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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung in der Landwirtschaft RL-Nr.: 51/2004

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung in der Landwirtschaft RL-Nr.: 51/2004 vom 13. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1198), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 658)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft
RL-Nr.: 51/2004

Vom 13. Oktober 2004

1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
 
Im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe, insbesondere zum Schutz der Umwelt, zur Verbesserung der Hygienebedingungen in der Tierproduktion und zur Verbesserung des Tierschutzes sollen investive Maßnahmen in landwirtschaftliche Betriebe im Freistaat Sachsen mit Hilfe von Zuschüssen nach dieser Richtlinie unterstützt werden.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des „Operationellen Programms zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen für den Zeitraum 2000 bis 2006 (OP)“, nach Maßgabe dieser Richtlinie, nach den §§ 23 und 44 der Haushaltordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
2
Gegenstand der Förderung
 
Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:
2.1
bauliche Investitionen zur umweltgerechten Lagerung von Gülle, Festmist, Jauche und Silosickersäften für mindestens neun Monate;
2.2
Maschinen und Geräte, die zur bodennahen Ausbringung von Flüssigdung in wachsende Raps- und Getreidebestände und/oder auf Grünland geeignet sind, und Geräte zur verteilgenauen Ausbringung von Stallmist (Anlage Nummer 1);
2.3
Investitionen zur Erzeugung oder Nutzung regenerativer Energien (ausgenommen Wind-, Wasserkraft- und Photovoltaik anlagen), soweit die Energieträger überwiegend im eigenen Unternehmen erzeugt werden oder die erzeugte Energie überwiegend im eigenen Unternehmen verwertet wird (Anlage Nummer 2);
2.4
Spezialmaschinen und -geräte für den Freilandgemüsebau, den Heil-, Duft- und Gewürzpflanzenanbau und die Erzeugung von nachwachsenden Rohstoffen, Entsteinungstechnik für den Kartoffelbau in Gesundlagen gemäß Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Schutz der Pflanzkartoffelerzeugung in Gesundlagen im Freistaat Sachsen vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1348), geändert durch Verordnung vom 5. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 493), sowie innovative Spezialtechnik (Anlage Nummern 3 und 4);
2.5
Investitionen für die Einrichtung geschlossener oder quasigeschlossener Systeme zur Vermeidung von Grundwasserbelastungen sowie Investitionen für Regenwassersammel- und -steuerungsanlagen und für befestigte Kompostplätze im Gartenbau;
2.6
Investitionen für umweltgerechte Pflanzenbehandlung in Raumkulturen und Bodendesinfektion im Gartenbau;
2.7
Investitionen für nicht-chemische Pflanzenschutzmaßnahmen (Anlage Nummer 5);
2.8
Investitionen in die Tierhaltung für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel;
2.9
Aufbau und Einrichtung von Weideanlagen für extensive Grünlandnutzung;
2.10
Baumobstanpflanzungen marktfähiger Sorten im Rahmen moderner Anbausysteme und
2.11
Anschaffung spezieller Mähtechnik für Maßnahmen der Landschaftspflege.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform,
 
a)
die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791, 1802) geändert worden ist, genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommenssteuer- und Bewertungsrechtes erfüllen oder
 
b)
die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen oder
 
c)
die in die Tierproduktion investieren und Waren des Anhang I EG-Vertrag produzieren für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.3 und 2.8.
3.2
Nicht gefördert werden:
 
a)
Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 2002 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013, 3016), oder gemäß Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. EG Nr. L 160 S. 80), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten.
 
b)
Personen, die eine der folgenden Renten beziehen:
 
 
aa)
Vollrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
 
 
bb)
Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld, Landabgaberente nach dem ALG als ehemalige Unternehmer oder mithelfende Familienangehörige.
Bezieher von Pensionen, Vorruhestandsgeld oder Altersübergangsgeld sind diesem Personenkreis gleichgestellt.
 
c)
Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 vom Hundert des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Natürliche Personen müssen, die Mitglieder einer GbR als Zuwendungsempfänger müssen grundsätzlich ihren Hauptwohnsitz, im Falle juristischer Personen und übriger Personengesellschaften den Unternehmenssitz im Freistaat Sachsen haben.
4.2
Der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 hat
 
a)
berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen,
 
b)
einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit, zumindest über die Zweckmäßigkeit, und Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahme zu erbringen (vereinfachtes Investitionskonzept) und
 
c)
die gesetzlich geregelten Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz zu erfüllen.
4.3
Übersteigt das förderfähige Investitionsvolumen 100 000 Euro, hat der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 zusätzlich:
4.3.1
eine bestandene Abschlussprüfung in einem Agrarberuf und den erfolgreichen Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule oder eine gleichwertige Berufsbildung nachzuweisen, die ihn befähigt, einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen.
4.3.2
eine Buchführung für mindestens zehn Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen oder einzurichten, die dem Jahresabschluss des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL-Jahresabschluss) entspricht.
4.3.3
eine angemessene bereinigte Eigenkapitalentwicklung in der Regel für die letzten drei Jahre – grundsätzlich durch Buchführungsabschluss – nachzuweisen.
4.3.4
einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen; hierbei ist die Ausgangssituation des Unternehmens, insbesondere aufgrund der Vorwegbuchführung und der Eigenkapitalbildung des Unternehmers, zu analysieren und eine einfache Abschätzung über die Veränderung der Wirtschaftlichkeit und die Einkommensentwicklung/Arbeitskraft aufgrund der durchzuführenden Maßnahmen abzugeben.
4.4
Maßnahmen nach Nummer 2.1 werden nur gefördert, wenn eine Mindestlagerkapazität von sechs Monaten bereits verfügbar ist.
Maßnahmen nach Nummer 2.3 werden nur gefördert, wenn sie gemäß Merkblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) für Investitionen zur Erzeugung und Nutzung regenerativer Energien in der Landwirtschaft durchgeführt werden.
4.5
Maßnahmen nach Nummer 2.8 werden nur gefördert, wenn:
 
a)
bei Investitionen in der Rindermast der Besatz von Fleischrindern 2 GVE/ha der für diese Tiere benötigten Futterfläche nicht übersteigt. Einzelbetriebliche Kapazitätserweiterungen in der Rindermast sind nur förderfähig in Höhe der Differenz zwischen dem Mastrinderbestand laut aktueller Viehzählung/-erhebung und dem Referenzbestand von 95 622 Tieren.
 
b)
bei Investitionen in der Milchviehhaltung die vorhandene betriebliche Referenzmenge dies erfordert.
 
c)
Investitionen in der Schweinehaltung zu keinen einzelbetrieblichen Kapazitätserweiterungen führen.
Ausgenommen hiervon sind Investitionen in der Mastschweinehaltung, wenn nach Abschluss der Investition eine Lagerkapazität für tierische Exkremente für mindestens neun Monate vorhanden ist sowie das Güllelager abgedeckt wird.
Einzelbetriebliche Kapazitätserweiterungen sind bei Mastschweinen förderfähig, solange in Sachsen der Schweinebestand auf der Basis der aktuellen Viehzählung 634 500 Tiere nicht übersteigt.
 
d)
es sich bei Investitionen in der Geflügelhaltung um Umstellung auf Boden- oder Freilandhaltung von Legehennen oder im Bereich der Geflügelmast um Investitionen unter Beachtung der Vermarktungsnorm für besondere Haltungsverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügel vom 7. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 143 S. 11) handelt. Investitionen werden grundsätzlich nur gefördert, wenn es sich um Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, des Tierschutzes oder der Tierhygiene handelt. Einzelbetriebliche Kapazitätserweiterungen in der Legehennenhaltung sind nur förderfähig in Höhe der Differenz zwischen dem Legehennenbestand laut aktueller Viehzählung/-erhebung und dem Referenzbestand von 3 097 919 Legehennen.
 
e)
bei Investitionen in der Schafhaltung die betrieblichen Prämienrechte dies erfordern.
Diese Einschränkungen (ausgenommen die Einschränkung in der Milchvieh- und Schafhaltung) gelten nicht für Investitionsvorhaben des ökologischen Landbaus nach Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) in ihrer jeweils gültigen Fassung soweit in Sachsen:
 
 
aa)
eine geförderte Bestandsausweitung des Öko-Mastschweinebereiches um 7 000 Tiere nicht überschritten wird, der Antragsteller den Absatz nachweisen kann und die jährliche Bewertung des Absatzmarktes durch das SMUL positiv ausfällt beziehungsweise
 
 
bb)
die Ökoeierproduktion einen Anteil von 2 vom Hundert an der Gesamteierproduktion nicht übersteigt.
4.6
Maßnahmen nach Nummer 2.9 werden nur gefördert, wenn
 
a)
der Viehbesatz und die organische Düngermenge 1,4 GV/ha LF des Betriebes beziehungsweise der vertraglich gebundenen Fläche im Jahresdurchschnitt (für Betriebe des ökologischen Landbaus gelten die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 2092/91) nicht überschreitet und
 
b)
sie gemäß Merkblatt des SMUL zum Aufbau und zur Einrichtung von Weideanlagen zur Sicherung einer extensiven Grünlandnutzung durchgeführt werden.
4.7
Maßnahmen nach Nummer 2.10 werden nur gefördert, wenn sie gemäß Merkblatt des SMUL zur Anlage von marktfähigen Baumobstpflanzungen durchgeführt werden.
4.8
Maßnahmen nach Nummer 2.11 werden nur gefördert, wenn:
 
a)
die natürlichen Standortbedingungen, wie zum Beispiel Hanglage, Vernässung und ähnliches den Einsatz von spezieller Mähtechnik erfordern,
 
b)
die Auslastung der Technik nachgewiesen wird und
 
c)
die Untere Naturschutzbehörde (UNB) der Maßnahme zugestimmt hat.
4.9.
Die Anzahl der Anträge ist nicht begrenzt, es sollen aber nicht mehrere Förderverfahren nach dieser Richtlinie gleichzeitig laufen.
5
Art, Höhe und Umfang der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
 
Die Zuwendung wird als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses, gewährt. Zuwendungsfähig sind die durch bezahlte Rechnungen nachgewiesenen baren Aufwendungen ohne Mehrwertsteuer, unter Abzug von Skonti und Rabatten.
5.2
Höhe der Zuwendung:
 
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 beträgt der Zuschuss bis zu 50 vom Hundert des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 bis 2.7 beträgt der Zuschuss bis zu 30 vom Hundert des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens.
Für Betriebe mit mindestens 20 vom Hundert der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Wasserschutzgebieten kann der Zuschuss für Maßnahmen nach Nummern 2.2 und 2.7 um 10 vom Hundert erhöht werden.
Für Maßnahmen nach den Nummern 2.8 bis 2.10 beträgt der Zuschuss bis zu 40 vom Hundert des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens.
Für Betriebe des ökologischen Landbaus (mit Kontrollvertrag) und in benachteiligten Gebieten beträgt der Zuschuss für Maßnahmen nach Nummer 2.8 bis zu 50 vom Hundert des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.11 beträgt der Zuschuss bis zu 60 vom Hundert des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens.
5.3
Umfang der Zuwendung
 
Das zuwendungsfähige Investitionsvolumen beträgt maximal 250 000 Euro je Zuwendungsempfänger für die gesamte Laufzeit der Richtlinie.
Für Zuwendungsempfänger, die die Voraussetzungen nach Nummer 4.3 erfüllen, beträgt das zuwendungsfähige Investitionsvolumen für die gesamte Laufzeit der Richtlinie maximal 2 Mio. Euro.
Diese Höchstgrenzen gelten unter Anrechnung der nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft vom 20. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 59), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 14. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1164), erhaltenen Zuwendung.
Wird in einem Antrag unter Anwendung der vorgenannten Fördersätze eine Zuwendung von 2 000 Euro nicht erreicht, entfällt die Förderung.
5.4
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das SMUL insbesondere bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 ein höheres zuwendungsfähiges Investitionsvolumen zulassen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Andere mit öffentlichen Mitteln finanzierte Programme dürfen nicht gleichzeitig zur Finanzierung einer Maßnahme, die nach dieser Richtlinie gefördert wird, eingesetzt werden.
6.2
Zuwendungsempfänger, die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174), aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgenommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist.
Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes oder durch wirksame abschließende Regelungen erfüllt oder erfüllt hat.
Sind den Behörden Tatsachen bekannt, dass natürliche Personen als ehemalige Vorstandsmitglieder einer landwirtschaftlichen/gärtnerischen Produktionsgenossenschaft gegen ihre Pflichten im Sinne des § 3a LwAnpG verstoßen und dadurch Vorteile erlangt haben, insbesondere Vermögen der ehemaligen landwirtschaftlichen/gärtnerischen Produktionsgenossenschaft nutzen, so sind diese Personen von der Förderung ausgeschlossen.
Zuwendungsempfänger, die Vermögensgegenstände aus der Liquidationsmasse eines aufgelösten landwirtschaftlichen Unternehmens unmittelbar oder über Dritte übernommen haben, müssen auf Verlangen nachweisen, dass die Übertragung unter Beachtung der Vorschriften des Liquidationsrechts erfolgte.
Im Falle verbundener Unternehmen (Verwaltungs- und Betriebsgesellschaften, Holding, Konzern) müssen alle Unternehmen diese Voraussetzungen erfüllen.
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Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
 
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung der Antragsformulare gewährt.
Dem Antrag sind die im Antragsformular geforderten Unterlagen zweifach beizufügen und bei dem für die Führung der Betriebsnummer zuständigen Amt für Landwirtschaft (AfL) vorzulegen.
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.11 ist dem Antrag die Zustimmung der UNB beizufügen.
7.2
Bewilligungsverfahren
 
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).
Die Maßnahmen dürfen grundsätzlich vor Bewilligung nicht begonnen sein. Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen zu werten.
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 ist durch die Bewilligungsbehörde bei Bedarf eine Stellungnahme des Sächsischen Landesamtes für Umwelt und Geologie, Abteilung 2, Energieeffizienzzentrum einzuholen.
7.3
Auszahlungsverfahren
 
