Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales,
Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die Ausbildung einschließlich Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit den fachlichen Schwerpunkten allgemeiner Verwaltungsdienst und digitale Verwaltung sowie der Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit dem fachlichen Schwerpunkt sozialwissenschaftlicher Dienst
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst – AVwSAPO)

Vom 14. April 2025

Es verordnen auf Grund des § 30 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 8 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), dessen

Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430, 606), Satz 2 Nummer 8 durch Artikel 11 Nummer 26 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (­SächsGVBl. S. 705) und
Satz 2 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405)

geändert worden ist, das Staatsministerium des Innern sowie das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2

1.
der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit den fachlichen Schwerpunkten
a)
allgemeiner Verwaltungsdienst und
b)
digitale Verwaltung sowie
2.
der Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit dem fachlichen Schwerpunkt sozialwissenschaftlicher Dienst.

§ 2
Ziel der Ausbildung

1Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Befähigung für die jeweilige Laufbahn nach § 1. 2Diese Befähigung wird mit erfolgreichem Abschluss der Bachelorprüfung erlangt. 3Die Bachelorprüfung ist Laufbahnprüfung im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Sächsischen Beamtengesetzes.

§ 3
Studiengänge, zuständige Fachhochschule und Studienordnung

(1) 1Zum Erwerb der Befähigung für die in § 1 genannten Laufbahnen sind an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum (Fachhochschule) folgende Studiengänge eingerichtet:

1.
für die Laufbahn
a)
nach § 1 Nummer 1 Buchstabe a der Studiengang Allgemeine Verwaltung mit dem Studienschwerpunkt Rechtswissenschaft und einer Regelstudienzeit von mindestens 36 Monaten sowie
b)
nach § 1 Nummer 1 Buchstabe b der Studiengang Digitale Verwaltung mit dem Studienschwerpunkt Informatik und Verwaltungswissenschaft sowie einer Regelstudienzeit von mindestens 42 Monaten,
2.
für die Laufbahn nach § 1 Nummer 2
a)
der Studiengang Sozialverwaltung mit dem Studien­schwerpunkt Recht der Sozialverwaltung und einer Regelstudienzeit von mindestens 36 Monaten sowie
b)
der Studiengang Sozialversicherung mit dem Studienschwerpunkt Recht der Sozialversicherung und einer Regelstudienzeit von mindestens 36 Monaten.

2Der Anteil des jeweiligen Studienschwerpunkts nach Satz 1 darf die Hälfte des Gesamtarbeitsaufwands nach § 9 Absatz 2 für jede Studierende und jeden Studierenden nicht unterschreiten. 3Die Zuordnung der Studiengänge zu Fachbereichen erfolgt gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes.

(2) 1Die Fachhochschule hat für den jeweiligen Studien­gang Inhalt, Umfang, Gliederung und zeitlichen Ablauf der fachtheoretischen und berufspraktischen Studienzeiten, insbesondere der Module und Modulprüfungen durch Studien- und Prüfungsordnungen festzulegen. 2Hierzu sind in die Studien- und Prüfungsordnungen für jeden Studiengang jeweils ein Plan der Semesterstruktur, ein Plan der Modulfolge sowie eine Modulübersicht aufzunehmen. 3Die Fachhochschule benennt ferner die für die jeweilige berufspraktische Studienzeit geeignete Ausbildungsstelle. 4Die Studien- und Prüfungsordnungen sind zu Beginn des Studiums von der Fachhochschule bekannt zu machen.

§ 4
Zugang zur Ausbildung

(1) Zum Studium wird von der Einstellungsbehörde zugelassen, wer

1.
an einem Auswahlverfahren nach § 5 Absatz 2 erfolgreich teilgenommen hat und
2.
von einer Einstellungsbehörde nach § 6 eingestellt wurde.

(2) Die Bewerbung ist an die Einstellungsbehörde nach § 6 zu richten.

§ 5
Auswahlverfahren

(1) Das für die jeweilige Laufbahn nach § 3 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung zuständige Staatsministerium setzt jährlich unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Einstellungsbehörden nach § 6 eine Obergrenze der Studienplätze für den jeweiligen Studiengang fest.

(2) 1Das Auswahlverfahren wird von der Einstellungsbehörde in eigener Zuständigkeit durchgeführt. 2Durch Auswahlverfahren soll festgestellt werden, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen nach den §§ 16 und 17 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllen und ob sie für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geeignet sind.

§ 6
Einstellungsbehörden

(1) Einstellungsbehörde ist

1.
für die Studiengänge Allgemeine Verwaltung und Digitale Verwaltung
a)
die Landesdirektion Sachsen oder
b)
eine Gemeinde, ein Landkreis oder eine sonstige unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
2.
für den Studiengang Sozialverwaltung
a)
das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt oder
b)
eine Gemeinde, ein Landkreis oder eine sonstige unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
3.
für den Studiengang Sozialversicherung
a)
die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
b)
das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt oder
c)
eine sonstige unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Die Einstellungsbehörden entscheiden über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.

(3) 1Soweit die Einstellungsbehörden die Kapazität des jeweiligen Studiengangs voraussichtlich nicht ausschöpfen, kann das für die jeweilige Laufbahn nach § 3 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung zuständige Staatsministerium weitere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts als Einstellungsbehörden zulassen. 2Ist eine mehrjährige Zusammenarbeit beabsichtigt, kann das zuständige Staatsministerium durch Verwaltungsvereinbarung angemessene Studienplatzkontingente für die weitere Einstellungsbehörde nach Satz 1 vorhalten.

§ 7
Rechtsstellung der Studierenden

(1) 1Die Studierenden werden für die Dauer des Studiums unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eingestellt. 2Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Art des Ausbildungsverhältnisses. 3Sie kann in begründeten Fällen von Satz 1 abweichen.

(2) Die Studierenden führen die Dienstbezeichnung „Inspektoranwärterin“ oder „Inspektoranwärter“ mit einem auf den Dienstherren hinweisenden Zusatz.

(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist für die Dauer des fachtheoretischen Studiums die Rektorin oder der Rektor der Fachhochschule und für die Dauer der berufspraktischen Studienzeiten die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde.

Abschnitt 2
Studium

§ 8
Aufbau und Gliederung des Studiums

(1) 1Die Studiengänge beginnen jährlich am 1. September. 2Jeder Studiengang gliedert sich in modularisierte Semester oder Studienabschnitte.

(2) Die Semester oder Studienabschnitte eines Studiengangs sind entweder als fachtheoretisches Studium an der Fachhochschule oder als berufspraktische Studienzeiten bei den Ausbildungsstellen ausgestaltet.

(3) 1Studierenden, die in einem Semester oder bis zu zwei Studienabschnitten mehr als einen Monat aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen oder bei Inanspruchnahme von Elternzeit versäumt haben, soll auf deren Antrag eine Verlängerung oder Unterbrechung des Studiums gewährt werden, wenn ansonsten der Studienerfolg gefährdet wäre. 2Der Antrag ist über die Fachbereichsleitung an die Leiterin oder den Leiter der Einstellungsbehörde zu stellen.

(4) 1Teilzeit nach § 97 Absatz 8 und § 98 Absatz 8 des Sächsischen Beamtengesetzes ist nur während der berufspraktischen Studienzeiten zulässig. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 9
Fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung

(1) 1Die Studieninhalte des Studiengangs werden in Modulen vermittelt. 2Module sind zeitlich begrenzte, in sich abgeschlossene, inhaltlich und methodisch zusammenhängende Lerneinheiten und werden durch Lernziele definiert, die als Handlungskompetenzen von der Fachhochschule zu beschreiben sind. 3Module schließen spätestens nach drei Semestern oder einem Studienabschnitt mit einer studienbegleitenden Modulprüfung ab. 4Für bestandene Module werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS) vergeben. 5Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

(2) 1In den Studiengängen Allgemeine Verwaltung, Sozialverwaltung und Sozialversicherung sind insgesamt 180 ECTS-Leistungspunkte, davon 120 im fachtheoretischen und 60 im berufspraktischen Studium, zu erbringen. 2Im Studiengang Digitale Verwaltung sind insgesamt 210 ECTS-Leistungspunkte, davon 150 im fachtheoretischen und 60 im berufspraktischen Studium, zu erbringen.

(3) 1Sofern in bestimmten Modulen verschiedene Schwerpunkte zur Wahl angeboten werden (Wahlpflichtmodul), wählt die oder der Studierende einen Schwerpunkt aus. 2Die Schwerpunkte der Wahlpflichtmodule und etwa notwendige Mindest- und Höchstteilnehmerzahlen hat die Fachhochschule festzulegen.

