Gesetz
zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrkräfte aus dem Ausland
(Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz – LehAnerkG)1,2

Vom 23. Januar 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2024

Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf im Ausland erworbene Berufsqualifikationen von Lehrkräften.

(2) Berufsqualifikation im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise (Ausbildungsnachweise) dokumentierte berufliche Qualifikation, die die Merkmale von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Buchstabe c oder Absatz 3 oder Artikel 12 oder die Merkmale von Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, erfüllt, ohne dass die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben sein muss.3

§ 2
Gleichstellung

(1) 1Eine nach mindestens dreijähriger Hochschulausbildung erworbene oder anerkannte Berufsqualifikation auf dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d oder Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben sein muss, wird auf Antrag der Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe an Schulen im Freistaat Sachsen gleichgestellt, wenn die zur Erlangung der Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, berufsfelddidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der Ausbildung im Freistaat Sachsen aufweist. 2Bei der Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit sind Ausbildungen von weniger als vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d und Ausbildungen von mindestens vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen. 3Auf Lehramtsausbildungen, die den erfolgreichen Abschluss eines postsekundären Ausbildungsganges von mehr als vierjähriger Dauer voraussetzen, findet Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG keine Anwendung.

(2) 1Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, kann von der Antragstellerin oder dem Antragsteller verlangt werden, dass sie oder er nach ihrer oder seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. 2Zuvor ist zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formal als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen. 3Soweit Berufserfahrung anzurechnen ist, sind die Anforderungen an die im Anpassungslehrgang zu erwerbenden oder in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend zu reduzieren.

(3) 1Abweichend von dem Grundsatz, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Wahlmöglichkeit nach Absatz 2 hat, kann ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung von der nach § 3 zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller Inhaberin oder Inhaber einer Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 2 ist, die ein Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG nachweist und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist. 2Abweichend von Satz 1 kann die nach § 3 zuständige Behörde sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG nachweist und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.

(4) 1Eine Berufsqualifikation steht auch dann der Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe im Freistaat Sachsen gleich, wenn

1.
sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und
2.
diese Ausbildung für das Lehramt eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland im Freistaat Sachsen anerkannt wird.

2Wird diese Anerkennung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, können nur diese von der Inhaberin oder dem Inhaber der Berufsqualifikation nach Absatz 1 verlangt werden.4

§ 3
Vorzulegende Unterlagen

(1) 1Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag auf Gleichstellung. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1.
der Ausbildungsnachweis, der die Berufsqualifikation dokumentiert,
2.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft,
3.
Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte in Form von Studienbuch, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungsnachweises hervorgehen,
4.
ein Identitätsnachweis und
5.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die Bewerberin oder der Bewerber in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat.

(2) 1Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 sind in Form von Kopien zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. 2Von den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind Übersetzungen in deutscher Sprache im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. 3Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, können sämtliche Unterlagen elektronisch übermitteln. 4Darüber hinaus kann die Schulaufsichtsbehörde eine Übersetzung des Identitätsnachweises in deutscher Sprache verlangen. 5Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. 6Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Originale oder beglaubigte Kopien vorzulegen. 7Bei Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben oder anerkannt wurden, kann sich die Schulaufsichtsbehörde auch an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.

(3) 1Wurde die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben oder anerkannt, kann das Verfahren auch einheitlich über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beantragt werden. 2In diesem elektronischen Verfahren gilt die Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen. 3Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung von Anpassungsmaßnahmen keine Anwendung.

(4) 1Zum Nachweis der zur Ausübung des Lehrerberufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse kann von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vorlage des Großen Deutschen Sprachdiploms des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis, der mindestens das Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens belegt, verlangt werden, falls Deutsch nicht ihre oder seine Muttersprache ist. 2Der Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein.5

§ 4
Verfahren

(1) 1Die Schulaufsichtsbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang den Empfang der Unterlagen und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. 2Sie vergleicht die Dauer der Ausbildung, die Inhalte der Ausbildung und Prüfung sowie die Berufsqualifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers mit den Voraussetzungen für die Ausübung des Lehrerberufes im Freistaat Sachsen und entscheidet, ob Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.

(2) 1Die Schulaufsichtsbehörde gibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen bekannt. 2Die Entscheidung enthält die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu einer Tätigkeit als Lehrkraft an Schulen im Freistaat Sachsen. 3Soweit ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung notwendig ist, enthält die Entscheidung weiterhin

1.
das Niveau der im Freistaat Sachsen verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation,
2.
eine Feststellung über wesentliche Unterschiede gegenüber der begehrten Lehramtsbefähigung im Freistaat Sachsen,
3.
die Gründe, aus denen sich ergibt, dass die festgestellten Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und hierfür von einer einschlägigen Stelle formal als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können,
4.
die Mitteilung über
a)
Dauer und wesentliche Inhalte eines möglichen Anpassungslehrganges sowie
b)
die Prüfungsgegenstände und den voraussichtlichen Termin einer möglichen Eignungsprüfung sowie
5.
den Hinweis, dass auf Antrag an die Stelle der Teilnahme an dem Anpassungslehrgang ein Vorbereitungsdienst ohne Berufung in das Beamtenverhältnis treten kann.

