1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schülermitwirkungsverordnung

Vollzitat: Schülermitwirkungsverordnung vom 10. September 1992 (SächsGVBl. S. 424), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. November 2003 (SächsGVBl. S. 906) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen
(Schülermitwirkungsverordnung – SMVO) 1

Vom 10. September 1992

Rechtbereinigt mit Stand vom 25. Dezember 2003

Aufgrund von § 57 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Grundsätze

(1) Schülermitwirkung gemäß § 51 SchulG ist ein grundlegendes Prinzip der Schule. Sie bietet den Schülern die Möglichkeit, Leben und Unterricht ihrer Schule ihrem Alter entsprechend mitzugestalten, fördert die Erziehung der Schüler zu Selbständigkeit und Verantwortungsbereitschaft und trägt damit zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule gemäß § 1 SchulG bei.

(2) Der Schwerpunkt der Schülermitwirkung liegt an den einzelnen Schulen. Sie ist von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulaufsichtsbehörden zu unterstützen.

(3) Die Schüler der Förderschulen verwirklichen die Schülermitwirkung, soweit es die Art ihrer Behinderung zuläßt.

(4) Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Organen der Schülermitwirkung weder bevorzugt noch benachteiligt werden.

Auf Antrag der Schüler ist diese Tätigkeit im Zeugnis oder in anderer geeigneter Form ohne Wertung zu bescheinigen.

(5) Die Schülervertreter sind ehrenamtlich tätig und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie sind in ihren Entscheidungen der Schülerschaft verantwortlich.

§ 2
Unterstützung der Schülermitwirkung in der Schule

(1) Den Schülern der Klassenstufen 5 bis 12 ist während der allgemeinen Unterrichtszeit eine Stunde im Monat, den Schülern der Teilzeitschulen eine Stunde im Quartal, für Angelegenheiten der Schülermitwirkung zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Stundenplan der Schule ist, soweit es stundenplantechnisch möglich ist, so zu gestalten, dass innerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit zur Durchführung von Veranstaltungen des Schülerrates wöchentlich eine Stunde, bei Teilzeitschulen monatlich eine Stunde, von Unterrichtsveranstaltungen freigehalten wird.

(3) Der Schulleiter sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür, dass dem Schülerrat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Räume und Einrichtungen der Schule sowie der notwendige Geschäftsbedarf zur Verfügung stehen.

(4) Die Organe der Schülermitwirkung können während der Unterrichtszeit bis zu zwei Unterrichtsstunden im Monat zusammentreten. Die Klassenschülersprecher sind für die Teilnahme an den Sitzungen des Schülerrates, die Schülersprecher zusätzlich für die Teilnahme an den Sitzungen des Kreis- oder Landesschülerrates, vom Unterricht freizustellen.

(5) Der Schülerrat ist in allen schulischen Angelegenheiten, die das Interesse der Schüler berühren, zu beteiligen. Dies schließt die Vertretung der Schüler in der Schulkonferenz (§ 43 Abs. 3 Nr. 4 SchulG) mit ein und kann auch die Teilnahme von Beauftragten des Schülerrates an Lehrerkonferenzen im Rahmen der Konferenzordnung umfassen.

§ 3
Ergänzende Hinweise

(1) Die Rechte der Erziehungsberechtigten werden durch diese Verordnung nicht berührt.

(2) Die Organe der Schülermitwirkung können sich im Rahmen des Schulgesetzes und dieser Verordnung eine eigene Satzung geben, in der außer den in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften nähere Bestimmungen über Aufgaben und Arbeitsweise der Schülervertretungen getroffen werden können (SV-Satzung).

(3) Die Satzung bedarf keiner Bestätigung durch ein Organ der Schule oder der Schulaufsicht, jedoch ist vor ihrer Inkraftsetzung dem Schulleiter sowie der Schulkonferenz, beim Kreisschülerrat dem Staatlichen Schulamt und beim Landesschülerrat dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Zweiter Teil
Organe der Schülermitwirkung

§ 4
Organe

(1) Organe der Schülermitwirkung in der Schule sind die Klassenschülersprecher, die Jahrgangsstufensprecher, der Schülersprecher und der Schülerrat. Überregionale Organe der Schülermitwirkung sind der Kreisschülerrat und der Landesschülerrat.

(2) Jede Schülervertretung kann die Bildung von Teilschülervertretungen für die einzelnen in einer Schule oder einem Schulzentrum vorhandenen Schulstufen, Schulzweige oder Schularten beschließen. Sie setzen sich aus den jeweils den betreffenden Bereichen angehörenden Mitgliedern der Gesamtschülervertretung zusammen. Jede Teilschülervertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Jede Schülervertretung kann zur Behandlung spezieller Fragestellungen oder zur Ausarbeitung von Vorschlägen Arbeitsausschüsse bilden.

§ 5
Wahlverfahren

(1) Die Wahl der Schülervertreter muß den Grundsätzen entsprechen, die für demokratische Wahlen gelten. Die Aufstellung und Wahl der Kandidaten bedürfen keiner Bestätigung.

(2) Wahlberechtigt und wählbar ist, wer im Zeitpunkt der Wahl die betreffende Klasse oder Jahrgangsstufe als Schüler besucht oder wer rechtmäßiges Mitglied des betreffenden Schülerrates, Kreisschülerrates oder Landesschülerrates ist.

(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich.

§ 6
Amtszeit

(1) Die Schülervertreter werden jeweils für die Dauer eines Schuljahres, die Mitglieder des Landesschülerrates in der Regel für die Dauer von zwei Schuljahren, gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Das Amt eines Schülervertreters erlischt vor Ablauf seiner Amtszeit mit dem Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt oder seinem Rücktritt. In diesen Fällen wird eine Neuwahl erforderlich.

(3) Ein Schülervertreter kann aus seinem Amt vor Ablauf seiner Amtszeit nur dadurch abberufen werden, dass von der Mehrheit der Wahlberechtigten ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt wird. Die wahlberechtigten Schüler müssen zur Wahl eines Nachfolgers eingeladen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten es verlangt.

(4) Schülervertreter, deren Amtszeit abgelaufen ist, versehen ihr Amt bis zur Neuwahl geschäftsführend weiter, wenn sie noch wählbar sind. Als geschäftsführende Amtsinhaber laden sie die Wahlberechtigten zur Neuwahl ein und bereiten die Wahl vor. Ist kein geschäftsführender Amtsinhaber vorhanden oder ist er verhindert, so übernimmt diese Aufgabe sein Stellvertreter.

§ 7
Klassenschülersprecher

(1) Von Klasse 5 an wählen die Schüler einer Klasse bis zum Ablauf der zweiten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn einen Klassenschülersprecher und dessen Stellvertreter.

(2) An berufsbildenen Schulen mit Teilzeitunterricht können die Klassenschülersprecher, die jeweils an den gleichen Wochentagen Unterricht haben, aus ihrer Mitte einen oder mehrere Tagessprecher wählen.

(3) Wird der Unterricht nicht im Klassenverband erteilt, wählen die Schüler einer Jahrgangsstufe für je 25 Schüler einen Jahrgangsstufensprecher und dessen Stellvertreter. Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Absatz 1 entsprechend. Die Schüler eines Kurses können einen Kurssprecher wählen, dessen Tätigkeit sich auf den Bereich des Kurses beschränkt.

(4) Im Falle neugebildeter Klassen oder wenn kein geschäftsführender Amtsinhaber und auch kein Stellvertreter für die Vorbereitung der Wahl zur Verfügung steht, veranlaßt der Klassenlehrer für die Wahl des Klassenschülersprechers und der Vertrauenslehrer für die Wahl der Jahrgangsstufensprecher das Erforderliche.

§ 8
Schülerrat

(1) Mitglieder des Schülerrates sind mit gleichen Rechten und Pflichten alle Klassenschülersprecher und Jahrgangsstufensprecher einer Schule (§ 53 Abs. 1 SchulG).

(2) Der Schülerrat tritt binnen drei Wochen nach der Wahl seiner Mitglieder, spätestens jedoch bis zum Ablauf der fünften Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, zusammen und wählt aus der Mitte der Schüler einen Vorsitzenden (Schülersprecher) und dessen Stellvertreter sowie die weiteren Vertreter der Schüler für die Schulkonferenz gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 5

(3) Der Schülersprecher lädt zu den Sitzungen des Schülerrates ein, bereitet sie vor und leitet sie. Der Schülerrat muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.

(4) Steht kein geschäftsführender Amtsinhaber und auch kein Stellvertreter für die Einberufung der ersten Sitzung und die Vorbereitung der Wahl des Schülersprechers zur Verfügung, übernimmt der Vertrauenslehrer oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer die Einladung der Mitglieder des Schülerrates sowie die Vorbereitung der ersten Sitzung.

