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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung im Freistaat Sachsen vom 10. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie vom 19. Januar 2005 (SächsABl. S. 115) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 899)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung im Freistaat Sachsen

Vom 10. Dezember 2001

[Geändert durch Nr. 1 der VwV vom 27. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 63) und durch
VwV vom 19. Januar 2005 (SächsABl. S. 115) mit Wirkung vom 1. Januar 2005]

Teil 1
Rechtsgrundlagen

1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung. Durch die Zuwendungen sollen Aktivitäten von Familien und unterstützende Maßnahmen für Familien, die deren Kompetenz und Erziehungskraft stärken, gefördert werden.
2
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der jeweils geltenden Fassung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
3
Gefördert werden im Einzelnen folgende Bereiche:
 
a)
Maßnahmen der Familienbildung;
 
b)
Angebote der Ehe-, Familien- und Lebensberatung
 
c)
Angebote der Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 und 6 SchKG sowie der Beratung nach § 2 SchKG;
 
d)
Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen;
 
e)
Angebote der Familienfreizeit und -erholung, einschließlich Seniorenerholung;
 
f)
Familienzentren und Familienbildungs- und -begegnungsstätten;
 
g)
Investitionen für Einrichtungen der Familienhilfe.

Teil 2
Förderbereiche

Abschnitt 1
Maßnahmen der Familienbildung

1
Zuwendungszweck
Durch Maßnahmen der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, sollen Familien zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Lösung oder Vermeidung von Problemen in Partner- und Elternschaft besser befähigt, sollen junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereitet werden.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen der Familienbildung, insbesondere zu familienrelevanten Themen von der Geburtsvorbereitung bis zur Seniorenarbeit, zur Stärkung der Selbstorganisationskraft und des Zusammengehörigkeitsgefühles der Familie, zur Begegnung unterschiedlicher Lebensformen von Familie, zur Hilfe und Begleitung benachteiligter Personen, zur Integration von Familien mit behinderten Mitgliedern und zur präventiven Arbeit in Fragen der Jugendarbeit, Partner- und Elternschaft.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die Familienverbände sowie deren Mitgliedsverbände und andere anerkannte freie Träger der Jugendhilfe, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Der Träger der Maßnahme hat die Qualität der Angebote durch den Einsatz von Fachleuten zu sichern.
 
b)
Form und Inhalt der Bildungsangebote sind dem örtlichen Bedarf in Abstimmung mit anderen Angeboten anzupassen.
 
c)
Anderweitige Fördermöglichkeiten sind vorrangig auszuschöpfen, insbesondere sind bei örtlichen Veranstaltungen die Städte und Gemeinden sowie die Landkreise angemessen an den Ausgaben zu beteiligen.
 
d)
Die Bildungsmaßnahmen können in Form von Veranstaltungsreihen und zusammenhängenden Angeboten, die mindestens fünf Einzelveranstaltungen umfassen müssen, sowie mehrtägigen Veranstaltungen stattfinden. Mehrtägige Veranstaltungen mit auswärtiger Übernachtung sind nur förderfähig, sofern sie nicht mehr als fünf Tage umfassen.
 
e)
Maßnahmen, deren Zweck in der Weiterbildung der Mitarbeiter des Trägers der Maßnahme besteht, sowie Maßnahmen, die ausschließlich der Aneignung und Vervollkommnung handwerklicher, musischer oder künstlerischer Fähig- und Fertigkeiten dienen, sind nicht förderfähig.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
a)
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
 
b)
Zuwendungsfähig sind
 
 
aa)
Personalkosten für Referenten in der Regel bis zu 20 EUR pro Stunde;
 
 
bb)
Personalkosten für Kinderbetreuung bis zu 10 EUR pro Stunde, sofern neben der Bildungsmaßnahme die Kinder der Teilnehmer betreut werden;
 
 
cc)
maßnahmebezogene Sachausgaben;
 
 
dd)
Ausgaben für Raummiete;
 
 
ee)
Reisekosten gemäß Sächsischem Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427), für Teilnehmer jedoch nur, sofern die Veranstaltung mit einer auswärtigen Übernachtung verbunden ist und
 
 
ff)
bei mehrtägigen Veranstaltungen in Familienferienstätten oder vergleichbaren Einrichtungen die Kosten für Übernachtung und Verpflegung je Person bis zu 30 EUR pro Tag. Hierbei ist mindestens ein Eigenanteil in Höhe der Verpflegungs- und Reisekosten der Teilnehmer zu erbringen.
 
c)
Ausgaben für Kreativangebote sind nur insoweit förderfähig, als sie in eine themenbezogene Bildungsmaßnahme integriert sind.
6
Verfahren
 
a)
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales.
 
b)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.
 
c)
Bei Maßnahmen, welche sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten erstrecken, erfolgt die Auszahlung der Zuwendung in Raten, wenn die Höhe der Zuwendung mehr als 1 000 EUR beträgt.

Abschnitt 2
Angebote der Ehe-, Familien- und Lebensberatung

1
Zuwendungszweck
Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen bieten Familien Hilfe und Unterstützung in Fragen der allgemeinen Lebensplanung, der Gestaltung von menschlichen Beziehungen und im Umgang mit Konflikten und Entwicklungsproblemen in Partnerschaft, Ehe und Familie.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie anerkannte freie Träger der Jugendhilfe.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die Beratungsstelle personell mindestens besetzt ist mit einer beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten, vollzeitbeschäftigten Fachkraft oder mit mehreren beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten, teilzeitbeschäftigten Fachkräften, wenn die Summe ihrer jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit mindestens der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.
 
b)
Fachkräfte im Sinne dieser Richtlinie – soweit sie ihrer Ausbildung entsprechend in der Beratungsstelle eingesetzt werden – sind:
 
 
aa)
Eheberaterinnen und -berater, die im Besitz eines Zertifikats sind, das vom Deutschen Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und Familienberatung (DAK) anerkannt ist;
 
 
bb)
Diplompsychologen, Ärzte, Theologen, staatlich anerkannte Sozialarbeiter/Sozialpädagogen sowie
 
 
cc)
staatlich anerkannte Fachkräfte für soziale Arbeit.
 
 
Im Einzelfall kann das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen. Für die Tätigkeit als Ehe-, Familien- und Lebensberater ist eine vom DAK anerkannte Zusatzausbildung, für die Beratungstätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 SchKG eine entsprechende zusätzliche Qualifikation nachzuweisen.
 
c)
Weiterbildung und Supervision der Fachkräfte sind durch den Träger sicherzustellen.
 
d)
Die Beratungsstelle muss an mindestens vier Tagen der Woche geöffnet sein. Die Öffnungszeiten sind so einzurichten, dass auch Berufstätige das Angebot wahrnehmen können. Dabei sind mindestens zehn Stunden zeitlich festgesetzte Sprechzeit pro Woche, gleichmäßig verteilt auf mindestens zwei Werktage, bekannt zu machen.
 
e)
Die Förderung von Beratungsangeboten nach diesem Abschnitt und Abschnitt 3 sowie der Erziehungsberatung gemäß § 28 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch in einer gemeinsamen Beratungsstelle (integrierte Beratungsstelle) ist zulässig.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
a)
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
 
b)
Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für Fachkräfte.
 
c)
Die Zuwendung bemisst sich:
 
 
aa)
nach der Anzahl der hauptberuflich angestellten, vollzeitbeschäftigten Fachkräfte. Je Beratungsstelle werden höchstens zwei vollzeitbeschäftigte Fachkräfte bezuschusst. Die Höchstzahl der zuwendungsfähigen Fachkräfte kann für jede von der Beratungsstelle betriebene Außenstelle, die an mindestens zwei Tagen in der Woche geöffnet ist, um 0,5 vollzeitbeschäftigte Fachkraft erhöht werden. Der Zuschuss beträgt bis zu 11 760 EUR für eine hauptberuflich angestellte, ganzjährig tätige vollzeitbeschäftigte Fachkraft. Teilzeitbeschäftigte Fachkräfte mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens einem Viertel der Vollarbeitszeit werden dem Umfang ihrer Beschäftigung entsprechend auf Vollzeitkräfte umgerechnet. Als Zuschuss wird der Prozentsatz des Betrages von 11 760 EUR gewährt, der dem Umfang der Beschäftigung entspricht.
 
 
bb)
nach der Zahl der Beratungsstunden der auf Honorarbasis tätigen Fachkräfte. Die Anzahl der förderfähigen Honorarstunden beträgt 200 je Beratungsstelle. Wird bei einer Beratungsstelle die Höchstzahl der zuwendungsfähigen hauptberuflich angestellten Fachkräfte nach Buchstabe a nicht erreicht, so erhöht sich für jede nicht in Anspruch genommene Vollzeitstelle die Anzahl der förderfähigen Honorarstunden um weitere 150. Der Zuschuss beträgt 10 EUR je Stunde.
 
d)
Der Zuschuss wird gewährt für den Zeitraum des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis besteht. Wird eine nach Beginn der Förderung frei werdende Stelle für eine zuschussfähige Fachkraft nicht sofort wieder besetzt, verringert sich der Zuschuss entsprechend der Zahl der Monate, in denen die Stelle nicht oder zeitweilig nicht besetzt ist.
6
Verfahren
 
a)
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales.
 
b)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. November des Vorjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der örtlich zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft beizufügen.
 
c)
Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P ist zugelassen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, zusätzliche Nachweise zu verlangen. Dem Verwendungsnachweis ist mit dem Sachbericht eine anonymisierte Statistik mit Angaben zur Kapazität der Einrichtung sowie zur Inanspruchnahme der Beratungsangebote beizufügen.

Abschnitt 3
Angebote der Schwangerschaftskonfliktberatung
nach den §§ 5 und 6 SchKG sowie der Beratung nach § 2 SchK

1
Zuwendungszweck
Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 SchKG dienen der Information in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung, Familienplanung sowie Beratung in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen. Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 8 SchKG dienen darüber hinaus insbesondere der nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendigen Beratung im Schwangerschaftskonflikt (§§ 5 und 6 SchKG).
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Beratungsstellen nach § 3 SchKG und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 8 SchKG, die zur Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen gemäß § 4 SchKG erforderlich sind.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Organisationen und andere anerkannte freie Träger im Bereich der Wohlfahrtspflege sowie die Landkreise und kreisfreien Städte als kommunale Träger von Beratungsstellen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die Beratungsstelle personell mindestens besetzt ist mit einer beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten Vollzeitberatungskraft oder mit mehreren beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten, teilzeitbeschäftigten Beratungskräften, deren arbeitsvertraglich vereinbarte, durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit zusammengerechnet mindestens dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.
 
b)
Beratungskräfte im Sinne dieser Richtlinie sind:
 
 
aa)
staatlich anerkannte Sozialarbeiter/Sozialpädagogen;
 
 
bb)
Diplompsychologen;
 
 
cc)
Ärzte mit einem beraterspezifischen Fortbildungsnachweis;
 
 
dd)
Ehe-, Familien- und Lebensberater mit einer vom DAK anerkannten Ausbildung.
 
 
Im Einzelfall kann das Staatsministerium für Soziales Beratungskräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen. Eine zusätzliche Qualifikation ist nachzuweisen.
 
c)
Weiterbildung und Supervision der Beratungskräfte sind durch den Träger sicherzustellen.
 
d)
Die Beratungsstelle muss an mindestens vier Tagen der Woche geöffnet sein. Die Öffnungszeiten sind so einzurichten, dass auch Berufstätige das Angebot wahrnehmen können.
 
e)
Die Förderung von Beratungsangeboten nach diesem Abschnitt und Abschnitt 2 sowie der Erziehungsberatung gemäß § 28 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch in einer gemeinsamen Beratungsstelle (integrierte Beratungsstelle) ist zulässig.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
a)
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
 
b)
Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für Beratungskräfte sowie Sachausgaben für das Betreiben der Beratungsstelle.
 
