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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen vom 27. November 2003 (SächsGVBl. S. 906)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verordnung über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen
Az.: 36-6603.20/74

Vom 27. November 2003

Aufgrund von § 57 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 189) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen vom 10. September 1992 (SächsGVBl. S. 424), geändert durch Verordnung vom 14. März 1997 (SächsGVBl. S. 369), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die amtliche Kurzbezeichnung und die amtliche Abkürzung „(Schülermitwirkungsverordnung – SMVO)“ angefügt.
2.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
 
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und nach dem Wort „Kreisschülerrat“ die Angabe „(§ 54 Abs. 1 SchulG)“ eingefügt.
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Darüber hinaus wählt der Kreisschülerrat aus seiner Mitte in dem Jahr, in dem die Amtszeit des bisherigen Landesschülerrates abläuft, gemäß § 10 Abs. 1 die Vertreter für den Landesschülerrat sowie jeweils einen Stellvertreter. Wählbar sind die Mitglieder des Kreisschülerrates, sofern sie noch mindestens bis zum Ende des folgenden Schuljahres der Schulpflicht unterliegen. Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.“
 
d)
Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6.
3.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
 
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
„(1) Der Landesschülerrat (§ 55 Abs. 1 SchulG) setzt sich wie folgt zusammen: die Anzahl der Vertreter, die ein Kreisschülerrat als Mitglieder des Landesschülerrates wählt, wird gemäß folgender Formel errechnet: Einwohnerzahl des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt dividiert durch 60 000. Die daraus resultierende Zahl wird mathematisch gerundet. Ein Kreisschülerrat wählt mindestens zwei, höchstens fünf Vertreter, die nicht derselben Schulart angehören sollen, und deren Stellvertreter.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1 wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „sechzehnten“ wird durch das Wort „zwölften“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „gem. § 55 Abs. 2 Satz 3 SchulG“ wird durch die Angabe „gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
 
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
 
e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und darin das Wort „Sächsische“ gestrichen.
 
f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und darin das Wort „Sächsischen“ gestrichen.
 
g)
Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7.
4.
§ 15 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. November 2003

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 18, S. 906

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Dezember 2003

    Fassung gültig bis: 28. Februar 2005