Zustimmungsgesetz

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

erlassen als Artikel 5 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt 
Höhe der Rundfunkgebühr

§ 1
Höhe der Rundfunkgebühr
§ 2
Besondere Mittel aus der Rundfunkgebühr
§ 3
Bundesweiter Hörfunk

II. Abschnitt 
Anteil der Landesmedienanstalten

§ 4
Höhe des Anteils
§ 5
Zuweisung des Anteils

III. Abschnitt 
Finanzausgleich

§ 6
Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich
§ 7
Aufbringung der Finanzausgleichsmasse
§ 8
Umfang der Finanzausgleichsmasse
§ 9
Vereinbarung der Rundfunkanstalten
§ 10
Beschluß der Landesregierungen

IV. Abschnitt 
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 11
Kündigung

I. Abschnitt 
Höhe der Rundfunkgebühr

§ 1
Höhe der Rundfunkgebühr

(1) Die Rundfunkgebühr wird für alle Länder gemeinsam mit Wirkung zum 1. Januar 1995 monatlich wie folgt festgesetzt:

Rundfunkgebühr
Lfd. Nr Gebühr Betrag
1. Die Grundgebühr: 8,25 DM
2. Die Fernsehgebühr: 15,55 DM

Die Festsetzung nach Satz 1 erfolgt für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und für den Teil Berlins, für den bereits vor dem 3. Oktober 1990 das Grundgesetz galt, bereits mit Wirkung zum 1. Januar 1992.

(2) Für die Zeit vor dem 1. Januar 1995 wird die Rundfunkgebühr in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie in dem Teil Berlins, für den vor dem 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt, monatlich wie folgt festgesetzt:

Rundfunkgebühr
Buchst.  Gebühr Betrag
a) Mit Wirkung zum 1. Januar 1992:
  1. Die Grundgebühr: 6,00 DM
  2. Die Fernsehgebühr: 13,00 DM
b) Mit Wirkung zum 1. Januar 1993:
  1. Die Grundgebühr: 6,75 DM
  2. Die Fernsehgebühr: 13,85 DM
c) Mit Wirkung zum 1. Januar 1994:
  1. Die Grundgebühr: 7,50 DM
  2. Die Fernsehgebühr: 14,70 DM

§ 2
Besondere Mittel aus der Rundfunkgebühr

(1) Für die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 1994 haben die am Gebührenaufkommen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 beteiligten Landesrundfunkanstalten sowie die Anstalt „Zweites Deutsches Fernsehen“ an die Landesrundfunkanstalten, deren gesetzlicher Programmauftrag die Versorgung der in § 1 Abs. 2 genannten Gebiete umfaßt, monatlich das Aufkommen aus 1 DM der Rundfunkgebühr zur Finanzierung des Aufbaus des Rundfunks abzuführen, und zwar das Aufkommen aus 0,30 DM der Grundgebühr und das Aufkommen aus 0,70 DM der Fernsehgebühr. Die Mittel sind insbesondere entsprechend der Zahl der Rundfunkteilnehmer in den in § 1 Abs. 2 genannten Gebieten zum Stand 30. Juni 1991 und unter Berücksichtigung eines angemessenen Finanzbedarfs für die investive Erstausstattung zu verteilen. Das Nähere regeln die Ministerpräsidenten durch Vereinbarung auf Vorschlag der Ministerpräsidenten der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

(2) Die nach Absatz 1 begünstigten Landesrundfunkanstalten können die ihnen zustehenden Mittel in zwölf gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres abrufen oder diese Teilbeträge auf einen der späteren Abruftermine übertragen. Erster Abruftermin ist der 15. Februar 1992, letzter Abruftermin ist der 15. November 1994. Soweit Teilbeträge nicht bis zum letzten Abruftermin abgerufen sind, verbleiben sie dem allgemeinen Rundfunkgebührenaufkommen.

(3) Die Beträge dürfen nur zum Aufbau des Rundfunks in den in § 1 Abs. 2 genannten Gebieten verwendet werden.

(4) Die abzuführenden Anteile der Landesrundfunkanstalten und der Anstalt „Zweites Deutsches Fernsehen“ bemessen sich nach dem Fernsehgebührenschlüssel des § 29 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Anstalt des Öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“; die abzuführenden Anteile der Landesrundfunkanstalten zueinander bemessen sich nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Grund-und Fernsehgebührenschlüssel.

(5) Soweit die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“ sich nicht an der nationalen Stelle des Europäischen Fernsehkulturkanals beteiligen, stehen der nationalen Stelle des Europäischen Fernsehkulturkanals für die Finanzierung dieses Programmvorhabens die auf diese Anstalten entfallenden Anteile an der Finanzierung unmittelbar aus deren Fernsehgebührenaufkommen zu. Der Anteil dieser Anstalten bemißt sich nach dem für sie in Ziffer 6.2 des Gesellschaftsvertrages der nationalen Stelle des Europäischen Fernsehkulturkanals in der Fassung vom 13. März 1991 vorgesehenen Pflichtanteil für die Programmzulieferung. Dabei ist ein Finanzierungsbetrag von insgesamt 210 Millionen DM zugrundezulegen. Für den Abruf der Teilbeträge gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

§ 3
Bundesweiter Hörfunk

(1) Zum Aufbau und zum Betrieb des bundesweiten Hörfunks verwenden die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF gemeinsam

ab dem 1. Januar 1992 das Aufkommen aus der Grundgebühr in den in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Ländern aus einem Betrag von monatlich 0,75 DM zuzüglich eines Betrages von jährlich 58 Mio. DM aus dem Aufkommen aus der Grundgebühr,
ab dem 1. Januar 1995 das Aufkommen aus der Grundgebühr in allen Ländern aus einem Betrag von monatlich 0,75 DM.

Sofern die Übernahme von Deutschlandfunk und RIAS durch die Länder erst nach dem 1. Januar 1992 erfolgt, wird für jeden angefangenen Monat der anteilige Betrag von jährlich 58 Mio. DM aus dem gemeinsamen Gebührenaufkommen von ARD und ZDF nach Satz 1 an den Deutschlandfunk abgeführt; die Abführungspflicht endet spätestens am 30. Juni 1992.

(2) Das Nähere wird staatsvertraglich geregelt.

II. Abschnitt 
Anteil der Landesmedienanstalten

§ 4
Höhe des Anteils

Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 2 vom Hundert des Aufkommens aus der Grundgebühr und 2 vom Hundert des Aufkommens aus der Fernsehgebühr nach Abzug der besonderen Anteile nach § 2 Abs. 1. Aus dem jährlichen Gesamtbetrag des Anteils aller Landesmedienanstalten erhält jede Landesmedienanstalt vorab einen Sockelbetrag von 1 Mio. DM. Der verbleibende Betrag steht den einzelnen Landesmedienanstalten im Verhältnis des Aufkommens aus der Rundfunkgebühr in ihren Ländern zu.

§ 5
Zuweisung des Anteils

Die Landesmedienanstalten erhalten nach Anforderung von ihrer zuständigen Landesrundfunkanstalt jeweils zur Mitte eines Kalendervierteljahres angemessene Abschlagszahlungen. Die Schlußzahlung für ein Kalenderjahr ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu leisten.

III. Abschnitt 
Finanzausgleich

§ 6
Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich

Die Rundfunkanstalten werden ermächtigt und verpflichtet, einen angemessenen Finanzausgleich durchzuführen. Der Finanzausgleich muß gewährleisten, daß

1.
die übergeordneten Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und solche Aufgaben einzelner Rundfunkanstalten, die wegen ihrer Bedeutung für den gesamten Rundfunk als Gemeinschaftsaufgaben wahrgenommen werden müssen, erfüllt werden können;
2.
jede Rundfunkanstalt in der Lage ist, ein ausreichendes Programm zu gestalten und zu senden.

§ 7
Aufbringung der Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsmasse wird von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe ihrer Finanzkraft gemäß der nach § 9 dieses Staatsvertrages zwischen diesen Rundfunkanstalten abzuschließenden Vereinbarung aufgebracht.

§ 8
Umfang der Finanzausgleichsmasse

(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt jährlich mindestens 155 Mio. DM.

(2) Aus der Finanzausgleichsmasse erhalten der Saarländische Rundfunk mindestens 84,149 Mio. DM, Radio Bremen mindestens 71,338 Mio. DM und der Sender Freies Berlin höchstens 45 Mio. DM.

(3) Die Finanzausgleichsmasse nach Absatz 1 und die Zuwendungen nach Absatz 2 sind späteren Änderungen der Rundfunkgebühr im gleichen Verhältnis anzupassen.

§ 9
Vereinbarung der Rundfunkanstalten

Im Rahmen der vorstehenden Grundsätze wird der Finanzausgleich von den in § 7 Satz 1 genannten Rundfunkanstalten im einzelnen vereinbart. Rundfunkanstalten, die nicht in die Finanzausgleichsmasse gemäß § 8 Abs. 1 einzahlen, sind dabei lediglich an der Aufbringung der Finanzierungsbeträge für die Gemeinschaftsaufgaben zu beteiligen; diese Beteiligungen sind bei der Vereinbarung der Zuwendungsbeträge zu berücksichtigen.

§ 10
Beschluß der Landesregierungen

(1) Kommt bis zum Beginn eines Rechnungsjahres eine Vereinbarung nicht zustande, so werden Ausgleichsmasse, Ausgleichspflicht und Ausgleichsberechtigung durch Beschluß der Landesregierungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln festgelegt. Für den Beschluß hat jede Landesregierung so viele Stimmen, wie das Land Stimmen im Bundesrat hat (Art. 51 Abs. 2 GG).

(2) Bis zum Zustandekommen des Beschlusses richten sich Ausgleichsmasse, Ausgleichspflicht und Ausgleichsberechtigung nach der Vereinbarung oder dem Beschluß des Vorjahres.

IV. Abschnitt 
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 11
Vertragsdauer, Kündigung

(1) Das Vertragsverhältnis nach dem I. und II. Abschnitt dieses Staatsvertrages gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem der Beteiligten zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmalig zum 31. Dezember 1995; dieser Zeitpunkt verschiebt sich um die Anzahl der Monate, die seit dem 1. Januar 1992 bis zur Übernahme von Deutschlandfunk und RIAS Berlin in Länderzuständigkeit verstrichen sind, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1996. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Beteiligten läßt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Beteiligten unberührt, jedoch kann jeder der übrigen Beteiligten das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zu demselben Zeitpunkt kündigen.

(2) Das Vertragsverhältnis nach dem III. Abschnitt kann mit einer halbjährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären.