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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III A im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III A im Freistaat Sachsen vom 16. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 4), die durch die Richtlinie vom 9. Januar 2009 (SächsABl. S. 229) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Richtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei
zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III A im Freistaat Sachsen

Vom 16. Dezember 2004

[Geändert durch RL vom 9. Januar 2009 (SächsABl. S. 229) mit Wirkung vom 1. Januar 2009]

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage der Programme der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III A Freistaat Sachsen – Tschechische Republik sowie Freistaat Sachsen – Republik Polen (Woiwodschaft Niederschlesien) 2000 bis 2006, der Ergänzung zur Programmplanung zu den Programmen Freistaat Sachsen – Tschechische Republik sowie Freistaat Sachsen – Republik-Polen (Woiwodschaft Niederschlesien) und unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. EG Nr. L 161 S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1145/2003 (ABl. EG Nr. L 72 S. 66), der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. September 2004 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des europäischen Raums – INTERREG (ABl. EG Nr. C 226 S. 2) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und § 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und §§ 48, 49, und 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, finanzielle Unterstützungen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Prüfung der Förderfähigkeit von Maßnahmen und die Bewilligung von Zuwendungen, die mit Mitteln der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III A gefördert werden, erfolgt auch dann auf der Grundlage dieser Richtlinie, wenn das Projekt nach einer der im Anhang genannten Richtlinien (Fachförderrichtlinien) förderfähig ist. Der Anwendungsbereich der Fachförderrichtlinien ist in Nummer 4.2 geregelt.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den benachbarten Grenzregionen auf der Grundlage gemeinsamer Strategien für eine nachhaltige räumliche Entwicklung zum Aufbau grenzüberschreitender wirtschaftlicher und sozialer „Pole“.
Im Einzelnen sind gemäß der Ergänzung zur Programmplanung zu den Programmen Freistaat Sachsen – Tschechische Republik sowie Freistaat Sachsen – Republik Polen (Woiwodschaft Niederschlesien) folgende Maßnahmen förderfähig:
2.1
Investitionsvorhaben der wirtschaftsnahen Infrastruktur, Kooperation und Studien
2.2
Investitionsvorhaben und Forschungs- und Entwicklungsprojekte der gewerblichen Wirtschaft, Beratung der Wirtschaft und Darstellung von Produkten auf Messen
2.3
Touristische Infrastruktur und Touristische Marketingmaßnahmen
2.4
Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft im Bereich Tourismus
2.5
Investitionsvorhaben im Bereich Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
2.6
Bau und Ausbau verkehrswichtiger Straßen und Brücken
2.7
Investitionen in Sportstätten
2.8
Investitionen in Einrichtungen der Behindertenhilfe und Baukosten für Kindertagesstätten
2.9
Infrastrukturelle Vernetzung im Bereich Krankenhäuser
2.10
Investitionen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Familienförderung
2.11
Maßnahmen im Bereich Abfallwirtschaft
2.12
Maßnahmen in den Bereichen Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Gewässergüte, Hochwasserschutz
2.13
Maßnahmen in den Bereichen Naturschutz und Landschaftspflege sowie sonstige umweltrelevante Projekte und Initiativen
2.14
Maßnahmen in den Bereichen Immissions- und Klimaschutz
2.15
Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes und der Dörfer
2.16
Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Land- und Ernährungswirtschaft
2.17
Maßnahmen zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft
2.18
Maßnahmen der Stadt- und Regionalentwicklung
2.19
Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung sowie Berufsvorbereitung im Bildungsbereich
2.20
Arbeitsmarktpolitische Qualifizierungsmaßnahmen und Kooperationsvorhaben
2.21
Weiterbildungsmaßnahmen für Fach- und Führungskräfte aus MOE Staaten
2.22
Maßnahmen zur Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe, Sozialpsychiatrische Hilfen sowie Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe
2.23
Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, Hilfe für Menschen mit Behinderungen, Familienhilfe, Innovationsprozesse in Kindertageseinrichtungen
2.24
Maßnahmen zur Förderung der Kunst und Kultur sowie der Soziokultur
2.25
Schulische Projekte
2.26
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in den Bereichen Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
2.27
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Justiz

Die Fördergegenstände werden in den jeweils maßgeblichen Fachförderrichtlinien konkretisiert (siehe Anlage).

