Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts
(ZuständigkeitsVO Tierseuchen)

Vom 18. Februar 2000

Auf Grund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts (ZuständigkeitsVO Tierseuchen) vom 31. August 1996 (SächsGVBl. S. 392) wird wie folgt geändert:

§ 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„§ 19c Abs. 1 und 2, § 19d Abs. 1 und 1a, § 24d Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 5, § 24e, § 24f Abs. 1, § 24g Abs. 1, § 24h Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 und § 24j der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1999 (BGBl. I S. 1674)“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. Februar 2000

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler