Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2000/2001
(VwV Bedarf und Schuljahresablauf)

Az.: 23-6420.10/1795/1

Vom 29. Februar 2000

Inhaltsübersicht

Teil 1
Regelungen zur Klassen- und Gruppenbildung und zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung
 1
Grundsätze
 2
Klassen- und Gruppenbildung
 3
Weitere Einführung der Fächer Ethik und Religion an den Grundschulen
 4
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen
 5
Anlagen zu Teil 1
Teil 2
Regelungen zum Ablauf und der Durchführung des Schuljahres an allgemein bildenden Schulen, Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges
 1
Geltungsbereich
 2
Vorbereitung und Beginn des Schuljahres
 3
Wahl der Schüler- und Elternvertreter
 4
Ferienregelung
 5
Ausgabe der Kurzinformationen, Halbjahresinformationen, Schulberichte und Zeugnisse
 6
Termine – Mittelschule und Förderschule
 7
Termine – Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg
 8
Wechsel an eine weiterführende Schule
 9
Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung
10
Aufnahmeprüfung für den Vorkurs des Kollegs
11
Berufs- und Studienorientierung
12
Pädagogische Tage
13
Schließzeiten für die Förderpädagogischen Beratungsstellen
Teil 3
Regelungen zum Ablauf und der Durchführung des Schuljahres an berufsbildenden Schulen
 1
Geltungsbereich
 2
Vorbereitung des Schuljahres, Beginn und Ende des Unterrichts
 3
Ferienregelung
 4
Anmeldung und Aufnahmeprüfung
 5
Prüfungszeiträume und -termine
 6
Zeugnisausgabe
 7
Pädagogische Tage
 8
Berufs- und Studienorientierung

Teil 1
Regelungen zur Klassen- und Gruppenbildung und zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung

1
Grundsätze

Der Teil 1 dieser Verwaltungsvorschrift regelt in Ergänzung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Unterrichtsorganisation ( VwV Organisationserlass) vom 17. April 1996 (ABl.SMK S. 165) die Klassen- und Gruppenbildung und die Bedarfsberechnung im Schuljahr 2000/2001. Er regelt jedoch nicht die konkrete Form der Organisation der Klassen und Schulen und begründet weder der Form noch dem Umfang nach Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation oder Ressourcenzuweisung. Genannte Termine beziehen sich auch auf die Vorbereitung des Schuljahres 2000/2001.

Die Beachtung der Besonderheiten der jeweiligen Schularten erfordert, dass alle an der unterrichtlichen Organisation Beteiligten die grundlegenden Vorgaben gemäß VwV Organisationserlass konsequent einhalten sowie auch die verfügbaren Ermessensspielräume im Rahmen der zugewiesenen Ressourcen (Stellen und Mittel) verantwortungsvoll nutzen.

Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten entsprechend für medizinische Berufsfachschulen so weit sie vom Geltungsbereich des § 3 Abs. 3 SchulG erfasst werden.

Die Zuweisung des Personals erfolgt auf der Grundlage der im Haushaltsplan ausgewiesenen Ressourcen (Stellen und Mittel). Über die im Haushaltsplan festgeschriebenen Ressourcen hinaus sind keine Zuweisungen möglich. Die Klassen- und Gruppenbildung ist so vorzunehmen, dass der Unterricht mit den zugewiesenen Ressourcen gewährleistet wird. Unabhängig davon, ob für Sondermaßnahmen darüber hinaus Mittel für weitere Lehrkräfte zur Verfügung gestellt werden können, erfolgt die Klassen- und Gruppenbildung nach den in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Grundsätzen, sofern im Einzelfall keine anderen Festlegungen getroffen sind.

Für das Haushaltsjahr 2000 sind folgende Schüler-Lehrer-Relationen gültig:

Schüler-Lehrer-Relationen
Schule Relation
Grundschule 22,21
Mittelschule
(einschl. Abendmittelschule)
16,47
Gymnasium
(einschl. Abendgymnasium und Kolleg)
15,85
Förderschulen
(einschl. Fachlehrer, pädagog. Unterrichtshilfen)
 6,24
Berufsbildende Schulen 27,54

Die vorgegebenen Schüler-Lehrer-Relationen sind grundsätzlich einzuhalten. Ausgenommen ist hierbei die Schüler-Lehrer-Relation an medizinischen Berufsfachschulen. Diese wird durch die Kostenerstattungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bestimmt. Jede Schule gibt auf dem Erhebungsbogen (Formblätter gemäß Anlagen) die erreichte Schüler-Lehrer-Relation an. Unterschreitungen sind durch den Schulleiter zu begründen. Das Regionalschulamt prüft bei den Schulen die Einhaltung der Schüler-Lehrer-Relationen. Unterschreitungen der Richtwerte zur Klassen- und Gruppenbildung sind gegenüber dem Staatsministerium für Kultus zu begründen.

Bei der Prüfung der Lehrauftragsverteilungen der Schulen ist besonderes Augenmerk auf den fachgerechten Einsatz der Lehrkräfte sowie auf den Einsatz nach wissenschaftlicher Qualifikation im fachtheoretischen und fachpraktischen Bereich zu richten.
Lehrkräfte, welche Lehrbefähigungen oder Lehrerlaubnisse in Fächern nachweisen, in denen bezogen auf den gesamten Freistaat Sachsen besonderer Bedarf besteht, sollen nach Möglichkeit überwiegend in diesen Fächern eingesetzt werden.
Zeichnet sich an der Schule ein Überhang oder ein Bedarf an Lehrkräften ab, ist dies dem Regionalschulamt unverzüglich anzuzeigen. Das Regionalschulamt hat entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Abordnungen und Versetzungen (sowie ggf. dem Angebot von Teilzeitverträgen) sollen Vorrang vor Aufstockungen oder Einstellungen haben.

Auf Grund von veränderten Schülerströmen können örtliche und/oder regionale Abweichungen von den oben genannten Schüler-Lehrer-Relationen auftreten. Die Schulaufsichtsbehörden haben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen.

2
Klassen- und Gruppenbildung, Unterrichtsversorgung

Die Klassen- und Gruppenbildung ist unter Beachtung der Anlagen 1 und 2 vorzunehmen. Bei veränderten Schülerzahlen ist die geplante Klassen-, Gruppen- und Kursbildung insbesondere zu Beginn des Schuljahres erneut zu prüfen.

Sofern einzelne Klassenstufen an einer Schule nicht gebildet werden, führt dies in diesem Umfang zur Teilaufhebung der Schule.
Die Teilaufhebung kann erforderlich sein bei einer Unterschreitung der Mindestschülerzahl oder wenn für die jeweilige Schulart die geforderte Zügigkeit nicht erreicht wird. Aufhebungen von Schulen oder Teilen von Schulen kommen in Betracht, wenn das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder Teilen derselben nicht mehr gegeben ist. Kommt der Schulträger dieser Verpflichtung nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nach, prüft das Staatsministerium für Kultus den Widerruf der Mitwirkung an der Unterhaltung der Schule. Die Regionalschulämter stellen alle dafür erforderlichen Angaben zur Verfügung.
Für Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen können im Einzelnen hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.

Die Aufnahmekapazitäten an den medizinischen Berufsfachschulen werden durch den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen in seiner jeweils gültigen Fassung bestimmt. Die Schulaufsichtsbehörden haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf die Auslastung dieser Kapazitäten Einfluss zu nehmen.

Die Unterrichtsversorgung einschließlich Ergänzungsbereich, Klassenteilungen und Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen kann nur gewährleistet werden, wenn die Richtwerte der Klassenbildung für die einzelnen Schularten im Landesdurchschnitt eingehalten werden. Die Einhaltung des Richtwertes ist dann gegeben, wenn der Durchschnitt der tatsächlichen Klassengrößen gleich dem Richtwert ist. Eine Erhöhung des Klassenteilers soll in der Regel nur geringfügig und kurzfristig – jeweils längstens bis zum Schulhalbjahr oder Schuljahresende – erfolgen.