3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Begünstigte der Zuwendung
Die antragsberechtigten Zuwendungsempfänger sind in der für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Fachförderrichtlinie (siehe Anlage) abschließend aufgezählt.
3.2
Fördergebiet
Der Durchführungsort der Maßnahme muss im Fördergebiet liegen.
Fördergebiet im Rahmen von INTERREG III A im Freistaat Sachsen sind die nachstehenden Landkreise und kreisfreien Städte:
3.2.1
Im Programm Freistaat Sachsen – Tschechische Republik
3.2.1.1
Eigentliches Fördergebiet
Auf diese Gebiete müssen mindestens 80 % der Gesamtausgaben des Programms entfallen:
  • Landkreis Annaberg
  • Landkreis Aue-Schwarzenberg
  • Landkreis Bautzen
  • Landkreis Freiberg
  • Landkreis Löbau-Zittau
  • Mittlerer Erzgebirgskreis
  • Landkreis Sächsische Schweiz
  • Vogtlandkreis
  • Weißeritzkreis
  • Kreisfreie Stadt Plauen
3.2.1.2
Fördergebiet nach der Flexibilitätsregelung
Auf diese Gebiete dürfen maximal 20 % der Gesamtausgaben des Programms entfallen:
  • Landkreis Kamenz
  • Landkreis Meißen
  • Landkreis Mittweida
  • Niederschlesischer Oberlausitzkreis
  • Landkreis Stollberg
  • Landkreis Zwickauer Land
  • Kreisfreie Stadt Chemnitz
  • Landeshauptstadt Dresden
  • Kreisfreie Stadt Görlitz
  • Kreisfreie Stadt Hoyerswerda
  • Kreisfreie Stadt Zwickau
3.2.2
Im Programm Freistaat Sachsen – Republik Polen (Woiwodschaft Niederschlesien)
3.2.2.1
Eigentliches Fördergebiet
Auf diese Gebiete müssen mindestens 80 % der Gesamtausgaben des Programms entfallen:
  • Landkreis Löbau-Zittau
  • Niederschlesischer Oberlausitzkreis
  • Kreisfreie Stadt Görlitz
3.2.2.2
Fördergebiet nach der Flexibilitätsregelung
Auf diese Gebiete dürfen maximal 20 % der Gesamtausgaben des Programms entfallen:
  • Landkreis Bautzen
  • Landkreis Kamenz
  • Kreisfreie Stadt Hoyerswerda
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Grenzüberschreitender Bezug
Es werden nur Maßnahmen gefördert, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen.
4.2
Anwendung der Fachförderrichtlinien
Grundlage für die Antragsprüfung und Bewilligung ist diese Richtlinie, sofern die Maßnahme mit Mitteln der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III A gefördert wird. Diese Richtlinie regelt abschließend die Zuwendungsart (Nummer 5.1) sowie das Verfahren (Nummer 7). Im Übrigen gelten die Regelungen der in der Anlage aufgeführten Fachförderrichtlinien und die Regelungen dieser Richtlinie kumulativ. Das Projekt ist durch das bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) ansässige Gemeinsame Technische Sekretariat INTERREG III A (GTS) in 01054 Dresden mit der für die Fachförderrichtlinie zuständigen Fachbehörde abzustimmen. Die Bewilligung erfolgt gemäß Nummern 7.4 und 7.5.
4.3
Kooperationsprojekte
Die Vergabe von Zuwendungen zur Stärkung der Identifikation der Bevölkerung mit dem gemeinsamen Grenzraum ist abschließend in der Richtlinie des Sächsischen Staatsministers für Bundes- und Europaangelegenheiten zur Förderung von Kooperationsprojekten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III A vom 6. November 2001 (SächsABl. S. 1122) geregelt.
5.
Art und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.
5.2
Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Förderung ist in den jeweils maßgeblichen Fachförderrichtlinien geregelt (siehe Anlage).
Die Höhe der Förderung kann abweichend von den Regelungen in den Fachförderrichtlinien bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen, wenn ein Projekt in besonderer Art grenzüberschreitende Effekte bewirkt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • die nationale öffentliche Beteiligung in Höhe von mindestens 25 % an den öffentlichen Ausgaben ist gesichert,
  • in der Fachförderrichtlinie ist kein höherer Fördersatz vorgesehen und
  • die Vorschriften des europäischen Wettbewerbsrechtes stehen nicht entgegen.
 
Dabei wird berücksichtigt, ob das Projekt eines und/oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
  • das Projekt wird gemeinsam mit einem Partner aus dem Nachbarland geplant,
  • das Projekt soll gemeinsam mit einem Partner aus dem Nachbarland durchgeführt werden,
  • das Projekt soll gemeinsam mit einem Partner aus dem Nachbarland finanziert werden.
5.3
Bemessungsgrundlage der Zuwendungen
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind nach Maßgabe der Verordnung über die Zuschussfähigkeit von Ausgaben bei Strukturfondsinterventionen (VO [EG] Nr. 448/2004) die für die Maßnahme als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben nach der maßgeblichen Fachförderrichtlinie, die in der Anlage maßnahmebezogen aufgeführt sind.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Aufbewahrungsfrist für Belege
Abweichend von Nummer 6.8 ANBest-P beziehungsweise Nummer 6.6 ANBest-K hat der Zuwendungsempfänger die Originalbelege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen drei Jahre nach Abschluss der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III A, das heißt bis zum 31. Dezember 2012, aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
6.2
Öffentlichkeitswirkung der Maßnahmen
Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, dass Berichte zur Projektumsetzung und den Ergebnissen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen teilweise oder vollständig veröffentlicht werden.
Von der Herausgabe öffentlichkeitswirksamer Informationen jeglicher Art ist das GTS in Kenntnis zu setzen.
6.3
Informations- und Publizitätspflichten
Für den Einsatz der INTERREG III A- Mittel findet die Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 der Kommission vom 30. Mai 2000 über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds (ABl. EG Nr. L 130 S. 30) Anwendung. Der Zuwendungsempfänger hat insbesondere die Durchführung der Informations- und Publizitätsmaßnahmen gemäß Nummer 3.2.2.2 der Anlage der Verordnung zu gewährleisten.
6.4
Berichtspflichten
In einem INTERREG III A-spezifischen Zwischenbericht ist durch den Zuwendungsempfänger nach Abschluss eines wesentlichen Projektabschnittes (Nummer 4 des Projektantrages) der realisierte Projektumfang darzustellen. Dabei ist der Nachweis von bereits erreichten Ergebnissen in Bezug auf die im Antrag festgelegten Zielwerte zu führen und eine Aussage zum weiteren Projektverlauf unter Beachtung der Gesamtzielstellung zu treffen.
In einem INTERREG III A-spezifischen Endbericht sind durch den Zuwendungsempfänger innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes die erreichten Projektergebnisse in Bezug auf die im Antrag festgelegten Zielwerte zusammenzufassen. Die Berichte sind in gedruckter und digitaler Form unaufgefordert bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Für die Erstellung der Berichte ist das INTERREG III A-spezifische Berichtsformular zu verwenden. Das Formular steht auf der Internetseite www.INTERREG3a.info zum Herunterladen bereit.
6.5
Kooperationsvereinbarungen
Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde zu dem im Bewilligungsbescheid genannten Zeitpunkt die Kooperationsvereinbarung mit konkretem Arbeitsplan der an der Projektumsetzung beteiligten Partner vorzulegen. Die Kooperationsvereinbarungen können auch bereits mit dem Projektantrag eingereicht werden.
7.
Verfahren
7.1
Beratung des Antragstellers
Die SAB berät den Antragsteller in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachbehörde im Vorfeld der Antragstellung zu den INTERREG-spezifischen Anforderungen sowie zur fachlichen Förderfähigkeit seiner Projektkonzeption und unterstützt den Antragsteller bei der Qualifizierung der Projektkonzeption bis zur Antragsreife.
7.2
Antragsverfahren
Die Anträge auf die Gewährung von Zuwendungen sind unter Verwendung des beim GTS erhältlichen beziehungsweise auf der Internetseite des GTS www.INTERREG3a.info abrufbaren Antragsformulars bei der SAB einzureichen.
7.3
Vorprüfung des Antrages
Die SAB nimmt eine zuwendungsrechtliche und finanzielle Vorprüfung des Antrages auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit sowie in Bezug auf die Verfügbarkeit von INTERREG III A-Mitteln vor.
7.4
Prüfung der fachlichen Förderfähigkeit
Die SAB holt von der zuständigen Fachbehörde eine fachliche Stellungnahme ein. Die zuständige Fachbehörde prüft die fachliche Förderfähigkeit anhand der fachspezifischen Regelungen in den Fachförderrichtlinien. Die zuständige Fachbehörde fordert gegebenenfalls über die SAB weitere Unterlagen beim Antragsteller zur Prüfung der fachlichen Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit an. Die fachliche Stellungnahme ist für die SAB bezüglich der Entscheidung über die fachliche Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit bindend.
Die Entscheidung über die INTERREG-spezifische Förderfähigkeit wird durch die SAB getroffen.
7.5
Bewilligungsverfahren
Die abschließende Entscheidung über die Förderung des Projektes trifft der für das jeweilige INTERREG III A-Programm zuständige Lenkungsausschuss auf der Grundlage einer vorherigen Bewertung der Projektanträge nach INTERREG-spezifischen Auswahlkriterien. Bewilligungsbehörde ist abweichend von den Regelungen in den Fachförderrichtlinien die SAB. Auf Grundlage der Entscheidung des Lenkungsausschusses erlässt die SAB einen Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheid.
7.6
Frist für die Einreichung von Projektanträgen
Anträge können laufend bei der SAB eingereicht werden. Für die Behandlung im Lenkungsausschuss werden Stichtage festgelegt, die auf der Internetseite des GTS www.INTERREG3a.info veröffentlicht werden.
Die Auszahlung der Zuwendung muss bis zum 30. Juni 2008 abgeschlossen sein.
7.7
Auszahlungsmodalitäten
Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P beziehungsweise Nummer 1.3 ANBestK erfolgt die Auszahlung der Zuwendung ausschließlich nach Vorlage bezahlter Originalrechnungen oder gleichwertiger Buchungsbelege durch den Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde.
7.8
Verwendungsnachweisprüfung
Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt für alle INTERREG III A-Projekte durch die SAB. Grundsätzlich ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen. Bei der Maßnahme 2.20 (Arbeitsmarktpolitische Qualifizierungsmaßnahmen und Kooperationsvorhaben) ist der einfache Verwendungsnachweis bei Zuwendungssummen über 50 000 EUR nicht zugelassen. Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung sind insbesondere die Prüfanforderungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2355/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (ABl. EG Nr. L 351 S. 42) zu beachten.
7.9
Behandlung von neuen Anträgen
Das Verfahren findet Anwendung auf alle Anträge, die ab dem 1. Januar 2005 gestellt werden oder die bis zum 31. Dezember 2004 gestellt und noch nicht erstmalig beschieden wurden.
7.10
Behandlung von Anträgen, die vor dem 1. Januar 2005 erstmalig beschieden wurden
Die SAB übernimmt für die Anträge, die vor dem 1. Januar 2005 erstmalig beschieden wurden, die weitere Abwicklung. Dabei übernimmt die SAB, abhängig vom jeweiligen Bearbeitungsstand des Projektes, nachstehende Aufgaben:
  • Prüfung der Auszahlungsanträge gemäß Nummer 7.7 dieser Richtlinie,
  • Durchführung der Verwendungsnachweisprüfung gemäß Nummer 7.8 dieser Richtlinie.
8.
In-Kraft-Treten
Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2009.

Dresden, den 16. Dezember 2004

Hermann Winkler
Staatsminister und
Chef der Staatskanzlei

 

Maßnahmen
Maßnahme Richtlinie Veröffentlicht
Maßnahme Richtlinie Veröffentlicht
2.1 Förderrichtlinie des SMWA zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der GA (GA-Infra) vom 11. Dezember 2000 SächsABl. 2001 S. 37, 220
2.1 Richtlinie des SMWA zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 14. März 2001 SächsABl. S. 464
2.1 Förderrichtlinie des SMWA über die Gewährung von Zuwendungen auf dem Gebiet der Telematik (Telematik-Förderrichtlinie) vom 28. Januar 2002 SächsABl. S. 299
2.1 Förderrichtlinie des SMWA über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung des Technologietransfers durch Technologiezentren im Freistaat Sachsen (Technologiezentrenförderung) vom 7. Februar 2001 SächsABl. S. 247
2.2 Förderrichtlinie des SMWA zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) (RIGA) vom 14. März 2001
geändert durch FRL vom 7. November 2003 (SächsABl. S. 1099)
SächsABl. S. 472
2.2 Richtlinie des SMWA zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 14. März 2001 SächsABl. S. 464
2.2 Förderrichtlinie des SMWA über die Gewährung von Zuwendungen für innovative technologieorientierte Verbundprojekte auf dem Gebiet der Zukunftstechnologien im Freistaat Sachsen (FuE-Verbundprojektförderung) wird derzeit überarbeitet
2.2 Förderrichtlinie des SMWA über die Gewährung von Zuwendungen für Projekte zur Entwicklung neuer oder neuartiger Produkte und Verfahren im Freistaat Sachsen (Einzelbetriebliche FuE-Projektförderung) wird derzeit überarbeitet
2.2 Förderrichtlinie des SMWA über die Gewährung von Zuwendungen auf dem Gebiet der Telematik ( Telematik-Förderrichtlinie) vom 28. Januar 2002 SächsABl. S. 299
2.2 Förderrichtlinie des SMWA über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung des Technologietransfers durch Technologiezentren im Freistaat Sachsen (Technologiezentrenförderung) vom 7. Februar 2001 SächsABl. S. 247
2.3 Richtlinie des SMWA zur Förderung von Marketingmaßnahmen des Tourismus für den Geltungsbereich der Gemeinschaftsinitiativprogramme INTERREG III A wird derzeit überarbeitet
2.4 Richtlinie des SMWA zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) (RIGA) vom 14. März 2001
geändert durch FRL vom 7. November 2003 (SächsABl. S. 1099)
SächsABl. S. 472
2.5 Verordnung des SMWA zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 5. Dezember 2003 SächsGVBl. S. 905
2.6 Verwaltungsvorschrift des SMWA für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (VwV-KStB) vom 15. Mai 2001 SächsABl. S. 659, 2002 S. 701
2.7 Richtlinie des SMK für die Sportförderung ( Sportförderrichtlinie) vom 22. Juli 2003 SächsABl. S. 748
2.8 Richtlinie des SMS zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe vom 10. Dezember 2001
verlängert durch VwV vom 16. Januar 2003 (SächsABl. S.155)
SächsABl. 2002 S. 61
2.9 Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 264) SächsGVBl. S. 675
2.10 Richtlinie des SMS zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung im Freistaat Sachsen vom 10. Dezember 2001
geändert durch Nummer 1 der VwV vom 27. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 63)
verlängert durch VwV vom 16. Januar 2003 (SächsABl. S. 155)
SächsABl. 2002 S. 8
2.10 Richtlinie des SMS über die Gewährung von Zuwendungen zum gleichmäßigen und bedarfsgerechten Ausbau der Einrichtungen und Angebote im Bereich der örtlichen Jugendhilfe und zur Unterstützung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom 20. November 2001
Bekanntmachung über die Grundsätze vom 30. September 2002 (SächsABl. S. 1127)
SächsABl. S. 1242
2.10 Richtlinie des SMS zur Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe bei der Erbringung von Leistungen des überörtlichen Bedarfs vom 10. Juli 2002
Bekanntmachung über die Grundsätze vom 30. September 2002 (SächsABl. 1127)
SächsABl. S. 843
2.11 Richtlinie des SMUL für die Förderung von Maßnahmen der Abfallwirtschaft im Freistaat Sachsen vom 17. Dezember 2001 SächsABl. 2002 S. 186
2.11 bis 2.17 Richtlinie des SMUL für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen und Projekten im Rahmen der Unterstützung für die Staaten Mittel- und Osteuropas (MOE) sowie der Neuen Unabhängigen Staaten der früheren Sowjetunion (NUS) (RL-NR. 71/02) vom 3. Dezember 2001
geändert durch Nummer 9 der RL vom 10. April 2003 (SächsABl. S. 509)
SächsABl. 2002 S. 338
2.11 bis 2.17 Richtlinie des SMUL für die Förderung von Initiativen zur Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Umwelt- und Naturschutzes, der Ernährungsberatung, -erziehung und Verbraucheraufklärung im Freistaat Sachsen (RL-Nr. 70/2002) vom 17. April 2002
geändert durch Nummer 8 der RL vom 10. April 2003 (SächsABl. S. 509)
SächsABl. S. 644
2.12 Richtlinie des SMUL zur Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen (Förderrichtlinie Wasserwirtschaft – FRW 2002) vom 3. Juli 2003 SächsABl. S. 705
2.12 Richtlinie des SMUL zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte und des gewässerökologischen Zustandes sowie zum sparsamen Umgang mit Wasser (Förderrichtlinie Gewässergüte – FRGG) vom 18. November 2002 SächsABl. S. 1239
2.13 Richtlinie des SMUL für die Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes im Freistaat Sachsen ( Naturschutzrichtlinie) vom 18. Dezember 2002 SächsABl. 2003 S. 41
2.14 Richtlinie des SMUL über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Freistaat Sachsen vom 28. November 2001 SächsABl. 2002 S. 16
2.15 Richtlinie des SMUL für die Förderung des Landtourismus ( RL-Nr. 54/00) vom 20. Dezember 2000
geändert durch RL vom 14. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1171)
SächsABl. 2001 S. 78
2.15 Richtlinie des SMUL für die Förderung von Maßnahmen zur ökologischen Landschaftsgestaltung im Freistaat Sachsen (RL-Nr. 55/00) vom 20. Dezember 2000
zuletzt geändert durch RL vom 13. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1212)
SächsABl. 2001 S. 57
2.15 Richtlinie des SMUL für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes und der Dörfer im Freistaat Sachsen vom 20. Dezember 2000 (RL-Nr. 53/00) vom 14. Oktober 2002
zuletzt geändert durch RL vom 13. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1253)
SächsABl. S. 1165
2.16 Richtlinie des SMUL zur Förderung des überbetrieblichen Maschineneinsatzes durch Maschinenringe (RL-Nr. 60/02) vom 3. Dezember 2001 SächsABl. 2002 S. 80
2.16 Richtlinie des SMUL für die Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft (RL-Nr. 51/2004) vom 13. Oktober 2004 SächsABl. S. 1198
2.17 Richtlinie des SMUL zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft (RL-Nr. 52/2004) vom 13. Oktober 2004 SächsABl. S. 1202
2.18 Richtlinie des SMI für die Förderung der Erstellung und Umsetzung von Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten sowie von Modellvorhaben der Raumordnung (FR-Regio) vom 8. Januar 2002
geändert durch RL vom 23. November 2003 (SächsABl. S. 1190)
SächsABl. S. 115
2.18 Verwaltungsvorschrift des SMI über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (VwV-StBauE) vom 29. November 2002) SächsABl. SDr. 2003 S. S2
2.19 Verordnung des SMK zur Förderung der Weiterbildung (Weiterbildungsförderungsverordnung – WvFöVO) vom 8. Juni 2004 SächsGVBl. S. 233
2.19 Verwaltungsvorschrift des SMK zur Finanzierung von Maßnahmen des Lehrer- und Assistentenaustausches, für Hospitationsaufenthalte sowie Maßnahmen im Rahmen bilateraler Absprachen vom 1. April 1997
verlängert durch VwV vom 19. November 2002 (MBl. SMK S. 313)
ABl. SMK S. 145
2.20 Richtlinie des SMWA für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Maßnahmen vom 12. Juli 2001 SächsABl. S. 810
2.21 Förderrichtlinie des SMWA über die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen für Führungskräfte aus mittel- und osteuropäischen Staaten sowie aus dynamischen Entwicklungsländern (FRL zu Weiterbildungsmaßnahmen für Führungskräfte aus MOE und DEL) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2003 SächsABl. S. 610
2.22 Richtlinie des SMS über die Förderung der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe ( RL Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe) vom 1. Juli 2002 SächsABl. S. 823
2.23 Richtlinie des SMS zur Förderung von offenen Hilfen für Menschen mit Behinderungen vom 11. Dezember 2001
geändert durch Nr. 2 der VwV vom 27. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 63)
SächsABl. 2002 S. 62
2.23 Richtlinie des SMS über die Gewährung von Zuwendungen zum gleichmäßigen und bedarfsgerechten Ausbau der Einrichtungen und Angebote im Bereich der örtlichen Jugendhilfe und zur Unterstützung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom 20. November 2001 SächsABl. S. 1242
2.23 Richtlinie des SMS zur Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe bei der Erbringung von Leistungen des überörtlichen Bedarfs vom 10. Juli 2002 SächsABl. S. 843
2.23 Richtlinie des SMS über die Gewährung von Zuwendungen zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe im Freistaat Sachsen vom 27. Mai 2002 SächsABl. S. 675
2.23 Richtlinie des SMS zur Förderung von Innovationsprozessen in Kindertageseinrichtungen vom 5. April 2001 SächsABl. S. 544
2.23 Richtlinie des SMS zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung im Freistaat Sachsen vom 10. Dezember 2001
geändert durch Nr. 1 der VwV vom 27. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 63)
verlängert durch VwV vom 16. Januar 2003 (SächsABl. S. 155)
SächsABl. 2002 S. 8
2.24 Richtlinie des SMWK zur Förderung der Kunst und Kultur im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Kunst und Kultur – FördRL K/K) vom 27. September 2004 SächsABl. S. 1097
2.24 Förderrichtlinie der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen vom 23. August 2004 SächsABl./AAz. S. A325
2.25 Förderrichtlinie des SMK zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen der internationalen Bildungskooperation unter besonderer Berücksichtigung der Förderung der interkulturellen und fremdsprachlichen Kompetenz an sächsischen Schulen (FRL IntBilkoop) vom 6. Mai 2003 SächsABl. S. 618
2.25 Verwaltungsvorschrift des SMK zur Finanzierung von Maßnahmen des Lehrer- und Assistentenaustausches, für Hospitationsaufenthalte sowie Maßnahmen im Rahmen bilateraler Absprachen vom 1. April 1997
verlängert durch VwV vom 19. November 2002 (MBl. SMK S. 313)
ABl. SMK S. 145
2.25 Förderrichtlinie des SMK „Schuljugendarbeit als Bestandteil von Ganztagsangeboten“ vom 2. September 2003 SächsABl. S. 944
2.26 Verwaltungsvorschrift des SMI zur Förderung von Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit der Tschechischen Republik und der Woiwodschaft Niederschlesischen in den Bereichen Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz für den Geltungsbereich der entsprechenden Gemeinschaftsinitiativprogramme INTERREG III A (Verwaltungsvorschrift zur Förderung Brandschutz, Rettungsdienst, Katastrophenschutz INTERREG III A – VwV BRK-INTERREG-Förderung) vom 1. September 2004 SächsABl. S. 969
2.27 Verwaltungsvorschrift des SMJus für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Opfer- und Präventionshilfe (VwV Opfer- und Präventionshilfe) vom 14. Dezember 2001 SächsABl. 2002 S. 40

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 1, S. 4
    Fsn-Nr.: 5502-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2009