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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 15. Mai 2001 (SächsABl. S. 659), zuletzt ergänzt durch die Richtlinie vom 31. Mai 2002 (SächsABl. S. 701), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger
(VwV-KStB)

Vom 15. Mai 2001

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und anderer Gesetze vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2858), und auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung – SäHO vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. 1991 S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 516), in Verbindung mit den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung – Vorl. VwV zu § 44 SäHO vom 29. September 1999 [SächsABl. SDr. S. S309]) sowie nach § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) Zuwendungen für den kommunalen Straßen- und Brückenbau.

Sofern in der nachfolgenden Vorschrift Kostenbegriffe oder Kostenarten angesprochen werden, handelt es sich dabei um Ausgaben im Sinne von Nr. 13a VwV zu § 44 SäHO.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

I
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1
Grundlage und Zweck der Förderung
1.1
Die Förderung erfolgt
  • aus Mitteln gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5 sowie Abs. 3 GVFG,
  • aus anderen Mitteln (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (IFG), Europäischer Fond für regionale Entwicklung (EFRE), soweit diese auf der Grundlage des jeweiligen Haushaltsplanes für den kommunalen Straßen- und Brückenbau zur Verfügung stehen und entsprechend den Festlegungen des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes ( FAG ) in der jeweils gültigen Fassung.
1.2
Zweck der Förderung ist, die Verwirklichung von Vorhaben, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sind, die im Interesse des Freistaates Sachsen liegen und die ohne die Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang realisiert werden könnten, zu unterstützen. Das Interesse des Freistaates Sachsen findet unter anderem seinen Ausdruck im Landesentwicklungsplan und im Besonderen im Fachlichen Entwicklungsplan Verkehr.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Aus GVFG-Mitteln können gefördert werden
2.1.1
der Bau oder Ausbau – soweit in der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder Zweckverbänden – von
2.1.1.1
verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen; das sind die Straßen, welche innerhalb der geschlossenen Ortslage die Grundstruktur des Straßennetzes bilden. Sie dienen entweder überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr. Die Anforderungen, die für die Anerkennung als verkehrswichtige innerörtliche Straße zu stellen sind, können je nach Größe der Gemeinden verschieden sein. Maßgebend für den Charakter ist auch die Funktion, die der Straße nach dem Flächennutzungsplan, dem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan innerhalb des gemeindlichen Straßennetzes zukommt;
2.1.1.2
besonderen Fahrstreifen für Omnibusse; das ist der für Linienbusse vom übrigen Fahrverkehr – zumindest für bestimmte Zeiten – freigehaltene Verkehrsraum;
2.1.1.3
verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz; das sind in der Regel Kreisstraßen und andere öffentliche Straßen, die dem Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an das überörtliche Verkehrsnetz dienen. Zum überörtlichen Verkehrsnetz gehören Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, ferner wichtige Bahnhöfe, Flughäfen, bedeutende Verkehrslandeplätze und Binnenhäfen;
2.1.1.4
verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen;
2.1.1.5
Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken;
2.1.1.6
Verkehrsleitsystemen sowie von Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs;
2.1.1.7
öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 Baugesetzbuch ( BauGB);
2.1.2
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) oder nach dem Bundeswasserstraßengesetz ( WaStrG), soweit Gemeinden, Landkreise oder Zweckverbände als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben. In Ausnahmefällen gilt das Gleiche für nicht bundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger des kreuzenden Schienenweges;
2.1.3
die Grunderneuerung von Straßenbrücken in der Baulast von Gemeinden und Landkreisen über Schienenwege der ehemaligen Deutschen Reichsbahn bis zum 31. Dezember 2003;
2.1.4
bei den unter Nummer 2.1.1 aufgeführten Verkehrsanlagen auch
2.1.4.1
die Ausstattung eines Straßenzuges mit Verkehrszeichen und -einrichtungen als eigenständiges Vorhaben, wenn damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durchgreifend verbessert wird;
2.1.4.2
Umbaumaßnahmen, wenn diese nicht auf eine Verringerung der Verkehrsfläche, sondern auf die Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs für alle Verkehrsarten abzielen;
2.1.4.3
Gehwege und Längsparkstreifen in Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, soweit deren Fahrbahnen sich nicht in der Baulast der Gemeinden befinden.
2.2
Aus GVFG-Mitteln können insbesondere nicht gefördert werden
2.2.1