Das Verfahren der Vorlage und Prüfung von Ausnahmeanträgen sowie der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bezüglich der Unterschreitung der Mindestschülerzahlen beziehungsweise der Veränderung des Klassenteilers soll bis zum Beginn des Schuljahres abgeschlossen sein. Erteilte Ausnahmegenehmigungen dürfen das Einhalten der Richtwerte nicht gefährden. Die Feststellung des öffentlichen Bedürfnisses zur Einrichtung und Aufhebung von Schulen sowie Teilen derselben bleibt davon unberührt.

Gegenüber der VwV Organisationserlass gelten im Schuljahr 2000/2001 folgende Besonderheiten:

  • Der Fremdsprachenunterricht in Gruppen gemäß Punkt 3.1.4 VwV Organisationserlass ist nur in 25 % aller Klassen möglich. Darüber hinaus erforderlicher Fremdsprachenunterricht in Gruppen ist im Rahmen des Ergänzungsbereichs zu erteilen.
  • Im Gymnasium kann in Abhängigkeit von vorhandenen personellen und technischen Ressourcen in den Klassenstufen 8 bis 10 Fachunterricht mit informatischen Bezügen auf der Grundlage eines Orientierungsrahmens angeboten werden.
  • In der Berufsschule ist die Erteilung von Wahlunterricht nicht in vollem Umfang möglich.
  • Sofern in Berufsschulen kurzfristig weitere Bildungsgänge eingerichtet werden, die nicht in dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführt sind, erfolgt die Klassen- und Gruppenbildung und die Bedarfsberechnung in sinngemäßer Anwendung der Regelungen für vergleichbare Bildungsgänge.

Die Bedarfsberechnung erfolgt unter Verwendung der Formblätter:

Formblätter
Schule Anlage
für Grundschulen gemäß Anlage 3a,
für Mittelschulen gemäß Anlage 3b,
für Förderschulen gemäß Anlagen 4a bis 4f,
für Schulen des zweiten Bildungsweges gemäß Anlage 5,
für Abendgymnasien und Kollegs zusätzlich gemäß Anlage 6c,
für Gymnasien gemäß Anlagen 6a bis 6j,
für berufsbildende Schulen gemäß Anlage 7,
für Ausnahmegenehmigungen gemäß Anlage 8a,
für Ausnahmegenehmigungen an berufsbildenden Schulen zusätzlich gemäß Anlage 8b.
3
Weitere Einführung der Fächer Ethik und Religion an den Grundschulen

Das Fach Katholische Religion ist bereits grundsätzlich an den Grundschulen eingeführt.

Die Einführung der Fächer Ethik und Evangelische Religion wird im Schuljahr 2000/2001 in der Klassenstufe 4 der Grundschule fortgesetzt. Der Unterricht in den Fächern Ethik und Religion wird an der Grundschule nur mit einer Wochenstunde erteilt.

Der Unterricht in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion findet in der Schule statt. Eine Durchführung des Religionsunterrichts in außerschulischen Räumen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch das Regionalschulamt und ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zuzulassen. Auch in diesem Fall untersteht der Religionsunterricht der staatlichen Schulaufsicht.

In Abweichung von der allgemein vorgegebenen Mindestgröße sind die Fächer Ethik und Religion dann einzurichten, wenn die Mindestgrup-pengröße von 8 Schülern erreicht ist. Der Unterricht in den Fächern Ethik und Religion kann im Bedarfsfall klassenübergreifend stattfinden.
Bei der Bedarfserhebung für das Fach Religion an Grundschulen ist wie folgt zu verfahren:

  • Bei der Anmeldung der Schüler der ersten Klasse ist das Konfessionsmerkmal in der Schülerkartei zu erfassen.
  • Evangelische und katholische Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil, sofern sie nicht von den Erziehungsberechtigten abgemeldet werden.
  • Evangelische Religion und Katholische Religion sind grundsätzlich für weitere Anmeldungen anderer Schüler offen; diese Fälle sind mit dem durch die betreffende Religionsgemeinschaft beauftragten Religionslehrer abzustimmen.

Die Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, besuchen den Unterricht im Fach Ethik.

Die Eltern sind über diese Regelungen beim vorbereitenden Elternabend zu informieren.

Der Unterricht in den Fächern Ethik und Religion darf nur von Lehrkräften erteilt werden, die eine entsprechende Ausbildung nachweisen oder sich in einem entsprechenden Zertifikatskurs des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für Grundschullehrer befinden beziehungsweise im Schuljahr 2000/2001 mit der Ausbildung beginnen. Für das Fach Religion ist zusätzlich die kirchliche Unterrichtserlaubnis nachzuweisen.

4
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen

Soweit vom Staatsministerium für Kultus EDV-gestützte Erhebungen für einzelne Schularten vorgegeben werden, sind diese anzuwenden.

Alle im Folgenden genannten Berichte enthalten die geforderten Angaben für jede einzelne Schule und eine Gesamtsumme jedes einzelnen Merkmals für das Regionalschulamt, soweit im Einzelfall keine anderen Regelungen getroffen werden.

Das betrifft im Einzelnen folgende Formblätter:

  • Anlagen 3a und b, Ziffern 1, 2 (ohne personenbezogene Angaben), 3, 4 und 7
  • Anlagen 4a bis e, Ziffern 1, 2 (ohne personenbezogene Angaben), 3, 4 und 7
  • Anlage 5, Ziffern 1, 2 (ohne personenbezogene Angaben), 3, 4 und 7
  • Anlage 6c, Ziffern 1 bis 5
  • Anlage 6d
  • Anlage 7,
  • Anlagen 8a und 8b

Die Anzahl der Schüler an Schulen für Lernbehinderte in den Klassen 8H, 9H und 10H ist gesondert mitzuteilen.

Die Regionalschulämter berichten mit Stichtag 10. April 2000, soweit vorgegeben auch EDV-gestützt, bis zum 2. Mai 2000 (Posteingang) dem Staatsministerium für Kultus über:

  • den für das Schuljahr 2000/2001 zu erwartenden Lehrerbedarf (Planungsansatz) anhand der Zusammenfassung der Bedarfsnachweise:
    • für Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen nach den Formblättern Anlagen 3a und 3b und 4a bis 4f,
    • Abendmittelschulen sind gesondert auszuweisen (Formblatt Anlage 5) (EDV-gestützt bei Mittelschule einordnen),
    • für Gymnasien nach den Formblättern Anlagen 6c und 6d und berufsbildende Schulen nach Formblatt Anlage 7,
    • Abendgymnasien und Kollegs sind gesondert auszuweisen (Formblatt Anlagen 5 und 6c) (EDV-gestützt bei Gymnasium einordnen),
  • die zu erwartenden Ausnahmeregelungen,
  • Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
  • die zu erwartenden fächerspezifischen Bedarfsdefizite beziehungsweise Überhänge und eingeleitete Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Bedarfsdefizite.

Die Schulen und die Regionalschulämter schreiben entsprechend den Änderungen der Schülerzahl, der Klassenbildung und des Personals diese Berichte unter Verwendung der o. g. Formblätter und soweit vorgegeben auch EDV-gestützt kontinuierlich fort, so dass aktuelle Daten, insbesondere zur Vorbereitung des Schuljahres, jederzeit abrufbar sind.

Bis 25. September 2000 berichten die Regionalschulämter für allgemein bildende Schulen, Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungswegs über Schülerzahlen, Klassenzahlen, Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen, fächerspezifische Bedarfsdefizite bzw. Überhänge und eingeleitete Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Bedarfsdefizite und Lehrerbedarf und Lehrpersonal-IST zum Stichtag 5. September 2000. Für die Klassenstufen 5 und 8 der Mittelschulen, der Gymnasien, der Schulen für Lernbehinderte und der Sprachheilschulen sowie der Unterstufe und der Oberstufe der Schulen für geistig Behinderte ist die Schülerzahl zusätzlich nach dem Wohnort der Schüler bis zum 9. Oktober 2000 darzustellen.

Darüber hinaus berichten die Regionalschulämter für allgemein bildende Schulen und Schulen des zweiten Bildungswegs bis zum 9. Oktober 2000 über Klassenfrequenzen, Schüler im Fremdsprachenunterricht und Schüler im Ethikunterricht und im Religionsunterricht (soweit nicht schon in der EDV-gestützten Erhebung enthalten) zum Stichtag 5. September 2000.

