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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 20.12.2000 bis 20.11.2002

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur ökologischen Landschaftsgestaltung im Freistaat Sachsen RL-Nr. 55/00

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur ökologischen Landschaftsgestaltung im Freistaat Sachsen RL-Nr. 55/00 vom 20. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 57), die zuletzt durch die Richtlinie vom 13. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1212) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2005 (SächsABl. SDr. S. S 909)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung von Maßnahmen zur ökologischen Landschaftsgestaltung im Freistaat Sachsen
RL-Nr.: 55/00

Vom 20. Dezember 2000

1    Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Wesentliches Ziel der sächsischen Agrar- und Umweltpolitik ist der Schutz der Umwelt und die Erhaltung der Kulturlandschaft im Rahmen einer ganzheitlichen und nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes.

Zur Erreichung dieses Zieles werden im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Produktionsverfahren für Maßnahmen gegen den Bodenabtrag durch Wasser und Wind, zur Verbesserung der ökologischen Verhältnisse und zur Erhaltung der Kulturlandschaft Unterstützungen gegeben.

Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des „Operationellen Programms zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen für den Zeitraum 2000 bis 2006 (OP)“ und nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung verschiedener Vorschriften des Sächsischen Landesrechts vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), und der §§ 48, 49 und 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) finanzielle Unterstützungen.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2    Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:

2.1
Neuanlage und Erneuerung von Schutz- und Begleitpflanzungen sowie Feldgehölzen,

2.2
einmalige Verjüngung und Ergänzung von Schutz- und Begleitpflanzungen sowie Feldgehölzen ab 20. Standjahr über einen Zeitraum von fünf Jahren (jährlich 20 vom Hundert),

2.3
Neuanlage und Erneuerung von Streuobstbeständen,

2.4
Neuanlage und Erneuerung von Kulturlandschaftselementen, einschließlich Weinbergs- und Trockenmauern,

2.5
Neuanlage, Erneuerung und Wiederherstellung von Biotopen sowie deren Vernetzung,

2.6
Planung und Management zur Vorbereitung und Realisierung von Maßnahmen gemäß Nummern 2.1 und 2.2,

2.7
Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken, soweit dies zur Verbesserung der ökologischen Verhältnisse in Verbindung mit zuwendungsfähigen Maßnahmen nach dieser Richtlinie notwendig ist,

2.8
Abbruch von baulichen Anlagen, soweit dies zur Verbesserung der ökologischen Verhältnisse in Verbindung mit förderungsfähigen Maßnahmen nach dieser Richtlinie notwendig ist.

3    Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind:

3.1    Juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Einrichtungen
(1) Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunale Zusammenschlüsse, Zweckverbände gemäß § 44 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), im Folgenden Gemeinden genannt,

(2) gemeinnützige Einrichtungen unabhängig von der Rechtsform, Teilnehmergemeinschaften und ihre Verbände gemäß Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 27 Justizmitteilungsgesetz und Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze (JuMiG) vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), Wasser- und Bodenverbände gemäß Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), Landschaftspflegeverbände (LPV), Weinbaugemeinschaften und ähnliches, im Folgenden Vereine und Verbände genannt.

3.2    Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts
(1) Natürliche Personen,

(2) landwirtschaftliche Unternehmen (LwU) unabhängig von der Rechtsform.

LwU müssen die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten.

3.3    Einschränkende Bestimmungen
(1) Landkreise, der Freistaat Sachsen sowie der Bund als Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Einrichtungen sind von der Gewährung von Zuwendungen ausgeschlossen.

(2) Unternehmen sind von Zuwendungen ausgeschlossen, wenn die Beteiligung der nach Absatz 1 genannten Körperschaften 25 vom Hundert oder mehr am Kapital oder an den Stimmanteilen beträgt.

(3) Zuwendungen für investive Maßnahmen erfolgen in der Regel an den Eigentümer/Grundeigentümer oder an Zuwendungsempfänger mit gleichwertigen Beleg- und Nutzungsrechten.

(4) Zuwendungen für nichtinvestive Maßnahmen erfolgen in der Regel an den Träger der Maßnahmen.

(5) LwU erhalten Zuwendungen nur für Maßnahmen, welche nicht der direkten landwirtschaftlichen und/oder forstwirtschaftlichen Produktion dienen.

(6) LwU, die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224, 3240), aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgenommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist beziehungsweise weitergeführt wird.

4    Zuwendungsvoraussetzunge

(1) Die Zuwendungsempfänger haben den Nachweis über die Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahme zu erbringen.

(2) Zuwendungen für Maßnahmen sind unabhängig der Regelung nach Absatz 1 gebunden an die Berücksichtigung vorliegender formeller und informeller Planungen, Konzepte und Leitbilder, soweit sie für die Einzelmaßnahme relevant sind. Die Maßnahmen dürfen den Zielen der Raumordnung, der Landesplanung und von NATURA 2000 nicht widersprechen.

(3) Die Gewährung von Zuwendungen ersetzt nicht die Einholung erforderlicher Genehmigungen beziehungsweise Zustimmungen von Behörden durch die Zuwendungsempfänger vor Beginn der Maßnahmen.

(4) Für die Förderung der Einzelmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie bestehen folgende spezifische Voraussetzungen:

a)
Gewährleistung der planerischen, fachlichen, organisatorischen und eigentumsrechtlichen Voraussetzungen,
b)
Verwendung einheimischer standortgerechter Gehölze,
c)
Sicherung des Anwuchses und Verpflichtung zur Nachpflanzung bei Ausfall der gepflanzten Gehölze innerhalb der Zweckbindungsfrist ohne erneute Förderung,
d)
Anlage von Streuobstbeständen mit mindestens zehn Bäumen (Hoch- oder Mittelstamm) und maximal 100 Bäumen/ha und deren künftige Pflege durch wirtschaftliche Nutzung,
e)
Erneuerung von Altbeständen ist nur zuwendungsfähig, wenn ein Biotop entwickelt werden soll.

(5) Zuwendungen werden nicht für Maßnahmen für neue oder geplante Siedlungs- und Gewerbegebiete in oder an Dörfern gewährt. Verbände und Vereine können nur auf eigener landwirtschaftlicher Nutzfläche oder im Auftrag der Grundeigentümer Maßnahmen nach dieser Richtlinie durchführen.

(6) Bei Pachtflächen ist der Auftrag des Grundeigentümers und gegebenenfalls des Pächters vorzulegen.

5    Art, Umfang und Höhe der Zuwendunge

5.1    Zuwendungsart
(1) Die Zuwendungen nach Nummern 2.1 bis 2.3 und 2.6 sind Projektförderungen und werden als Festbetragsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

(2) Die Zuwendung nach Nummern 2.4, 2.5, 2.7 und 2.8 sind Projektförderungen und werden als Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Zuwendungsfähig sind die durch bezahlte Rechnungen nachgewiesenen Ausgaben.

(3) Bei vorsteuerabzugsberechtigten Zuwendungsempfängern zählt die Mehrwertsteuer nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2    Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.2.1
(1) Zuwendungsempfänger nach Nummern 3.1 und 3.2

zu Nummer 2.1
für Neuanlage und Erneuerung von

a)
gepflanzten Mittelhecken, drei- bis fünfreihig: 160 € zuzüglich der durch Rechnungen nachgewiesenen baren Aufwendungen, maximal 630 € pro ar,
b)
für gepflanzte Hochhecken, drei- bis fünfreihig: 210 € zuzüglich der durch Rechnungen nachgewiesenen baren Aufwendungen, maximal 850 € pro ar,
c)
für Benjeshecken mit Initialpflanzung, einreihig: 130 € zuzüglich der durch Rechnungen nachgewiesenen baren Aufwendungen, maximal 510 € pro ar,
d)
für Benjeshecken mit Initialpflanzung, zweireihig: 140 € zuzüglich der durch Rechnungen nachgewiesenen baren Aufwendungen, maximal 550 € pro ar,

zu Nummer 2.2
für Verjüngung und Ergänzungspflanzung:

a)
30 € pro ar bei Pflanzungen bis 2,5 m Wuchshöhe,
b)
60 € pro ar bei baumdominierten Pflanzungen und Wuchshöhen über 2,5 m,
c)
120 € pro ar in begründeten Ausnahmefällen,

zu Nummer 2.3
für Neuanlage und Erneuerung:

 
20 € pro Halb- oder Hochstamm,

zu Nummern 2.4 und 2.5
bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 80 000 €,

zu Nummer 2.6
Festbetrag in Höhe von

a)
20 € pro ar,
b)
30 € pro ar bei mehr als zehn Genehmigungen/Eigentümerzustimmungen je Objekt.

(2) Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1

zu Nummern 2.7 und 2.8
bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 80 000 €.

5.2.2
Im Geltungszeitraum dieser Richtlinie können unter Beachtung einer getrennten Kosten- und Finanzierungsplanung sowie einer getrennten Abrechnung unterschiedliche oder gleiche Einzelmaßnahmen nacheinander oder gleichzeitig gefördert werden.

5.2.3
(1) Im Geltungszeitraum dieser Richtlinie beträgt die Obergrenze der Gesamtzuwendung je Zuwendungsempfänger 400 000 €, für von natürlichen Personen 80 000 €, unabhängig von der Anzahl der Einzelmaßnahmen.

(2) Bis zum 31. Dezember 1999 erfolgte Zuwendungen für analoge Fördertatbestände werden in die Berechnung der Obergrenzen nach Absatz 1 nicht einbezogen.

5.2.4
Für bereits geförderte Maßnahmen können innerhalb der Zweckbindungsfristen keine erneuten Zuwendungen erfolgen. Dies gilt auch für Maßnahmen, für die Zuwendungen vor dem Geltungszeitraum dieser Richtlinie gewährt wurden.

5.2.5
In besonders begründeten Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) Bewilligungen erteilt werden, bei denen die Höchstsätze und/oder Höchstbeträge für die Einzelbewilligung und/oder die Obergrenzen der Gesamtzuwendungen überschritten werden, wenn für diese Vorhaben ein erhebliches öffentliches Interesse besteht.

Diese Regelung gilt nicht für Zuwendungen an Unternehmen.

5.2.6
Zuwendungen unter 200 € werden grundsätzlich nicht gewährt. Im Einzelfall entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde.

6    Sonstige Zuwendungsbestimmunge

6.1    Zweckbindungsfristen
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass

  • Grundstücke innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Erwerb veräußert oder
  • Maßnahmen der ökologischen Landschaftsgestaltung innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend genutzt werden.

6.2    Sonstige Regelungen
(1) Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen nach anderen Fachrichtlinien für dieselbe Maßnahme ist nicht zulässig.

(2) Öffentliche Sonderkreditprogramme können als Eigenmittel des Zuwendungsempfängers eingesetzt werden, wenn durch den Kreditgeber keine anderen Forderungen erhoben werden.

(3) Unbare Leistungen Dritter im Rahmen von Sponsoring sind nicht zuwendungsfähig. Bare Zuwendungen Dritter, zum Beispiel Spenden können als Eigenmittel des Zuwendungsempfängers eingesetzt werden.

(4) Leistungen der Arbeitsverwaltung (Arbeitsamt) nach dem Arbeitsförderungsrecht gemäß Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB, Teil 3) können als unbare Leistungen des Vorhabensträgers eingesetzt werden, sofern keine Finanzierung des Europäischen Sozialfonds beteiligt ist.

(5) Bedeutsame Maßnahmen sind für die Öffentlichkeit zu kennzeichnen. Die Art und Weise der Kennzeichnung wird durch das SMUL geregelt.

6.3
Die in Nummer 5.2 angegebenen Euro-Beträge sind bis zum 31. Dezember 2001 mit dem Faktor 1,95583 in DM-Beträge umzurechnen und nach den Vorgaben des Artikel 5 der VO(EG) Nr. 1103/97 vom 17. Juni 1997 (ABl. EG L 162 S. 1) zu runden.

7    Verfahre

7.1    Antragsverfahren
Die Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen hat beim zuständigen Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung (ALN) unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare zu erfolgen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des zuständigen Staatlichen Amtes für Landwirtschaft beizufügen.

7.2    Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das zuständige ALN.

7.3    Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung bewilligter Zuwendungen erfolgt nach Beantragung bei der Bewilligungsbehörde und in der Regel auf der Grundlage bezahlter Rechnungen.

7.4    Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis gilt mit dem Auszahlungsantrag und dem Nachweis der bezahlten Rechnungen sowie gegebenenfalls der unbaren Eigenleistungen gegenüber dem ALN als grundsätzlich erbracht. Das ALN entscheidet im Einzelfall mit der Bewilligung über eine gesonderte Nachweisführung der Leistungserfüllung und Mittelverwendung.

7.5    Zu beachtende Vorschriften
(1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

(2) Das SMUL kann zur Konkretisierung dieser Richtlinie, zur Anpassung der sachlichen und finanziellen Zuwendungsmöglichkeiten und Zuwendungsvoraussetzungen spezielle VwV sowie weiterführende Regelungen zur Bearbeitung und Bewilligung der Anträge sowie zur finanziellen Abwicklung erlassen.

8    In-Kraft-Trete

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 20. Dezember 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.

Dresden, den 20. Dezember 2000

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 3, S. 57

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Dezember 2000

    Fassung gültig bis: 20. November 2002