(5) In regelmäßigem Abstand, mindestens jedoch zweimal im Schulhalbjahr, findet eine gemeinsame Sitzung des Schülerrates, des Vertrauenslehrers und des Schulleiters statt.

(6) Die Mitglieder des Schülerrates sind den Schülern ihrer Klasse oder Jahrgangsstufe zur regelmäßigen Berichterstattung über ihre Tätigkeit verpflichtet. 2

§ 9
Kreisschülerrat

(1) Der Kreisschülerrat (§ 54 Abs. 1 SchulG) tritt binnen drei Wochen nach der Wahl seiner Mitglieder, spätestens jedoch bis zum Ablauf der achten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, zusammen und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er kann einen Vorstand wählen, der aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und höchstens fünf weiteren Mitgliedern besteht.

(2) Darüber hinaus wählt der Kreisschülerrat aus seiner Mitte in dem Jahr, in dem die Amtszeit des bisherigen Landesschülerrates abläuft, gemäß § 10 Abs. 1 die Vertreter für den Landesschülerrat sowie jeweils einen Stellvertreter. Wählbar sind die Mitglieder des Kreisschülerrates, sofern sie noch mindestens bis zum Ende des folgenden Schuljahres der Schulpflicht unterliegen. Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(3) Der Kreisschülerratsvorsitzende lädt zu den Sitzungen des Kreisschülerrates ein, bereitet sie vor und leitet sie.

(4) Steht kein geschäftsführender Amtsinhaber und auch kein Stellvertreter fair die Einberufung der ersten Sitzung und die Vorbereitung der Wahl des Vorsitzenden zur Verfügung, übernimmt das zuständige Staatliche Schulamt die Einladung der Mitglieder sowie die Vorbereitung der ersten Sitzung.

(5) In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, findet eine gemeinsame Sitzung des Kreisschülerrates und des zuständigen Staatlichen Schulamtes statt.

(6) Die Mitglieder des Kreisschülerrates sind den Schülerräten zur regelmäßigen Berichterstattung über ihre Tätigkeit verpflichtet. 3

§ 10
Landesschülerrat

(1) Der Landesschülerrat (§ 55 Abs. 1 SchulG) setzt sich wie folgt zusammen: die Anzahl der Vertreter, die ein Kreisschülerrat als Mitglieder des Landesschülerrates wählt, wird gemäß folgender Formel errechnet: Einwohnerzahl des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt dividiert durch 60 000. Die daraus resultierende Zahl wird mathematisch gerundet. Ein Kreisschülerrat wählt mindestens zwei, höchstens fünf Vertreter, die nicht derselben Schulart angehören sollen, und deren Stellvertreter.

(2) Der Landesschülerrat tritt binnen drei Wochen nach der Wahl seiner Mitglieder, spätestens jedoch bis zum Ablauf der zwölften Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, zusammen und wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Vertreter der Schüler für den Landesbildungsrat gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 und § 63 Abs. 3 Nr. 3 SchulG . Er kann einen Vorstand wählen, der aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und höchstens fünf weiteren Mitgliedern besteht.

(3) Der Landesschülerratsvorsitzende lädt zu den Sitzungen des Landesschülerrates ein, bereitet sie vor und leitet sie.

(4) Steht kein geschäftsführender Amtsinhaber und auch kein Stellvertreter für die Einberufung der ersten Sitzung und die Vorbereitung der Wahl des Vorsitzenden zur Verfügung, übernimmt das Staatsministerium für Kultus die Einladung der Mitglieder sowie die Vorbereitung der ersten Sitzung.

(5) In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr findet eine gemeinsame Sitzung des Landesschülerrates und des Staatsministeriums für Kultus statt.

(6) Die Mitglieder des Landesschülerrates sind den Kreisschülerräten zur regelmäßigen Berichterstattung über ihre Tätigkeit verpflichtet.

