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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Investitionen für Familienferienstätten im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Investitionen für Familienferienstätten im Freistaat Sachsen vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 341)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Förderung von Investitionen für Familienferienstätten im Freistaat Sachsen

Vom 10. Juni 1997

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften , Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen für Einrichtungen der Familienhilfe. Die Zuwendungen dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen besteht nicht.

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Zweck der Förderung
 
Mit der Förderung des Freistaates sollen für Einrichtungen der Familienhilfe wichtige Gebäude erstellt und erhalten werden.
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Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden der Neubau, der Umbau und die Sanierung insbesondere von:
 
a)
Familienferienstätten;
 
b)
Müttergenesungskurheimen;
 
c)
Frauen- und Kinderschutzhäusern und vergleichbaren Einrichtungen;
 
d)
Familienzentren, Bildungs- und Begegnungsstätten.
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Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen, die Familienverbände, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sowie für Förderungen nach Nummer 2 Buchst. c auch kommunale Gebietskörperschaften im Freistaat Sachsen. Darüber hinaus können gemeinnützige rechtsfähige Vereine, die keinem der Spitzenverbände angehören, durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie (Staatsministerium) als Zuwendungsempfänger anerkannt werden.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn
  • der Empfänger die Gewähr für eine zweckentsprechende Nutzung des Objektes bietet und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Einrichtung sichergestellt ist,
  • das Grundstück Eigentum des Trägers ist oder die langjährige Nutzung vertraglich gesichert ist.
4.2.
Für den Betrieb der Einrichtung muß ein Bedarf bestehen, der von den örtlich zuständigen kommunalen Behörden, bei Förderungen nach Nummer 2 Buchst. a und b auch vom Staatsministerium zu bestätigen ist.
4.3.
Das Vorhaben muß den rechtlichen Vorschriften entsprechen, die für den Bau entsprechend der vorgesehenen Zweckbestimmung gelten.
4.4.
Beim Neubau und bei Umbaumaßnahmen nach Nummer 2 Buchst. a, deren förderfähige Gesamtkosten über 100 000 DM liegen, müssen in einer Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft eines Arbeitskreises für Familienerholung Aussagen zur Konzeption, zum Standort, zur voraussichtlichen Auslastung und zur erwarteten Wirtschaftlichkeit der Einrichtung vorliegen.
4.5.
Bei kommunalen Antragstellern sind ab einer Zuwendungshöhe von 5 Mio DM folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:
  • eine landesplanerische Stellungnahme und
  • eine positive Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.
4.6.
Anträge auf Gewährung investiver Zuwendungen von kommunalen Körperschaften sind spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem das Vorhaben begonnen werden soll, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung auf dem Weg der Anteilfinanzierung als Zuschuß zu den Investitionskosten ausgereicht.
5.2.
Die Zuwendung kann bis zu höchstens 40 vom Hundert der förderfähigen Kosten betragen.
5.3.
Förderfähig sind bei Neubauten die als notwendig anerkannten Kosten für:
  • nichtöffentliche Erschließung des Baugrundstücks;
  • Bauwerk;
  • Inventar (Erstausstattung);
  • Außenanlagen;
  • Baunebenkosten, einschließlich der Planungskosten, höchstens jedoch 12 vom Hundert der Kosten für das Bauwerk.
5.4.
Förderfähig sind bei Umbau- und Sanierungsmaßnahmen insbesondere die Kosten für:
  • Schaffung von notwendigen Gemeinschaftsräumen;
  • Umbauten zur Reduzierung der Belegungsdichte der Zimmer;
  • Verbesserung der sanitären Anlagen;
  • Schaffung von notwendigen Wirtschaftsräumen;
  • Verbesserung der Küchenanlagen;
  • Einbau und Verbesserung von Personen- und Speiseaufzügen;
  • Verbesserung der Heizungsanlagen sowie Maßnahmen zur Energieeinsparung;
  • Dachsanierungen, Baumaßnahmen an Fassaden, Fenstern, Fußböden;
  • Inventar (zweckentsprechende Ersatzbeschaffung).
5.5.
Maßnahmen, deren förderfähige Gesamtkosten unter 50 000 DM liegen, werden nicht gefördert.
5.6.
Es wird ein Eigenkapital des Bauträgers in Höhe von mindestens 10 vom Hundert erwartet.
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Verfahren zur Antragstellung
6.1.
Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium.
6.2.
Die Zuwendungen sind schriftlich bis zum 31. Oktober des Vorjahres des geplanten Baubeginnes bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
6.3.
Freie Träger reichen den Antrag über den jeweiligen Spitzenverband ein, der eine Stellungnahme zur Förderungswürdigkeit der Einrichtung hinzufügt.
Freie Träger, die keinem Spitzenverband angeschlossen sind, fügen ihrem Antrag die Bestätigung ihrer Förderfähigkeit durch das Staatsministerium gemäß Nummer 3 dieser Richtlinie bei. Sie reichen ihren Antrag direkt beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium ein.
Dem Antrag sind die Stellungnahmen nach Nummer 4.2 und gegebenenfalls nach Nummer 4.4 beizufügen.
6.4.
Die Regierungspräsidien prüfen die Anträge auf sachliche Richtigkeit und erstellen eine Liste der zu fördernden Einrichtungen, die auch einen Vorschlag über die Höhe der jeweiligen Zuwendung enthält.
6.5.
Entsprechend der vom Staatsministerium gebilligten Förderliste erläßt das jeweils zuständige Regierungspräsidium die Bewilligungsbescheide.
6.6.
Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungs-bescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl.VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 (Abl. SMF Nr. 5/1992 S. 1), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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Ausnahmeregelung
 
Das Staatsministerium kann in begründeten Fällen Ausnahmen oder Abweichungen von den Nummern 2 bis 5 der vorliegenden Förderkriterien zulassen.
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Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie in der Fassung vom 17. Februar 1993 außer Kraft.

Dresden, den 10. Juni 1997

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 7, S. 341

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001