Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2025
(VwV vorl. HWiF 2025)
Az.: 21-H 1200/295/15-2024/73847
Vom 27. März 2025
Gemäß § 5 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2025 folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
In der Zeit vom 1. Januar 2025 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2025/2026 erfolgt die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel auf der Grundlage des Artikels 98 der Sächsischen Verfassung sowie der nachfolgenden Regelungen.
I.
Rechtliche Grundlagen für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung 2025
- 1.
- Artikel 98 der Sächsischen Verfassung
- 1.1
- Ermächtigungen und Zuständigkeit
(1) Die Bewirtschaftung der Ausgaben in der Zeit der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erfolgt gemäß Artikel 98 Absatz 1 der Sächsischen Verfassung. Danach können Ausgaben geleistet werden, die nötig sind, um
- a)
- gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
- b)
- die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Freistaats zu erfüllen,
- c)
- Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Die Zuständigkeit für die Auslegung und Anwendung des Artikels 98 der Sächsischen Verfassung im konkreten Einzelfall liegt allein bei den Ressorts. Die Verantwortung des jeweiligen Ressorts entspricht auch der Systematik der Verfassung, die in Artikel 63 Absatz 2 der Sächsischen Verfassung das Ressortprinzip festlegt. § 9 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung folgt dieser Systematik, indem die Zuständigkeit für die Ausführung des Haushalts der oder dem Beauftragten für den Haushalt zugeordnet wird. Bei allen Einzelentscheidungen verbleibt die Beurteilung des Artikels 98 der Sächsischen Verfassung in der Verantwortung des Bewirtschafters. Die Möglichkeit, im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift Festlegungen für Gebiete, auf denen das Staatsministerium der Finanzen die allgemeine Federführung hat, zu treffen, bleibt davon unberührt.
- 1.2
- Erläuterungen zu Artikel 98 der Sächsischen Verfassung
- 1.2.1
- Nötigkeit
Die Leistung von Ausgaben wird als nötig eingeschätzt, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet, sowie sachlich notwendig und zeitlich unaufschiebbar sind. Die Ausgaben müssen dabei durch einen der Zwecke gedeckt sein, die in Artikel 98 Absatz 1 der Sächsischen Verfassung aufgezählt sind, und ohne die Ausgaben würde einer der dort vorausgesetzten öffentlichen Zwecke verletzt werden.
Unaufschiebbar sind Ausgaben, wenn sie bis zur Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2025/2026 nicht zurückgestellt werden können.
- 1.2.2
- Erhaltung gesetzlich bestehender Einrichtungen
(1) Als gesetzlich bestehende Einrichtungen sind alle Behörden, Dienststellen, Institute, Anstalten etc. zu verstehen, die errichtet wurden und ganz oder teilweise aus dem Staatshaushalt zu finanzieren sind. Dabei dürfen die Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind, geleistet werden. Beurteilungsmaßstab hierfür sind die Ausgaben, die für die jeweilige Einrichtung 2024 geleistet wurden. Sofern im Entwurf des Haushaltsplans 2025 niedrigere Ansätze veranschlagt sind, gelten diese als Beurteilungsmaßstab.
(2) Die Schaffung neuer Einrichtungen ist nicht zulässig, es sei denn, es besteht eine rechtliche Verpflichtung.
- 1.2.3
- Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen
Zu den Ausgaben zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen rechnen auch die Ausgaben, die dem Grunde nach gesetzlich vorgesehen, der Höhe nach aber noch unbestimmt sind.
- 1.2.4
- Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen
Ausgaben zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen sind nach dem Grundsatz der Vertragstreue in jedem Fall zu leisten. Dabei müssen die rechtlichen Verpflichtungen vor dem 1. Januar 2025 begründet worden sein.
Insoweit Artikel 98 Absatz 1 der Sächsischen Verfassung zur Leistung von Ausgaben ermächtigt, können auch während der vorläufigen Haushaltsführung rechtsgeschäftliche Verpflichtungen für das laufende Haushaltsjahr eingegangen werden.
- 1.2.5
- Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen
(1) Unter Bauten und Beschaffungen sind große und kleine Baumaßnahmen sowie Beschaffungen im Sinne von § 24 der Sächsischen Haushaltsordnung zu verstehen. Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn die Maßnahme vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurde. Dabei gilt eine Baumaßnahme als begonnen, wenn
- –
- es sich um ein Realisierungsvorhaben (staatl. Hochbau) gemäß dem Entwurf des Haushaltsplans 2025 handelt oder
- –
- der Bau- beziehungsweise Beschaffungsauftrag vor dem 1. Januar 2025 ausgelöst wurde oder
- –
- eine rechtliche Bindung hinsichtlich des Beginns der Baumaßnahme in der Hauptsache (staatl. Hochbau: Ausschreibung im Bereich der Kostengruppen 200 bis 500 nach DIN 276) eingegangen wurde. Vorbereitungsmaßnahmen (staatl. Hochbau: Kostengruppe 700 nach DIN 276) gelten dagegen nicht als Beginn in diesem Sinne.