Für berufsbildende Schulen berichten die Regionalschulämter dem Staatsministerium für Kultus bis 20. Oktober 2000 (Posteingang) mit Stichtag 4. Oktober 2000 über die Veränderungen zum Planungsansatz vom 10. April 2000.

Für berufsbildende Schulen ist zusätzlich jeweils zu den Stichtagen 30. Juni 2000, 31. Juli 2000, 31. August 2000 und 31. Dezember 2000 der Stand der Anmeldungen – Schüler – (bis zu Beginn des Unterrichts im Schuljahr 2000/2001) und der Stand der Aufnahmen – Schüler und Klassen – (nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr 2000/2001) getrennt nach Schularten (Formblatt Anlage 7 Vorderseite) zu erfassen und jeweils spätestens zehn Arbeitstage nach dem Stichtag an das Staatsministerium für Kultus zu übermitteln.

Das Erheben des Unterrichtsausfalls an allgemein bildenden Schulen und an Förderschulen erfolgt in der Zeit vom 18. September 2000 bis zum 6. Oktober 2000 und an berufsbildenden Schulen in der Zeit vom 6. November 2000 bis zum 24. November 2000.

Die in diesem Punkt genannten Bedarfsnachweise und Berichterstattungen dienen ausschließlich der Darstellung der Unterrichtsversorgung und zur Ermittlung von vorläufigen Schülerzahlen.

5
Anlagen zu Teil 1

Anlage 1

NORMATIVE FÜR DIE KLASSEN- UND GRUPPENBILDUNG
(Mindestschülerzahlen, Richtwerte und Klassen- und Gruppenteiler)

Normative
Schulart Richtwerte für die Klassen-/Gruppenbildung Klassen-/Gruppenteiler Mindestschülerzahl
Schulart Richtwerte für die Klassen-/
Gruppenbildung
Klassen-/ Gruppenteiler Mindestschülerzahl

Klasse an der Grundschule 25 33 15
Gruppenbildung   17  
LRS-Klasse 12 17 12
Vorbereitungsklassen an Grundschulen gemäß § 5 Abs. 3 SchulG 12 16 12
Klasse an der Mittelschule/ 25 33 16
Abendmittelschule 25 33 16
Gruppe mit Ziel HS-Abschluss/RS-Abschluss     12
Profilgruppe     12
Schwimmunterricht   21  
sonstige Gruppenbildung   17  
Grundschule und Mittelschule Vorbereitungsklasse (Ausl./Spätauss.) 20 24 16
Vorbereitungsgruppe (Ausl./Spätauss.)   10  
Klasse am Gymnasium (Sek. I) 25-26 33 20
Profilgruppe am Gymnasium   16  
Gruppen gemäß 3.1 VwV Org.-erlass   17 12
Schwimmunterricht 21    
Grundkurs Gymnasium 20 25 12
Leistungskurs Gymnasium 18 21 10
Gruppenbildung an Gymnasien mit Internat gemäß 3.2.2.1 VwV Org.-erlass   26 16
Abendgymnasium/Kolleg 25 33 20
Grundkurs Abendgymnasium/
Kolleg
20 25 12
Leistungskurs Abendgymn./Kolleg 18 21 10
Berufsschule/Berufsfachschule/Berufliches Gymnasium Klassenstufe 11/Fachschule/Fachoberschule/Berufsgrundbildungsjahr 25 33 16
Gruppenbildung 13 17  8
Grundkurs Berufliches Gymnasium 20 25  2
Leistungskurs Berufl. Gymnasium 18 21 10
Klassen gemäß 4.1.2 VwV Org.-erlass (einschließlich Lehrgänge zur Verbesserung der beruflichen Bildungs- und Eingliederungschancen (BBE)) 20 23 16
berufsbildende Schulen/Klassen für Behinderte (einschließlich BVJ für Behinderte und Förderlehrgänge für Behinderte) 12 17 8
Grundausbildungslehrgang 22 27 16

Anlage 2

REGELUNGEN FÜR DIE KLASSENBILDUNG IN DEN FÖRDERSCHULEN

Klassenteiler und Mindestschülerzahlen der einzelnen Förderschularten in den Schul- und Klassenstufen unter Berücksichtigung des Grades der Behinderung und des dadurch erforderlichen Unterrichts- und Erziehungsbedarfs:

Regelungen
Förderschule für Klassenstufe Richtwerte Klassenteiler Mindestschülerzahl
Förderschule für Klassen/ Klassen für Klassenstufe Richtwerte für die Klassen-/Gruppenbildung Klassenteiler Mindestschülerzahl in Jahrgangsklassen
Blinde 1–2  6  9  4
  3–10  6 11  5
Sehschwache 1–10  8 11  5
Gehörlose 1–10  6  9  4
Schwerhörige 1–10  8 11  5
Geistig Behinderte Unterstufe  7 10  6
  Mittelstufe  7 10  6
  Oberstufe  8 12  6
  Werkstufe  8 12  8
Körperbehinderte 1–4 10 13  8
  5–10 12 15 10
Sprachheilschule 1–4 10 13 10
  5–10 12 16 12
Erziehungshilfe 1–4 10 11  8
  5–10 10 13 10
Lern behinderte 1–2 10 13 10
  3–4 12 16 12
  5–9 15 19 15
  8H–10H 15 19 12
Gruppenbildung in Schulen für Lernbehinderte in den Fächern Nadelarbeit, Hauswirtschaft, Werkunterricht/Arbeitslehre   9    

Anlage 3a

Anlage 3a, Rückseite

Anlage 3b

Anlage 3b, Rückseite

Anlage 4a

Anlage 4a, Rückseite

Anlage 4b

Anlage 4b, Rückseite

Anlage 4c

Anlage 4c, Rückseite

Anlage 4d

Anlage 4d, Rückseite

Anlage 4e

Anlage 4e, Rückseite

Anlage 4f

Anlage 5

Anlage 5, Rückseite

Anlage 6a

Anlage 6b

Anlage 6c

Anlage 6d

Anlage 6e

Anlage 6f

Anlage 6g

Anlage 6h

Anlage 6i

Anlage 6j

Anlage 7

Anlage 8a

Anlage 8a, Rückseite

Anlage 8b

Teil 2
Regelungen zum Ablauf und der Durchführung des Schuljahres an allgemein bildenden Schulen, Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges

1
Geltungsbereich

Der Teil 2 gilt für Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, Förderschulen (ohne berufsbildende Schulen für Behinderte) und Schulen des zweiten Bildungsweges.

2
Vorbereitung und Beginn des Schuljahres

Die Woche vom 17. August bis 23. August 2000 wird zur Vorbereitung auf das neue Schuljahr genutzt. In dieser Zeit findet die erste Lehrerkonferenz des Schuljahres statt. Die Schulleiter entscheiden, welche weiteren Aufgaben zur unmittelbaren Vorbereitung des Schuljahres 2000/2001 in ihren Einrichtungen zu erfüllen sind.

Der planmäßige Unterricht beginnt für die Klassen 2 bis 12 am 24. August 2000.

Die Grundschulleiter und die Förderschulleiter gewährleisten, dass die Aufnahme der Schulanfänger am 26. August 2000 erfolgen kann. Unterrichtsbeginn für die Schüler der 1. Klassen und für Kinder in Vorbereitungsklassen gemäß § 5 Absatz 3 SchulG ist der 28. August 2000.

Für Schulen des zweiten Bildungsweges beginnt der Unterricht in der Regel am 28. August 2000.

Die Woche des Schulsports findet in der Zeit vom 25. September 2000 bis 29. September 2000 statt.

3
Wahl der Schüler- und Elternvertreter

Für die Wahl der Schüler- und Elternvertreter sind die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen sowie die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen vom 10. September 1992 (ABl.SMK Nr. 14/1992) maßgeblich. Insbesondere ist zu beachten:

Die Wahl der Klassenschülersprecher und deren Stellvertreter erfolgt bis zum 7. September 2000.

Die Wahl der Vorsitzenden der Schülerräte und deren Stellvertreter sowie der weiteren Vertreter der Schüler für die Schulkonferenz findet bis zum 28. September 2000 statt.

Die Wahl der Vorsitzenden der Kreisschülerräte und deren Stellvertreter erfolgt bis zum 2. November 2000.