4Die Schulaufsichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 verlängern, soweit es die besondere Schwierigkeit der Angelegenheit erfordert. 5Sie informiert die Antragstellerin oder den Antragsteller unter Nennung der Gründe innerhalb eines Monats über die Fristverlängerung. 6Wird die Vorlage von Originalen oder beglaubigten Kopien gemäß § 3 Absatz 2 Satz 5 verlangt, ist die Frist bis zur Vorlage der Unterlagen gehemmt.

(3) Durch den anschließenden Antrag auf Zulassung zu einer bestimmten Ausgleichsmaßnahme übt die Antragstellerin oder der Antragsteller ihr oder sein Wahlrecht aus.

(4) Die Teilnahme an einer Eignungsprüfung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens sechs Monate, nachdem ihr oder ihm die Teilnahme an der Eignungsprüfung durch die Schulaufsichtsbehörde auferlegt worden ist, zu ermöglichen.6

§ 5
Mitwirkungspflichten

(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller diesen Mitwirkungspflichten nicht nach oder verzögert das Verfahren in sonstiger Weise und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die Schulaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen entscheiden.

(3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Folge hingewiesen worden ist, ihr oder ihm von der Schulaufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde und sie oder er der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb der Frist nachgekommen ist.7

§ 6
Bescheinigung

1Soweit es für die Entscheidung über die Gleichstellung der Berufsqualifikation, die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung der Vorlage oder der Anforderung von

1.
Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, strafrechtlichen Verurteilungen oder sonstige die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers für den Beruf der Lehrkraft in Frage stellenden Umstände bekannt sind,
2.
Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,
3.
Führungszeugnissen

des Heimat- oder Herkunftsstaates bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist. 2Darüber hinaus kann die Schulaufsichtshörde eine Übersetzung der Bescheinigungen und Zeugnisse in deutscher Sprache verlangen. 3§ 3 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.8

§ 7
Anpassungslehrgang

(1) 1Der Anpassungslehrgang beinhaltet die Ausübung des Lehrerberufes in einer der nachgewiesenen Berufsqualifikation entsprechenden Lehrtätigkeit an Schulen im Freistaat Sachsen in Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen unter der Verantwortung einer qualifizierten Lehrkraft und gegebenenfalls eine Zusatzausbildung. 2Er ist Gegenstand einer Bewertung.

(2) 1Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf Bereiche, in denen die Antragstellerin oder der Antragsteller Unterschiede aufweist, und kann mit der Verpflichtung verbunden sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische, berufsfelddidaktische und erziehungswissenschaftliche Unterschiede durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität, Hochschule oder einer Ausbildungsstätte gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822), in der jeweils geltenden Fassung, auszugleichen. 2Darüber hinaus kann der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Kursen oder Praktika zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die gemäß der Lehramtsprüfungsordnung I vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46), in der jeweils geltenden Fassung, als Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung vorgeschrieben sind, verlangt werden.

(3) 1Die Personen, die an einem Anpassungslehrgang teilnehmen, werden für dessen Dauer in ein privatrechtliches Ausbildungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen aufgenommen. 2Dies gilt nicht für die an einer Universität oder Hochschule absolvierte Ausbildungszeit. 3Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Dauer entsprechend den festgestellten Unterschieden; sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. 4Wird der Anpassungslehrgang unverschuldet für längere Zeit unterbrochen, ist er um diese Zeit zu verlängern.

(4) 1Die Personen, die am Anpassungslehrgang teilnehmen, erhalten ein Unterhaltsgeld für die Dauer des Anpassungslehrgangs in Höhe der Bezüge für Lehreranwärter der jeweiligen Schulart. 2Diese Bezüge unterliegen der Sozialversicherungspflicht. 3Die oberste Dienstbehörde kann den Anwärtergrundbetrag bis auf dreißig vom Hundert des Grundbetrages herabsetzen, wenn der Teilnehmer den Anpassungslehrgang nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Teilnehmer zu vertretenden Grund verzögert.

(5) Auf Antrag kann anstelle des Anpassungslehrgangs der Vorbereitungsdienst durchgeführt werden.

(6) Für die Personen, die am Anpassungslehrgang teilnehmen oder den Vorbereitungsdienst ableisten, gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Sächsischen Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.9

§ 8
Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der Antragstellerin oder des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung vor der Schulaufsichtsbehörde, mit der ihre oder seine Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe beurteilt werden soll.

