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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit

Vollzitat: Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 14. März 2001 (SächsABl. S. 464), die zuletzt durch die Richtlinie vom 13. September 2005 (SächsABl. S. 940) geändert worden ist, ergänzt durch die Richtlinie vom 3. Mai 2005 (SächsABl. S. 427), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 852)

Richtlinien
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit

Vom 14. März 2001

[Geändert durch VwV vom 10. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 74) und durch VwV vom 25. April 2005 (SächsABl. S. 382) mit Wirkung vom 22. März 2005];
ergänzt durch Ergänzungsrichtlinien vom 3. Mai 2005 (SächsABl. S. 427) und durch Ergänzungsrichtlinie vom 13. September 2005 (SächsABl. S. 940) mit Wirkung vom 15. September 2005

Die nachfolgenden Richtlinien ersetzen die Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 9. März 1999 (SächsABl. S. 289).
Abweichend vom Richtlinientext dürfen Maßnahmen nach den Teilprogrammen Intensivberatung/Coaching (Ziffer 1), Kooperation (Ziffer 5) und Produktdesignförderung (Ziffer 7) nach der Entscheidung der EU-Kommission vom 24. September 2002 bis auf Weiteres nur mit einer maximalen Bruttobeihilfe von 50 % der förderfähigen Kosten gefördert werden. 2
Ebenfalls abweichend vom Richtlinientext dürfen Beihilfen für Messen (Ziffer 4) nach der Entscheidung der EU-Kommission vom 24. September 2002 bis auf Weiteres mit einer maximalen Bruttobeihilfe von 50 % der förderfähigen Kosten und nur einmalig für die Teilnahme an einer bestimmten Messe gewährt werden. 3
Soweit Fördermaßnahmen nach Ziffer 5 zufolge der Entscheidung der EU-Kommission vom 24. September 2002 Betriebs- oder Exportbeihilfen darstellen, dürfen sie nach der genannten Entscheidung bis auf Weiteres nicht durchgeführt werden. 3

I
Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt in Umsetzung des Mittelstandsprogramms des Freistaates Sachsen vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. 1991 S. 21), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 516) geändert worden ist, sowie der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 SäHO ( Vorl. VwV zu § 44 SäHO) in der jeweils gültigen Fassung Zuwendungen für die in Nummern 1 bis 11 genannten Maßnahmen.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die in den Richtlinien genannten Fördersätze sind Förderhöchstsätze.

II
Zuwendungsempfänger

Endbegünstigte im Sinne dieser Richtlinien sind grundsätzlich Angehörige Freier Berufe sowie kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen (im Folgenden: KMU). 4
Dabei gilt die „Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen“ (96/280/EG), ABl. EG Nr. L 107/4 vom 30. April 1996, für KMU sowie kleine Unternehmen:

  • weniger als 250 sowie 50 Beschäftigte (kleine Unternehmen)
  • Jahresumsatz von nicht mehr als 40 sowie 7 Millionen Euro (kleine Unternehmen) oder Bilanzsumme von nicht mehr als 27 sowie 5 Millionen Euro (kleine Unternehmen)
  • höchstens 25 Prozent der Anteile im Besitz eines oder mehrerer diese Definition nicht erfüllenden Unternehmens (Ausnahme: öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionelle Anleger, soweit keine Kontrolle ausgeübt wird) oder wenn aufgrund der Kapitalstreuung nicht ermittelt werden kann, wer die Anteile hält.
Soweit die Europäische Kommission neue Grenzen festlegt, finden diese Berücksichtigung.
Der Sitz oder die zu begünstigende Betriebsstätte des Unternehmens muss sich im Freistaat Sachsen befinden.
Wirtschaftsnahe Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinien sind Dienstleistungen, die auf erwerbswirtschaftlicher Basis für andere Unternehmen erbracht werden. Wirtschaftsnahe Dienstleistungen werden vom verarbeitenden Gewerbe und der Industrie nachgefragt, gehen unmittelbar in den Produktionsprozess von Waren ein und sind für den Absatz von Waren im Ausland von Bedeutung.
Zum sächsischen Außenhandel zählen Unternehmen, die ihre Umsätze zu mindestens 50 Prozent mit Produkten verdienen, die in Sachsen hergestellt werden.
Soweit in den Richtlinien günstigere Fördersätze für Jungunternehmen vorgesehen sind, gelten diese für Unternehmen bis drei Jahre nach erstmaliger Gewerbeanmeldung oder Meldung beim Finanzamt. Dies gilt sowohl bei Neugründung eines Unternehmens als auch bei Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder tätiger Teilnahme an einem Unternehmen.
III
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
1
Zuwendungsart

Zuwendungen werden ausschließlich zur Projektförderung bewilligt.

2
Finanzierungsart

Zuwendungen werden zur Teilfinanzierung grundsätzlich nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung) gewährt. Abweichend hiervon werden Zuwendungen nach Nummer 10 der Richtlinien mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung) gewährt. Zuwendungen nach Nummer 8 der Richtlinien können als Anteil- oder Festbetragsfinanzierung erfolgen; Zuwendungen nach Nummer 6 als Anteilfinanzierung oder zur Deckung des Fehlbedarfes, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung).
Zuschüsse an KMU können auch zur Deckung der zuwendungsfähigen Kosten gewährt werden.

3
Form der Zuwendung

Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

4
Sonstiges

Reisekosten werden als zuwendungsfähige Ausgaben grundsätzlich nur in dem Umfange anerkannt, der sich bei entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergibt.
Eigene Leistungen von Kammern, Verbänden der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter und kommunalen Gebietskörperschaften können nur bis zur Höhe von 200 Euro je Tagewerk zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 10 Prozent anerkannt werden. Regelmäßig sollen nicht mehr als 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben durch eigene Personalausgaben, die dem Projekt zugeordnet werden können, erbracht werden. In keinem Fall darf deren Anteil 50 Prozent des Eigenanteils überschreiten. – Für die Inanspruchnahme freiwilliger und unentgeltlicher Leistungen gilt Nummer 15.2.3 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO.
Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt unter Einhaltung sektorspezifischer Gemeinschaftsvorschriften der Europäischen Kommission (EGKS-Sektor, Verkehr, Landwirtschaft, Fischerei, Kunstfaserindustrie, Schiffbau).

IV
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Zwischen dem Erbringer einer geförderten Leistung und dem Antragsteller/Endbegünstigten darf grundsätzlich keine wirtschaftliche Verflechtung bestehen. Förderunschädlichkeit kann ausnahmsweise vorliegen, wenn eine Ablehnung des Förderantrages wegen einer wirtschaftlichen Verflechtung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles unbillig erschiene.

V
Verfahren
1
Allgemeines

Zuwendungen der Europäischen Union und des Bundes sind vorrangig zu beantragen.

2
Antragsverfahren

Anträge auf Förderung sind rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Maßnahme bei den zuständigen Bewilligungsbehörden einzureichen. Sie können nach vorheriger Abstimmung auch im Falle der Zuständigkeit einer anderen Stelle beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit eingereicht werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies zweckmäßig erscheinen lassen.
Die Anträge müssen alle zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Mit der Antragstellung sind geeignete Zielkriterien zur Bewertung der jeweiligen Maßnahme im Rahmen einer Erfolgskontrolle zu benennen.

3
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle entscheidet über Förderwürdigkeit, Förderfähigkeit, Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Adressen der Bewilligungsstellen befinden sich in Anlage 2.

4
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Mittel erfolgt grundsätzlich im jeweiligen Haushaltsjahr. Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des bestimmten Zweckes verwendet werden. Abweichungen von der Vorl. VwV zu § 44 SäHO sind nicht zugelassen.

5
Verwendungsnachweisverfahren

Die Verwendung der Zuwendung ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks in Form eines Verwendungsnachweises zu belegen, der einen Sachbericht und alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten muss.