(2) Ausgaben für sonstige Leistungen sind zulässig, sofern sie der Fortsetzung bereits begonnener Maßnahmen dienen.
(3) Voraussetzung für Fortsetzungen ist, dass für diese Zwecke durch den Haushaltsplan 2024 bereits Beträge bewilligt wurden und für deren weitere Finanzierung im Entwurf des Haushaltsplans 2025 eine entsprechende Ausgabeermächtigung vorgesehen ist.
- 1.2.6
- Weitere Gewährung von Beihilfen für Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen
(1) Unter Beihilfen sind insbesondere Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zu verstehen. Bereits bewilligte Maßnahmen können fortgesetzt werden. Zu den Voraussetzungen gilt Nummer 1.2.5 Absatz 3 entsprechend.
(2) Im Rahmen der Fortführung von Förderprogrammen ist im Einzelfall auch die Bewilligung von neuen Einzelprojekten möglich. Die Einordnung eines Einzelfalls in den Rahmen einer Fortsetzung von Förderprogrammen kann bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
- a)
- die Fördervoraussetzungen des Programms im Entwurf des Haushaltsplans 2025 gelten ohne inhaltliche Änderungen oder Leistungsausweitungen gegenüber dem Haushaltsjahr 2024 fort und
- b)
- im Entwurf des Haushaltsplans 2025 ist eine entsprechende Ausgabeermächtigung vorgesehen.
Weiterer Anhaltspunkt für die Fortführung von Förderprogrammen kann der erkennbare Wille des Haushaltsgesetzgebers sein, insbesondere:
- –
- durch im abgelaufenen Haushaltsjahr ausgebrachte Verpflichtungsermächtigungen oder
- –
- dieser Wille ist nicht an Bedingungen geknüpft, die eine erneute Veranschlagung betreffen könnten (zum Beispiel Evaluationsgutachten) oder
- –
- sonstige Befassungen politischer Gremien geben keinen Anlass zu Zweifeln am diesbezüglichen Willen des Haushaltsgesetzgebers (zum Beispiel qualifizierte Sperren, Aussagen in Koalitionsvereinbarungen).
(3) Absatz 2 gilt grundsätzlich auch für sonstige Leistungen, die nicht im förmlichen Zuwendungsverfahren gewährt werden.
(4) Die Bewilligung von Projekten, die auf einer in 2025 beabsichtigten Erweiterung von Fördertatbeständen beruht, ist nicht zulässig.
(5) Institutionelle Förderung umfasst nur die notwendige Finanzierung maximal im bisherigen Umfang für Personal und Ausstattung. Neue institutionelle Förderungen sind nicht zulässig.
- 2.
- Artikel 96 der Sächsischen Verfassung
Die Anwendung des Artikels 96 der Sächsischen Verfassung ist durch Artikel 98 der Sächsischen Verfassung nicht ausgeschlossen. Allerdings ist hier – im Gegensatz zu Anwendung beziehungsweise Auslegung des Artikels 98 der Sächsischen Verfassung – die Einwilligung des Staatsministers der Finanzen und gegebenenfalls die Genehmigung des Landtages erforderlich.
- 3.
- § 34 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung
Gemäß § 34 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung sind Einnahmen stets rechtzeitig und vollständig zu erheben.
- 4.
- § 45 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung
Die nach § 45 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung weiter geltenden, nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen des abgelaufenen Haushaltsplans dürfen nach Maßgabe der im Haushaltsplan 2024 angegebenen Jahresfälligkeiten für die Jahre ab 2026 in Anspruch genommen werden. Bewirtschaftungseinschränkungen der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsvollzug 2024 gelten fort. Bei der Inanspruchnahme ist darauf zu achten, dass bei der betreffenden Haushaltsstelle im Entwurf des Haushaltsplans 2025 eine Verpflichtungsermächtigung 2025 mit Fälligkeiten ab 2026 ausgebracht ist.
Nicht in Anspruch genommene über- und außerplanmäßige sowie zusätzlich bewilligte Verpflichtungsermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2024 sind zum 31. Dezember 2024 verfallen.
- 5.
