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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung im Freistaat Sachsen vom 19. Januar 2005 (SächsABl. S. 115)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung im Freistaat Sachsen

Vom 19. Januar 2005

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung im Freistaat Sachsen vom 10. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 8), geändert durch Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift vom 27. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 63) wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe b werden die Worte „sowie der Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG)“ gestrichen.
 
b)
In Buchstabe c werden die Worte „sowie der Beratung nach § 2 SchKG“ angefügt.
 
c)
In Buchstabe g wird das Wort „sowie“ durch einen Punkt ersetzt.
2.
Teil 2 Abschn. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Worte „sowie der Beratung nach § 2 SchKG“ gestrichen.
 
b)
In Nummer 1 wird Satz 2 gestrichen.
 
c)
In Nummer 2 werden die Worte „sowie Beratungsstellen, die ausschließlich nach § 2 SchKG tätig sind“ gestrichen.
3.
Teil 2 Abschn. 3 wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 3
Angebote der Schwangerschaftskonfliktberatung
nach den §§ 5 und 6 SchKG sowie
der Beratung nach § 2 SchKG
 
1.
Zuwendungszweck
Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 SchKG dienen der Information in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung, Familienplanung sowie Beratung in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen. Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 8 SchKG dienen darüber hinaus insbesondere der nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendigen Beratung im Schwangerschaftskonflikt (§§ 5 und 6 SchKG).
 
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Beratungsstellen nach § 3 SchKG und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 8 SchKG, die zur Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen gemäß § 4 SchKG erforderlich sind.
 
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Organisationen und andere anerkannte freie Träger im Bereich der Wohlfahrtspflege sowie die Landkreise und kreisfreien Städte als kommunale Träger von Beratungsstellen.
 
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
 
a)
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die Beratungsstelle personell mindestens besetzt ist mit einer beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten Vollzeitberatungskraft oder mit mehreren beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten, teilzeitbeschäftigten Beratungskräften, deren arbeitsvertraglich vereinbarte, durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit zusammengerechnet mindestens dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.
 
 
b)
Beratungskräfte im Sinne dieser Richtlinie sind:
 
 
 
aa)
staatlich anerkannte Sozialarbeiter/Sozialpädagogen;
 
 
 
bb)
Diplompsychologen;
 
 
 
cc)
Ärzte mit einem beraterspezifischen Fortbildungsnachweis;
 
 
 
dd)
Ehe-, Familien- und Lebensberater mit einer vom DAK anerkannten Ausbildung.
 
 
 
Im Einzelfall kann das Staatsministerium für Soziales Beratungskräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen. Eine zusätzliche Qualifikation ist nachzuweisen.
 
 
c)
Weiterbildung und Supervision der Beratungskräfte sind durch den Träger sicherzustellen.
 
 
d)
Die Beratungsstelle muss an mindestens vier Tagen der Woche geöffnet sein. Die Öffnungszeiten sind so einzurichten, dass auch Berufstätige das Angebot wahrnehmen können.
 
 
e)
Die Förderung von Beratungsangeboten nach diesem Abschnitt und Abschnitt 2 sowie der Erziehungsberatung gemäß § 28 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch in einer gemeinsamen Beratungsstelle (integrierte Beratungsstelle) ist zulässig.
 
5.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
 
a)
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
 
 
b)
Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für Beratungskräfte sowie Sachausgaben für das Betreiben der Beratungsstelle.
 
 
c)
Der Zuschuss beträgt bezogen auf eine hauptberuflich angestellte Vollzeitberatungskraft:
  • 49 000 EUR bei Beratungsstellen in freier Trägerschaft;
  • 35 000 EUR bei Beratungsstellen in kommunaler Trägerschaft.
Für teilzeitbeschäftigte Beratungskräfte wird der Prozentsatz des Förderbetrages gewährt, der dem Umfang der Beschäftigung entspricht. Der Zuschuss wird gewährt für den Zeitraum des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis besteht.
 
6.
Verfahren
 
 
a)
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales.
 
 
b)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
 
 
c)
Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P ist zugelassen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, zusätzliche Nachweise zu verlangen.“
4.
Teil 2 Abschn. 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3 wird die Angabe „, Gesundheit, Jugend und Familie“ gestrichen.
 
b)
In Nummer 4 Buchst. b wird die Angabe „, Gesundheit, Jugend und Familie“ gestrichen.
 
c)
In Nummer 6 Buchst. c werden die Angabe „, Gesundheit, Jugend und Familie“ und Satz 3 gestrichen.
 
d)
In Nummer 6 Buchst. d wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
5.
In Teil 3 Nr. 1 wird die Angabe „, Gesundheit, Jugend und Familie“ gestrichen.

II.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Dresden, den 19. Januar 2005

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 6, S. 115

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006