Die Wahl des Landesschülerrates erfolgt bis zum 30. November 2000.

Die Klassenelternsprecher und deren Stellvertreter werden, sofern keine Verlängerung der Amtszeit gemäß § 8 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen erfolgte, bis zum 21. September 2000 gewählt.

Die Wahl der Vorsitzenden der Elternräte und deren Stellvertreter erfolgt bis zum 12. Oktober 2000.

Die Vorsitzenden der Kreiselternräte und deren Stellvertreter werden bis zum 16. November 2000 gewählt.

Die Wahl des Landeselternrates erfolgt bis zum 13. Dezember 2000.

4
Ferienregelung

Für das Schuljahr 2000/2001 gilt folgende Ferienregelung für die allgemein bildenden Schulen und Förderschulen:

Ferienregelung
Ferien vom bis zum
Herbstferien 16. Oktober 2000 27. Oktober 2000
Weihnachtsferien 22. Dezember 2000  2. Januar 2001
Winterferien 12. Februar 2001 23. Februar 2001
Osterferien 12. April 2001 21. April 2001
Pfingstferien  2. Juni 2001  5. Juni 2001
Sommerferien 28. Juni 2001  8. August 2001

Angegeben ist jeweils der erste und der letzte Ferientag. Zwei frei bewegliche Ferientage werden terminlich von jeder Schule im Einvernehmen mit dem Regionalschulamt, dem Schulträger und bezüglich der Schülerbeförderung mit dem Landkreis festgelegt.

Für Schulen des zweiten Bildungsweges gilt die Ferienregelung der allgemein bildenden Schulen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch das Staatsministerium für Kultus.

5
Ausgabe der Kurzinformationen, Halbjahresinformationen, Schulberichte und Zeugnisse

Die Ausgabe der Kurzinformationen, Halbjahresinformationen bzw. Halbjahreszeugnisse erfolgt am 9. Februar 2001. Das zweite Schulhalbjahr beginnt am 26. Februar 2001. Die Ausgabe der Zeugnisse der Kurshalbjahre 11/I und 12/I erfolgt am 19. Januar 2001. Die Kurshalbjahre 11/II und 12/II beginnen am 22. Januar 2001.

Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erfolgt die Ausgabe der Schulberichte und Jahreszeugnisse sowie der Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/II am 27. Juni 2001.

Die Ausgabe der Abschlusszeugnisse für den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss und den Realschulabschluss beziehungsweise der Abgangszeugnisse der Mittelschule kann an der Mittelschule zum Schulentlassungstermin erfolgen. Die Ausgabe der Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/II sowie der Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife bzw. der Abgangszeugnisse von Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg ist im Abschnitt 7.2 geregelt.

6
Termine – Mittelschule und Förderschule

Die folgenden Termine gelten auch für Förderschulen, sofern in diesen Förderschulen Schüler mit dem Ziel eines Mittelschulabschlusses beschult werden.

6.1
Termine im Zusammenhang mit den Prüfungen

Für Schüler der Klasse 9 wird als Meldetermin zur Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses der 24. April 2001 festgelegt.
Bis zum 24. April 2001 teilt jeder Prüfungsteilnehmer seinem Fachlehrer die gewählte Prüfungsform (schriftlich oder mündlich) für die Prüfung in der 1. Fremdsprache und bei der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses das gewählte naturwissenschaftliche Fach mit.
Die Fachlehrer übergeben dem Klassenlehrer für die Schüler der Klasse 10 bis zum 2. Mai 2001 die Jahresnoten. Diese werden den Prüfungsteilnehmern am 4. Mai 2001 bekannt gegeben.
Schüler der Klasse 9, die an der Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses teilnehmen, werden am 4. Mai 2001 über ihren Leistungsstand in den einzelnen Fächern informiert. Die Jahresnoten werden bis zum 7. Juni 2001 festgelegt und den Prüfungsteilnehmern am 8. Juni 2001 bekannt gegeben.
Jeder Prüfungsteilnehmer teilt seinem Fachlehrer bis zum 10. Mai 2001 mit, in welchen Fächern er mündlich geprüft werden möchte.

6.2
Schriftliche Prüfungen zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses

Für die Durchführung der Prüfungen wird Folgendes festgelegt:

Qualifizierender Hauptschulabschluss

Qualifizierender Hauptschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin

Deutsch und Sorbisch 7. Mai 2001 6. Juni 2001
Mathematik 9. Mai 2001 28. Mai 2001
Fremdsprache 11. Mai 2001 30. Mai 2001

Realschulabschluss

Realschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin

Deutsch und Sorbisch 7. Mai 2001 6. Juni 2001
Mathematik 9. Mai 2001 28. Mai 2001
Physik/Chemie/Biologie 11. Mai 2001 30. Mai 2001
Fremdsprache 14. Mai 2001 1. Juni 2001
Die schriftlichen Prüfungen beginnen um 8.00 Uhr. Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung des Regionalschulamtes.
Die Tage zwischen den schriftlichen Prüfungen sind für die Prüfungsteilnehmer unterrichtsfrei. Nach der letzten schriftlichen Prüfung wird der planmäßige Unterricht weitergeführt.
Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie die Fächer der mündlichen Prüfungen sind den Prüfungsteilnehmern vor Beginn der Konsultationen mitzuteilen.
6.3
Mündliche Prüfungen zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses

Die Schule bietet zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen im Zeitraum vom 29. Mai bis 7. Juni 2001 Konsultationen an.
Die Konsultationstermine für Prüfungen zum Nachtermin und für Wiederholungsprüfungen regelt die Schule.
Die mündlichen Prüfungen sind im Zeitraum vom 8. Juni bis 21. Juni 2001 durchzuführen.
Der Prüfungsausschuss entscheidet, zu welchem Termin innerhalb dieses Zeitraumes die einzelnen Prüfungen stattfinden und gewährleistet, dass ein Prüfungsteilnehmer an einem Tag nur in einem Fach geprüft wird.
Bis zum 7. Juni 2001 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für die mündlichen Prüfungen und gibt diesen den Prüfungsteilnehmern bekannt.
Die Termine für mündliche Prüfungen zum Nachtermin und für Wiederholungsprüfungen regelt die Schule.

6.4
Schulentlassung

Die Ausgabe der Zeugnisse findet im Zeitraum vom 22. Juni bis 27. Juni 2001 statt.

6.5
Schulfremde Prüfungsteilnehmer an Mittelschulen

Schulfremde, die einen der Abschlüsse der Mittelschule erwerben wollen, müssen bis zum 23. März 2001 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des gewünschten Abschlusses beim zuständigen Regionalschulamt stellen.
Bis zum 30. April 2001 informiert das Regionalschulamt die schulfremden Prüfungsteilnehmer schriftlich, an welcher Mittelschule die Prüfung stattfindet.

7
Termine – Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg
7.1
Allgemeine Termine für die gymnasiale Oberstufe

Der Bericht über die Wahl der Leistungskurskombinationen (Jahrgangsstufe 11) erfolgt an das zuständige Regionalschulamt bis zum 21. September 2000.

7.2
Termine im Zusammenhang mit der Abiturprüfung

Bis zum 5. Oktober 2000 werden die gewählten Prüfungsfächer (Jahrgangsstufe 12) dem zuständigen Regionalschulamt mitgeteilt.
Die Berufung der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse erfolgt durch das zuständige Regionalschulamt bis zum 14. März 2001.
Am 2. Mai 2001 wird den Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben, wer zur schriftlichen Prüfung zugelassen ist und wer nicht zur Gesamtprüfung zugelassen werden kann.