6
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

VI
Fördermaßnahmen 5
  1.
Intensivberatung/Coaching
  2.
Organisationseigene Beratung
  3.
Außenwirtschaftsberatung
  4.
Messen
  5.
Kooperation
  5a.
Regionale Kooperation
  6.
Mittelstandsforschung, Information, Dokumentation
  7.
Produktdesignförderung
  8.
Umweltmanagement
  9.
Errichtung eines Netzes überbetrieblicher Berufsbildungsstätten im Freistaat Sachsen
10.
Förderung der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk
11.
Sonstige Maßnahmen
1
Intensivberatung/Coaching
1.1
Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuschüsse, um kostengünstige Beratungen zu ermöglichen und zur Inanspruchnahme von externem Sachverstand anzuregen. Damit soll Hilfestellung bei Erarbeitung und Umsetzung tragfähiger Unternehmenskonzepte oder von Teilen davon gegeben werden. Die KMU sollen dazu ermutigt werden, ihre Unternehmensführung stärker konzeptionell zu gestalten und eine strategische Unternehmensführung zu entwickeln oder zu verbessern. Dem Mittelstand soll die Anpassung an die sich ständig verändernden Wettbewerbsbedingungen erleichtert werden. Dazu ist neben der Umsetzung betrieblicher Strategien vor allem die Qualifizierung des Managements ein wesentlicher Baustein.

1.2
Gegenstand der Förderung

Es werden Beratungen zu Fragen der Unternehmensführung, insbesondere zu betriebswirtschaftlichen, finanziellen, personellen, technischen, gestalterischen und organisatorischen Problemen gefördert. Dabei soll insbesondere Unterstützung bei der Erstellung und Umsetzung von Unternehmensstrategien zur Existenzsicherung, bei der Behebung unternehmerischer Führungs- und Rationalisierungsdefizite sowie zur effizienten Organisation betrieblicher Abläufe gegeben werden.
Die Beratungen erstrecken sich unter anderem auf folgende Bereiche:

  • Erschließung neuer Märkte
  • Marketing
  • Design
  • qualitätsgerechte Produktion
  • Anwendung umweltfreundlicher und energiesparender Technologien
  • Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)
  • Unternehmensnachfolge.
1.3
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU.

1.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Beratung kann nur gefördert werden, wenn sie von selbstständigen Beratern oder Beratungsunternehmen durchgeführt und ein unabhängiger Dritter mit der Qualitätssicherung beauftragt wird. Der Abschluss eines Qualitätssicherungs- und Beratungsvertrages aus einer Hand ist zulässig, sofern der Auftragnehmer die Qualitätssicherung selbst übernimmt und mit der Beratung selbstständige Berater oder Beratungsunternehmen beauftragt.
Notwendiger Inhalt des Qualitätssicherungsvertrages ist die Diagnose des Beratungsbedarfs, der Vorschlag von in der Regel 3 geeigneten Beratern oder die Prüfung der Qualität und Eignung eines vom Antragsteller vorgeschlagenen Beraters sowie die begleitende und nachträgliche Qualitätskontrolle der Beratung.
Die Bewilligungsbehörde lehnt einen vom Antragsteller vorgeschlagenen Auftragnehmer des Qualitätssicherungsvertrages ab, solange dieser keine Bescheinigung durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) vorlegen kann, welche die Unbedenklichkeit seiner Kostensätze im Hinblick auf die Förderwirkung bestätigt. Sie kann die Anerkennung eines vom Antragsteller vorgeschlagenen Auftragnehmers vor Abschluss des Vertrages ablehnen, wenn begründete Zweifel an dessen Eignung bestehen. Die Eignung setzt insbesondere eine sehr gute Marktkenntnis, breite Akzeptanz beim Mittelstand und die logistischen und personellen Voraussetzungen für eine Qualitätssicherung auf hohem Niveau voraus. Der Auftragnehmer soll über einen offenen Beraterpool verfügen; hilfsweise ist ein Nachweis seiner Übersicht über den Beratermarkt erforderlich.
Der Abschluss des Qualitätssicherungsvertrages darf erst nach Bestätigung der Eignung des vom Antragsteller vorgeschlagenen Auftragnehmers und der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns durch die Bewilligungsbehörde erfolgen. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns wird nur erteilt, wenn die Vorprüfung des Antrages ergibt, dass eine Förderung grundsätzlich erfolgen kann.
Der Erlass des Zuwendungsbescheides setzt die Vorlage des vom Auftragnehmer des Qualitätssicherungsvertrages erstellten Kurzberichts über die Diagnose des Beratungsbedarfs und die Eignung des vorgeschlagenen Beraters voraus. Kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass begründete Zweifel an der Eignung eines vom Unternehmer vorgeschlagenen Beraters bestehen, kann die Bewilligungsbehörde den Einsatz dieses Beraters ablehnen, sofern mindestens eine der folgenden Voraussetzungen für eine Ablehnung vorliegt:

  • Der Berater ist nicht zur Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer des Qualitätssicherungsvertrages bereit.
  • Der Berater kann seine Qualifikation nicht nachweisen.
  • Der Berater verfügt über unzureichende Erfahrung und hat in einem anderen Fall eine Probeberatung, die nicht länger als ein Jahr zurückliegt, ohne hinreichenden Erfolg durchgeführt.
  • Der Berater hat zuvor bei geförderten Beratungen nachvollziehbare ungenügende Beurteilungen durch die betreuten KMU erhalten.
Der Bericht des Auftragnehmers des Qualitätssicherungsvertrages über die begleitende und nachträgliche Qualitätskontrolle und der Beratungsbericht sind der Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.
Eine Förderung von Beratungsbedarf, der mit weniger als fünf Tagewerken sachgerecht erledigt werden kann, ist ausgeschlossen. Außerdem ist die Förderung ausgeschlossen, wenn die vom Berater verlangten Kosten je Tagewerk einen vom SMWA festgesetzten Oberwert überschreiten.
Nicht förderfähig sind Beratungen zu Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen. Eine Beratung kann nicht gemäß Nummer 1 gefördert werden, sofern sie nach Nummern 3 oder 8 dieser Richtlinien förderfähig ist.
1.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendung wird als Zuschuss zu den Honorarkosten (einschließlich Qualitätssicherung) gewährt.
Der Zuschuss beträgt bis zu 400 Euro (für Jungunternehmen bis zu 500 Euro) je Tagewerk, maximal 50 Prozent der Kosten (65 Prozent für kleine Unternehmen).
Die Anzahl der geförderten Beratungstage darf 50 Tagewerke pro Jahr grundsätzlich nicht überschreiten. Soweit eine Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ erfolgt oder nach vorheriger Genehmigung durch das SMWA können bis zu 70 Tagewerke pro Jahr gefördert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ist eine Förderung von maximal 90 Tagewerken, im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ von maximal 110 Tagewerken, möglich.
Bei der Berechnung des Zeitraumes wird eine Förderung gemäß Richtlinien vom 6. Juni 1996 (SächsABl. S. 583) sowie gemäß der geänderten Fassung vom 9. März 1999 (SächsABl. S. 289) Nummern 1.2.2 und 1.2.3 angerechnet.

1.6
Verfahren

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind an die Sächsische Aufbaubank als Bewilligungsstelle zu richten.
Die Auszahlung der Mittel setzt grundsätzlich die Vorlage des Beratungsberichts sowie den Nachweis der Bezahlung der Beratungsrechnung durch den Begünstigten voraus. Auf Verlangen des Begünstigten wird der Zuschuss direkt an den Berater gezahlt, soweit er die bereits erfolgte vorbehaltlose Zahlung des Eigenanteils nachweist.

2
Organisationseigene Beratung
2.1
Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuschüsse für die Anstellung organisationseigener Berater, um zur Inanspruchnahme von externem Sachverstand anzuregen. Damit sollen Kammern und Verbände als erste Anlaufstelle für Rat suchende KMU unterstützt werden. Die KMU sollen dort kostengünstig beraten werden. Mit der Unterstützung können die Kammern und Verbände ihrer Aufgabe, dem Beratungsbedarf der KMU durch qualifizierte Existenzgründungs- und Kurzberatungen zu entsprechen, besser nachkommen.

2.2
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Einsatz organisationseigener Berater, die bei Kammern und Verbänden angestellt sind. Die Berater sollen Hilfestellung zu Fragen einer Existenzgründung und sonstigen kurzberatungsrelevanten Problemen in den Unternehmen geben.

2.3
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Kammern, Verbände sowie sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter.

2.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung organisationseigener Berater kann nur erfolgen, soweit der Berater die erforderliche Qualifikation sowie ausreichende berufliche Erfahrungen und ein hohes Maß an Zuverlässigkeit nachweist und er den zu Beratenden unabhängig von einer Mitgliedschaft in der entsprechenden Organisation zur Verfügung steht.
Über jede Beratung ist vom Berater ein Beratungskurzbericht anzufertigen, der Auskunft über Probleme, Ziele, Umfang, Dauer und wesentliche Ergebnisse liefert. Auf Verlangen hat der Berater dem Zuwendungsempfänger eine Kopie dieses Berichtes auszuhändigen.

2.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendung wird als Zuschuss zu den analog BAT-Ost förderfähigen Personalausgaben gewährt. Er kann je organisationseigenem Berater bis zu 70 Prozent der Personalausgaben betragen.
Eine Förderung durch andere Zuwendungsgeber reduziert diesen Förderhöchstsatz entsprechend.

2.6
Verfahren

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind an die Sächsische Aufbaubank als Bewilligungsstelle zu richten.
Der Antragsteller hat rechtzeitig, spätestens jedoch mit der Antragstellung, eine Auswertung der bisherigen Beratungstätigkeit (soweit erfolgt) bei der Antragstelle einzureichen. Die Auswertung hat Aufschluss über den Erfolg der bisherigen Tätigkeit zu geben.

3
Außenwirtschaftsberatung
3.1
Zuwendungszweck

Durch die Vermittlung des erforderlichen Know-hows sollen sächsische KMU bei ihren Bemühungen, verstärkt auf internationalen Märkten Fuß zu fassen, unterstützt werden.

3.2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden kann eine Außenwirtschaftsberatung, die über die von den sächsischen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und der Wirtschaftsförderung Sachsen GmbH erbringbaren Standardleistungen hinausgeht, auf folgenden Gebieten:

  • Ausfuhrbestimmungen im Inland
  • Dokumente und Vorschriften im Ausland
  • Wahl geeigneter Absatzwege
  • Erfordernisse der Auslandsmärkte an die eigenen Produkte
  • Zoll- und Präferenzbestimmungen
  • erfolgreiche Auslandswerbung
  • Teilnahme an Auslandsmessen
  • Exportfinanzierung, Exportversicherungen und weitere exportrelevante Maßnahmen
  • Gestaltung von Joint-Ventures mit ausländischen Unternehmen.
3.3
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU des produzierenden Gewerbes, wirtschaftsnahe Dienstleister sowie der sächsische Außenhandel.

3.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Vor Antragstellung ist eine Erstberatung mit dem Außenwirtschaftsberater und dem beantragenden KMU bei den sächsischen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern erforderlich, die zur Förderwürdigkeit der Beratungsleistung eine Stellungnahme abgeben. Diese ist dem Antrag beizulegen.

3.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Zuschüsse können für das Beraterhonorar und die Kosten des Beratungsberichtes gewährt werden. Sie betragen bis zu 50 Prozent, maximal 5 000 Euro pro Jahr.

3.6
Verfahren

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind an die Sächsische Aufbaubank als Bewilligungsstelle zu richten.

4
Messen
4.1
Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen unterstützt KMU bei der Erschließung neuer Absatzmärkte mit dem Ziel, Bekanntheitsgrad und Akzeptanz sächsischer Unternehmen und ihrer Erzeugnisse zu verbessern.

4.2
Gegenstand der Förderung
4.2.1
Regelförderung

Gefördert werden insbesondere Gemeinschaftsaktionen sächsischer KMU zur Darstellung ihrer Produkte bei:

  • Auslandsmessen und Messen mit überregionaler Bedeutung
  • Produktpräsentationen
  • der Erschließung ausländischer Märkte dienenden Symposien.
Die Förderung erfolgt gegebenenfalls mit Unterstützung durch einen Landesinformationsstand Sachsen, durch Informationsstände der sächsischen Industrie- und Handelskammern und Verbände sowie anlässlich von Messen, an denen sich sächsische Handwerkskammern beteiligen. Eine Förderung von Einzelbeteiligungen ist möglich.
4.2.2
Zusätzliche Förderung in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben

Gemeinschaftsaktionen kleiner Unternehmen können zur Darstellung ihrer Produkte bei:

  • regionalen Messen, sofern sie im AUMA-Katalog aufgeführt sind oder
  • Kooperationsbörsen
gefördert werden.
Ferner können kleine Unternehmen Zuschüsse für die Herstellung von Werbematerialien in Print- und elektronischen Medien unabhängig von der Teilnahme an einer Messe erhalten.
4.3
Zuwendungsempfänger
4.3.1
Regelförderung

Antragsberechtigt sind KMU des produzierenden Gewerbes, wirtschaftsnahe Dienstleister sowie der sächsische Außenhandel.

4.3.2
Zusätzliche Förderung in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben

Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen, die einer der in der Positivliste (Anlage 8) zum aktuellen Rahmenplan zur Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ aufgeführten Branche zuzuordnen sind und die ihre selbstständige Betriebsstätte in den in Anlage 1 aufgeführten Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben haben.

4.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Zuschüsse können zu folgenden Kosten gewährt werden:

  • Miete der Ausstellungsfläche
  • Auf- und Abbau der Ausstellungsfläche durch Dritte
  • Transport der Ausstellungsgüter
  • sonstige mit der Errichtung der Ausstellungsfläche verbundenen Kosten
  • externer Dolmetscher bei einem Gemeinschaftsstand während der Ausstellungsöffnungszeiten
  • Gebühr für Teilnahme an Symposien
  • spezifische Werbekosten, insbesondere Erstellung von firmenspezifischen Werbematerialien zur Erschließung neuer Märkte, auch in Form elektronischer Medien und Einführung neuer Produkte, vorrangig in Fremdsprachen.
Die Förderung kann bis zu fünf Mal pro Kalenderjahr erfolgen. Die wiederholte Teilnahme an einer Messe wird bis zu drei Mal gefördert.
4.4.1
Regelförderung

Förderfähig sind bis zu 50 Prozent der Kosten, maximal 10 000 Euro je KMU und Veranstaltung. In besonders begründeten Ausnahmefällen (maximal 5 Prozent) ist eine Überschreitung der Höchstsätze möglich.

4.4.2
Zusätzliche Förderung in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben

Kleine Unternehmen können im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Messe Zuschüsse zu den Kosten für die Herstellung von Präsentationsmustern erhalten.
Je kleines Unternehmen beträgt der Zuschuss bis zu 60 Prozent der Kosten, maximal 12 500 Euro. Vom erhöhten Fördersatz ausgeschlossen ist die Teilnahme an Auslandsmessen, sofern sie nicht im Europäischen Ausland stattfinden.

4.5
Verfahren

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind an die Sächsische Aufbaubank als Bewilligungsstelle zu richten.
Anträge müssen rechtzeitig, spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn gestellt werden. In objektiv begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel kurzfristige Verfügbarkeit von Stellfläche) ist eine Antragstellung auch innerhalb der sechs Wochen möglich.
Zu beachten ist, dass für die Messebeteiligung Anmeldefristen beim Veranstalter einzuhalten sind, die nicht im Zusammenhang mit der Antragstellung zur Förderung stehen.