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag. Die Mittel dürfen nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Der Auszahlungsantrag ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den geforderten Anlagen beim zuständigen AfL einzureichen.
Für die Auszahlung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBest-P) nach der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 309, S 310), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Juni 2004 (SächsABl. S. 680).
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
 
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger mit dem letzten Auszahlungsantrag zum Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster dem zuständigen AfL vorzulegen.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung abschließend fest.
7.5
Übergangsregelung
 
Anträge, die bis zum 12. Oktober 2004 gestellt wurden, werden auf der Grundlage der jeweils im Antragszeitpunkt geltenden Richtlinie entschieden.
8
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 13. Oktober 2004 in Kraft und am 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie des SMUL für die Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft vom 20. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 59), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 10. April 2003 (SächsABl. S. 509), außer Kraft.

Dresden, den 13. Oktober 2004

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Anlage 
(zu RL-Nr.: 51/2004)

1.
Geräte zur verteilgenauen Ausbringung von Stallmist nach Nummer 2.2 werden nur gefördert, wenn der Hersteller durch ein Prüfzeugnis der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG) nachweisen kann, dass der Variationskoeffizient sowohl in der Quer- als auch in der Längsverteilung von Stallmist bei einer Ausbringungsmenge von 10 t/ha unter 20 vom Hundert liegt.
2.
Als Investitionen zur Erzeugung oder Nutzung regenerativer Energien (ausgenommen Wind-, Wasserkraft- und Photovoltaikanlagen) nach Nummer 2.3 werden gefördert:
 
a)
Sonnenkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung,
 
b)
Biomasseanlagen,
 
c)
Biogasanlagen und
 
d)
Wärmerückgewinnungssysteme, Wärmepumpen für die Nutzung regenerativer Ressourcen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb (zum Beispiel Milchwärmerückgewinnung, Wärmerückgewinnung aus Abluft).
3.
Als Spezialmaschinen und -geräte für den Freilandgemüsebau sowie den Heil-, Duft- und Gewürzpflanzenanbau nach Nummer 2.4 der Richtlinie werden gefördert:
 
a)
Pflanzmaschinen,
 
b)
Reihendüngerstreuer,
 
c)
luftunterstützte Pflanzenschutzspritzen,
 
d)
Schlauch- und Tröpfchenberegnungsanlagen,
 
e)
Gemüseerntetechnik und Erntetechnik für Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen,
 
f)
Geräte zur verlustschonenden, nicht zellzerstörenden Aufbereitung/Zerkleinerung von Drogen und
 
g)
Solartrockner.
4.
Investitionen für innovative Spezialtechnik nach Nummer 2.4 der Richtlinie sind insbesondere
 
a)
Investitionen zur GPS-gestützten Ertragserfassung beim Mähdrusch:
  • Sensoren für den Massefluss und die Kornfeuchte,
  • GPS-Empfänger, Display, Dockingstation, DGPS-Antenne,
  • PCMCIA-Speicherkarte, Datenlogger, Chipkartenlesegerät und
  • zur Ertragserfassung notwendige Spezialsoftware.
 
b)
Investitionen zur GPS-gestützten Mineraldünger- und Pflanzenschutzmittelausbringung:
  • Traktorterminal, GPS-Empfänger, DGPS-Antenne,
  • PCMCIA-Speicherkarte, Chipkartenlesegerät und
  • zur Mineraldünger- und Pflanzenschutzmittelausbringung notwendige Spezialsoftware.
 
c)
Investitionen zur sensorgesteuerten Stickstoffbedarfsermittlung und -düngung,
 
d)
Datenerfassungsgeräte für Bonituren (Pentop, Palmtop),
 
e)
technische Ausrüstungen für die teilschlagspezifische Bewirtschaftung welche dem ISO Standard 11783 entspricht.
5.
Als Investition für nicht-chemische Pflanzenschutzmaßnahmen nach Nummer 2.7 der Richtlinie werden gefördert:
 
a)
Unkrautstriegel, Hackstriegel und Netzeggen, mechanische Unkrautjätmaschinen,
 
b)
Hackgeräte für Reihenkulturen einschließlich Steuergeräte,
 
c)
Reihenfräsen außer Dammfräsen,
 
d)
Pneumatische Unkrautbekämpfungsgeräte,
 
e)
Baumstreifenbearbeitungsgeräte,
 
f)
Abflammgeräte,
 
g)
Kartoffeldammmulchgeräte,
 
h)
Insektenabsammelgeräte,
 
i)
Kulturschutznetze und
 
j)
Maschinen zum Verlegen von Mulchfolien.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 49, S. 1198
    Fsn-Nr.: 5563-V04.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Oktober 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008