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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung des überbetrieblichen Maschineneinsatzes durch Maschinenringe RL-Nr. 60/02

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung des überbetrieblichen Maschineneinsatzes durch Maschinenringe RL-Nr. 60/02 vom 3. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 80), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2005 (SächsABl. SDr. S. S 909)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung des überbetrieblichen Maschineneinsatzes durch Maschinenringe
RL-Nr. 60/02

Vom 3. Dezember 2001

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Die Maschinenringe dienen dem Zweck, durch Organisation der überbetrieblichen Maschinenverwendung und der Selbsthilfe, das land- und forstwirtschaftliche Eigentum zu erhalten und den Gewinn der Betriebe zu mehren und deren soziale Lage zu verbessern. Die Zuwendung soll insbesondere die Eigeninitiative der Betriebe anregen und ihre Bereitschaft zur Selbsthilfe fördern.
Zur besseren Auslastung vorhandener Maschinen- und Arbeitskapazitäten und zur Vermeidung unwirtschaftlicher Investitionen können Maschinenringe Zuwendungen zur teilweisen Deckung der Geschäftsführung erhalten.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel finanzielle Unterstützung.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermitteln besteht nicht.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:
2.1.1
die Gründung und die satzungsgemäße Geschäftstätigkeit von Maschinenringen (Unterstützungen für den laufenden Geschäftsbetrieb).
2.1.2
die Ausstattung der Geschäftsräume bei Neugründung und die erstmaligen Beschaffung von Informations- und Kommunikationstechnik.
2.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
Verbindlichkeiten für Betriebsmittel sowie für Investitionen, die nicht mit der Gründung und dem Tätigwerden von Maschinenringen im unmittelbaren Zusammenhang stehen.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können Maschinenringen gewährt werden,
3.1
die sich als juristische Personen des privaten Rechts konstituiert haben und durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangen,
3.2
deren Mitglieder landwirtschaftliche Unternehmer oder Lohnunternehmer sind und die ihren Wohn- und Unternehmenssitz im Freistaat Sachsen haben und
3.3
die eine ordnungsgemäße Geschäfts- und Buchführung aufweisen, die von den Mitgliedern auf Grund ihrer Beitragspflicht getragen wird.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Tätigkeit des Maschinenringes muss auf Dauer ausgelegt sein. Die dem Zusammenschluss zugrundeliegende Satzung hat mindestens der Zielsetzung der Förderung gemäß Nummer 1 und 2 zu entsprechen.

5
Art, Höhe und Umfang der Förderung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 als Festbetragsfinanzierung in Form eines mitgliedsbezogenen Zuschusses sowie in Form einer Anteilfinanzierung für die nachgewiesenen Vermittlungsleistungen der überbetrieblichen Maschinenverwendung.
Die Zuwendung nach Nummer 2.1.2 erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung.
5.2
Höhe und Umfang der Zuwendung
5.2.1
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1:
  • beträgt der Zuschuss bis zu 150 EUR pro Mitglied und Jahr für das 1. bis 50. Mitglied, bis zu 100 EUR pro Mitglied und Jahr vom 51. Mitglied an.
  • für die Vermittlung der überbetrieblichen Maschinenverwendung bis zu 10 vom Hundert des nachgewiesenen Verrechnungswertes (Bruttorechnungsbetrag) des dem Antragsjahr vorhergehenden Jahres, höchstens jedoch 15 000 EUR.
Die Zuwendungen dürfen insgesamt jedoch 80 vom Hundert der jährlich nachgewiesenen Personalausgaben und 50 vom Hundert der jährlich anfallenden Sachausgaben nicht überschreiten.
5.2.2
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 wird ein Zuschuss in Höhe der nachgewiesenen Ausgaben, höchstens jedoch bis zu 5 000 EUR, gewährt.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Fördermitteln nach anderen Richtlinien ist zulässig, soweit die einzelnen Maßnahmen hinreichend voneinander abgrenzbar sind und eine Kostentrennung erfolgt.
6.2
Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
7
Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag gilt als gestellt, wenn er unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen bei dem für den Maschinenring zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft (AfL) eingegangen ist.
Das zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft hat den vollständigen Antrag nach Antragsprüfung versehen mit einer ausführlichen Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.2) weiterzuleiten.
Der Maschinenring hat für das Kalenderjahr, für das er eine Zuwendung beantragt hat, eine Übersicht über die geplanten Einnahmen und Ausgaben, einschließlich der personellen Besetzung, gegliedert nach den einzelnen Einnahme- und Ausgabearten, vorzulegen.
Für den nach Nummer 2.1.1 beantragten Zuschuss ist die überbetriebliche Vermittlungsleistung des Vorjahres zu belegen.
7.2
Bewilligung
Zuständige Behörde ist die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft.
7.3
Auszahlung
Die Auszahlungen erfolgen auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.
Für Zuwendungen nach Nummer 2.1.2 sind Rechnungen, Vorverträge beziehungsweise Lieferzusagen vorzulegen.
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl.VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649, S706), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Juni 2000 (SächsABl. S. 607) und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.
7.4
Verwendungsnachweis
Der Nachweis der Verwendung ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.
Der Verwendungsnachweis besteht für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 aus
  • dem Sachbericht, einschließlich Jahresabschlussbericht,
  • dem zahlenmäßigen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben für das Kalenderjahr sowie
  • den dazugehörigen Einzelbelegen
  • und für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 aus
  • der zahlenmäßigen Übersicht mit Beigabe der Originalbelege.
7.5
Weiterführende Regelungen
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltsordnung sowie des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163), in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), zueletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306, 3308) und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie dargelegt.
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In-Kraft-Treten
Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.

Dresden, den 3. Dezember 2001

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 3, S. 80

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006