5
Kooperation
5.1
Zuwendungszweck

Die Förderung unterstützt die Bildung von Kooperationen auf regionaler, überregionaler und branchenspezifischer Ebene. Sie soll zur effektiveren Nutzung von vorhandenen Kapazitäten, von Synergieeffekten sowie zur Verbesserung der Leistungskraft und der Absatzchancen der beteiligten KMU beitragen. Die Förderung dient als Anschubfinanzierung zur Bildung von Kooperationen.

5.2
Gegenstand der Förderung
5.2.1
Regelförderung

Im Rahmen der Kooperationsförderung werden insbesondere die nachfolgenden Maßnahmen unterstützt:

  • Bildung von Arbeitskreisen, Erfahrungsaustausch- und Projektgruppen
  • Machbarkeitsstudien
  • Aufbau, Stabilisierung und Ausbau von Unternehmenskooperationen
  • Bildung von Absatzgemeinschaften (mindestens 3 KMU) zur gemeinsamen Erschließung ausländischer Märkte
  • alle genannten Fördergegenstände gelten auch im Rahmen der GI INTERREG III A, soweit sie den in den sächsischen Programmdokumenten der GI INTERREG III A definierten Prioritäten und Maßnahmen entsprechen.
5.2.2
Zusätzliche Förderung in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben

Folgende Maßnahmen kleiner Unternehmen können gefördert werden:

  • Aufbau und Durchführung von Produktpräsentationen regionaler Verbünde einschließlich der Herstellung von Werbematerialien in Print- und elektronischen Medien
  • Neuentwicklung und Einführung von Dachmarken sowie Durchführung von Image- und Absatzförderungsmaßnahmen für regionale und sektorale Produktgruppen
  • Erschließung überregionaler Märkte mittels Durchführung von Kooperationsbörsen
  • Aufbau von Lösungen des elektronischen Geschäftsverkehrs zur Unterstützung vertikaler Kooperationen und horizontaler Absatzgemeinschaften.
5.3
Zuwendungsempfänger
5.3.1
Regelförderung

Antragsberechtigt sind KMU, Kammern, Verbände, sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, Kommunen und Landkreise.

5.3.2
Zusätzliche Förderung in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben

Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen oder Kammern, Verbände, sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, Kommunen und Landkreise, soweit sie als Träger für die unter 5.2.2 genannten Kooperationsmaßnahmen kleiner Unternehmen auftreten, welche einer der in der Positivliste (Anlage 8) zum aktuellen Rahmenplan zur Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ aufgeführten Branche zuzuordnen sind und die ihre selbstständige Betriebsstätte in den in Anlage 1 aufgeführten Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben haben.

5.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn sie wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind. Die Ergebnisse müssen interessierten Kreisen zugänglich gemacht werden.
Soweit in Nummer 5.2 nichts anderes geregelt ist, müssen mindestens fünf förderfähige Unternehmen beteiligt sein.
Kooperationen, die aus anderen Richtlinien gefördert werden können, sind von der Förderung ausgeschlossen.

5.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.5.1
Regelförderung

Folgende Zuschüsse können gewährt werden:

  • bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Projektausgaben
  • bis zu 80 Prozent für die Erstellung von Machbarkeitsstudien, maximal 50 000 Euro
  • bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Projektausgaben, soweit die Maßnahme im Rahmen der GI „INTERREG III A“ unterstützt wird und mindestens fünf sächsische KMU beteiligt sind.
5.5.2
Zusätzliche Förderung in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben

Die Förderung kann bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Projektausgaben für Maßnahmen kleiner Unternehmen betragen. Dies gilt auch für Maßnahmen im Rahmen der GI INTERREG III A, die nicht die Voraussetzungen von Nummer 5.5.1, letzter Anstrich, erfüllen.

5.6
Verfahren
5.6.1
Regelförderung

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind an die Sächsische Aufbaubank als Bewilligungsstelle zu richten.
Die Antragstellung auf Förderung aus Mitteln der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III A richtet sich nach der Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III A im Freistaat Sachsen vom 16. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 4).

5.6.2
Zusätzliche Förderung in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben

Anträge für Maßnahmen kleiner Unternehmen sind an die SAB als Bewilligungsstelle zu richten.

5a
Regionale Kooperationen
5a.1
Teilweise Freistellung von der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag

Die in der nachstehenden Ergänzungsrichtlinie vorgesehenen Zuwendungen – mit Ausnahme der Fördergegenstände „Netzwerkmarketing“ sowie „Internes Projektmanagement“ – werden bis zu einem Fördersatz von 50 Prozent nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10 S. 33), die durch Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 63 S. 22) geändert worden ist, gewährt.
50 Prozent übersteigende Fördersätze können gewährt werden, sofern im Einzelfall die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 30) vorliegen.
Die Fördergegenstände „Netzwerkmarketing“ sowie „Internes Projektmanagement“ können gefördert werden, sofern im Einzelfall die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vorliegen.

5a.2
Maßgaben zum Allgemeinen Teil der Richtlinien

Die Ziffern I bis V finden, soweit einschlägig, mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  • Zuwendungen werden gemäß Ziffer III Nr. 2 Satz 1 als Anteilfinanzierung gewährt.
  • Ziffer III Nr. 4 Abs. 1 ist wie folgt auszulegen: Für Reisekosten, die Bestandteil des wirtschaftlichsten Gesamtangebotes für den Einsatz Externer sind, findet das sächsische Reisekostenrecht keine entsprechende Anwendung. Reisekosten des Projektträgers, die im Rahmen der Projektträgerschaft anfallen, können entsprechend dem sächsischen Reisekostenrecht abgerechnet werden, ebenso Reisekosten von Referenten zu Arbeitskreisen und ähnlichen Veranstaltungen (neben dem zulässigen Honorar). Die Kooperationspartner müssen Reisekosten zu geförderten Veranstaltungen selbst tragen.
  • Die Begrenzung der Ziffer III Nr. 4 Abs. 2 findet auf eigene Leistungen von KMU entsprechend Anwendung, sofern keine Kostenförderung erfolgt.
  • Ziffer IV gilt entsprechend für persönliche Verflechtungen.
5a.3
Zuwendungszweck

Hauptziel der Kooperationsförderung ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in den Kooperationen und Netzwerken.
Zur Erreichung des Ziels einer Stärkung benachteiligter Regionen müssen Kooperationen und Netzwerke darüber hinaus dem Aufbau und der Weiterentwicklung von Wirtschaftskreisläufen dienen, das heißt Wertschöpfungsketten in der Region müssen geschlossen und regionale Potenziale erschlossen werden.

5a.4
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Organisation und Vermarktung regionaler Kooperationen. Demgegenüber ist die Förderung der Umsetzung von Kooperationsvorhaben, zum Beispiel von Forschungsvorhaben, nicht Gegenstand dieser Richtlinie.
Im Rahmen der Förderung regionaler Kooperationen werden insbesondere die folgenden Maßnahmen unterstützt:

  • Externes Projektmanagement, das heißt Beauftragung eines Dritten (m/w);
  • Internes Projektmanagement, das heißt Einsatz einer als Projektmanager (m/w) geeigneten Person, die für diesen Zweck in einem der kooperierenden Unternehmen angestellt wird oder die bereits angestellt ist, sofern sie von ihren bisherigen Aufgaben zumindest teilweise entlastet wird;
  • Netzwerkmarketing, das heißt Entwicklung einer Marketingkonzeption durch einen Dritten (m/w) sowie Anschub der Umsetzung, jedoch keine Förderung von Messeteilnahmen;
  • vorgeschaltete und begleitende Studien zu schwerpunktmäßig ökonomischen Fragen der Projektdurchführung;
  • Durchführung von Arbeitskreisen, Erfahrungsaustausch- und Projektgruppen.
Sachausgaben sind nur nach den folgenden Maßgaben förderfähig:
  • Soweit Sachausgaben bei der Erstellung von förderfähigen Studien oder Dokumentationen unabweisbar anfallen und Bestandteil des Gesamtangebotes des externen Auftragnehmers sind, gibt es über die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinaus keine Begrenzungen.
  • Sachausgaben für die Umsetzung von Marketingkonzepten sowie Ausgaben für die Durchführung von Arbeitskreisen, Erfahrungsaustausch- und Projektgruppen sind nur im Rahmen der in Nummer 7 geregelten Höchstsätze förderfähig.
  • Im Übrigen gilt für Sachausgaben Folgendes: Förderfähig ist nur die Anschaffung beziehungsweise Verwendung von unabweisbar für die Organisation der Kooperation notwendigen Gegenständen. Nicht gefördert werden Sachausgaben für den Kooperationsgegenstand.
  • Bei Anschaffung von förderfähigen Gegenständen im Sinne des vorstehenden Absatzes gilt eine Richtschnur von bis zu 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, die nur mit besonderer Begründung überschritten werden darf. Fallen die Sachausgaben für abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter an, kann nur die auf den Projektzeitraum entfallende Abschreibung als förderfähig anerkannt werden.
5a.5
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU, Kammern, Verbände, sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, Kommunen und Landkreise.

5a.6
Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung regionaler Kooperationen über diese Richtlinie setzt voraus, dass sich mindestens drei förderfähige Unternehmen beteiligen und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Beteiligung von mindestens drei KMU in den in Anlage 1a aufgeführten A-Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA);
  • Beteiligung von mindestens einem Kleinstunternehmen (bis neun Mitarbeiter, maximal 2 Millionen EUR Jahresumsatz), sofern die Kooperation ihren Schwerpunkt (mindestens 50 Prozent der beteiligten Unternehmen) außerhalb der Großstädte Dresden und Leipzig hat;
  • Beteiligung ausschließlich kleiner Unternehmen (bis 49 Mitarbeiter, maximal 10 Millionen EUR Jahresumsatz), sofern die Kooperation ihren Schwerpunkt (mindestens 50 Prozent der beteiligten Unternehmen) außerhalb der Großstädte Dresden und Leipzig hat.
Projekte, die im Rahmen einer sächsischen Verbundinitiative durchgeführt werden, sind von der Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. Das gilt jedoch nicht für Projekte solcher Verbundinitiativen, die in Umsetzung des Integrierten Förderprogramms „Regionales Wachstum“ aufgelegt werden.
Des Weiteren sind Kooperationen, die aus anderen Richtlinien gefördert werden können, von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Förderung nach Ziffer VI Nr. 5.
Die Förderung eines externen Projektmanagements kann nur erfolgen, sofern der Übergang der Netzwerkmanagementkompetenz auf die kooperierenden KMU durch „Meilensteine“ abgesichert wird.
Als Projektmanager einzusetzende Personen müssen Fachkenntnis in der jeweiligen Branche und auf dem relevanten Markt besitzen. Sie sollen über Kompetenz im Netzwerkmanagement sowie soziale und organisatorische Kompetenz verfügen und dies in geeigneter Weise nachweisen.
Maßnahmen können im Übrigen nur gefördert werden, wenn sie wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind.
Verallgemeinerungsfähige Ergebnisse, die den Fördergegenstand – Organisation und Vermarktung regionaler Kooperationen – betreffen, sollen, soweit sie keine Betriebsgeheimnisse beinhalten, anderen Unternehmen sowie sonstigen Interessenten, zum Beispiel wissenschaftlichen Einrichtungen, auch ohne Aufforderung zugänglich gemacht werden, beispielsweise über das Internet oder öffentlich zugängliche Veranstaltungen. Nachfragenden Interessenten darf eine entsprechende Auskunft nicht verweigert werden, es sei denn, dass inhaltlich nicht auf vorliegende Dokumente, zum Beispiel einen Ergebnisbericht für die Bewilligungsstelle, zurückgegriffen werden kann. Ein Verweis auf öffentlich zugängliche Informationsquellen, zum Beispiel auf einen Internetauftritt, ist zulässig.
5a.7
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

  • Es können grundsätzlich bis zu 80 Prozent der förderfähigen Projektausgaben gefördert werden.
  • Der Zuschuss für Studien darf 50 000 EUR oder maximal 80 Prozent nicht überschreiten.
  • Der Anschub für die Umsetzung eines Marketingkonzeptes des Netzwerkes, wie zum Beispiel Kosten für Design und Druck von Informationsmaterial, einen Internetauftritt und Kosten für Inserate kann mit maximal 30 000 EUR oder maximal 80 Prozent im ersten und maximal 20 000 EUR oder maximal 80 Prozent im zweiten Projektjahr gefördert werden.
  • Bei der Förderung von Arbeitskreisen, Erfahrungsaustausch- und Projektgruppen gelten folgende Höchstsätze:
    Hchststze
    Ausgabenart Höchstsatz
    Raummieten: bis zu 5 EUR pro Quadratmeter
    Vorbereitungs- und Nachbereitungskosten wie Organisation, Telefon, Fax, Portokosten sowie Büromaterial: bis zu 25 EUR pro tatsächlichem Teilnehmer an der Veranstaltung
    Honorarkosten für Referenten: Vorträge hauptamtlicher Mitarbeiter von Organisationen der Wirtschaft an Wochentagen sind nicht förderfähig; im Übrigen nicht mehr als 300 EUR je Referent; mehr als 600 EUR an einem Veranstaltungstag nur mit besonderer Begründung
    Dolmetscherleistungen: bis zu 150 EUR pro Stunde
    Technikausstattung: entsprechend Rechnungslegung
    Cateringleistungen: ab 6 Stunden: bis zu 6 EUR pro tatsächlichem Teilnehmer an der Veranstaltung;
    unter 6 Stunden: bis zu 3 EUR pro tatsächlichem Teilnehmer
6
Mittelstandsforschung, Information und Dokumentation
6.1
Zuwendungszweck

Ziel der Mittelstandsforschung ist die systematische Erforschung mittelstandsrelevanter Themen. Damit sollen den KMU unter anderem betriebswirtschaftliche und technische Erkenntnisse zur Verfügung gestellt werden, mit deren Hilfe sie Schwierigkeiten besser überwinden und auf Veränderungen schneller reagieren können. Anwendungsorientierte Forschung soll spezielle Probleme einzelner Bereiche untersuchen, Schwachstellen von KMU erkunden sowie Entwicklungstendenzen aufzeigen.
Die Förderung von Informations- und Dokumentationsmaßnahmen dient dem Ziel, den Zugang zu betriebsrelevanten Informationen und deren Aufbereitung zu erleichtern. Die KMU gelangen durch die Förderung dieser Maßnahmen auf speziellen Gebieten kostengünstig Zugang zu betriebsrelevanten Informationen.

6.2
Gegenstand der Förderung

Es werden Forschungsarbeiten, wie zum Beispiel Strukturuntersuchungen, Branchen- und Marktanalysen oder Studien gefördert, die die Lage des Mittelstandes, die Situation einzelner Branchen, Regionen oder die Wirksamkeit mittelstandspolitischer Maßnahmen erforschen.
Ferner sind insbesondere folgende Maßnahmen förderfähig:

  • Erarbeitung, Vervielfältigung sowie Verbreitung von Informationshilfen, -datenbanken und Merkblättern für Existenzgründer und KMU (auch mittels elektronischer Medien),
  • Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen, Vorträgen und Ausstellungen.
6.3
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Kammern, Verbände sowie sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter.

6.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung von Forschungsvorhaben ist nur möglich, wenn sie einer größeren Anzahl von KMU dienlich sind. Die Ergebnisse sollen allgemein zugänglich gemacht werden.
Informations- und Dokumentationsmaßnahmen sind förderfähig, wenn sie eine größere Anzahl von KMU mit relevanten Informationen versorgen.

6.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Maßnahmen der Mittelstandsforschung werden bis zu 75 Prozent bezuschusst.
Die Maßnahmen für Information und Dokumentation werden bis zu 50 Prozent bezuschusst.
Honorarzuschüsse für Vorträge sollen nicht mehr als 300 Euro je Referent betragen. Ausgaben für Vorträge hauptamtlicher Mitarbeiter von Organisationen der Wirtschaft an Wochentagen sind nicht förderfähig.

6.6
Verfahren

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind an die Sächsische Aufbaubank als Bewilligungsstelle zu richten.

7
Produktdesignförderung
7.1
Zuwendungszweck

Die Produktdesignförderung dient dem Ziel, die KMU bei der Erarbeitung einer eigenständigen Designkonzeption zu unterstützen und ihre Innovationskraft zu stärken. Um die Absatzchancen ihrer Produkte zu verbessern, sollen die KMU befähigt werden, Design als bedeutenden Wettbewerbsvorteil zu nutzen.

7.2
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Gestaltung von Produkten des Konsumgüter-, Investitionsgüter- und Dienstleistungsbereiches, die im antragstellenden KMU ganz oder teilweise hergestellt werden. Ferner sind förderfähig komplexe Projekte, beginnend bei einem produktadäquaten Corporate Design über Produktgestaltung bis hin zu gestalterischen Maßnahmen, die den Marktauftritt produktbegleitend unterstützen.

7.3
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU.

7.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Gestaltungsaufträge sind nur förderfähig, wenn die Leistungserbringung durch selbstständige Designer oder andere Dienstleister erfolgt. Diese müssen zudem die erforderliche Qualifikation sowie ausreichende berufliche Erfahrungen und ein hohes Maß an Zuverlässigkeit nachweisen.

7.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
7.5.1
Regelförderung

Der Zuschuss beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 25 000 Euro. Soweit es sich um komplexe Projekte gemäß Nummer 7.2 handelt, beträgt der Zuschuss bis zu 40 000 Euro.
Eine Förderung darf innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nur einmal gewährt werden.
Bei der Berechnung dieses Zeitraumes wird eine Förderung gemäß Richtlinien vom 6. Juni 1996 (SächsABl. S. 583) sowie gemäß geänderte Fassung vom 9. März 1999 (SächsABl. S. 289) Nummer 8.2 angerechnet, soweit sie im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Richtlinien nicht länger als drei Jahre zurückgelegen hat.

7.5.2
Zusätzliche Förderung in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben

Für kleine Unternehmen mit selbstständiger Betriebsstätte in den in Anlage 1 aufgeführten Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben kann der Fördersatz bis zu 70 Prozent betragen.

7.6
Verfahren

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind an die Sächsische Aufbaubank als Bewilligungsstelle zu richten.

8
Umweltmanagement
8.1
Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU durch deren Ausrichtung auf umweltgerechte Produkte, Technologien und Unternehmensführung. Durch die Einführung und den Aufbau von Umweltmanagementsystemen sollen die KMU angeregt werden, die Naturressourcen schonender und effektiver zu nutzen sowie den nationalen und internationalen Standards besser gerecht zu werden. Den KMU wird mit der Erfüllung von umweltgerechten Normen die Anpassung an den Binnenmarkt und der Zugang zu neuen Märkten erleichtert.

8.2
Gegenstand der Förderung

Es können folgende Maßnahmen gefördert werden:

  • Durchführung von Workshops und Beratungen zu Fragen des Umweltmanagements
  • Kooperationen zur Erleichterung der betrieblichen Umsetzung
  • Umweltauditierung gemäß EU-Öko-Audit-Verordnung und der allgemeinen nationalen Standards (DIN ISO 14 000 ff).
8.3
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU.

8.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Für die Durchführung von Beratungen gilt Nummer 1.4 entsprechend.
Die Zertifizierung und Auditierung dürfen nicht durch den gleichen Berater oder das gleiche Beratungsunternehmen erfolgen, die bereits die Beratung durchgeführt haben.
Zertifizierung und Auditierung müssen durch einen akkreditierten Zertifizierer beziehungsweise zugelassenen Umweltgutachter vorgenommen werden.

8.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Folgende Zuschüsse können gewährt werden:

  • für die Durchführung von Workshops und Beratungen jeweils bis zu 400 Euro je Tagewerk, maximal 50 Prozent der Kosten (65 Prozent für kleine Unternehmen), maximal 20 Tagewerke innerhalb von drei Jahren
  • für die Durchführung von Öko-Audits bis zu 50 Prozent der Kosten, maximal 8 000 Euro, davon für Erstellung einer Umwelterklärung bis zu 1 500 Euro
  • für die Zertifizierung gemäß DIN ISO 14 000 ff. bis zu 50 Prozent der Kosten, maximal 7 000 Euro.
Innerhalb der Geltungsdauer der Richtlinien ist die Förderung von Auditierung und Zertifizierung auf insgesamt 8 000 Euro begrenzt.
8.6
Verfahren

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind an die Sächsische Aufbaubank als Bewilligungsstelle zu richten.

9
Errichtung eines Netzes überbetrieblicher Berufsbildungsstätten im Freistaat Sachsen (ÜBS)
9.1
Zuwendungszweck

Im Freistaat Sachsen ist die Errichtung eines fachlich bedarfsgerechten und regional ausgewogenen Netzes an überbetrieblichen Aus- und Fortbildungsstätten (ÜBS) erforderlich. In den ÜBS sollen Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrunterweisung die Ausbildung im Betrieb durch eine Verbreiterung der Grundausbildung und Vertiefung von Fachkenntnissen ergänzen sowie für die Anpassung der beruflichen Erstausbildung an die technische Entwicklung sorgen. Des Weiteren sollen die ÜBS die Ausbildungsbetriebe von Unterweisungsaufgaben auf speziellen Gebieten entlasten.
Durch aktuelle und branchenorientierte Fachlehrgänge werden betriebliche Mitarbeiter im Handwerk auf künftige Aufgaben vorbereitet, deren Kenntnisse und Fertigkeiten an die gestiegenen Anforderungen der Praxis angepasst sowie für die Gründung und den Erhalt betrieblicher Existenzen künftige Meister qualifiziert.

9.2
Gegenstand der Förderung

Es wird die Errichtung von ÜBS gefördert, das heißt Neubau, Umbau, Erweiterung und Modernisierung von Gebäuden sowie die Ausstattung von Werkstätten, die der überbetrieblichen Aus- und Fortbildung dienen.

9.3
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt ist der Träger der ÜBS, wie Handwerkskammern, Organisationen des Handwerks, Industrie- und Handelskammern sowie Fachverbände.

9.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Bedarf, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des zu fördernden Vorhabens sind nachzuweisen, erforderlichenfalls können Gutachten verlangt werden.
Im Einzelnen ist weiter nachzuweisen, dass

  • die Förderungsleistungen des Bundes, die Zuschüssen nach dieser Richtlinie entsprechen oder mit Ihnen vergleichbar sind, in Anspruch genommen werden
  • die zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer die Errichtung der Berufsbildungsstätte befürwortet
  • die laufenden Kosten des Lehrbetriebes aufgebracht werden können
  • die Gesamtfinanzierung des Vorhabens und deren Folgekosten gesichert sind
  • der Antragsteller für das Gebäude oder das Grundstück einen langfristigen Miet- oder Pachtvertrag hat oder Eigentümer des Grundstücks ist.
Für die ÜBS ist ein Schulungsplan aufzustellen. Zur Sicherstellung der geplanten Nutzung und Auslastung der ÜBS sind bei öffentlich-rechtlichen Trägern entsprechende Beschlüsse der zuständigen Gremien anzustreben. Bei privatrechtlich organisierter Trägerschaft können zusätzlich weitere Nachweise, insbesondere Nutzungsverträge der ausbildenden Betriebe, verlangt werden.
Die Gewährung der Zuwendungen ist an die Einhaltung der zweckentsprechenden Verwendung der geförderten ÜBS gebunden. Die Zweckbindungsfristen betragen grundsätzlich bei Neu- und Erweiterungsbauten 25 Jahre, für die übrigen baulichen Maßnahmen zehn Jahre, für Ausstattungsgegenstände fünf Jahre, wenn im Einvernehmen mit den übrigen Zuwendungsgebern nichts anderes bestimmt wird. Bei zweckwidriger Nutzung ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, den Zuschuss ganz oder teilweise zurückzufordern.
Die ÜBS soll nach Möglichkeit in solcher räumlichen Nähe zu Berufsschulen errichtet werden, dass ein Austausch von Lehrkräften und eine gegenseitige Nutzung von Gebäuden möglich sind. Sie soll eine Größe haben, die eine wirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
9.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Höhe des Anteils des Freistaates Sachsen wird jährlich festgelegt. Sie kann bei gemeinsamer Förderung des Vorhabens durch mehrere Zuwendungsgeber bis zu 15 Prozent betragen. Bei einer gemeinsamen Förderung des Vorhabens durch mehrere Zuwendungsgeber darf die Summe der Zuschüsse grundsätzlich 85 Prozent der ausgabewirksamen förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
Eine angemessene Eigenbeteiligung des Trägers ist in Höhe von mindestens 15 Prozent erforderlich. Als zuwendungsfähig können dabei nur die ausgabewirksamen Kosten anerkannt werden, die eine zweckmäßige Gestaltung und einen wirtschaftlichen Betrieb der Einrichtung bei rationeller Durchführung des Vorhabens gestatten.

9.6
Verfahren

Das Vorhaben ist rechtzeitig unter Angabe der geschätzten Kosten und der vorgesehenen Finanzierung (Landes- und Bundeszuschüsse, Eigenanteil) beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) und beim Bundesinstitut für Berufsbildung in Bonn anzuzeigen.
Das SMWA nimmt hinsichtlich seiner Werkstattkapazitätenplanung Stellung zum Vorhaben und stellt das Einvernehmen mit dem/n Zuwendungsgeber(n) des Bundes her.
Das Verfahren der Beteiligung der Bauverwaltung richtet sich nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (SäZBau) zur Vorl. VwV zu § 44 SäHO.
Bewilligungsbehörde ist die Sächsische Aufbaubank.

10
Förderung der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk (ÜLU)
10.1
Zuwendungszweck

Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Handwerks ist in hohem Maße von der Qualifikation der Beschäftigten abhängig. Kleine und mittlere Unternehmen des Handwerks verfügen oftmals nicht über die entsprechenden wirtschaftlichen, technologischen und/oder personellen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte, qualifizierte Aus- und Fortbildung. Durch die überbetriebliche Lehrunterweisung (ÜLU) wird die Ausbildung im Betrieb durch die Verbreiterung der Grundausbildung und Vertiefung von Fachkenntnissen ergänzt, an die technische Entwicklung angepasst und darüber hinaus werden die Ausbildungsbetriebe von Unterweisungsaufgaben auf speziellen Gebieten entlastet.

10.2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Lehrgänge der ÜLU und die gegebenenfalls erforderliche Unterbringung der Lehrlinge im Internat.

10.3
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt und Erstzuwendungsempfänger sind die Handwerkskammern. Letztzuwendungsempfänger sind die Veranstalter von Lehrgängen der ÜLU. Veranstalter können Handwerkskammern sowie Organisationen des Handwerks oder von der Kammer für die Durchführung der ÜLU anerkannte Berufsbildungseinrichtungen sein.

10.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Förderungsfähig sind Lehrgänge der ÜLU für Lehrlinge in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) und in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr). Den Lehrgängen sind die vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) oder vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit anerkannten Unterweisungspläne zu Grunde zu legen.
Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe handelt, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, sind für die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen maßgebend.
Die Lehrgänge sind als Ganztageslehrgänge durchzuführen.
Die Lehrkräfte müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
Der Veranstalter der Lehrgänge hat die Ausbildungsbetriebe über die Förderung durch den Freistaat Sachsen zu unterrichten.

10.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Bezuschusst werden die Lehrgangskosten und die notwendigen Internatskosten je Lehrling und Lehrgangswoche. Eine Lehrgangswoche umfasst fünf Unterweisungstage. In begründeten Ausnahmefällen ist der Ausfall eines Unterweisungstages unschädlich, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit vermittelt wird. Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten wird nur gewährt, wenn der Lehrling regelmäßig am Lehrgang teilgenommen hat.
Die Zuschüsse werden nur für die Lehrlinge gewährt, deren Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.
Folgende Zuschüsse können gewährt werden:
Zu den Lehrgangskosten für

  • Lehrgänge der Grundstufe (außer Bauberufe)

38 Euro/Teilnehmerwoche
  • Lehrgänge der Grundstufe in handwerklichen Bauberufen

31 Euro/Teilnehmerwoche
  • Lehrgänge der Fachstufe

die Zuschüsse werden in Höhe des Anteils des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gewährt, sollen jedoch mit diesen Zweidrittel der Lehrgangskosten nicht übersteigen.

Zu den Lehrgangskosten in Splitterberufen

  • bei Lehrgängen in Splitterberufen wird zusätzlich zu dem Lehrgangskostenzuschuss ein weiterer Zuschuss von 11 Euro je Teilnehmerwoche für jeden Teilnehmer gewährt; die Festlegung der Splitterberufe erfolgt durch das SMWA.
Zu den Internatskosten
  • für auswärtige Teilnehmer wird ein Betrag von 31 Euro je Teilnehmerwoche gewährt
  • davon abweichend gilt für die handwerklichen Bauberufe ein Betrag von 29 Euro je Teilnehmerwoche
  • sofern der Bund einen Zuschuss zu den Internatskosten in der Fachstufe gewährt, beträgt der Landeszuschuss 70 Prozent des Bundeszuschusses (außer Bauberufe).
Eine Mehrfachförderung des betreffenden Lehrgangs seitens des Landes ist auch bei Erfüllung mehrerer Förderungstatbestände nicht möglich.
10.6
Verfahren
10.6.1
Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind bei der zuständigen Handwerkskammer bis zum 1. November für das Folgejahr einzureichen. Diese fasst die Anträge mit dem eigenen Antrag zu einem Gesamtantrag zusammen und reicht diesen bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres bei der Sächsischen Aufbaubank als Bewilligungsbehörde ein.

10.6.2
Bewilligungsverfahren

Die Sächsischen Aufbaubank entscheidet über den Gesamtantrag.
Soweit die jeweilige Handwerkskammer die Lehrgänge nicht selbst durchführt, bewilligt sie die Zuschüsse den übrigen Veranstaltern als Letztzuwendungsempfänger. Die Weitergabebescheide müssen sinngemäß die gleichen Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen enthalten, wie der Bescheid über den Gesamtantrag. Eine Durchschrift jedes Weitergabebescheides ist der Bewilligungsbehörde zu übersenden.

10.6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird nach erbrachter Leistung vierteljährlich auf Anforderung an die Handwerkskammer ausgezahlt.