(7) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Landesschülerrat aus, rückt sein Stellvertreter an dessen Stelle. Die Mitgliedschaft im Landesschülerrat endet nicht mit dem Verlust der Wählbarkeit, sondern nur mit dem Ausscheiden des Schülers aus der Schulart, für die er gewählt worden ist. Die Mitgliedschaft endet erst mit der Berufung eines neuen Vertreters. 4

§ 11
Ergänzende Wahlordnungsvorschriften

Die SV-Satzung (§ 3 Abs. 2) regelt das Nähere über das Verfahren bei der Wahl der Schülervertreter. Dazu gehören insbesondere

  1. Form und Frist für die Einladung zur Wahl,
  2. die Leitung der Wahl,
  3. den Wahlmodus,
  4. die notwendigen Mehrheiten für die Wahl oder Abwahl eines Schülervertreters,
  5. die Wahl der Stellvertreter sowie der weiteren Vorstandsmitglieder,
  6. die Wahl von Jahrgangsstufensprechern, Kurssprechern, Tagessprechern und Vertreter der Schüler für die Schulkonferenz,
  7. die Neuwahl oder das Nachrücken des Stellvertreters bei Ausscheiden eines Schülervertreters vor Ablauf seiner Amtszeit,
  8. das Verfahren bei Einsprüchen gegen die Wahl.

§ 12
Ergänzende Geschäftsordnungsvorschriften

Die SV-Satzung (§ 3 Abs. 2) kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen über:

  1. den Ablauf der Sitzungen der Schülervertretung einschließlich ihrer Einberufung, der Tagesordnung, der Beschlußfähigkeit, des Abstimmungsverfahrens sowie der Protokollführung,
  2. die Voraussetzungen, unter denen Schüler, die keine gewählten Schülervertreter sind, sowie weitere Personen an den Sitzungen der Schülervertretung beratend teilnehmen können,
  3. die Bildung von Teilschülervertretungen oder die angemessene Berücksichtigung von Schülern verschiedener Schulstufen, Schulzweige und Schularten in den Organen der Schülermitwirkung,
  4. die Bildung von Ausschüssen sowie deren Aufgaben und ihre Zusammenarbeit mit dem Schülerrat,
  5. die Aufgaben der Tagessprecher und ihre Zusammenarbeit mit den Klassensprechern,
  6. Form und Häufigkeit der Berichterstattung.

Dritter Teil
Aufgaben der Schülermitwirkung

§ 13
Aufgaben

(1) Die Schülermitwirkung ist – unbeschadet der besonderen Aufgaben der Schülervertreter – Angelegenheit aller Schüler der gesamten Schule. Die Mitwirkung beschränkt sich auf den schulischen Bereich.

(2) Die Schülervertreter haben die Aufgabe, die Mitwirkung der Schüler am Leben und Unterricht ihrer Schule zu verwirklichen. Sie haben kein allgemeinpolitisches Mandat:

(3) Die Aufgaben der Organe der Schülermitwirkung werden durch das Schulgesetz oder sonstige Rechtsvorschriften festgelegt. Dazu gehören insbesondere

1.
Die Wahrnehmung schulischer Interessen der Schüler, insbesondere in folgenden
 
a)
wichtige Maßnahmen für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule,
 
b)
Erlaß, Änderung oder Aufhebung der Hausordnung,
 
c)
das Angebot der nicht verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen,
 
d)
schulinterne Grundsätze für außerunterrichtliche Veranstaltungen,
 
e)
Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
 
f)
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 4 und 5 SchulG ;
2.
die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen;
3.
die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen zur Förderung der fachlichen, sportlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Schüler.

§ 14
Schülerversammlungen

(1) Der Schülerrat soll die Mitschüler bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung vor der Beschlußfassung in einer Schülerversammlung hören. Die Schülerversammlung wird vom Schülersprecher geleitet.

(2) Ordentliche Schülerversammlungen können vom Schülersprecher – unter Berücksichtigung der räumlichen Möglichkeiten als Schülervoll- oder als Schülerteilversammlung – zweimal im Jahr innerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit einberufen werden. Die Termine sind im Einvernehmen mit dem Schulleiter festzulegen.

(3) Außerordentliche Schülerversammlungen sind vom Schülersprecher einzuberufen, wenn es der Schülerrat mit Mehrheit beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Schüler es beantragt.

(4) Bei Schulen oder Schulzentren mit mehr als fünfhundert Schülern treten an die Stelle der Schülerversammlung der Schule die Schülerversammlungen der verschiedenen Schulstufen, Schulzweige oder Schularten. Bei beruflichen Teilzeitschulen tritt die Tagesversammlung an die Stelle der Schülerversammlung.

(5) Der Schulleiter und die Lehrkräfte haben das Recht, an den Schülerversammlungen teilzunehmen.

