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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur ökologischen Landschaftsgestaltung im Freistaat Sachsen RL-Nr. 55/00

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur ökologischen Landschaftsgestaltung im Freistaat Sachsen RL-Nr. 55/00 vom 20. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 57), die zuletzt durch die Richtlinie vom 13. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1212) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2005 (SächsABl. SDr. S. S 909)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung von Maßnahmen zur ökologischen Landschaftsgestaltung im Freistaat Sachsen
RL-Nr.: 55/00

Vom 20. Dezember 2000

[Geändert durch RL vom 14. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1172), durch Ziffer I.4 der RL vom 10. April 2003 (SächsABl. S. 509) und durch RL vom 13. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1212) mit Wirkung vom 3. Dezember 2004]

1    Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Wesentliches Ziel der sächsischen Agrar- und Umweltpolitik ist der Schutz der Umwelt und die Erhaltung der Kulturlandschaft im Rahmen einer ganzheitlichen und nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes.

Zur Erreichung dieses Zieles werden im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Produktionsverfahren für Maßnahmen gegen den Bodenabtrag durch Wasser und Wind, zur Verbesserung der ökologischen Verhältnisse und zur Erhaltung der Kulturlandschaft Unterstützungen gegeben.

Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des „Operationellen Programms zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen für den Zeitraum 2000 bis 2006 (OP)“, nach Maßgabe dieser Richtlinie, nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2    Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:

2.1
Neuanlage und Erneuerung von Schutz- und Begleitpflanzungen sowie Feldgehölzen,

2.2
einmalige Verjüngung und Ergänzung von Schutz- und Begleitpflanzungen sowie Feldgehölzen ab 20. Standjahr über einen Zeitraum von fünf Jahren (jährlich 20 vom Hundert),

2.3
Neuanlage und Erneuerung von Streuobstbeständen bis zu 200 Bäume,

2.4
Neuanlage und Erneuerung von Kulturlandschaftselementen, einschließlich Weinbergs- und Trockenmauern,

2.5
Neuanlage, Erneuerung und Wiederherstellung von Biotopen sowie deren Vernetzung,

2.6
Planung und Management zur Vorbereitung und Realisierung von Maßnahmen gemäß Nummern 2.1 und 2.2,

2.7
Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken, soweit dies zur Verbesserung der ökologischen Verhältnisse in Verbindung mit zuwendungsfähigen Maßnahmen nach dieser Richtlinie notwendig ist,

2.8
Abbruch von baulichen Anlagen, soweit dies zur Verbesserung der ökologischen Verhältnisse in Verbindung mit förderungsfähigen Maßnahmen nach dieser Richtlinie notwendig ist.

3    Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind:

3.1    Juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Einrichtungen
(1) Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunale Zusammenschlüsse, Zweckverbände gemäß § 44 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG ) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 205, 206), im Folgenden Gemeinden genannt,

(2) gemeinnützige Einrichtungen unabhängig von der Rechtsform, Teilnehmergemeinschaften und ihre Verbände gemäß Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987, 3990), Wasser- und Bodenverbände gemäß Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), Landschaftspflegeverbände (LPV), Weinbaugemeinschaften und ähnliches, im Folgenden Vereine und Verbände genannt.

3.2    Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts
(1) Natürliche Personen,

(2) landwirtschaftliche Unternehmen (LwU) unabhängig von der Rechtsform.

LwU müssen die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144, 2157) geändert worden ist, genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten.

3.3    Einschränkende Bestimmungen
(1) Landkreise, der Freistaat Sachsen sowie der Bund als Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Einrichtungen sind von der Gewährung von Zuwendungen ausgeschlossen.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen sind von Zuwendungen ausgeschlossen, wenn die Beteiligung der nach Absatz 1 genannten Körperschaften 25 vom Hundert oder mehr am Kapital oder an den Stimmanteilen beträgt.

(3) Zuwendungen für investive Maßnahmen erfolgen an den Eigentümer/Grundeigentümer oder an Zuwendungsempfänger mit gleichwertigen Beleg- und Nutzungsrechten.

(4) Zuwendungen für nichtinvestive Maßnahmen erfolgen an den Träger der Maßnahmen.

(5) LwU erhalten Zuwendungen nur für Maßnahmen, welche nicht der direkten landwirtschaftlichen und/oder forstwirtschaftlichen Produktion dienen.

