Erlass
zu den Richtlinien
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 14. März 2001 (SächsABl. S. 464)

Vom 4. September 2001

Die Durchführung der Fördermaßnahmen der oben genannten Richtlinien, die eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag darstellen, steht gemäß Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die Genehmigung steht derzeit noch aus.

1
Die Durchführung der nachstehenden Maßnahmen darf bis zu dieser Genehmigung in folgender Höhe im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 10/33 vom 13. Januar 2001; im Folgenden: KMU-GVO) 1 erfolgen:
1.1
Intensivberatung/Coaching (Ziffer 1 der oben genannten Richtlinien)
Förderung der Inanspruchnahme externer Beratungsdienstleistungen mit maximaler Bruttobeihilfe von 50 Prozent der förderfähigen Kosten (gemäß Artikel 5 Buchst. a KMU-GVO). Nicht förderfähig: Beratungen zu Rechts-, Versicherungs- oder Steuerfragen.
1.2
Außenwirtschaftsberatung (Ziffer 3 der oben genannten Richtlinien)
Förderung der Inanspruchnahme externer Beratungsdienstleistungen mit maximaler Bruttobeihilfe von 50 Prozent der förderfähigen Kosten (gemäß Art. 5 Buchst. a KMU-GVO).
1.3
Messen (Ziffer 4 der oben genannten Richtlinien)
Förderung mit maximaler Bruttobeihilfe von 50 Prozent der förderfähigen Kosten, nur einmalig für die Teilnahme an einer bestimmten Messe (gemäß Artikel 5 Buchst. b KMU-GVO).
1.4
Kooperation (Ziffer 5 der oben genannten Richtlinien)
Förderung der Inanspruchnahme externer Dienstleistungen für Bildung von Arbeitskreisen, Erfahrungsaustausch- und Projektgruppen, Durchführung von Machbarkeitsstudien, Aufbau, Stabilisierung und Ausbau von Kooperationsmaßnahmen mit maximaler Bruttobeihilfe von 50 Prozent der förderfähigen Kosten (gemäß Artikel 5 Buchst. a KMU-GVO).
1.5
Produktdesignförderung (Ziffer 7 der oben genannten Richtlinien)
Förderung der Inanspruchnahme externer Dienstleistungen durch selbstständige Designer oder andere entsprechend qualifizierte Dienstleister mit maximaler Bruttobeihilfe von 50 Prozent der förderfähigen Kosten (gemäß Artikel 5 Buchst. a KMU-GVO).
1.6
Umweltmanagement (Ziffer 8 der oben genannten Richtlinien)
Förderung der Inanspruchnahme externer Beratungsdienstleistungen sowie anderer externer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einführung von Umweltmanagementsystemen mit maximaler Bruttobeihilfe von 50 Prozent der förderfähigen Kosten (gemäß Artikel 5 Buchst. a KMU-GVO).
2
Die Förderung von Absatzgemeinschaften zur gemeinsamen Erschließung ausländischer Märkte ist bis zu einer Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ausgeschlossen.
3
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 15. Juli 2001 in Kraft. Er verliert seine Gültigkeit mit der Genehmigung der oben genannten Richtlinien, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2006.

Dresden, den 4. September 2001

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer