltungsstunde im künstlerischen Unterricht umfasst 60 Minuten Lehrzeit.
(2) Die im Rahmen der Lehrverpflichtung zu erbringenden Lehrveranstaltungsstunden werden für Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters und für die Duale Hochschule Sachsen pro Studienjahr ausgewiesen. Die Stundenzahl von Lehrveranstaltungen an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes, die nicht nach einem festen Stundenplan semesterwöchentlich abgehalten werden, ist in Lehrveranstaltungsstunden pro Semesterwoche umzurechnen.
(3) An Universitäten beträgt die Lehrverpflichtung von
1.
Professorinnen und Professoren regelmäßig acht Lehrveranstaltungsstunden, je nach Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle mindestens zwei und höchstens 16 Lehrveranstaltungsstunden,
2.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren vier Lehrveranstaltungsstunden; soweit sie positiv evaluiert sind, sechs Lehrveranstaltungsstunden,
3.
Lehrkräften für besondere Aufgaben 24 Lehrveranstaltungsstunden; soweit ihnen sonstige Dienstaufgaben übertragen werden, mindestens 16 Lehrveranstaltungsstunden,
4.
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, soweit ihnen nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Lehraufgaben übertragen werden, höchstens acht Lehrveranstaltungsstunden,
5.
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit ihnen nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Lehraufgaben übertragen werden und ihre Beschäftigung auch ihrer Weiterbildung als wissenschaftlicher oder künstlerischer Nachwuchs oder der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient, höchstens vier Lehrveranstaltungsstunden,
6.
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, denen nach § 73 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes die selbständige Wahrnehmung von Lehraufgaben übertragen wird, höchstens acht Lehrveranstaltungsstunden,
7.
Akademischen Assistentinnen und Assistenten vier Lehrveranstaltungsstunden; soweit das Beschäftigungsverhältnis nach § 77 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes verlängert wird, sechs Lehrveranstaltungsstunden,
8.
Lektorinnen und Lektoren sowie Seniorlektorinnen und Seniorlektoren je nach Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle mindestens zwei und höchstens 14 Lehrveranstaltungsstunden.
Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die entsprechende Lehrverpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 sind spätestens nach vier Semestern zu überprüfen, wenn von dem regelmäßigen Umfang der Lehrverpflichtung abgewichen wurde. Bei einer Lehrtätigkeit an einer Universität in künstlerischen Fächern bemisst sich die Lehrverpflichtung der in Satz 1 genannten Lehrpersonen nach Absatz 4 Satz 1 und 2. Über die Zuordnung zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern entscheidet die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan.
(4) An Kunsthochschulen beträgt die Lehrverpflichtung bei einer Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern von
1.
Professorinnen und Professoren sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einer entsprechenden Ausgestaltung des Dienstverhältnisses
a)
an der Palucca Hochschule für Tanz Dresden 18 Lehrveranstaltungsstunden,
b)
an den anderen Kunsthochschulen 20 Lehrveranstaltungsstunden,
2.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sieben Lehrveranstaltungsstunden; soweit sie positiv evaluiert sind, neun Lehrveranstaltungsstunden,
3.
Lehrkräften für besondere Aufgaben 24 Lehrveranstaltungsstunden; soweit ihnen sonstige Dienstaufgaben übertragen werden, mindestens 20 Lehrveranstaltungsstunden,
4.
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, soweit ihnen nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Lehraufgaben übertragen werden, höchstens 24 Lehrveranstaltungsstunden,
5.
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, denen nach § 73 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes die selbständige Wahrnehmung von Lehraufgaben übertragen wird
a)
an der Palucca Hochschule für Tanz Dresden 20 Lehrveranstaltungsstunden,
b)
an den anderen Kunsthochschulen 22 Lehrveranstaltungsstunden,
6.
Akademischen Assistentinnen und Assistenten sieben Lehrveranstaltungsstunden; soweit das Beschäftigungsverhältnis nach § 77 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes verlängert wird, neun Lehrveranstaltungsstunden.
Vereinbarungen zu Lehrverpflichtungen nach Satz 1 Nummer 1, die im Rahmen eines bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Dienstverhältnisses geschlossen wurden, bleiben unberührt. Bei einer Lehrtätigkeit an einer Kunsthochschule in wissenschaftlichen Fächern bemisst sich die Lehrverpflichtung der in Satz 1 genannten Lehrpersonen nach Absatz 3 Satz 1. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) An Hochschulen für angewandte Wissenschaften beträgt die Lehrverpflichtung von
1.
Professorinnen und Professoren 18 Lehrveranstaltungsstunden, jedoch höchstens sechs Lehrveranstaltungsstunden pro Tag oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans acht Lehrveranstaltungsstunden pro Tag,
2.
Lehrkräften für besondere Aufgaben 24 Lehrveranstaltungsstunden; soweit ihnen sonstige Dienstaufgaben übertragen werden, mindestens 16 Lehrveranstaltungsstunden,
3.
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, soweit ihnen nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Lehraufgaben übertragen werden, höchstens acht Lehrveranstaltungsstunden,
4.
Lektorinnen und Lektoren sowie Seniorlektorinnen und Seniorlektoren je nach Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden und höchstens 14 Lehrveranstaltungsstunden.
Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Absatz 6 bleibt unberührt. Bei einer Lehrtätigkeit an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften in künstlerischen Fächern bemisst sich die Lehrverpflichtung der in Satz 1 genannten Lehrpersonen nach Absatz 4 Satz 1 und 2. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) An der Dualen Hochschule Sachsen beträgt die Lehrverpflichtung von
1.
Professorinnen und Professoren 600 Lehrveranstaltungsstunden, jedoch höchstens sechs Lehrveranstaltungsstunden pro Tag oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Direktorin oder des zuständigen Direktors acht Lehrveranstaltungsstunden pro Tag,
2.
Lehrkräften für besondere Aufgaben 960 Lehrveranstaltungsstunden,
3.
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, soweit ihnen nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Lehraufgaben übertragen werden, höchstens 240 Lehrveranstaltungsstunden,
4.
Lektorinnen und Lektoren sowie Seniorlektorinnen und Seniorlektoren je nach Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle mindestens 60 Lehrveranstaltungsstunden und höchstens 420 Lehrveranstaltungsstunden.
Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Absatz 6 bleibt unberührt.
(7) Für teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung.“
3.
Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Wissenschaften“ die Wörter „und der Dualen Hochschule Sachsen“ eingefügt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Lehrverpflichtungen“ die Wörter „an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
4.
Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „hierbei“ die Wörter „an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ eingefügt.
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„An der Dualen Hochschule Sachsen darf die Lehrtätigkeit innerhalb eines Studienjahres bei wechselndem Lehrbedarf zwei Drittel der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Lehrpersonen“ die Wörter „an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ eingefügt.
bb)
Folgende Sätze werden angefügt:
„An der Dualen Hochschule Sachsen sollen Lehrpersonen so eingesetzt werden, dass ihre Belastung in der Woche 24 und am Tag acht Lehrveranstaltungsstunden nicht übersteigt. Nicht ausgeglichene, zu viel geleistete Lehrveranstaltungsstunden pro Studienjahr verfallen am Ende des fünften auf ihre Erbringung folgenden Studienjahres.“
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 4“ersetzt.
5.
Der bisherige § 6 wird § 7.
6.
Der bisherige § 7 wird aufgehoben.
7.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Lehrverpflichtung der Direktorinnen und Direktoren nach § 96b des Sächsischen Hochschulgesetzes kann bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Im begründeten Ausnahmefall ist eine Ermäßigung bis zu 75 Prozent möglich. Die Lehrverpflichtung der Prodirektorin oder des Prodirektors nach § 96c Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes ist um 30 Prozent ermäßigt.“
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Auf Antrag kann die Lehrverpflichtung für eine Studienleiterin oder einen Studienleiter unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs bei bis zu 75 Studentinnen und Studenten im Zuständigkeitsbereich bis zu 25 Prozent, bei bis zu 150 Studentinnen und Studenten im Zuständigkeitsbereich bis zu 50 Prozent und bei über 150 Studentinnen und Studenten im Zuständigkeitsbereich bis zu 60 Prozent ermäßigt werden. Über den Antrag entscheidet das Rektorat.“
e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„An Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule Sachsen können auch für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben Ermäßigungen gewährt werden, die 10 Prozent der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen Lehrpersonen an der Hochschule nicht überschreiten dürfen sowie bei einzelnen Professorinnen und Professoren bis zu acht Lehrveranstaltungsstunden, an der Dualen Hochschule Sachsen bis zu 250 Lehrveranstaltungsstunden pro Studienjahr betragen können.“
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Wissenschaften“ die Wörter „und der Dualen Hochschule Sachsen“ eingefügt.
f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2“ ersetzt.
h)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.
8.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „50“ das Wort „Prozent“ gestrichen.
b)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „70“ das Wort „Prozent“ gestrichen.
c)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „90“ das Wort „Prozent“ gestrichen.
9.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 4“ sowie das Komma und die Wörter „Hochschuleinrichtung oder Studienakademie“ durch die Wörter „oder Hochschuleinrichtung“ ersetzt.
10.
§ 17 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 17
Übergangsbestimmungen für die Duale Hochschule Sachsen
Gemäß § 3 Absatz 4 der Sächsischen Berufsakademie-Dienstaufgabenverordnung vom 26. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 602) zu viel geleistete, nicht ausgeglichene Lehrveranstaltungsstunden gelten als zu viel geleistete Lehrveranstaltungsstunden des jeweiligen Studienjahrs im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 3.“

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Berufsakademie-Dienstaufgabenverordnung außer Kraft.

Dresden, den 22. Oktober 2024

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow