1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Telematik-Förderrichtlinie

Vollzitat: Telematik-Förderrichtlinie vom 28. Februar 2002 (SächsABl. S. 299), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 852)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit (SMWA)
über die Gewährung von Zuwendungen auf dem Gebiet der Telematik
(Telematik-Förderrichtlinie)

Vom 28. Januar 2002

1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es insbesondere, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) 2 projektbezogen bei der Nutzung von Telematiktechnologien zu unterstützen und dadurch ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Außerdem soll die sächsische Informations-, Kommunikations- und Medienwirtschaft (IKM-Wirtschaft) Anreize zur Entwicklung innovativer Produkte und Verfahren erhalten.
2
Rechtsgrundlage
Der Freistaat Sachsen kann Zuwendungen nach §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153 ff.) und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 SäHO (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649) in den jeweils gültigen Fassungen sowie nach dieser Richtlinie gewähren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3
Gegenstand der Förderung
Der Freistaat Sachsen kann Vorhaben zur Entwicklung, Einführung und Verbreitung von Informations-, Kommunikations- und Medientechnologien und -diensten fördern, im Einzelfall auch Maßnahmen zur Vorbereitung, Unterstützung, Präsentation und Auswertung solcher Vorhaben. In Betracht kommen Projekte aus den Bereichen „elektronischer Geschäftsverkehr“, „Telekooperation“ (branchenspezifisch und -übergreifend) sowie „Onlinedienste und -datenbanken“.
4
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) 3 , Forschungsinstitute und Verbände. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zustimmen; die Förderung größerer Unternehmen bedarf zusätzlich der Zustimmung der Europäischen Kommission. Der Zuwendungsempfänger muss seinen Sitz oder eine Betriebsstätte im Freistaat Sachsen haben oder nehmen.
5
Zuwendungsvoraussetzungen
Das Vorhaben muss von erheblicher wirtschaftspolitischer Bedeutung sein, das heißt es muss im Freistaat Sachsen – vorzugsweise in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben – zur Erhaltung oder Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zumindest mittelbar zur Sicherung oder Schaffung wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze beitragen. Außerdem muss es von technologiepolitischer Relevanz sein, das heißt es muss einen hohen Innovationsgrad aufweisen und einen Beitrag zur weiteren Profilierung des High-Tech-Standortes Sachsen leisten.
Das Projekt muss ohne die Zuwendung mit einem Risiko behaftet sein, welches seine Durchführung gefährden oder erheblich verzögern würde. Mit der Zuwendung muss die Gesamtfinanzierung sichergestellt sein.
Der Antragsteller muss konkrete Kennzahlen oder Indikatoren angeben, anhand derer sich der Erfolg des Vorhabens beurteilen lässt. Insbesondere muss er die Zuwendungsvoraussetzungen darlegen und auf Verlangen nachweisen.
6
Art, Höhe und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer einmaligen Projektförderung als Anteilfinanzierung jeweils einzelfallbezogen in Form eines rückzahlbaren oder nicht-rückzahlbaren Zuschusses im Regelfall in Höhe von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten. Der Zuwendungsgeber kann sich eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis des geförderten Projektes vorbehalten.
So weit der Antragsteller für das gleiche Vorhaben andere öffentliche Mittel in Anspruch nimmt, sind diese auf eine Förderung nach dieser Richtlinie anzurechnen. Leistungsbeiträge und finanzielle Beteiligungen Dritter sind auszuweisen.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben (nach nach ANBest-P 4 ) beziehungsweise Kosten (ANBest-P-Kosten 5 ) für Personal, Sachmittel, Fremdleistungen sowie unmittelbar erforderliche Investitionen. Nicht förderfähig sind Ausgaben/Kosten für Fahrzeuge sowie Geschäftsführergehälter.
Die Förderung richtet sich im Einzelfall nach den Vorschriften der anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union, insbesondere der Verordnungen der Kommission Nr. 70/2001 betreffend staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen und Nr. 68/2001 betreffend Ausbildungsbeihilfen sowie des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen. 6
7
Verfahren
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers Abweichungen vom Zuwendungsbescheid zu, soweit sie die Erreichung des Zuwendungszweckes gleichermaßen gewährleisten.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank GmbH, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden. 7
8
In-Kraft-Treten
Die Richtlinie tritt am 1. März 2002 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2006.

Dresden, den 28. Januar 2002

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

2
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die
  • weniger als 250 Beschäftigte und
  • nicht mehr als 40 Mio. EUR Jahresumsatz oder 27 Mio EUR Jahresbilanzsumme haben und
  • nicht zu 25 Prozent oder mehr einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam gehören, die kein KMU sind (Unabhängigkeitskriterium).

Eine Überschreitung dieses Wertes ist zulässig,

  • wenn das Unternehmen im Besitz von öffentlichen Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionellen Anlegern steht und diese weder einzeln noch gemeinsam Kontrolle über das Unternehmen ausüben, oder
  • wenn aufgrund der Kapitalstreuung nicht ermittelbar ist, wer die Anteile hält, und das Unternehmen erklärt, dass es nach bestem Wissen davon ausgeht, dass es das Unabhängigkeitskriterium erfüllt.
3
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die
  • weniger als 250 Beschäftigte und
  • nicht mehr als 40 Mio. EUR Jahresumsatz oder 27 Mio EUR Jahresbilanzsumme haben und
  • nicht zu 25 Prozent oder mehr einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam gehören, die kein KMU sind (Unabhängigkeitskriterium).

Eine Überschreitung dieses Wertes ist zulässig,

  • wenn das Unternehmen im Besitz von öffentlichen Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionellen Anlegern steht und diese weder einzeln noch gemeinsam Kontrolle über das Unternehmen ausüben, oder
  • wenn aufgrund der Kapitalstreuung nicht ermittelbar ist, wer die Anteile hält, und das Unternehmen erklärt, dass es nach bestem Wissen davon ausgeht, dass es das Unabhängigkeitskriterium erfüllt.
4
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, zur Anlage 2 Vorl. VwV zu § 44 SäHO .
5
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis, Anlage 4 zur Vorl. VwV zu § 44 SäHO .
6
ABl. EG L10 vom 13. Januar 2001, S. 20, 33; ABl. EG C45 vom 17. Februar 1996, S. 5.
7
Das Formular „Vorhabensbeschreibung“ steht zum Download unter www.smwa.sachsen.de/download/vorhabensbeschreibung.rtf zur Verfügung.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 9, S. 299

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006