(4) Ausbildungsstellen können ausschließlich sein

1.
die Einstellungsbehörden,
2.
weitere staatliche und kommunale Behörden im Freistaat Sachsen,
3.
die Eigen- und Beteiligungsgesellschaften des Freistaates Sachsen, der sächsischen Kommunen und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterliegen,
4.
Träger der freien Wohlfahrtspflege, deren Einrichtungen sowie sonstige soziale Einrichtungen, die mit Aufgaben durch die öffentliche Verwaltung betraut sind, sowie
5.
den Nummern 1 bis 3 vergleichbare Einrichtungen des Bundes, anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten, sowie
6.
soziale Einrichtungen.

(5) 1Der Fachhochschule obliegt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der berufspraktischen Module. 2Sie weist die Studierenden den Ausbildungsstellen zu. 3Die Organisation und Koordinierung der berufspraktischen Module sollen im engen Zusammenwirken zwischen Fachhochschule, Ausbildungsstellen und Studierenden erfolgen.

(6) 1Die Ausbildungsstellen teilen jeder und jedem Studierenden eine Praxisbetreuerin oder einen Praxisbetreuer zu, wobei eine Praxisbetreuerin oder ein Praxisbetreuer für mehrere Studierende verantwortlich sein kann. 2Als Praxisbetreuerin oder Praxisbetreuer dürfen nur Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbare Beschäftigte beauftragt werden, die über die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen sowie nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind.

Abschnitt 3
Prüfungsorganisation

§ 10
Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses

(1) Für die Durchführung der Bachelorprüfung wird für jeden Studiengang bei der Fachhochschule als Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss berufen und eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des für den Studiengang verantwortlichen Fachbereichs als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
jeweils drei Lehrende der Fachhochschule,
3.
im Studiengang Allgemeine Verwaltung zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Einstellungsbehörden nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
4.
im Studiengang Digitale Verwaltung eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einstellungsbehörden nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
5.
im Studiengang Sozialverwaltung eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einstellungsbehörden nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b,
6.
im Studiengang Sozialversicherung eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einstellungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a.

2Zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Mitgliedern kann das für die jeweilige Laufbahn nach § 3 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung zuständige Staatsministerium eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied des Prüfungsausschusses benennen. 3Dieses Mitglied muss vor dem Berufungszeitpunkt nach Absatz 4 gegenüber der Prüfungsbehörde benannt werden. 4Wird kein Mitglied für den Prüfungsausschuss benannt, erhält das für die Laufbahn nach § 3 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung zuständige Staatsministerium ein Teilnahme- und Rederecht im Prüfungsausschuss. 5Die oder der Vorsitzende wird von einem Mitglied vertreten, im Übrigen ist für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.

(3) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren.

(4) 1Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder ihre Tätigkeiten im Prüfungsausschuss bis zur Berufung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter aus. 2Die erneute Berufung ist zulässig. 3Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund durch die Prüfungsbehörde möglich. 4Tritt ein Mitglied eines Prüfungsausschusses in den Ruhestand, kann es bis zum Ablauf seiner Amtszeit im jeweiligen Prüfungsausschuss verbleiben. 5Muss wegen des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds ein neues Mitglied berufen werden, wird das neue Mitglied nur bis zum Ablauf der Berufung der übrigen Mitglieder dieses Prüfungsausschusses berufen. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.

§ 11
Aufgaben des Prüfungsausschusses und der oder des Vorsitzenden

(1) 1Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen und für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständig, insbesondere für

1.
die Bestellung und Aufhebung der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer einschließlich der Betreuerinnen und Betreuer,
2.
die Zulassung des Themas der Bachelorarbeit,
3.
die Entscheidung über Widersprüche.

2Nähere Regelungen zur Zuständigkeit des Prüfungsausschusses einschließlich der Möglichkeit zur Übertragung von Aufgaben auf die Mitglieder werden in den Studien- und Prüfungsordnungen getroffen.

(2) 1Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses verantwortet die Durchführung der Bachelorprüfung. 2Sie oder er trifft unaufschiebbare Entscheidungen. 3In den Studien- und Prüfungsordnungen kann Näheres geregelt werden.

§ 12
Prüferinnen und Prüfer

1Prüferinnen und Prüfer bewerten Prüfungsleistungen. 2Sie sollen eine mindestens dem Ziel der Ausbildung entsprechende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. 3Näheres hat die Fachhochschule in den Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.