7.2.1
Schriftliche Prüfungen

Schriftliche Prüfungen
Fach Erstprüfung Nachprüfung
  Erstprüfung Nachprüfung

Öffnen der Umschläge „Informationen für den Schulleiter“  9. Mai 2001 25. Mai 2001
Schriftliche Prüfungen (Leistungskurs- und ggf. Grundkursfach):    
– Deutsch 10. Mai 2001 28. Mai 2001
– Geschichte 11. Mai 2001 29. Mai 2001
– Mathematik 14. Mai 2001 30. Mai 2001
– Englisch 15. Mai 2001 31. Mai 2001
– Biologie, Chemie, Kunsterziehung, Musik, Sport 16. Mai 2001  1. Juni 2001
– Französisch 17. Mai 2001  6. Juni 2001
– Physik, Evangelische Religion*, Katholische Religion* 18. Mai 2001  7. Juni 2001
– Latein, Erg.-Pr. Latinum 21. Mai 2001  8. Juni 2001
– Sorbisch, Erg.-Pr. Graecum, Erg.-Pr. Hebraicum 22. Mai 2001 11. Juni 2001
– Russisch, Spanisch, Tschechisch 23. Mai 2001 12. Juni 2001
*) nur an Gymnasien in kirchlicher Trägerschaft

Bis zum 23. Mai 2001 erfolgt der Bericht der notwendigen schriftlichen Nachprüfungen an das Regionalschulamt.
Für Teilnehmer an der Erstprüfung wird im Zeitraum vom 28. Mai 2001 bis zum 12. Juni 2001 Unterricht erteilt.
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bei der Erstprüfung bis zum 11. Juni 2001 und bei der Nachprüfung bis zum 14. Juni 2001. Die Termine für Erst-, Zweit- und gegebenenfalls Drittkorrektur werden gesondert bekannt gegeben.
Am 11. Juni 2001 wird den Prüfungsteilnehmern das Studienbuch mit dem Zeugnis für das Kurshalbjahr 12/II ausgehändigt.

7.2.2
Mündliche Prüfungen

Die Bekanntgabe der Ergebnisse aller schriftlichen Prüfungen und der Zulassung bzw. Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung sowie die Anordnung zusätzlicher mündlicher Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 1 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung ( OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 351), findet für die Erstprüfung am 12. Juni 2001 und für die Nachprüfung am 15. Juni 2001 statt. Die Zulassung bzw. Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung (P4) wird entsprechend vertagt, wenn sie vom Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach (P1, P2, P3) abhängt.
Zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 2 OAVO sind beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Erstprüfung am 12. Juni 2001 und für die Nachprüfung am 15. Juni 2001 zu beantragen. Die Anordnung dieser zusätzlichen mündlichen Prüfungen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt am 13. Juni 2001 für die Erstprüfung und am 18. Juni 2001 für die Nachprüfung.
Vor der Durchführung der mündlichen Prüfung bietet die Schule Konsultationsmöglichkeiten an: für die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung vom 13. Juni bis zum 15. Juni 2001, für die Prüfungsteilnehmer der Nachprüfung am 18. Juni 2001.
Die mündlichen Prüfungen werden für die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung vom 18. Juni bis zum 20. Juni 2001 und für die Prüfungsteilnehmer der Nachprüfung am 19. Juni 2001 und am 20. Juni 2001 durchgeführt.
Die Abschlussberatung des Prüfungsausschusses und die Bekanntgabe der Gesamtqualifikation für die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung und der Nachprüfung finden am 21. Juni 2001 statt.

7.2.3
Besondere Lernleistung

Bis zum 5. Oktober 2000 berichtet jede Bildungseinrichtung dem zuständigen Regionalschulamt zusammen mit den gewählten Prüfungsfächern über die Anzahl derjenigen Schüler der Jahrgangsstufe 12, die eine besondere Lernleistung gemäß § 26a der OAVO in die Gesamtqualifikation einbringen werden.
Bis zum 19. Januar 2001 (Ersttermin) sind die erarbeiteten schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen, die jeweils um eine fachpraktische Komponente erweitert sein können, beim Schulleiter einzureichen. Für Prüfungsteilnehmer, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund, insbesondere wegen ärztlich attestierter Erkrankung den Ersttermin nicht einhalten können, ist das Einreichen bis zum 28. Februar 2001 (Nachtermin) möglich.
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 22. Mai 2001.
Die Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse aller schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen findet am 23. Mai 2001 statt.
Die Kolloquien zu besonderen Lernleistungen werden vom 31. Mai bis zum 8. Juni 2001 (Ersttermin) bzw. vom 15. Juni bis zum 18. Juni 2001 (Nachtermin) durchgeführt.

7.2.4
Ausgabe der Zeugnisse

Die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife bzw. die Abgangszeugnisse von Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg werden an die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung und der Nachprüfung in der Zeit vom 22. Juni bis zum 27. Juni 2001 ausgehändigt.

7.2.5
Analyseergebnisse

Der Bericht über die Analyseergebnisse der Abiturprüfung erfolgt an das zuständige Regionalschulamt bis zum 4. Juli 2001.

7.3
Abiturprüfung für Schulfremde

Schulfremde, die an der Abiturprüfung teilnehmen wollen, stellen bis zum 16. Oktober 2000 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus. Bis zum 30. November 2000 erfolgt durch das zuständige Regionalschulamt im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus die schriftliche Mitteilung der Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls die Zulassung der Antragsteller zum schriftlichen Prüfungsteil; die betroffenen Gymnasien werden benannt und von der Zulassung informiert.

8
Wechsel an eine weiterführende Schule
8.1
Bildungsempfehlung

Alle Schüler der Klasse 4 der Grundschule erhalten eine Bildungsempfehlung. Schüler der Klasse 5 oder 6 an Mittelschulen erhalten auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Bildungsempfehlung. Die folgenden Regelungen gelten bei entsprechenden Bildungsgängen ebenfalls an Förderschulen.
Die Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse 4 der Grundschule teilen dem jeweiligen Klassenlehrer bis zum 27. Februar 2001 mit, ob ihr Kind die Mittelschule oder das Gymnasium besuchen soll.
Die Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse 5 oder 6 teilen dem jeweiligen Klassenlehrer bis zum 27. Februar 2001 mit, ob ihr Kind das Gymnasium besuchen soll.
Die Bildungsempfehlungen werden den Erziehungsberechtigten am 5. März 2001 schriftlich bekannt gegeben.
Sofern die Bildungsempfehlung für das Gymnasium am Ende des Schuljahres erteilt wird, ist diese am 15. Juni 2001 den Erziehungsberechtigten schriftlich bekannt zu geben.

8.2
Aufnahme an der Mittelschule; abschlussbezogener Unterricht und Profile
8.2.1
Anmeldung an einer Mittelschule

Erziehungsberechtigte von Schülern der Klasse 4, deren Kinder die Mittelschule besuchen wollen, melden ihre Kinder bis zum 16. März 2001 bei einer Mittelschule ihrer Wahl an. Über die Entscheidung, an welcher Mittelschule die Schüler aufgenommen werden, werden die Erziehungsberechtigten am 25. April 2001 durch den jeweiligen Schulleiter informiert. An der Mittelschule sind zunächst auch alle Schüler anzumelden, die eine Aufnahmeprüfung für das Gymnasium anstreben.

8.2.2
Abschlussbezogener Unterricht und Profile der Mittelschule

Die Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse 6 teilen bis zum 27. Februar 2001 mit, mit welchem Abschlussziel und in welchem Profil ihr Kind die Mittelschule besuchen soll.
Die Entscheidung nach § 29 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 Schulordnung Mittelschulen ( SOMI) vom 10. September 1993 (SächsGVBl. S. 879) wird durch die Klassenkonferenz bis spätestens 9. März 2001 getroffen und den Erziehungsberechtigten unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Eine Änderung dieser Entscheidung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 SOMI kann bis spätestens 31. Mai 2001 erfolgen und ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder ohne eine entsprechende Bildungsempfehlung an ein Gymnasium wechseln sollen, teilen ebenfalls bis zum 27. Februar 2001 mit, mit welchem Abschlussziel und in welchem Profil ihre Kinder die Mittelschule besuchen sollen. Die Entscheidung der Klassenkonferenz hierüber erfolgt gemäß § 29 Abs. 2 SOMI bis spätestens 9. März 2001 und ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nach bestandener Prüfung kann für diese Kinder ein Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium gestellt werden. Sie sind bei der Mittelschule abzumelden.

8.3
Aufnahme von Schülern der Klasse 4 der Grundschule und der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule an das Gymnasium
8.3.1
Anmeldung

Die Erziehungsberechtigten, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 16. März 2001 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
Die Erziehungsberechtigten, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden kann, können bis zum 25. Juni 2001 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.