(6) gestrichen

4    Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Die Zuwendungsempfänger haben den Nachweis über die Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahme zu erbringen.

(2) Zuwendungen für Maßnahmen sind unabhängig der Regelung nach Absatz 1 gebunden an die Berücksichtigung vorliegender formeller und informeller Planungen, Konzepte und Leitbilder, soweit sie für die Einzelmaßnahme relevant sind. Die Maßnahmen dürfen den Zielen der Raumordnung, der Landesplanung und von NATURA 2000 nicht widersprechen.

(3) Der Zuwendungsempfänger hat erforderliche Genehmigungen beziehungsweise Zustimmungen von Behörden vorzulegen.

(4) Für die Förderung der Einzelmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie bestehen folgende spezifische Voraussetzungen:

a)
Gewährleistung der planerischen, fachlichen, organisatorischen und eigentumsrechtlichen Voraussetzungen,
b)
Verwendung einheimischer standortgerechter Gehölze,
c)
Sicherung des Anwuchses und Verpflichtung zur Nachpflanzung bei Ausfall der gepflanzten Gehölze innerhalb der Zweckbindungsfrist ohne erneute Förderung,
d)
Anlage von Streuobstbeständen mit mindestens zehn Bäumen (Hoch- oder Mittelstamm) und maximal 100 Bäumen/ha und deren künftige Pflege durch wirtschaftliche Nutzung,
e)
Erneuerung von Altbeständen ist nur zuwendungsfähig, wenn ein Biotop entwickelt werden soll.

(5) Zuwendungen werden nicht für Maßnahmen für neue oder geplante Siedlungs- und Gewerbegebiete in oder an Dörfern gewährt. Verbände und Vereine können nur auf eigener landwirtschaftlicher Nutzfläche oder im Auftrag der Grundeigentümer Maßnahmen nach dieser Richtlinie durchführen.

(6) Bei Pachtflächen ist die Zustimmung des Grundeigentümers und gegebenenfalls des Pächters vorzulegen.

5    Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1    Zuwendungsart
(1) Die Zuwendungen nach Nummern 2.1 bis 2.3 und 2.6 sind Projektförderungen und werden als Festbetragsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

(2) Die Zuwendungen nach Nummer 2.4, 2.5, 2.7 und 2.8 sind Projektförderungen und werden als Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Zuwendungsfähig sind die durch bezahlte Rechnung nachgewiesenen baren Ausgaben. Bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1 ebenfalls die unbaren Eigenleistungen, wobei ein Mindestanteil von 10 vom Hundert an baren Eigenmitteln erforderlich ist.

(3) Bei vorsteuerabzugsberechtigten Zuwendungsempfängern zählt die Mehrwertsteuer nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2    Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.2.1
(1) Zuwendungsempfänger nach Nummern 3.1 und 3.2

zu Nummer 2.1
für Neuanlage und Erneuerung von

a)
gepflanzten Mittelhecken, drei- bis fünfreihig: 160 EUR zuzüglich der durch Rechnungen nachgewiesenen baren Aufwendungen, maximal 630 EUR pro ar,
b)
für gepflanzte Hochhecken, drei- bis fünfreihig: 210 EUR zuzüglich der durch Rechnungen nachgewiesenen baren Aufwendungen, maximal 850 EUR pro ar,
c)
für Benjeshecken mit Initialpflanzung, einreihig: 130 EUR zuzüglich der durch Rechnungen nachgewiesenen baren Aufwendungen, maximal 510 EUR pro ar,
d)
für Benjeshecken mit Initialpflanzung, zweireihig: 140 EUR zuzüglich der durch Rechnungen nachgewiesenen baren Aufwendungen, maximal 550 EUR pro ar,

zu Nummer 2.2
für Verjüngung und Ergänzungspflanzung:

a)
30 EUR pro ar bei Pflanzungen bis 2,5 m Wuchshöhe,
b)
60 EUR pro ar bei baumdominierten Pflanzungen und Wuchshöhen über 2,5 m,
c)
120 EUR pro ar in begründeten Ausnahmefällen,

zu Nummer 2.3
für Neuanlage und Erneuerung:

 
20 EUR pro Halb- oder Hochstamm,

zu Nummern 2.4 und 2.5
bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 80 000 EUR,

zu Nummer 2.6
Festbetrag in Höhe von

a)
20 EUR pro ar,
b)
30 EUR pro ar bei mehr als zehn Genehmigungen/Eigentümerzustimmungen je Objekt.

(2) Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1

zu Nummern 2.7 und 2.8
bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 80 000 EUR.

5.2.2
Im Geltungszeitraum dieser Richtlinie können unter Beachtung einer getrennten Kosten- und Finanzierungsplanung sowie einer getrennten Abrechnung unterschiedliche oder gleiche Einzelmaßnahmen nacheinander oder gleichzeitig gefördert werden.

5.2.3
(1) Im Geltungszeitraum dieser Richtlinie beträgt die Obergrenze der Gesamtzuwendung je Zuwendungsempfänger 400 000 EUR, für von natürlichen Personen 80 000 EUR, unabhängig von der Anzahl der Einzelmaßnahmen.

(2) Bis zum 31. Dezember 1999 erfolgte Zuwendungen für analoge Fördertatbestände werden in die Berechnung der Obergrenzen nach Absatz 1 nicht einbezogen.

5.2.4
Für bereits geförderte Maßnahmen können innerhalb der Zweckbindungsfristen keine erneuten Zuwendungen erfolgen. Dies gilt auch für Maßnahmen, für die Zuwendungen vor dem Geltungszeitraum dieser Richtlinie gewährt wurden.

5.2.5
In besonders begründeten Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) Bewilligungen erteilt werden, bei denen die Höchstsätze und/oder Höchstbeträge für die Einzelbewilligung und/oder die Obergrenzen der Gesamtzuwendungen überschritten werden, wenn für diese Vorhaben ein erhebliches öffentliches Interesse besteht.

Diese Regelung gilt nicht für Zuwendungen an Unternehmen.

5.2.6
Zuwendungen unter 200 EUR werden grundsätzlich nicht gewährt. Im Einzelfall entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde.

6    Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1    Zweckbindungsfristen
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass

  • Grundstücke innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Erwerb veräußert oder
  • Maßnahmen der ökologischen Landschaftsgestaltung innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend genutzt werden.

6.2    Sonstige Regelungen
(1) Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen nach anderen Fachrichtlinien oder anderen öffentlichen Programmen für dieselbe Maßnahme ist nicht zulässig.

(2) Unbare Leistungen Dritter im Rahmen von Sponsoring sind nicht zuwendungsfähig. Bare Zuwendungen Dritter, zum Beispiel Spenden können als Eigenmittel des Zuwendungsempfängers eingesetzt werden.

(3) Lohnleistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht gemäß Drittem Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 47a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1479), können nicht als bare oder unbare Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers eingesetzt werden.

(4) Bedeutsame Maßnahmen sind für die Öffentlichkeit zu kennzeichnen. Die Art und Weise der Kennzeichnung wird durch das SMUL geregelt.

7    Verfahren

7.1    Antragsverfahren
Die Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen hat beim zuständigen Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung (ALN) unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare zu erfolgen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des zuständigen Staatlichen Amtes für Landwirtschaft beizufügen.

7.2    Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das zuständige ALN.

7.3    Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung bewilligter Zuwendungen erfolgt nach Beantragung bei der Bewilligungsbehörde und in der Regel auf der Grundlage bezahlter Rechnungen.

7.4    Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis gilt mit dem Auszahlungsantrag und dem Nachweis der bezahlten Rechnungen sowie gegebenenfalls der unbaren Eigenleistungen gegenüber dem ALN als grundsätzlich erbracht. Das ALN entscheidet im Einzelfall mit der Bewilligung über eine gesonderte Nachweisführung der Leistungserfüllung und Mittelverwendung.

7.5    Zu beachtende Vorschriften
(1) Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie der Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167, 2186), in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist.

(2) Das SMUL kann zur Konkretisierung dieser Richtlinie, zur Anpassung der sachlichen und finanziellen Zuwendungsmöglichkeiten und Zuwendungsvoraussetzungen spezielle VwV sowie weiterführende Regelungen zur Bearbeitung und Bewilligung der Anträge sowie zur finanziellen Abwicklung erlassen.

8    In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 20. Dezember 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.

Dresden, den 20. Dezember 2000

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 3, S. 57

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Dezember 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006