Abschnitt 4
Prüfungen

§ 13
Bachelorprüfung

Die Bachelorprüfung ist eine studienabschließende Prüfung, bestehend aus sämtlichen Modulprüfungen des Studiengangs sowie der Bachelorarbeit und ihrer Verteidigung.

§ 14
Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen sind studienbegleitende Prüfungen über bis zu drei Module.

(2) 1Mindestens drei Module sind mit einer Klausur abzuschließen. 2In jedem Studiengang muss mindestens eine Klausur einen rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt und die Form einer juristischen Fallbearbeitung aufweisen. 3Mindestens ein Modul muss mit einer mündlichen Prüfung und ein weiteres Modul mit einer Seminarleistung oder Hausarbeit abschließen. 4Die Kombination verschiedener Prüfungsformen ist zulässig. 5Näheres zu Anforderungen, Umfang sowie Art und Weise der Durchführung von Modulprüfungen ist in den Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.

(3) 1Die Art der zu erbringenden Prüfungsleistung ist vor Beginn des Moduls zu bestimmen. 2Die Studierenden sind spätestens in der ersten Studienwoche im jeweiligen Semester oder Studienabschnitt von der Prüfungsbehörde über die Art der zu erbringenden Prüfungsleistung sowie die Termine für die Modulprüfungen zu informieren.

§ 15
Zulassung zu Prüfungen sowie zur Bachelorarbeit und deren Verteidigung

(1) Studierende sind zu einer Modulprüfung zuzulassen, wenn sie an den zugehörigen Modulen teilgenommen haben und kein Ausschlussgrund nach § 21 vorliegt.

(2) Die Fachhochschule hat in den Studien- und Prüfungsordnungen die in dem jeweiligen Studiengang für die Zulassung zur Bachelorarbeit mindestens zu erwerbenden ECTS-Leistungspunkte und den Zeitpunkt der Zulassung zu bestimmen.

(3) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit ist zuzulassen, wer die Bachelorarbeit mit mindestens dem Notenwert 4,0 bestanden hat.

(4) Die Prüfungsbehörde stellt die Zulassung zu den Modulprüfungen, zur Bachelorarbeit und ihrer Verteidigung sowie zu den Wiederholungsprüfungen fest.

§ 16
Durchführung und Bewertung von Modulprüfungen

(1) An jedem Prüfungstag soll nur eine Modulprüfung durchgeführt werden.

(2) 1Mündliche Modulprüfungen werden vor zwei Prüferinnen oder Prüfern abgelegt. 2Den Studierenden soll eine Liste mit sämtlichen bestellten Prüferinnen und Prüfern sowie deren Vertreterinnen und Vertretern zwei Wochen vor Beginn der Prüfung übermittelt werden.

(3) 1Klausuren sind von einer Prüferin oder einem Prüfer zu bewerten. 2Klausuren in der letzten zulässigen Wiederholung nach § 21 Absatz 2 Satz 1 bis 3 sind von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. 3Die Bildung der Gesamtnote ist in den Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für andere Prüfungsformen entsprechend.

(4) Modulprüfungen sind nicht öffentlich.

§ 17
Bachelorarbeit und Verteidigung

(1) 1Die Bachelorarbeit ist eine schriftliche Arbeit, die unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu erstellen ist. 2Sie ist mündlich zu verteidigen.

(2) 1Für die Termine zur Einreichung eines Themenvorschlags, zur Ausgabe des Themas sowie zur Abgabe und Verteidigung der Bachelorarbeit gilt § 14 Absatz 3 entsprechend. 2Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt zwei Monate. 3Die Bachelorarbeit ist in zwei Druckexemplaren sowie in elektronischer Form bei der Prüfungsbehörde einzureichen. 4Die Form der elektronischen Übermittlung hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln. 5Bei postalischer Übersendung der Bachelorarbeit ist für die Fristwahrung das Datum des Poststempels maßgebend. 6Für eine nicht oder nicht rechtzeitig eingereichte Bachelorarbeit wird die Notenstufe „ungenügend“ erteilt.

(3) 1Die Bachelorarbeit kann einzeln oder in einer Gruppe von nicht mehr als drei Studierenden bearbeitet werden. 2Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Prüfungsleistung auf Grund der Angabe von Kapiteln, Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar sein, jeder abgegrenzte Teil darf nur jeweils einem Prüfling zugeordnet sein.