8.3.2
Aufnahmeprüfung
8.3.2.1
Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung

Erziehungsberechtigte, deren Kinder eine Bildungsempfehlung für den Besuch der Mittelschule erhalten haben, die aber für ihre Kinder den Besuch des Gymnasiums wünschen, werden durch die Grund- bzw. Mittelschule darauf hingewiesen, dass ein Besuch des Gymnasiums nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich ist oder gegebenenfalls nach einer so deutlichen Steigerung der Leistungen im 2. Schulhalbjahr, dass am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium gemäß den Bedingungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien ( AufnGyVO) vom 29. Mai 1998 erteilt werden kann. Den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung stellen die Erziehungsberechtigten bis zum 16. März 2001 für die Schüler der Klasse 4 unter Angabe des Gymnasiums ihrer Wahl bei der Grundschule und für die Schüler der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule bei dem Gymnasium ihrer Wahl.

8.3.2.2
Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klasse 4 der Grundschule

Die schriftlichen Aufnahmeprüfungen für Schüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium finden am 20. März 2001 (Deutsch) und am 21. März 2001 (Mathematik) an bestimmten Grundschulen statt.
Die schriftlichen Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme ganz oder zum Teil verhindert waren, finden am 10. April 2001 (Deutsch) bzw. am 11. April 2001 (Mathematik) an bestimmten Grundschulen statt.

8.3.2.3
Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule

Die Aufnahmeprüfungen finden an den Gymnasien statt.
Die schriftlichen Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule, die keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erhalten haben, finden am 20. März 2001 (Deutsch), am 21. März 2001 (Mathematik) und am 22. März 2001 (Englisch) statt.
Die schriftlichen Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme ganz oder zum Teil verhindert waren, finden am 9. April 2001 (Deutsch), am 10. April 2001 (Mathematik) und am 11. April 2001 (Englisch) an den Gymnasien statt.

8.3.2.4
Ergebnis der Aufnahmeprüfung

Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse 4 und den aufnehmenden Gymnasien durch die Grundschule bis zum 20. April 2001 mitgeteilt.
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung der Schüler der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule wird den Erziehungsberechtigten bis zum 20. April 2001 durch das Gymnasium, das die Aufnahmeprüfung durchgeführt hat, mitgeteilt.
Gleichzeitig erhält das zuständige Regionalschulamt eine Ergebnisliste.

8.3.3
Entscheidung über die Aufnahme

Für Schüler mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium vom 5. März 2001 ist die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium den Erziehungsberechtigten am 25. April 2001 schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung durch das aufnehmende Gymnasium mitzuteilen.
Übersteigt die Anzahl der Schüler, die ein bestimmtes Gymnasium besuchen wollen, dessen Aufnahmekapazität, so trägt der Schulleiter zusammen mit dem zuständigen Regionalschulamt bis zum 23. März 2001 dafür Sorge, dass die Schüler, die nach Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht am gewünschten Gymnasium aufgenommen werden können, einem anderen Gymnasium zugewiesen werden. Die nachträgliche Aufnahme von Schülern nach bestandener Aufnahmeprüfung ist zu gewährleisten.
Die Gymnasien berichten am 2. Mai 2001 mit Stichtag 2. Mai 2001 die Anzahl der Neuzugänge für die Klassen 5, 6 und 7 an das zuständige Regionalschulamt.
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium ist den Erziehungsberechtigten, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden konnte, am 6. Juli 2001 schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung durch das aufnehmende Gymnasium mitzuteilen.

8.4
Aufnahme von Schülern der Klasse 10 der Mittelschule an das Gymnasium

Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder von der Klasse 10 der Mittelschule zum Gymnasium wechseln wollen, müssen bis zum 5. März 2001 unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses einen Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
Die Erziehungsberechtigten derjenigen Schüler der Klasse 10 der Mittelschule, die zum 5. März 2001 die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien vom 29. Mai 1998 nicht erfüllt hatten, aber diese mit der bestandenen Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfüllen, stellen an das zuständige Regionalschulamt unter Vorlage einer beglaubigten Kopie des Abschlusszeugnisses der Mittelschule (Klasse 10) einen Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium bis zum 28. Juni 2001.
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium sowie die Bekanntgabe, welchem Gymnasium der Schüler zugewiesen wird, ist den Erziehungsberechtigten am 6. Juli 2001 schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung durch das zuständige Regionalschulamt mitzuteilen.

9
Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung (§ 4 Abs. 2 SOGY)
9.1
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klasse 4 der Grundschule
9.1.1
Erziehungsberechtigte von Schülern der Klasse 4, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 9. März 2001 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
9.1.2
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 13. März 2001 und am 14. März 2001 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen und sportlichen Bereich wird der Zeitrahmen entsprechend erweitert.
9.1.3
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Erziehungsberechtigten durch die prüfenden Gymnasien bis zum 16. März 2001 mitgeteilt. Bei nichtbestandener Aufnahmeprüfung stellen die Erziehungsberechtigten unverzüglich bei einem anderen Gymnasium einen Antrag auf Aufnahme.
9.1.4
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 27. März 2001 und am 28. März 2001 statt. Ihre Ergebnisse werden den Erziehungsberechtigten umgehend mitgeteilt.
9.1.5
Es ist von den Regionalschulämtern zu gewährleisten, dass alle Schüler, die die Aufnahmeprüfungen nicht bestanden haben, nachträglich in einem anderen Gymnasium aufgenommen werden.
9.2
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klasse 6
9.2.1
Erziehungsberechtigte von Schülern der Klasse 6 des Gymnasiums oder von Schülern der Klasse 6 der Mittelschule mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium, deren Kinder die vertiefte Ausbildung beginnen wollen, können bis zum 9. März 2001 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung stellen.
9.2.2
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 19. März 2001 und am 20. März 2001 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen und sportlichen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden.
9.2.3
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Erziehungsberechtigten durch die prüfenden Gymnasien bis zum 23. März 2001 mitgeteilt. Bei nichtbestandener Aufnahmeprüfung stellen die Erziehungsberechtigten unverzüglich bei einem anderen Gymnasium einen Antrag auf Aufnahme.
9.2.4
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 10. April 2001 und am 11. April 2001 statt. Ihre Ergebnisse werden den Erziehungsberechtigten umgehend mitgeteilt.
10
Aufnahmeprüfung für den Vorkurs des Kollegs

Die Aufnahmeprüfung für den Vorkurs des Kollegs findet gemäß § 6 KoVO vom 5. März 1996 (SächsGVBl. S. 14) statt.
Die Erstprüfung (Fächer: Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache) wird am 16. Juni 2001 durchgeführt, die entsprechende Nachprüfung für Bewerber, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, am 18. August 2001.
Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung wird vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt: den Teilnehmern an der Erstprüfung bis zum 6. Juli 2001, den Teilnehmern an der Nachprüfung bis zum 31. August 2001.

11
Berufs- und Studienorientierung

Für Zwecke der Studien- und Berufsberatung findet am 11. Januar 2001 ein „Tag der offenen Tür“ an den sächsischen Hochschulen für Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 statt (Schulveranstaltung).
An den Förderschulen (außer Schulen für geistig Behinderte) werden für die Berufsberatung sowohl im Fach Gemeinschaftskunde/ Rechtserziehung als auch im Fach Arbeitslehre insgesamt 6 Stunden zur Verfügung gestellt.
Mit der Zielsetzung, die Erziehungsberechtigten, insbesondere von Schülern der Klassenstufe 4, rechtzeitig über die weiteren Bildungsmöglichkeiten ihrer Kinder zu informieren, sollten Vertreter der beruflichen Schulzentren an den Informationsveranstaltungen zur Schullaufbahnberatung beteiligt werden. Von den beruflichen Schulzentren werden zu Beginn des Schuljahres 2000/2001 über die Regionalschulämter die Termine für den „Tag der offenen Tür“ bekannt gegeben, die von den Mittelschulen zu berücksichtigen sind. In die Schuljahresplanung der jeweiligen Schule sind ebenfalls die Termine für den Besuch der Berufsinformationszentren (BIZ/IBIZmobil) aufzunehmen.