§ 15
Veranstaltungen

(1) Alle Veranstaltungen des Schülerrates, die im Einvernehmen mit dem Schulleiter auf dem Schulgelände stattfinden, sind Schulveranstaltungen. Als solche genießen sie Schutz und Förderung der Schule, unterliegen aber auch ihrer Aufsicht. Das gleiche gilt für Veranstaltungen des Schülerrates außerhalb des Schulgeländes, die vom Schulleiter ausdrücklich als Schulveranstaltungen anerkannt worden sind.

(2) Die Veranstaltungen müssen allen Schülern zugänglich sein und dürfen nicht einseitig den Zielsetzungen bestimmter politischer, konfessioneller oder weltanschaulicher Gruppen dienen.

(3) Alle Veranstaltungen des Schülerrates, die als Schulveranstaltungen stattfinden sollen, sind dem Schulleiter rechtzeitig vorher anzuzeigen. Dieser muß der Durchführung der Veranstaltung unter Angabe von Gründen widersprechen, wenn

  1. Inhalt und Ziel der Veranstaltung gegen die bestehende Rechtsordnung gerichtet sind,
  2. die Veranstaltung mit besonderen Gefahren für die Schüler verbunden ist,
  3. eine schwere Beeinträchtigung der Erziehungsaufgabe der Schule oder eine unzumutbare Belastung des Schulträgers zu befürchten ist,
  4. für hinreichende Aufsicht nicht gesorgt werden kann oder
  5. eine ordnungsgemäße Finanzierung nicht gesichert ist.

(4) Für Veranstaltungen des Kreisschülerrates und des Landesschülerrates, die als Schulveranstaltungen durchgeführt werden sollen, ist beim Staatlichen Schulamt oder beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus rechtzeitig vorher die Genehmigung zu beantragen. Absätze 1, 2 und 3 Satz 2 gelten entsprechend.

(5) Die Ausübung der Aufsicht bei Veranstaltungen der Schülervertretung richtet sich nach der Art der Veranstaltung sowie nach Alter und Reife der Schüler.

(6) Die Aufsichtsführung durch einen Lehrer ist erforderlich, wenn es die Art der Veranstaltung oder das Alter der Schüler gebietet. Die hierfür bestimmten Lehrer können sich der Mithilfe geeigneter Schüler bedienen.

(7) Soweit nicht die Aufsichtsführung durch einen Lehrer erforderlich ist, kann der Schulleiter im Einvernehmen mit der Schülervertretung ihm geeignet erscheinende Schüler mit der Aufsichtsführung beauftragen. Die betreffenden Schüler müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ihre Erziehungsberechtigten müssen der Beauftragung schriftlich zustimmen.

(8) Werden Schüler mit der Führung der Aufsicht beauftragt oder zur Mithilfe bei der Aufsichtsführung herangezogen, ist ihren innerhalb ihrer Befugnisse erteilten Anordnungen von den anderen Schülern Folge zu leisten. 5

§ 16
Bekanntmachungen

(1) Den Organen der Schülermitwirkung ist in der Schule in angemessenem Umfang eine Möglichkeit für ihre Bekanntmachungen, möglichst in Form einer eigenen Anschlagtafel („Schwarzes Brett“), zur Verfügung zu stellen. Die Anschläge bedürfen nicht der vorherigen Genehmigung durch den Schulleiter.

(2) Der Schulleiter kann Bekanntmachungen entfernen lassen, wenn der Inhalt oder die Art der Bekanntmachung gegen das Grundgesetz, die Verfassung des Freistaates Sachsen, ein Gesetz oder sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstößt oder die Erfüllung der Aufgaben der Schule ernsthaft gefährdet wird. Der Schulleiter muß die Entscheidung begründen.

(3) sonstige Anschläge der Schülervertretungen außerhalb der Anschlagtafel bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Schulleiters. Das gleiche gilt für die Verteilung von Schriften und Flugblättern auf dem Schulgrundstück. Im Falle der Ablehnung muß der Schulleiter diese begründen.

Vierter Teil
Vertrauenslehrer

§ 17
Wahl des Vertrauenslehrers

(1) Der Schülerrat kann jeweils für die Dauer eines Schuljahres einen Vertrauenslehrer wählen. Die Übernahme des Amtes des Vertrauenslehrers ist freiwillig. Die Tätigkeit gilt als Dienst.