(4) 1Mit der Bachelorarbeit haben die Studierenden eine Eigenständigkeitserklärung in Form einer eidesstattlichen Versicherung abzugeben. 2Form und Inhalt der eidesstattlichen Versicherung hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln. 3Für die Bachelorarbeit ist die Notenstufe „ungenügend“ zu erteilen, wenn die Studierenden eine inhaltlich falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben haben. 4Zur Überprüfung der eidesstattlichen Versicherung kann eine Plagiatserkennungssoftware eingesetzt werden.

(5) 1Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. 2Die Verteidigung der Bachelorarbeit wird in der Regel vor den Prüferinnen und Prüfern, die die Bachelorarbeit benotet haben, durchgeführt und von diesen bewertet. 3Die Verteidigung ist hochschulöffentlich. 4Die Bekanntgabe der Bewertung der Verteidigungsleistung ist nicht öffentlich.

(6) § 14 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 18
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

1Jede Prüfungsleistung ist einer ganzen Zahl von 0 bis 15 zuzuordnen. 2Näheres zur Vergabe, Gewichtung und Berechnung von Notenpunkten hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln, sie darf dabei für berufspraktische und praxisbezogene Studienleistungen von Satz 1 abweichen. 3Die ermittelten Punktzahlen sind dabei nach der Anlage einem Notenwert und einer Notenstufe zuzuordnen.

§ 19
Bildung der Gesamtnote

1Die Fachhochschule hat die Gesamtnote sowie bei bestandener Bachelorprüfung den ECTS-Grad und die Platznummer zu berechnen. 2Näheres hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.

§ 20
Bestehen und Nichtbestehen

(1) Modulprüfung, Bachelorarbeit und Verteidigung sind bestanden, wenn sie jeweils mindestens mit der Notenstufe „ausreichend“ bewertet wurden.

(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Modulprüfungen sowie die Bachelorarbeit und die Verteidigung bestanden wurden.

(3) 1Studierenden wird das Prüfungsergebnis sowie Umfang und Frist etwaiger Wiederholungsprüfungen schriftlich bekanntgegeben, wenn sie eine Modulprüfung oder die Bachelorprüfung nicht bestanden haben. 2Auf Antrag wird der oder dem Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Modulprüfungen, die erreichten Noten sowie die noch fehlenden Modulprüfungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn die oder der Studierende das Studium nicht abschließt.

(4) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine nach § 21 vorgesehene Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde oder ein Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Bachelorprüfung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 erfolgt ist.

(5) Das Ergebnis der endgültig nicht bestandenen Bachelorprüfung wird der oder dem Studierenden schriftlich bekanntgegeben und der jeweiligen Einstellungsbehörde mitgeteilt.

§ 21
Wiederholung von Prüfungen

(1) Die Wiederholung der bestandenen Bachelorprüfung oder bestandener Teile von ihr ist unzulässig.

(2) 1Nicht bestandene Modulprüfungen dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 einmal wiederholt werden. 2Bis zu drei Modulprüfungen des gesamten Studiums dürfen ein weiteres Mal wiederholt werden. 3Fehlversuche in gleichartigen oder gleichwertigen Studiengängen an anderen Hochschulen sind zu berücksichtigen. 4Das Ergebnis einer nicht bestandenen Modulprüfung wird durch das Ergebnis der Wiederholungsprüfung ersetzt. 5Näheres zur Antragstellung und zur Folge eines Fristversäumnisses hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.

(3) 1Ist die Bachelorarbeit oder die Verteidigung nicht bestanden, können die Bachelorarbeit und die Verteidigung auf Antrag wiederholt werden. 2Die Zulassung eines neuen Themas für die Bachelorarbeit ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch bei der Prüfungsbehörde zu beantragen. 3Wird die Frist nach Satz 2  versäumt, gilt die Bachelorarbeit als endgültig nicht bestanden.

(4) 1Die Studiendauer verlängert sich auf Grund von Wiederholungsprüfungen grundsätzlich nicht. 2Über Ausnahmen entscheidet die Einstellungsbehörde der oder des Studierenden im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde. 3Der Wiederholungsanspruch bleibt bis zwei Jahre nach Ablauf der Studiendauer erhalten.

§ 22
Anrechnung von Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkten

1Die Fachhochschule hat die Anrechnung von anderweitig erbrachten Prüfungsleistungen und Ausbildungszeiten durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln. 2Absolvierte Ausbildungszeiten und berufspraktische Zeiten sowie außerhalb des Hochschulwesens erworbene Abschlüsse und sonstige durch eine erfolgreiche Prüfung nachgewiesene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkte ersetzen.