12
Pädagogische Tage

Im Schuljahr können von jeder Schule zwei pädagogische Tage durchgeführt werden. Ein pädagogischer Tag sollte in der Vorbereitungswoche durchgeführt werden. Der zweite pädagogische Tag kann nur dann an einem Unterrichtstag stattfinden, wenn die Schüler daran teilnehmen. Ansonsten ist ein unterrichtsfreier Tag vorzusehen.

13
Schließzeiten für die Förderpädagogischen Beratungsstellen

Förderpädagogische Beratungsstellen sollen während des Jahres insgesamt drei Wochen geschlossen gehalten werden, davon eine Woche zum Jahreswechsel.
Die Schließzeiten sind in Abstimmung mit dem zuständigen Regionalschulamt festzulegen. Sie liegen immer innerhalb der Ferienzeit.

Teil 3
Regelungen zum Ablauf und der Durchführung
des Schuljahres an berufsbildenden Schulen

1
Geltungsbereich

Der Teil 3 gilt für Berufsschulen (einschließlich berufsbildende Schulen für Behinderte), Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und berufliche Gymnasien.

2
Vorbereitung des Schuljahres, Beginn und Ende des Unterrichts

Die Woche vom 17. August 2000 bis 23. August 2000 dient der Vorbereitung auf das neue Schuljahr. In dieser Zeit findet die erste Lehrerkonferenz des Schuljahres statt. Die Schulleiter legen die weiteren Aufgaben zur unmittelbaren Vorbereitung des Schuljahres fest.

Der planmäßige Unterricht beginnt für alle berufsbildenden Schulen grundsätzlich am 24. August 2000. An der Berufsfachschule für Krankenpflege sowie Berufsfachschule für Hebammen kann der Unterricht am 1. September 2000 beziehungsweise am 1. März 2001 beginnen; diese Schulen melden den gewählten Termin für den Unterrichtsbeginn mindestens zwei Monate vorher an die Regionalschulämter.

Für die Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus kann das Staatsministerium für Kultus auf Antrag abweichende Regelungen treffen.

Das erste Schulhalbjahr endet am 9. Februar 2001, bei Teilzeitausbildungen erst am 10. Februar 2001. Das zweite Schulhalbjahr beginnt am 26. Februar 2001. Abweichend davon enden am beruflichen Gymnasium die Kurshalbjahre 12/1 und 13/1 am 19. Januar 2001. Die Kurshalbjahre 12/II und 13/II beginnen am 22. Januar 2001.

3
Ferienregelung

Für das Schuljahr 2000/2001 gilt folgende Ferienregelung (angegeben ist jeweils der erste und der letzte Ferientag):

Ferienregelung
Ferien vom bis zum
Herbstferien 16. Oktober 2000 27. Oktober 2000
Weihnachtsferien 22. Dezember 2000 2. Januar 2001
Winterferien 12. Februar 2001 23. Februar 2001
Osterferien 12. April 2001 21. April 2001
Pfingstferien  2. Juni 2001 5. Juni 2001
Sommerferien 28. Juni 2001 8. August 2001

Zwei frei bewegliche Ferientage werden terminlich von jedem Beruflichen Schulzentrum im Einvernehmen mit dem Regionalschulamt und dem Schulträger festgelegt.

An Berufsschulen können die Herbstferien unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere in Abstimmung mit benachbarten Schulen, mit der Wirtschaft oder mit überbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, ganz oder teilweise verlegt werden.

Werden in vollzeitschulischen Bildungsgängen Betriebspraktika oder die berufspraktische Ausbildung außerhalb schulischer Einrichtungen durchgeführt, kann in begründeten Fällen von der Ferienregelung abgewichen werden, ohne jedoch die Anzahl der Ferientage zu ändern. Für die Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus kann das Staatsministerium für Kultus auf Antrag abweichende Regelungen treffen.

Abweichende Ferienregelungen für die einzelnen Beruflichen Schulzentren sowie die medizinischen Berufsfachschulen sind zu Beginn des Schuljahres festzulegen und bis zum 29. September 2000 dem Regionalschulamt mitzuteilen.

Weitere Abweichungen bedürfen der Genehmigung durch das Regionalschulamt und sind nur in begründeten Einzelfällen möglich.

4
Anmeldung und Aufnahmeprüfung

Für die Berufsfachschule bestimmt der Schulleiter, bis wann die Aufnahmeanträge zu stellen sind und legt die Termine für die Aufnahme- und Feststellungsprüfungen fest. Für die Berufsfachschule für Medizinisch-technische Assistenten sowie Berufsfachschule für Physiotherapie legt der Schulleiter den Termin für den Test zur Aufnahme in die Berufsfachschule fest. Der Termin ist für das Schuljahr 2001/2002 bis 29. September 2000 dem Regionalschulamt mitzuteilen.

Für die Fachschule legt der Schulleiter die Termine für die Anmeldung fest.

Für die Fachoberschule und das berufliche Gymnasium müssen die Aufnahmeanträge für das Schuljahr 2000/2001 bis zum 31. März 2000, für das Schuljahr 2001/2002 bis zum 31. März 2001 gestellt werden.

Die Aufnahmeentscheidung wird für das Schuljahr 2000/2001 am 15. Mai 2000, für das Schuljahr 2001/2002 bis zum 15. Mai 2001 bekannt gegeben.

Die Aufnahmeprüfung der Fachoberschule, Fachrichtung Gestaltung, ist für das Schuljahr 2000/2001 am 15. April 2000, für das Schuljahr 2001/2002 am 21. April 2001 durchzuführen.

5
Prüfungszeiträume und -termine

Soweit keine zentralen Prüfungen durchgeführt werden oder zentrale Prüfungstermine nicht vorgegeben sind, legt das Berufliche Schulzentrum die Prüfungstermine in Abstimmung mit dem Regionalschulamt fest. Die Prüfungszeiträume sind der Anlage 1 zu entnehmen. Die Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus schlagen dem Regionalschulamt den Prüfungszeitraum und die Prüfungstermine vor.

Für medizinische Berufsfachschulen setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Schulleiter die Prüfungstermine fest.

Für die zentralen schriftlichen Abschlussprüfungen an den berufsbildenden Schulen sowie die Abiturprüfung an den beruflichen Gymnasien, einschließlich Nach- und Wiederholungsprüfungen, im Schuljahr 2000/2001 werden folgende Termine festgelegt:

5.1
Berufsfachschulen für Wirtschaft
5.1.1
Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Datenverarbeitung

5.1.1
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Datenverarbeitung (Theorie) 17. Mai 2001 21. August 2001
Datenverarbeitung (Praxis) 18. Mai 2001 22. August 2001
Rechnungswesen 21. Mai 2001 24. August 2001
Betriebswirtschaft 23. Mai 2001 27. August 2001
5.1.2
Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Sekretariat

5.1.2
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Sekretariatskunde (Theorie) 16. Mai 2001 20. August 2001
Sekretariatskunde (Praxis) 17. Mai 2001 21. August 2001
Maschinenschreiben/Kurz-schrift 21. Mai 2001 24. August 2001
Betriebswirtschaft 23. Mai 2001 27. August 2001
5.1.3
Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachen

5.1.3
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Englisch 18. Mai 2001 22. August 2001
Zweite Fremdsprache 21. Mai 2001 24. August 2001
Betriebswirtschaft 23. Mai 2001 27. August 2001
Die mündliche Prüfung im Fach Englisch kann frühestens am 14. Mai 2001 stattfinden.
5.1.4
Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachensekretariat

5.1.4
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Sekretariatskunde 16. Mai 2001 20. August 2001
Englisch 18. Mai 2001 22. August 2001
Wirtschaftslehre 21. Mai 2001 24. August 2001
Maschinenschreiben/ Kurzschrift 23. Mai 2001 27. August 2001
Die mündliche Prüfung in der Zweiten Fremdsprache kann frühestens am 14. Mai 2001 stattfinden.
5.1.5
Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Umweltschutz

5.1.5
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Umweltorientierte Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Controlling (Komplexprüfung) 21. Mai 2001 20. August 2001
Umwelttechnologien und Umweltrecht 23. Mai 2001 22. August 2001
Umweltberatung und Öffentlichkeitsarbeit (praktische Prüfung) ab 6. Juni 2001 ab 24. August  2001
5.1.6
Fremdsprachenkorrespondent

5.1.6
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin* Nach-/Wiederholtermin*
Englisch 8. Juni 2001 20. August 2001
Wirtschaftslehre 11. Juni 2001 22. August 2001
Zweite Fremdsprache 13. Juni 2001 24. August 2001
Textverarbeitung 15. Juni 2001 27. August 2001
Die mündliche Prüfung im Fach Englisch und in der Zweiten Fremdsprache kann frühestens am 28. Mai 2001 stattfinden.