(2) Vertrauenslehrer sollen seit mindestens zwei Jahren als hauptamtliche Lehrer an der Schule tätig sein. Das Einverständnis des zur Wahl vorgeschlagenen Lehrers ist vor der Wahl einzuholen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Das Nähere über das Verfahren bei der Wahl des Vertrauenslehrers regelt die SV-Satzung (§ 3 Abs. 2).

§ 18
Aufgaben des Vertrauenslehrers

(1) Vertrauenslehrer haben die Aufgabe, die Schülervertretung bei ihrer Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen und bei Unstimmigkeiten und Konflikten zwischen Schülervertretung und Schule oder Schulaufsichtsbehörde zu vermitteln.

(2) Vertrauenslehrer haben das Recht, an den Sitzungen des Schülerrates teilzunehmen. Sie sind rechtzeitig zu den Sitzungen einzuladen und sollen von ihrem Recht im Regelfall Gebrauch machen. Vertrauenslehrer sind über alle anderen Veranstaltungen der Schülervertretung rechtzeitig zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Beratung zu geben.

Fünfter Teil
Finanzierung und Kassenführung

§ 19
Finanzierung

(1) Die für die Tätigkeit der Schülermitwirkung notwendigen Kosten tragen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel

  1. für den Kreisschülerrat die Landkreise und Kreisfreien Städte,
  2. für den Landesschülerrat der Freistaat Sachsen.

(2) Der jeweilige Kostenträger stellt den Organen der Schülermitwirkung den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Den Mitgliedern der Kreisschülerräte und des Landesschülerrates ist für die Teilnahme an den Sitzungen eine Fahrtkostenentschädigung zu gewähren.

(3) Aufwendungen der Schülermitwirkung können darüber hinaus durch Zuwendungen Dritter, durch Einnahmen aus Veranstaltungen oder – im Einvernehmen mit dem Elternrat der Schule – durch freiwillige Beiträge der Schüler finanziert werden. Nähere Bestimmungen können in der SV-Satzung (§ 3 Abs. 2) getroffen werden. ‘

(4) Finanzielle Zuwendungen dürfen nur entgegengenommen werden, wenn ihre Zweckbestimmung der Aufgabe und dem Wesen der Schule und der Schülermitverantwortung nicht widerspricht. Die Annahme von Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie der Elternschaft der Schule ist ohne weiteres zulässig. Vor der Annahme sonstiger Zuwendungen ist der Vertrauenslehrer zu hören. In Zweifelsfällen entscheidet der Schulleiter.

§ 20
Kassenführung

(1) Die der Schülervertretung zur Verfügung gestellten Mittel dürfen nur für Zwecke der Schülermitwirkung und der Schülerschaft verwendet werden und müssen nach den Grundsätzen einer geordneten Kassenführung verwaltet werden. Über alle Einnahmen und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen.

(2) Die Verwaltung und Führung der Kasse obliegt einem Kassenverwalter, der von der Schülervertretung jeweils für ein Jahr gewählt wird.

(3) Die Kassengeschäfte sind über ein Konto bei einem Geldinstitut abzuwickeln, das auf den Namen einer voll geschäftsfähigen Person einzurichten ist.

(4) Die Kassenführung unterliegt der jederzeit möglichen Prüfung durch zwei Kassenprüfer, von denen mindestens einer voll geschäftsfähig sein muß. Sie werden von der Schülervertretung gewählt und dürfen ihr selber nicht angehören. In jedem Schulhalbjahr hat mindestens eine Kassenprüfung zu erfolgen.

§ 21
Abschluss von Rechtsgeschäften

(1) Soweit im Rahmen von Veranstaltungen der Schülervertretung privatrechtliche Rechtsgeschäfte notwendig sind, die nicht lediglich auf einen rechtlichen Vorteil abzielen, bedarf der handelnde Schülervertreter einer für das einzelne Rechtsgeschäft ausgestellten Vollmacht des Schulleiters oder des in § 19 Abs. 1 genannten Kostenträgers.

(2) Bei einem Fehlen der genannten Vollmacht können der Freistaat Sachsen, die Landkreise und Kreisfreien Städte durch ein Handeln der Schülervertreter nicht verpflichtet werden.

§ 22
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1992 in Kraft.

Dresden, den 10. September 1992

Die Staatsministerin für Kultus
Stefanie Rehm

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 30, S. 424

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Dezember 2003

    Fassung gültig bis: 28. Februar 2005