Abschnitt 5
Verfahrensregelungen und Zeugnisse

§ 23
Nachteilsausgleich

1Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie Studierenden, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind, ist bei den Modulprüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. 2Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. 3Näheres hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.

§ 24
Fernbleiben, Rücktritt und Prüfungsverlängerung

(1) Bleibt eine Studierende oder ein Studierender einer Modulprüfung oder Teilen derselben ohne Zustimmung des jeweiligen Prüfungsausschusses fern oder tritt sie oder er ohne Zustimmung des jeweiligen Prüfungsausschusses von der Modulprüfung oder einem Teil zurück, ist die Prüfung oder der betreffende Teil mit der Notenstufe „ungenügend“ zu bewerten.

(2) 1Stimmt der jeweilige Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil als nicht durchgeführt. 2Die Zustimmung darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden, insbesondere, wenn die oder der Studierende wegen Krankheit nicht teilnehmen kann. 3Die oder der Studierende hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses geltend zu machen und nachzuweisen. 4Im Krankheitsfall ist grundsätzlich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält und in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 5In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden. 6Der Krankheit einer oder eines Studierenden steht die Krankheit eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes oder die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation gleich.

(3) Hat sich eine Studierende oder ein Studierender in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Modulprüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt von dieser Modulprüfung wegen desselben Grundes nicht mehr genehmigt werden.

(4) 1Für Studierende, die mit Zustimmung des jeweiligen Prüfungsausschusses einer Modulprüfung oder Teilen derselben ferngeblieben oder davon zurückgetreten sind, ist vom Prüfungsausschuss ein Termin zur Nachprüfung zu bestimmen. 2Näheres hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.

(5) 1Erscheinen Studierende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, verspätet zur Modulprüfung, verlängert sich die Bearbeitungszeit für sie auf Antrag um die versäumte Zeit. 2Der Nachweis über die Gründe der Verspätung ist im Anschluss an die Prüfung unverzüglich bei der Prüfungsbehörde vorzulegen. 3Kann der Nachweis nicht erbracht werden, wird für die entsprechende Prüfung die Notenstufe „ungenügend“ erteilt.

(6) 1Die Bearbeitungszeit für Projekt-, Seminar- und Hausarbeiten sowie die Bachelorarbeit verlängert sich auf Antrag um Zeiten, in denen die oder der Studierende aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, an der Bearbeitung gehindert ist. 2Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend; Näheres hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.

§ 25
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) 1Unternimmt es eine Studierende oder ein Studierender, das Ergebnis einer Modulprüfung, Bachelorarbeit oder deren Verteidigung durch

1.
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel,
2.
unzulässige Hilfe Dritter oder
3.
Einwirkung auf mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten befasste Personen

zu beeinflussen, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Notenstufe „ungenügend“ bewertet. 2In besonders schweren Fällen können Studierende von der weiteren Teilnahme an der Bachelorprüfung ausgeschlossen werden.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn einer Prüfung oder eines Prüfungsteils. 2Dies gilt nicht, sofern die oder der Studierende nachweist, dass das Mitführen weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. 3Prüferinnen, Prüfer und Aufsichtführende sind befugt, den Arbeitsplatz sowie die Studierenden selbst unmittelbar vor und während einer Prüfung auch ohne konkreten Verdacht auf nicht zugelassene Hilfsmittel zu kontrollieren. 4Dazu können technische Hilfsmittel eingesetzt werden. 5Die Kontrolle von Studierenden während einer Prüfung mittels Sichtkontrolle und Scangeräten ist zulässig. 6Besteht der Verdacht einer Mitführung nicht zugelassener Hilfsmittel, sind Prüferinnen, Prüfer und Aufsichtführende befugt, diese Hilfsmittel sofort sicherzustellen. 7Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind der oder dem Studierenden bis zum Abschluss einer Prüfung, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. 8Verhindert die oder der Studierende eine Kontrolle oder eine Sicherstellung oder nimmt sie oder er nach Beanstandung gemäß Satz 7 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Notenstufe „ungenügend“ bewertet. 9Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Stört eine Studierende oder ein Studierender den ordnungsgemäßen Verlauf einer Modulprüfung, die Verteidigung einer Bachelorarbeit oder als Gruppenmitglied die Erstellung einer Gruppenbachelorarbeit, kann sie oder er von der weiteren Teilnahme an dieser ausgeschlossen werden. 2In diesem Fall wird seine oder ihre Prüfungsleistung mit der Notenstufe „ungenügend“ bewertet. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4In Eilfällen kann eine Prüferin, ein Prüfer oder eine Prüfungsaufsicht den Ausschluss nach Satz 1 und seine sofortige Vollziehung anordnen.

(4) 1Vor Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die oder der Studierende anzuhören. 2Bis zur Entscheidung setzt die oder der Studierende die Modulprüfung fort, es sei denn, dass ein vorläufiger Ausschluss der oder des Studierenden zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Modulprüfung unerlässlich ist.

(5) 1Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 vorlag, ist eine bestandene Modulprüfung oder die Bachelorprüfung für nicht bestanden zu erklären. 2Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls neu auszustellen.

§ 26
Mängel im Prüfungsverfahren

1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, soll eine Wiederholung der Modulprüfung angeordnet werden. 2Die Anordnung kann auf einzelne Studierende und einzelne Teile der Modulprüfung beschränkt werden. 3Die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 kann auch auf Antrag einer oder eines Studierenden ergehen. 4Näheres zu Fristen und zum Inhalt von Anträgen hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.

§ 27
Prüfungsdokumentation

1Die Prüfungsbehörde hat die Modulprüfungen zu dokumentieren. 2Diese Dokumentation kann auch in elektronischer Form erfolgen. 3Näheres hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.

§ 28
Zeugnis, Bachelorurkunde und Diploma Supplement

1Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die oder der Studierende innerhalb eines Monats nach Beendigung des Studiums ein Zeugnis. 2Das Zeugnis bezeichnet den abgeschlossenen Studiengang und weist neben der Gesamtnote die Notenpunkte und Noten der Modulprüfungen sowie die erreichten ECTS-Leistungspunkte aus. 3Näheres hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.

§ 29
Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen und Akteneinsicht

1Über die Studierenden wird bei der Prüfungsbehörde jeweils eine Prüfungsakte geführt. 2Inhalte der Prüfungsakte, Aufbewahrungsfristen und die Akteneinsicht hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.

Abschnitt 6
Schlussregelungen

§ 30
Übergangsregelung

(1) 1Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. September 2025 aufgenommen haben, findet die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert worden ist, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 weiterhin Anwendung. 2Der Prüfungsausschuss kann die Verwendung darin nicht vorgesehener Prüfungsformen zulassen. 3Anlage 4 der Verordnung nach Satz 1 ist für Studierende, die ihr Studium ab dem 1. September 2023 aufgenommen haben, nicht mehr anzuwenden, soweit die Fachhochschule in einer Studien- und Prüfungsordnung nach § 3 Absatz 2 eine abweichende Regelung trifft.

(2) Für das Auswahlverfahren zum Einstellungstermin 1. September 2025 werden die §§ 4 und 5 der Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 angewendet.

§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 14. April 2025

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Anlage
(zu § 18 Satz 3)

Bildung der Noten
Bildung der Noten
Notenpunkte Notenwert Notenstufe
Notenpunkte Notenwert Notenstufe
14,80 – 15,00 1,0 sehr gut
14,60 – 14,79 1,1
14,40 – 14,59 1,2
14,20 – 14,39 1,3
14,00 – 14,19 1,4
13,70 – 13,99 1,5 gut
13,40 – 13,69 1,6
13,10 – 13,39 1,7
12,80 – 13,09 1,8
12,50 – 12,79 1,9
12,20 – 12,49 2,0
11,90 – 12,19 2,1
11,60 – 11,89 2,2
11,30 – 11,59 2,3
11,00 – 11,29 2,4
10,70 – 10,99 2,5 befriedigend
10,40 – 10,69 2,6
10,10 – 10,39 2,7
9,80 – 10,09 2,8
9,50 – 9,79 2,9
9,20 – 9,49 3,0
8,90 – 9,19 3,1
8,60 – 8,89 3,2
8,30 – 8,59 3,3
8,00 – 8,29 3,4
7,50 – 7,99 3,5 ausreichend
7,00 – 7,49 3,6
6,50 – 6,99 3,7
6,00 – 6,49 3,8
5,50 – 5,99 3,9
5,00 – 5,49 4,0
2,00 – 4,99 5,0 mangelhaft
0 – 1,99 6,0 ungenügend

Änderungsvorschriften