- § 45 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung
Die aus dem Haushaltsjahr 2024 in das Haushaltsjahr 2025 übertragenen Ausgabereste unterliegen nicht den Beschränkungen des Artikel 98 Absatz 1 der Sächsischen Verfassung und damit auch nicht dieser Verwaltungsvorschrift.
II.
Bewirtschaftungsregeln des Staatsministeriums der Finanzen
- 1.
- Höhe der verfügbaren Haushaltsmittel
(1) Grundlage der vorläufigen Haushaltsführung 2025 ist der von der Staatsregierung beschlossene Entwurf des Haushaltsplans 2025 mit den Haushaltsstrukturen (einschließlich der Ausgabenkategoriezuordnung) und den haushaltsstellenkonkreten Ansätzen der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen als Obergrenze.
(2) Die auf der Grundlage des Artikels 98 der Sächsischen Verfassung zu leistenden Ausgaben beziehungsweise das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2025 werden der Höhe nach haushaltsstellenkonkret wie folgt begrenzt:
- a)
- bis zu 100 Prozent der Obergrenze unter Berücksichtigung ausgebrachter globaler Minderausgaben für die Leistung von Ausgaben in den Kategorien „stellenplangebundene Ausgaben“ und „konsumtive Zuschüsse an Staatsbetriebe, Duale Hochschule und medizinische Fakultäten sowie das Hochschulbudget“,
- b)
- bis zu 100 Prozent der Obergrenze für die Leistung von Ausgaben und das Eingehen von neuen Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2025 in den Kategorien „Versorgungsausgaben“ und „gesetzliche Leistungen“,
- c)
- bis zu 60Prozent der Obergrenze für die Leistung von Ausgaben und das Eingehen von neuen Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2025 in den Kategorien „Bundesprogramme“ und „EU-Programme“,
- d)
- bis zu 50 Prozent der Obergrenze für die Leistung von Ausgaben und das Eingehen von neuen Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2025 in der Kategorie „Sonstige Ausgaben“.
Der Verfügungsrahmen darf im Einzelfall haushaltsstellenkonkret bis zu 70 Prozent der Obergrenze ausgeschöpft werden, wenn der Verfügungsrahmen von bis zu 50 Prozent der Obergrenze über alle Ausgaben der Kategorie „Sonstige Ausgaben“ hinweg eingehalten wird.
Das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in den Haushaltsjahren 2026 ff. ist haushaltsstellenkonkret auf der Grundlage des Artikels 98 der Sächsischen Verfassung im Umfang von bis zu 50 Prozent der Obergrenze möglich. Auf diesen Verfügungsrahmen sind Inanspruchnahmen von Verpflichtungsermächtigungen gemäß Ziffer I Nummer 4 anzurechnen.
Es ist zu beachten, dass die Verfügungsrahmen nicht schematisch ausgeschöpft, sondern nur im Rahmen der Ermächtigung des Artikels 98 der Sächsischen Verfassung bewirtschaftet werden dürfen.
(3) Zusätzlich zu den Verfügungsrahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe c und d können Ausgaben geleistet werden, wenn dies zur Erfüllung von vor dem 1. Januar 2025 begründeten Rechtsverpflichtungen notwendig ist und hierfür keine übertragenen Ausgabereste zur Verfügung stehen. Die Erfüllung von vor dem 1. Januar 2025 begründeten Rechtsverpflichtungen und das Eingehen von neuen Verpflichtungen ist auf 90 Prozent der Obergrenze begrenzt. Eine im Einzelfall bereits vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift erfolgte Überschreitung der Begrenzung bleibt hiervon unberührt.
(4) An die Einnahmenhöhe gekoppelte Ausgaben, die vollständig aus zweckgebundenen Zuweisungen oder Zuschüssen Dritter finanziert werden, dürfen bis zur Höhe der tatsächlich eingegangenen Einnahmen geleistet werden. Vorfinanzierungen werden in Höhe von 50 Prozent der im Haushaltsjahr erwarteten Einnahmen zugelassen.
(5) Die im Entwurf des Haushaltsplans 2025 enthaltenen Kopplungsvermerke dürfen in Anspruch genommen werden beziehungsweise sind zu beachten. Vorfinanzierungen werden in Höhe von 50 Prozent der im Haushaltsjahr erwarteten Einnahmen zugelassen.
(6) Die in den §§ 9 und 11 Haushaltsgesetz 2023/2024 vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 686) geregelten Deckungsfähigkeiten sowie Deckungsfähigkeiten, welche im Haushaltsplan 2024 sowie unverändert im Entwurf des Haushaltsplans 2025 enthalten sind, dürfen in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus im Entwurf des Haushaltsplans 2025 neu aufgenommene Deckungsfähigkeiten dürfen nicht in Anspruch genommen werden. In Fällen des Satzes 1 gelten die Verfügungsrahmen nach Absatz 2 und 3 für den jeweiligen Deckungskreis.