10.6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der nach § 44 SäHO erforderliche Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel ist wie folgt zu erbringen:
Der Veranstalter hat für jeden Lehrgang eine Lehrgangsbescheinigung auszufüllen und der zuständigen Handwerkskammer vorzulegen. Internatskosten sind durch geeignete Belege nachzuweisen. Die Belege sowie die Lehrgangsbescheinigungen sind mindestens 5 Jahre bei der Handwerkskammer aufzubewahren und der Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen. Die Handwerkskammer hat die Verwendungsnachweise ihres Kammerbezirks zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Die Handwerkskammer hat einen Gesamtverwendungsnachweis über die im Bewilligungszeitraum in ihrem Bezirk durchgeführten Lehrgänge zu erstellen und bis zum 30. Juni des Folgejahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

11
Sonstige Maßnahmen

Neben den genannten Maßnahmen können einzelne Vorhaben gefördert werden, die besonders geeignet sind, die Leistungsfähigkeit mittelständischer Unternehmen zu steigern oder an deren Durchführung ein besonderes mittelstandspolitisches Interesse besteht.
Antragsberechtigt sind Kammern, Verbände, sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, Kommunen und Landkreise.
Form, Finanzierungsart und Höhe der Zuwendungen richten sich nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und werden im Einzelfall festgelegt. Eine angemessene Eigenbeteiligung ist erforderlich. Sie beträgt in der Regel 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind an die Sächsische Aufbaubank als Bewilligungsstelle zu richten.

12
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft und mit Ablauf des Jahres 2006 außer Kraft.

 

Dresden, den 14. März 2001

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Anlage 1

Gebiete mit besonderen Entwicklungsaufgaben

Entwicklungsaufgaben
Gebiet Landkreise

Erzgebirge:

Landkreis Aue-Schwarzenberg

 

Landkreis Annaberg

 

Mittlerer Erzgebirgskreis

 

ehemaliger Landkreis Brand-Erbisdorf (Teil des Landkreises Freiberg)

Oberlausitz:

Niederschlesischer Oberlausitzkreis

 

Landkreis Löbau-Zittau

 

Stadt Görlitz

 

Stadt Hoyerswerda

 

ehemaliger Landkreis Hoyerswerda (Teil des Landkreises Kamenz)

 

ehemaliger Landkreis Bautzen (ohne Stadt Bautzen, Teil des Landkreises Bautzen)

Mittelsachsen:

Landkreis Torgau-Oschatz

 

Landkreis Döbeln

 

Landkreis Riesa-Großenhain

Südraum Leipzig:

Räumlicher Wirkungsbereich des Zweckverbandes

 

„Kommunales Forum Südraum Leipzig“

 

Leipzig – Connewitz, Leipzig – Dölitz-Dösen, Leipzig – Großzschocher,

 

Leipzig – Knauthain-Hartmannsdorf, Leipzig – Lößnig, Leipzig – Meusdorf,

 

Stadt Böhlen, Stadt Borna, Deutzen, Elstertrebnitz, Espenhain, Frohburg (nur OT Nenkersdorf), Stadt Groitzsch, Großpösna, Heuersdorf, Kitzen, Stadt Kitzscher, Lobstädt, Stadt Markkleeberg, Stadt Markranstädt (ohne OT Frankenheim), Neukieritzsch,

 

Stadt Pegau, Stadt Regis-Breitingen, Stadt Rötha, Wyhratal, Stadt Zwenkau

Anlage 1a
(zu Ziffer VI.5a)

A-Fördergebiete gemäß dem vierunddreißigsten Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) für den Zeitraum 2005 bis 2008

Dies sind folgende Landkreise und die Gemeinden:

  • der Vogtlandkreis;
  • der Landkreis Annaberg;
  • der Landkreis Freiberg;
  • der Mittlerer Erzgebirgskreis;
  • der Landkreis Stollberg;
  • der Landkreis Aue-Schwarzenberg;
  • die kreisfreie Stadt Plauen;
  • der Landkreis Zwickauer Land;
  • der Landkreis Bautzen;
  • der Niederschlesische Oberlausitzkreis;
  • die kreisfreie Stadt Görlitz;
  • der Landkreis Riesa-Großenhain;
  • der Landkreis Löbau- Zittau;
  • vom Landkreis Sächsische Schweiz:
    Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel, Stadt Bad Schandau, Bahretal, Dohma, Stadt Dohna, Dürröhrsdorf-Dittersbach, Gohrisch, Stadt Hohnstein, Hohwald, Kirnitzschtal, Stadt Königstein/Sächs. Schweiz, Stadt Liebstadt, Lohmen, Müglitztal, Stadt Neustadt i. Sa., Porschdorf, Rathen, Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf-Schöna, Rosenthal-Bielatal, Stadt Sebnitz, Stadt Stadt Wehlen, Stadt Stolpen, Struppen;
  • vom Weißeritzkreis:
    Stadt Altenberg, Stadt Dippoldiswalde, Stadt Geising, Stadt Glashütte, Hartmannsdorf-Reichenau, Hermsdorf/Erzgeb., Höckendorf, Pretzschendorf, Reinhardtsgrimma, Schmiedeberg;
  • vom Landkreis Kamenz:
    Stadt Bernsdorf, Bretnig-Hauswalde, Crostwitz, Elsterheide, Stadt Elstra, Großnaundorf, Stadt Großröhrsdorf, Haselbachtal, Stadt Kamenz, Knappensee, Stadt Königsbrück, Laußnitz, Stadt Lauta, Leippe-Torno, Lichtenberg, Lohsa, Nebelschütz, Neukirch, Oberlichtenau, Ohorn, Ossling, Panschwitz-Kuckau, Stadt Pulsnitz, Räckelwitz, Ralbitz-Rosenthal, Schönteichen, Schwepnitz, Spreetal, Steina, Strassgräbchen, Wiednitz, Stadt Wittichenau und Bergbaufolgelandschaften des Braunkohlebergbaus;
  • die Kreisfreie Stadt Hoyerswerda;
  • der Landkreis Döbeln;
  • der Landkreis Torgau-Oschatz.

Anlage 2

Anschriften der Informations- und Bewilligungsstellen

Regierungspräsidium Chemnitz
Abteilung Wirtschaft und Arbeit
Altchemnitzer Straße 41
09105 Chemnitz
Tel.:    (03 71) 3 52-0
e-mail: post@rpc.sachsen.de

Regierungspräsidium Dresden
Abteilung Wirtschaft und Arbeit
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
Tel.:    (03 51) 8 25-0
e-mail: info@rpdd.sachsen.de

Regierungspräsidium Leipzig
Abteilung Wirtschaft und Arbeit
Braustraße 2
04107 Leipzig
Tel.:    (034 1) 9 77-0
e-mail: poststelle@rpl.sachsen.de

Sächsische Aufbaubank GmbH
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Tel.:    (03 51) 49 10-0
Internet: www.sab.sachsen.de

Wirtschaftsförderung Sachsen GmbH
Bertolt-Brecht-Allee 22
01309 Dresden
Tel.:    (03 51) 31 99 10-00
Fax:    (03 51) 31 99 10-99
e-mail: info@wfs.saxony.de

 

2
Eine darüber hinaus gehende Förderung im Rahmen dieser Richtlinien als „De-minimis“-Beihilfe (Verordnung [EG] Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 10 vom 13. Januar 2001) bleibt davon unberührt.
3
Die EU-Kommission hält die „Einrichtung von nationalen Kooperationsbüros“ für Betriebsbeihilfen. Eine Förderung von Betriebsbeihilfen im Rahmen dieser Richtlinien als „De-minimis“-Beihilfe (Verordnung [EG] Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 10 vom 13. Januar 2001) bleibt unberührt. Verbotene Exportbeihilfen liegen nach Auffassung der EU-Kommission dann vor, wenn geförderte Dienstleistungen die Errichtung oder den Betrieb eines Vertriebsnetzes zum Gegenstand haben.
4
Abweichungen ergeben sich aus den Nummern 3.3, 4.3 und 5.3.2 dieser Richtlinien.
5
beachte Ergänzungsrichtlinien vom 3. Mai 2005 (SächsABl. S. 427) und Ergänzungsrichtlinie vom 13. September 2005 (SächsABl. S. 940) - hier bereits eingearbeitet

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 15, S. 464
    Fsn-Nr.: 552-V01.10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. September 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006