*    Änderungen vorbehalten (in Abhängigkeit von der terminlichen Gestaltung des Auslandspraktikums)

5.1.7
Touristikassistent

5.1.7
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Touristikbetriebslehre, Unternehmensführung, Rechtslehre, Rechnungswesen, Reiseverkehrsgeografie (Komplexprüfung) 28. Mai 2001 20. August 2001
Englisch 30. Mai 2001 22. August 2001
Zweite bzw. Dritte Fremdsprache 1. Juni 2001 24. August 2001
Allgemeine Wirtschaftslehre 6. Juni 2001 27. August 2001
Die mündliche Prüfung in der Zweiten beziehungsweise Dritten Fremdsprache kann frühestens am 21. Mai 2001 stattfinden.
5.1.8
Assistent für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe

5.1.8
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin* Nach-/Wiederholtermin*
Technologie des Gastgewerbes 28. Mai 2001 20. August 2001
Spezielle Betriebswirtschaftslehre, Unternehmensführung, Rechtslehre, Rechnungswesen, Regionalverkehrsgeografie (Komplexprüfung) 30. Mai 2001 22. August 2001
Englisch 1. Juni 2001 24. August 2001
Allgemeine Wirtschaftslehre 6. Juni 2001 27. August 2001
Die mündliche Prüfung in der Zweiten Fremdsprache kann frühestens am 21. Mai 2001 stattfinden.

*    Änderungen vorbehalten (in Abhängigkeit von der terminlichen Gestaltung des Auslandspraktikums)

5.2
Fachschule für Sozialwesen

Die schriftlichen Prüfungen für die Bildungsgänge Altenpflege, Familienpflege und Heilpädagogik finden in der Zeit vom 22. Januar 2001 bis 26. Januar 2001 statt, wenn die berufspraktische Ausbildung nach der schulischen Ausbildung erfolgt. Andernfalls gilt der Prüfungszeitraum nach Anlage 1.

5.3
Fachoberschule (einschließlich Modellversuch DOBA*) sowie Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen

5.3
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
fachrichtungsbezogenes Fach/praktische Prüfung im Fach Darstellung (nur Fachoberschule, DOBA) 23. Mai 2001 20. August 2001
Englisch bzw. Russisch 28. Mai 2001 22. August 2001
Mathematik 30. Mai 2001 24. August 2001
Deutsch 1. Juni 2001 27. August 2001
Die mündliche Prüfung in Englisch beziehungsweise Russisch kann frühestens am 14. Mai 2001 stattfinden.

*    Berufsausbildung von Maurern, Zimmerern und Beton- und Stahlbetonbauern mit gleichzeitigem Erwerb der Fachhochschulreife (DOBA)

5.4
Berufliches Gymnasium

Schriftliche Abiturprüfung

5.4
Fach Termin Nachtermin
Fach
(G = Grundkurs, L = Leistungskurs)
Termin Nachtermin
Deutsch (G/L) 10. Mai 2001 28. Mai 2001
Geschichte/ Gemeinschaftskunde (G) 11. Mai 2001 29. Mai 2001
Mathematik (G/L) 14. Mai 2001 30. Mai 2001
Agrartechnik mit Biologie (L) 16. Mai 2001 1. Juni 2001
Ernährungslehre mit Chemie (L) 16. Mai 2001 1. Juni 2001
Informatiksysteme (L) 16. Mai 2001 1. Juni 2001
Technik/Bautechnik (L) 16. Mai 2001 1. Juni 2001
Technik/Datenverarbeitungstechnik (L) 16. Mai 2001 1. Juni 2001
Technik/Elektrotechnik (L) 16. Mai 2001 1. Juni 2001
Technik/Maschinenbautechnik (L) 16. Mai 2001 1. Juni 2001
Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Wirtschaftlichem Rechnungswesen (L) 16. Mai 2001 1. Juni 2001
Englisch (G) 18. Mai 2001 29. Mai 2001
Französisch (G) 18. Mai 2001 29. Mai 2001
Russisch (G) 18. Mai 2001 29. Mai 2001
Spanisch (G) 18. Mai 2001 29. Mai 2001
Biologie (G) 18. Mai 2001 29. Mai 2001
Chemie (G) 18. Mai 2001 29. Mai 2001
Physik (G) 18. Mai 2001 29. Mai 2001
Englisch (L) 21. Mai 2001 31. Mai 2001
Französisch (L) 21. Mai 2001 31. Mai 2001
Russisch (L) 21. Mai 2001 31. Mai 2001
Die mündliche Prüfung findet im Zeitraum vom 14. Juni 2001 bis 20. Juni 2001, für Teilnehmer der Prüfungen zum Nachtermin am 19. Juni 2001 und am 20. Juni 2001 statt.
Im Zeitraum zwischen dem ersten Schultag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung gemäß § 49 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die beruflichen Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung berufliche Gymnasien – BGySO) vom 10. November 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 16) und dem letzten Schultag vor dem Beginn der mündlichen Prüfung sind den Prüfungsteilnehmern Konsultationen im Prüfungsfach zu ermöglichen.
6
Zeugnisausgabe

Halbjahreszeugnisse und -informationen werden am letzten Unterrichtstag des Schul- beziehungsweise Kurshalbjahres ausgegeben.

Jahreszeugnisse aller Schularten, Zeugnisse des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufsgrundbildungsjahres sowie Abschluss- und Abgangszeugnisse der Berufsfachschulen und der Fachschulen werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben. Für die Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus kann das Staatsministerium für Kultus auf Antrag abweichende Regelungen treffen.

In Bildungsgängen, die mit einer Prüfung vor der zuständigen Stelle abschließen, werden die Abschluss- und Abgangszeugnisse der Schule mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen dieser Prüfung ausgegeben.

Abschluss- und Abgangszeugnisse des 2½-jährigen Bildungsganges Fremdsprachenkorrespondent (Berufsfachschule für Wirtschaft) werden am letzten Unterrichtstag des Schulhalbjahres ausgegeben.

Zeugnisse der Fachhochschulreife und Abgangszeugnisse der Fachoberschulen sowie Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife und Abgangszeugnisse der beruflichen Gymnasien werden in der Zeit vom 22. Juni 2001 bis 27. Juni 2001 ausgegeben.

7
Pädagogische Tage

Jedem Beruflichen Schulzentrum steht pro Schulhalbjahr ein pädagogischer Tag zur Verfügung, der zur Fortbildung der Lehrer im Hinblick auf die inhaltliche Entwicklung des Beruflichen Schulzentrums dient. Den Termin dieser Tage legt der Schulleiter im Benehmen mit dem Regionalschulamt fest.

Pädagogische Tage finden in der Regel an unterrichtsfreien Tagen statt. Wenn die Teilnahme der Schüler an diesen Veranstaltungen vorgesehen ist, können sie auch an Unterrichtstagen stattfinden.

8
Berufs- und Studienorientierung

Zur Studien- und Berufsberatung findet am 11. Januar 2001 ein „Tag der offenen Tür“ an sächsischen Hochschulen statt. Die Schulleiter können die Teilnahme an dieser Veranstaltung als Schulveranstaltung für verbindlich erklären.

Zur Berufsberatung kann an Beruflichen Schulzentren ein „Tag der offenen Tür“ durchgeführt werden. Die Beruflichen Schulzentren geben den Termin dieser Veranstaltung am Beginn des Schuljahres über die Regionalschulämter bekannt.

Zur Schullaufbahnberatung finden an Grundschulen und an Mittelschulen Informationsveranstaltungen statt. An diesen Veranstaltungen sollen auch Vertreter der Beruflichen Schulzentren teilnehmen.

In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 29. Februar 2000

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Anlage Prüfungszeiträume