- 2.
- Bewirtschaftung von Stellen
(1) Bewirtschaftet werden können grundsätzlich die Stellen (Anzahl und Wertigkeit), die sowohl im Stellenplan des Haushaltsplans 2024 als auch im Stellenplan des Entwurfs des Haushaltsplans 2025 enthalten sind. Voraussetzung ist dabei die Einhaltung des Verfügungsrahmens nach Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe a im gesamten Haushaltsjahr.
(2) Stellenplanänderungen und Ausnahmen zur Stellenbesetzung, denen im Haushaltsvollzug 2023 oder 2024 vom Staatsministerium der Finanzen mit Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2024 zugestimmt wurden, gelten für die Zeit der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung fort, soweit diese Vollzugsmaßnahmen in den Stellenplan des Entwurfs des Haushaltsplans 2025 übernommen wurden oder die Bewirtschaftung von Stellen aus dem Personalpool Demografie oder dem Personalpool Digitalisierung betreffen. Dies gilt auch für im Haushaltsvollzug ausgebrachte Leerstellen und Abordnungsleerstellen.
- 3.
- Sonstige Personalmaßnahmen
Als Grundlage für Personalmaßnahmen, die das nicht vom Stellenplan erfasste Personal betrifft (§ 7 Haushaltsgesetz 2023/2024), kann Artikel 98 Absatz 1 Nummer 3 der Sächsischen Verfassung herangezogen werden. Die Ausführungen unter Ziffer I Nummer 1.2.5 und 1.2.6 gelten entsprechend.
- 4.
- Einsparung von nicht veranschlagten Ausgaben
Die im Rahmen der vorläufigen Bewirtschaftung entstandenen Ausgaben, die die Ansätze des durch das Haushaltsgesetz 2025/2026 festgestellten Haushaltsplans 2025 überschreiten, sind im jeweiligen Einzelplan einzusparen.
- 5.
- Buchung von Einnahmen und Ausgaben, Anrechnung der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen auf die Ansätze 2025
(1) Einnahmen und Ausgaben sind bei den im Entwurf des Haushaltsplans 2025 ausgebrachten Haushaltsstellen zu buchen. Vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift auf anderen Haushaltsstellen erfolgte Buchungen sollen bis zum 30. April 2025 auf die ausgebrachten Haushaltsstellen umgebucht werden.
(2) Da das Haushaltsgesetz 2025/2026 mit dem Haushaltsplan 2025 rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt, werden die seither fehlenden Ausgabeermächtigungen durch den festgestellten Haushaltsplan nachträglich ersetzt. Die bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes geleisteten Ausgaben und in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen werden auf das Haushaltsjahr 2025 angerechnet. Damit werden die während der Zeit der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung geleisteten Ausgaben und eingegangen Verpflichtungen nachträglich zu „planmäßigen“ Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, soweit sie im Haushaltsplan 2025 veranschlagt sind.
Andernfalls sind diese in der Haushaltsrechnung als Haushaltsüberschreitung im Sinne von Artikel 98 Sächsische Verfassung nachzuweisen.
- 6.
- Staatsbetriebe und Sondervermögen
(1) Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Staatsbetriebe entsprechend.
(2) Zuführungen an und Ablieferungen aus Sondervermögen unterliegen den Regeln zur vorläufigen Haushaltsführung, nicht aber die Bewirtschaftung der Sondervermögen als solche.
- 7.
- Ausnahmen
Das Staatsministerium der Finanzen kann innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens für die unter Ziffer II. Nummer 1 getroffenen Regelungen Ausnahmen zulassen. Die Anträge sind hinreichend begründet an die jeweiligen Spiegelreferate zu richten.
- 8.
- Anwendung von Verwaltungsvorschriften
Die Nummern 1.2, 1.3, 2.3, 2.4, 3, 5 und 7 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2023 und 2024 vom 21. Dezember 2022 (SächsABl. 2023 S. 50), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, gelten entsprechend weiter.
Der Meldung gemäß Nummer 3.1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2023 und 2024 ist die Stellenanzahl 2024 laut Haushaltsplan 2024 gegenüberzustellen.
III.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. März 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2025 vom 12. Dezember 2024 (SächsABl. 2025 S. 5) außer Kraft.
Dresden, den 27. März 2025
Der Staatsminister der Finanzen
Christian Piwarz