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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 5. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 905)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

Vom 5. Dezember 2003

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern,
2.
§ 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Aufteilung und Verwendung der dem Freistaat Sachsen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nach § 8 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz – RegG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2264), in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung stehenden Mittel.

§ 2
Mittelaufteilung, Mittelverwendung

(1) Die Mittel, die der Freistaat Sachsen nach § 8 Abs. 1 RegG erhält, werden auf die Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG für ihre Aufgaben insbesondere im Schienenpersonennahverkehr verteilt.

(2) Von den dem Freistaat Sachsen nach § 8 Abs. 2 RegG zur Verfügung stehenden Mitteln erhalten die Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG für ihre Aufgaben insbesondere im Schienenpersonennahverkehr jährlich einen Festbetrag von 31,65 Millionen EUR.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 den Zusammenschlüssen nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG jährlich zur Verfügung stehenden Beträge werden nach folgenden Prozentsätzen auf die einzelnen Aufgabenträger verteilt:

Verteilung auf die Aufgabenträger
Zweckverband Betrag
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig 27,82
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen 23,30
Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe 27,14
Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien 11,59
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland 10,15.

(4) Die Mittel sind zu verwenden

1.
zur Finanzierung von Verkehrsleistungen insbesondere des Schienenpersonennahverkehrs,
2.
zur Abdeckung verbundbedingter Aufwendungen bei Verkehrskooperationen,
3.
zur Fortschreibung von Nahverkehrsplänen gemäß § 5 ÖPNVG ,
4.
zur Finanzierung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr infolge getätigter Investitionen und
5.
für Beteiligungen an Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr.

(5) Mit den auf die Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG verteilten Mitteln werden auch sämtliche vertraglichen Verpflichtungen des Freistaates Sachsen zur Bezuschussung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr erfüllt.

§ 3
Verbesserungen im ÖPNV

Von den verbleibenden Mitteln der dem Freistaat Sachsen nach § 8 Abs. 2 RegG zur Verfügung stehenden Mittel können Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG , Zusammenschlüssen nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG , Verkehrsverbünden, Verkehrsunternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ÖPNVG betreiben, sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zuwendungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ÖPNVG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 RegG gewährt werden. Die Mittel sind vorrangig für Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr auf der Grundlage des Landesinvestitionsprogramms gemäß § 6 ÖPNVG und nur in Ausnahmefällen für konsumtive Zwecke zu verwenden. Der Anteil des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs an den Zuwendungen nach Satz 1 soll dabei mindestens 40 Prozent der dem Freistaat Sachsen nach § 8 Abs. 2 RegG zur Verfügung stehenden Mittel betragen. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern geregelt. Zuständig für die Bewilligung nach Satz 1 sind die Regierungspräsidien. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann in Fällen von besonderer Bedeutung selbst die Zuwendung bewilligen.

§ 4
Nachweis des Mitteleinsatzes

Die Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG weisen dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit jährlich die zweckentsprechende Verwendung der ihnen nach § 2 Abs. 1 und 2 zugewiesenen Mittel bis zum 31. März des Folgejahres in geeigneter Form nach. Soweit der Nachweis nicht erbracht wird, sind die Mittel zurückzuerstatten.

§ 5
Revisionsklausel

(1) Einmalig wird zum 31. Dezember 2004 geprüft, ob die Aufteilung der dem Freistaat Sachsen nach § 8 Abs. 2 RegG zur Verfügung stehenden Mittel gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 Satz 1 aufrechterhalten werden kann. Der Prüfung ist das fortzuschreibende Landesinvestitionsprogramm gemäß § 6 ÖPNVG zugrunde zu legen.

(2) Der Betrag in § 2 Abs. 2 wird entsprechend dem Ergebnis der Prüfung angepasst.

§ 6
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 579), geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 369), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Dresden, den 5. Dezember 2003

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 18, S. 905
    Fsn-Nr.: 472-3.3/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2006