c)
Der Zuschuss beträgt bezogen auf eine hauptberuflich angestellte Vollzeitberatungskraft:
  • 49 000 EUR bei Beratungsstellen in freier Trägerschaft;
  • 35 000 EUR bei Beratungsstellen in kommunaler Trägerschaft.
Für teilzeitbeschäftigte Beratungskräfte wird der Prozentsatz des Förderbetrages gewährt, der dem Umfang der Beschäftigung entspricht. Der Zuschuss wird gewährt für den Zeitraum des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis besteht.
6
Verfahren
 
a)
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales.
 
b)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
 
c)
Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P ist zugelassen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, zusätzliche Nachweise zu verlangen.

Abschnitt 4
Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen

1
Zuwendungszweck
Um lebens- oder gesundheitsbedrohender Gewalt gegen Frauen und deren Kinder schnell und wirksam begegnen zu können, sind entsprechend dem örtlichen Bedarf Zufluchtsstätten notwendig, die misshandelten oder von Misshandlung bedrohten Frauen und ihren Kindern jederzeit eine vorübergehende, schützende und sichere Unterkunft und beratende Hilfe bieten. Deshalb fördert der Freistaat Sachsen den Betrieb solcher Einrichtungen.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen, die physisch oder psychisch misshandelte oder von Misshandlung bedrohte Frauen und ihre Kinder aufnehmen, beraten und betreuen sowie eine nachgehende und ambulante Beratung gewährleisten.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften. Darüber hinaus können gemeinnützige Vereine nach Prüfung ihres Leistungskataloges vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie als Zuwendungsempfänger anerkannt werden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Die Frauen- und Kinderschutzeinrichtung muss die sachlichen und personellen Voraussetzungen für die Erfüllung der frauenhausspezifischen Arbeit bieten. Persönliche Beratung von hilfesuchenden Frauen muss jederzeit gegeben sein.
 
b)
Zuwendungen können gewährt werden, wenn die Frauen- und Kinderschutzeinrichtung personell besetzt ist mit in der Regel zwei beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten, vollzeitbeschäftigten Fachkräften oder mit mehreren beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten, teilzeitbeschäftigten Fachkräften, deren arbeitsvertraglich vereinbarte, durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit zusammengerechnet mindestens dem Umfang zweier Vollzeitbeschäftigungen entspricht.
Fachkräfte sind:
 
 
aa)
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen;
 
 
bb)
staatlich anerkannte Fachkräfte für soziale Arbeit;
 
 
cc)
Frauenhausmitarbeiterinnen, die sich berufsbegleitend in derartigen Ausbildungen befinden.
 
 
Im Einzelfall kann das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen.
 
c)
Weiterbildung und Supervision der Fachkräfte sind durch den Träger sicherzustellen.
 
d)
Anderweitige Fördermöglichkeiten sind vorrangig auszuschöpfen, insbesondere sind die Städte und Gemeinden sowie die Landkreise angemessen an den Ausgaben zu beteiligen.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
a)
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
 
b)
Förderfähig sind die Personalausgaben für Fachkräfte, die in der Frauen- und Kinderschutzeinrichtung tätig sind, sowie Sachausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter und den laufenden Betrieb des Hauses, ausgenommen Miet- und Verwaltungskosten.
 
c)
Der Zuschuss beträgt bis zu 11 760 EUR für eine hauptberuflich angestellte, ganzjährig tätige vollzeitbeschäftigte Fachkraft. Für teilzeitbeschäftigte Fachkräfte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens einem Viertel der Vollarbeitszeit wird der Prozentsatz des Förderbetrages gewährt, der dem Umfang der Beschäftigung entspricht. Die Zuwendung für Sachkosten beträgt bis zu 2 560 EUR.
Der Zuschuss wird gewährt für den Zeitraum des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis besteht. Wird eine nach Beginn der Förderung frei werdende Stelle für eine zuschussfähige Fachkraft nicht sofort wieder besetzt, verringert sich der Zuschuss entsprechend der Zahl der Monate, in denen die Stelle nicht oder zeitweilig nicht besetzt ist.
6
Verfahren
 
a)
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales.
 
b)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. November des Vorjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Freie Träger, die einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angehören, reichen den Antrag über diesen ein. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der kommunalen Gebietskörperschaft sowie der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten beizufügen. Die Stellungnahme der Kommune soll Aussagen zur Notwendigkeit der Einrichtung und zur kommunalen Kostenbeteiligung enthalten. Bei erstmaliger Antragstellung und bei Änderungen des Leistungskataloges ist die Konzeption der Frauen- und Kinderschutzeinrichtung beizufügen.
 
c)
Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P ist zugelassen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, zusätzliche Nachweise zu verlangen. Dem Verwendungsnachweis ist mit dem Sachbericht eine anonymisierte Statistik mit Angaben zur Kapazität der Einrichtung (getrennt nach Frauen und Kindern), zur Zahl und Länge der Aufenthaltsdauer der aufgenommenen Frauen und Kinder sowie zum Einzugsgebiet beizufügen.

Abschnitt 5
Angebote der Familienfreizeit und -erholung,
einschließlich Seniorenerholung

1
Zuwendungszweck
Gemeinsame Erholungsaufenthalte von Familien dienen der Gesundheit aller Familienmitglieder und stärken die Familiengemeinschaft. Die Seniorenerholung soll einen Beitrag zur Aktivierung und Integration älterer und alter Menschen leisten. Durch staatliche Zuwendungen sollen einkommensschwachen Familien oder Senioren Erholungsaufenthalte ermöglicht werden.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Angebote der Familienfreizeit und -erholung, einschließlich Seniorenerholung, insbesondere Erholungsaufenthalte in Deutschland in Familienferienstätten der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der Familienverbände sowie Aufenthalte in Einrichtungen, die von dem Verband, bei dem die vorgesehene Förderung beantragt wird, als für Familien- oder Seniorenerholung geeignet anerkannt werden. Verwandtenbesuche oder sonstige private Besuchsreisen werden nicht gefördert.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die Familienverbände im Freistaat Sachsen. Sie reichen die Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinie an die nach Nummer 4 berechtigten Endempfänger weiter. Die Weitergabe der Zuwendung erfolgt in privatrechtlicher Form. Näheres wird im Bewilligungsbescheid geregelt.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Am Erholungsaufenthalt müssen mindestens ein Elternteil gemeinsam mit wenigstens einem Kind teilnehmen, in begründeten Ausnahmefällen auch Großeltern mit ihren Enkeln und volljährige Geschwister mit ihren jüngeren Geschwistern. Den Eltern sind Pflegeeltern gleichgestellt. Berücksichtigt werden Kinder, für die Kindergeld nach § 2 Bundeskindergeldgesetz ( BKGG) oder eine andere Leistung im Sinne des § 4 BKGG gezahlt wird.
 
b)
Als Senioren gelten Personen, die die Altersgrenze für die Inanspruchnahme einer Altersrente erreicht haben.
 
c)
Gefördert werden in der Regel Erholungsaufenthalte über einen Zeitraum von mindestens sieben, jedoch höchstens 14 aufeinanderfolgenden Tagen.
 
d)
Die Zuwendungen können in der Regel derselben Familie nur für eine aus Landesmitteln geförderte Erholungsmaßnahme im Jahr gewährt werden.
 
e)
Berechtigt ist, wer seinen Hauptwohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat.
 
f)
Das monatliche Bruttoeinkommen der Familie darf – ohne gesetzliches Kindergeld und Erziehungsgeld – die in Nummer 5 Buchst. b festgelegten Einkommensgrenzen nicht übersteigen. Berücksichtigt wird dabei das Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen. Bei monatlich unterschiedlichem Bruttoeinkommen ist der Durchschnitt von drei zusammenhängenden Monatseinkommen innerhalb der letzten sechs Monate vor Antritt des Erholungsaufenthaltes, ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld, zugrunde zu legen. Zur Ermittlung des monatlichen Bruttoeinkommens von Selbständigen ist eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA; Einnahmen-/Ausgabenrechnung, Überschussrechnung – § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) aus dem Zeitraum der letzten sechs Monate vor Antritt des Urlaubs erforderlich; dabei sind Privatentnahmen und -einlagen gesondert auszuweisen. Bezieht der Haushaltsvorstand Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Ausbildungsförderung nach Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) oder Arbeitslosenhilfe, kann eine Prüfung zur erhöhten Einkommensgrenze nach Nummer 5 Buchst. b Satz 1 entfallen. Berechnungsgrundlage ist der letzte Monat vor Antritt der Familienferien. Für die Seniorenerholung ist nur die niedrige Einkommensgrenze nach Nummer 5 Buchst. c maßgeblich.
 
g)
Erholungsaufenthalte der Bewohner von Heimen der Altenhilfe sind förderfähig, sofern ihr monatliches Einkommen den für sie geltenden monatlichen Pflegesatz um nicht mehr als 125 EUR übersteigt.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
a)
Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form von Individualzuschüssen zu den Aufenthaltstagen gewährt. Dabei gelten in der Regel An- und Abreisetag zusammen als ein Aufenthaltstag.
 
b)
Der Zuschuss für jedes an den Familienferien teilnehmende Kind beträgt bis zu 7,50 EUR pro Aufenthaltstag, wenn das Einkommen nach Nummer 4 Buchst. f den Betrag von
 
 
650 EUR
 
für den Haushaltsvorstand bei zusammen lebenden Eltern oder
 
 
800 EUR
 
bei allein Erziehenden und
 
 
400 EUR
 
für jedes weitere Familienmitglied
(erhöhte Einkommensgrenze) nicht übersteigt.
 
 
Nimmt ein behindertes Familienmitglied teil, wird der Zuschuss auch diesem oder einer erwachsenen Begleitperson gewährt.
 
c)
Der Zuschuss beträgt für jede an den Familienferien teilnehmende Person bis zu 7,50 EUR pro Aufenthaltstag, wenn das genannte Einkommen den Betrag von
 
 
525 EUR
 
für den Haushaltsvorstand bei zusammen lebenden Eltern oder
 
 
700 EUR
 
bei allein Erziehenden und
 
 
300 EUR
 
für jedes weitere Familienmitglied
(niedrige Einkommensgrenze) nicht übersteigt.
 
d)
Als allein erziehend gelten ledige, verwitwete, geschiedene oder getrennt lebende Mütter oder Väter, die den Familienhaushalt dauernd ohne Lebenspartner führen.
6
Verfahren
 
a)
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Familie und Soziales.
 
b)
Förderanträge sind an die Geschäftsstellen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienverbände zu richten. Die Antragsteller haben die notwendigen Unterlagen dem Antrag beizufügen und deren Richtigkeit sowie die bisherige Nichtinanspruchnahme von Landesmitteln im laufenden Haushaltjahr schriftlich zu versichern. Der Antrag ist unter Verwendung des entsprechenden Formblattes vor Urlaubsantritt zu stellen. Die Zuwendungsempfänger überprüfen die Vollständigkeit der Angaben, stellen die Höhe der möglichen Förderung für die Antragsteller fest und teilen das Ergebnis dem Antragsteller mit. Nach erfolgtem Erholungsaufenthalt werden die Mittel nach Vorlage des Nachweises über den tatsächlichen Erholungsaufenthalt an die Antragsteller ausgereicht.
 
c)
Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die Familienverbände melden ihren voraussichtlichen Zuwendungsbedarf für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde bis zum 30. November an. Sie erhalten für die durch den Vollzug dieser Richtlinie entstandenen Ausgaben eine Pauschale von 12,50 EUR je bearbeiteten Antrag. Diese Verwaltungspauschale ist bei der Anmeldung des voraussichtlichen Zuwendungsbedarfes mit zu veranschlagen. Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid für den Zeitraum eines Haushaltsjahres.

Abschnitt 6
Familienzentren und Familienbildungs-
und -begegnungsstätten

1
Zuwendungszweck
In Familienzentren und Familienbegegnungsstätten wird Familien die Gelegenheit zur Begegnung, Bildung, Beratung und zum Erfahrungsaustausch gegeben.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Familienzentren und Familienbegegnungsstätten, die regelmäßige Angebote für Familien oder familienbezogene Gruppen an mindestens fünf Tagen in der Woche, insbesondere auch an Wochenenden zu geeigneten Öffnungszeiten bereit halten.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie andere anerkannte freie Träger im Bereich der Wohlfahrtspflege sowie der Jugendhilfe.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Anzahl der Familienzentren und -begegnungsstätten sowie Form und Inhalt der Angebote müssen dem örtlichen Bedarf in Abstimmung mit anderen Angeboten der Familienbildung angepasst sein. Sie sollen Bestandteil der örtlichen Jugendhilfeplanung sein.
 
b)
Zuwendungen nach diesem Abschnitt setzen einen angemessenen Eigenanteil der Träger in Höhe von mindestens 10 Prozent der jährlichen Gesamtausgaben voraus.
 
c)
Anderweitige Fördermöglichkeiten sind vorrangig auszuschöpfen, insbesondere sind die Kommunen und Landkreise angemessen an den Ausgaben zu beteiligen.
 
d)
Bei Personalkostenförderungen darf der Träger der Einrichtung seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Bedienstete im öffentlichen Dienst.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Höhe von bis zu 30 Prozent, höchstens jedoch 25 000 EUR als Zuschuss zu den Betriebskosten (Personal- und Sachausgaben).
6
Verfahren
 
a)
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales.
 
b)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. November des Vorjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.

Abschnitt 7
Investitionen für Einrichtungen der Familienhilfe

1
Zuwendungszweck
Mit der Förderung durch den Freistaat Sachsen sollen für Einrichtungen der Familienhilfe wichtige Gebäude erstellt und erhalten werden.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden der Neubau, der Umbau und die Sanierung insbesondere von:
 
a)
Familienferienstätten;
 
b)
Müttergenesungskurheimen;
 
c)
Frauen- und Kinderschutzhäusern und vergleichbaren Einrichtungen;
 
d)
Familienzentren sowie Familienbildungs- und -begegnungsstätten.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen, die Familienverbände, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sowie für Förderungen nach Nummer 2 Buchst. c auch kommunale Gebietskörperschaften im Freistaat Sachsen. Darüber hinaus können gemeinnützige rechtsfähige Vereine, die keinem der Spitzenverbände angehören, durch das Staatsministerium für Soziales als Zuwendungsempfänger anerkannt werden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn
 
 
aa)
der Empfänger die Gewähr für eine zweckentsprechende Nutzung des Objektes bietet und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Einrichtung sichergestellt ist,
 
 
bb)
das Grundstück Eigentum des Trägers ist oder eine mindestens 25-jährige dem Nutzungszweck entsprechende Nutzung vertraglich gesichert ist.
 
b)
Für den Betrieb der Einrichtung muss ein Bedarf bestehen. Bei Förderungen nach Nummer 2 Buchst. a und b ist dieser vom Staatsministerium für Soziales zu bestätigen, bei Förderungen nach Buchstabe c und d von den örtlich zuständigen kommunalen Behörden anhand bestätigter Planungen.
 
c)
Das Vorhaben muss den rechtlichen Vorschriften entsprechen, die für den Bau entsprechend der vorgesehenen Zweckbestimmung gelten.
 
d)
Beim Neubau und bei Umbaumaßnahmen nach Nummer 2 Buchst. a, deren förderfähige Gesamtausgaben über 50 000 EUR liegen, müssen in einer Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft eines Arbeitskreises für Familienerholung Aussagen zur Konzeption, zum Standort, zur voraussichtlichen Auslastung und zur erwarteten Wirtschaftlichkeit der Einrichtung vorliegen.
 
e)
Bei kommunalen Antragstellern sind ab einer Zuwendungshöhe von 2,5 Mio. EUR folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:
 
 
aa)
eine zustimmende landesplanerische Stellungnahme und
 
 
bb)
eine befürwortende Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.
 
f)
Anträge von kommunalen Körperschaften sind spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem das Vorhaben begonnen werden soll, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
a)
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als Zuschuss zu den Investitionskosten ausgereicht.
 
b)
Die Zuwendung kann bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen.
 
c)
Förderfähig sind bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten die als notwendig anerkannten Ausgaben gemäß DIN 276 für:
 
 
aa)
nichtöffentliche Erschließung des Baugrundstücks;
 
 
bb)
Bauwerk;
 
 
cc)
Inventar (Erstausstattung);
 
 
dd)
Außenanlagen;
 
 
ee)
Baunebenkosten, einschließlich der Planungskosten, höchstens jedoch 12 Prozent der Kosten für das Bauwerk (KG 300 und 400 nach DIN 276).
 
 
Insbesondere sind bei Um- und Erweiterungsbauten folgende Prämissen zu setzen:
 
 
aa)
Schaffung von notwendigen Gemeinschaftsräumen;
 
 
bb)
Umbauten zur Reduzierung der Belegungsdichte der Zimmer;
 
 
cc)
Modernisierung der sanitären Anlagen;
 
 
dd)
Um- und Ausbau von notwendigen Wirtschaftsräumen;
 
 
ee)
Modernisierung der Küchenanlagen;
 
 
ff)
Ein- und Umbau von Personen- und Speiseaufzügen;
 
 
gg)
Modernisierung der Heizungsanlagen sowie Einführung von Maßnahmen zur Energieeinsparung;
 
 
hh)
Dachsanierungen, Baumaßnahmen an Fassaden, Fenstern, Fußböden;
 
 
ii)
Inventar (zweckentsprechende Ersatzbeschaffung).
 
d)
Maßnahmen, deren förderfähige Gesamtausgaben unter 25 000 EUR liegen, werden nicht gefördert.
 
e)
Der Zuwendungsempfänger hat Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 Prozent zu erbringen.
6
Verfahren
 
a)
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales.
 
b)
Die Zuwendungen sind schriftlich bis zum 31. Oktober des Vorjahres des geplanten Baubeginnes bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
 
c)
Freie Träger reichen den Antrag über den jeweiligen Spitzenverband ein, der eine Stellungnahme zur Förderungswürdigkeit der Einrichtung hinzufügt. Freie Träger, die keinem Spitzenverband angeschlossen sind, fügen ihrem Antrag die Bestätigung ihrer Förderfähigkeit durch das Staatsministerium für Soziales gemäß Nummer 3 Satz 2 bei. Sie reichen ihren Antrag direkt beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium ein. Dem Antrag sind die Stellungnahmen nach Nummer 4 Buchst. b und gegebenenfalls nach Nummer 4 Buchst. d beizufügen.
 
d)
Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Teil 3
Schlussbestimmungen

1
Ausnahmeregelungen
Das Staatsministerium für Soziales kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen, ausgenommen die Regelungen in Teil 1, die jeweiligen Regelungen zum Zuwendungszweck in Teil 2 sowie zum Verwendungsnachweis und dessen Prüfung, zulassen.
2
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Maßnahmen der Familienförderung vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S333), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Änderung der Richtlinie zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Maßnahmen der Familienförderung vom 6. Dezember 2000 (SächsABl. 2001, S. 21), und die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Investitionen für Familienferienstätten im Freistaat Sachsen vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S341) außer Kraft.
Teil 1 Nummer 3 Buchst. h und Teil 2 Abschnitt 8 dieser Richtlinie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 2001

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 1, S. 8
    Fsn-Nr.: 5581-V02.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006