(2) 1Die Eignungsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Lehrerberufes verfügt. 2Sie besteht aus zwei Lehrproben in Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen in der jeweiligen Schulart und Schulstufe im Freistaat Sachsen. 3Die mündliche Prüfung erstreckt sich nur auf Bereiche, die von den Befähigungsnachweisen der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht abgedeckt werden.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde bildet für die Prüfungslehrproben und die mündliche Prüfung Prüfungskommissionen und setzt die Prüfungstermine fest.

(4) 1Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine Eignungsprüfung ablegen wollen, wird kein Ausbildungsverhältnis zum Freistaat Sachsen begründet. 2Den Antragstellerinnen und Antragstellern, die sich im Freistaat Sachsen auf die Eignungsprüfung vorbereiten wollen, wird die Möglichkeit eingeräumt, den Unterricht an der betreffenden Schulart kennen zu lernen.10

§ 9
Partieller Zugang

(1) Wurde die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben, kann die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Freistaat Sachsen gewähren, wenn

1.
die oder der Berufsangehörige ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Freistaat Sachsen ein partieller Zugang begehrt wird,
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Freistaat Sachsen so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die Antragstellerin oder den Antragsteller gleichkäme, vollständige Ausbildungsprogramme im Freistaat Sachsen zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf zu erlangen, und
3.
die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen im Freistaat Sachsen unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.

(2) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.11

§ 10
Europäischer Vorwarnmechanismus

(1) 1Die Schulaufsichtsbehörde unterrichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die jeweiligen zuständigen Stellen in den anderen Bundesländern, die dem Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI) angeschlossen sind, mittels einer Warnung über das IMI spätestens drei Kalendertage nach Erlass der Entscheidung über Lehrkräfte, denen von sächsischen Behörden oder sächsischen Gerichten die Berufsausübung ganz oder teilweise auch vorübergehend untersagt worden ist oder diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind. 2Die Unterrichtung umfasst Angaben zu der Identität der oder des Berufsangehörigen, zu dem betroffenen Beruf, über die Behörde, die die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat, zu dem Umfang der Beschränkung oder Untersagung sowie zu dem Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt. 3Satz 1 gilt entsprechend, sofern durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, dass im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gefälschte Nachweise über Berufsqualifikationen verwendet wurden. 4In diesem Fall ist die Information auf die Angabe der Identität der oder des Berufsangehörigen zu beschränken.

(2) 1Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung nach Absatz 1 ist die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,

1.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Warnung einlegen kann,
2.
dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und
3.
dass ihr im Fall einer zu Unrecht übermittelten Warnung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.

2Die Schulaufsichtsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der Staaten nach Absatz 1 Satz 1 darüber, wenn eine betroffene Person ein Rechtsmittel gegen die Warnung eingelegt hat.

(3) 1Nach Ablauf des für die Untersagung oder Beschränkung der Berufsausübung maßgeblichen Zeitraums ist die Schulaufsichtsbehörde verpflichtet, die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums hierüber unverzüglich unter Angabe des für den Zeitraum maßgeblichen Datums zu unterrichten. 2Warnungen gemäß Absatz 1 sind innerhalb von drei Tagen nach Wegfall der Gründe, welche die Berufsausübung verhinderten oder beschränkten, über das IMI zu löschen. 3Bei Warnungen zu zeitlich beschränkten Untersagungen oder Beschränkungen ist bereits bei Übermittlung dieser Warnungen das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer anzugeben und spätere Änderungen dieses Datums mitzuteilen.12

§ 11
Kapazitätsbeschränkung

Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder Vorbereitungsdienst kann nicht erfolgen, wenn die nach einer Rechtsverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus aufgrund von § 40 Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über Zulassungsbeschränkungen zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität erschöpft ist.13

§ 12
Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren

(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).14

§ 13
Ermächtigungen

Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt,

1.
durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten über den Inhalt und das Verfahren, insbesondere zur Durchführung, Dauer und Bewertung des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung, sowie das Auswahlverfahren bei beschränkter Kapazität zu regeln,
2.
durch Vereinbarung mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen für eine gemeinsame Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu schaffen.15

§ 14
Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellunggesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.16

§ 15
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.17

Dresden, den 23. Januar 1996

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für Lehrerberufe

vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 67)

Änderung des Befähigungsanerkennungsgesetzes Lehrer

Art. 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521)

Gesetz zur Änderung des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer

vom 25. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 246)

Änderung des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer

Art. 19 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 445)

Änderung des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer

Art. 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144)

Änderung des Gesetzes zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrer aus dem europäischen Ausland

Art. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 880)

Änderung des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer

Art. 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086)

Änderung des Befähigungs- Anerkennungsgesetzes Lehrer

Art. 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86)

Änderung des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer

Art. 6 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242)

Änderung des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer

Art. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733)