der Bau von Erschließungsanlagen im Sinne von §§ 127 bis 135 BauGB.
Sofern gemeindliche Verkehrsanlagen, die nach Nummer 2.1 gefördert werden können, auch Erschließungsanlagen im Sinne des Baugesetzbuches sind, können nur die Kosten gefördert werden, die nach der gemeindlichen Satzung nicht dem Erschließungsaufwand (§ 128 BauGB) zuzurechnen sind (zum Beispiel Brücken, Überbreiten).
Müssen Gehwege, Radwege oder Längsparkstreifen dem Erschließungsaufwand zugerechnet werden und weist die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde für das öffentliche Interesse einen höheren Anteil als 10 Prozent (Mindestanteil nach BauGB) aus, so kann der Anteil des öffentlichen Interesses gefördert werden. Die Förderung erfolgt maximal bis zur Höhe des öffentlichen Interesses analog den Regelungen zu Nummer 6.3.1.4 (Straßenausbaubeiträge).
2.2.2
der Bau von Anlieger- und Sammelstraßen. Das sind Straßen, die überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen oder die hauptsächlich den Verkehr zwischen Anliegerstraßen und verkehrswichtigen Straßen vermitteln;
2.2.3
der Bau und Ausbau von selbstständigen Geh- und Radwegen;
2.2.4
der Bau oder Ausbau von öffentlichen Parkplätzen (sofern nicht 2.1.1.6) sowie von Senkrecht- und Schrägparkbuchten;
2.2.5
Deckenbaumaßnahmen, die lediglich der Deckschichterneuerung, Unterhaltung oder Instandsetzung dienen;
2.2.6
Maßnahmen zum Rückbau oder zur Umgestaltung von Straßen, soweit diese aus anderen als verkehrlichen Gründen (zum Beispiel aus Gründen der Gestaltung, des Städtebaus oder der Verkehrsberuhigung) durchgeführt werden;
2.2.7
Maßnahmen, die aufgrund verbleibender oder beabsichtigter straßenverkehrsrechtlicher Beschränkungen nicht dazu führen, die Verkehrsverhältnisse auf dem gesamten Straßenzug uneingeschränkt und dauernd zu verbessern (zum Beispiel gewichtsbeschränkende Verkehrszeichen); Ausnahmen können durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zugelassen werden;
2.2.8
Maßnahmen, die überwiegend der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen;
2.2.9
Maßnahmen an einem Straßenabschnitt, für dessen Bau oder Ausbau bereits innerhalb eines vergangenen Zeitraums von zehn Jahren nach Fertigstellung Zuwendungen gegeben wurden, es sei denn, unvorhersehbare Gründe, zum Beispiel unerwartete Verkehrsentwicklungen, rechtfertigen eine Ausnahme.
2.3
Aus anderen Mitteln können unbeschadet der Festlegungen in Nummer 2.2 Vorhaben gefördert werden, wenn deren Förderfähigkeit ausdrücklich durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit bestätigt wurde. Das gilt beispielsweise für Sonderprogramme, die mit EFRE-Mitteln finanziert werden oder auch für bestehende oder künftige Sonderprogramme, die aus IFG beziehungsweise reinen Landesmitteln gespeist werden. Die erforderlichen Fördermodalitäten werden nach Kenntnis aller Rahmenbedingungen und nach entsprechender Abstimmung mit den Staatsministerien beziehungsweise nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich gemäß § 35 FAG vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit jeweils durch Erlass veröffentlicht.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können Gemeinden, Landkreise oder Verwaltungs- und Zweckverbände erhalten, soweit sie Baulastträger von öffentlichen Straßen und Brücken sind oder die Kosten aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen zu übernehmen haben.
4
Fördervoraussetzungen
4.1
Die Zuwendungen werden nur gewährt, wenn
4.1.1
das Vorhaben (das kann gemäß Nummer 9.1.5 auch ein Abschnitt mit eigener Verkehrsbedeutung sein) nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist;
4.1.2
das Vorhaben die Ziele der Raumordnung und Landesplanung (hierzu gehören auch die Belange des Umwelt-, Natur- und Denkmalschutzes) beachtet;
4.1.3
das Vorhaben – bei Förderung aus GVFG-Mitteln – in dem Flächennutzungsplan, Generalverkehrsplan, einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan oder für Kreisstraßen aufgestellten und fortzuschreibenden Bedarfsplänen oder Investitionsprogrammen vorgesehen ist;
4.1.4
das Vorhaben mit städtebaulichen Planungen und Maßnahmen, die mit ihm zusammen hängen, zuvor abgestimmt ist;
4.1.5
das Vorhaben bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist. Soweit einzelne Teile des Vorhabens nicht notwendig sind, sind zumindest diese – falls sie trotzdem erstellt werden – von der Förderung ausgeschlossen.
4.1.6
das Vorhaben die Belange Behinderter, alter Menschen und anderer Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt;
4.1.7
das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist.
Abweichend hiervon ist ein vorzeitiger Baubeginn dann förderunschädlich, wenn dieser nicht vor dem 1. Januar des Jahres liegt, in dem die Förderung gemäß Nummer 12 bewilligt oder in Aussicht gestellt wurde und wenn die Bewilligungsbehörde die zu erwartenden Auflagen schriftlich bekannt gegeben hat und diese bei der Bauausführung berücksichtigt werden.
Darüber hinaus kann für einzelne Bauleistungen der vorzeitige Baubeginn dann für unbedenklich erklärt werden, wenn es sich um Vorsorgemaßnahmen handelt (Anlage 2).
4.2
Weitere Fördervoraussetzungen sind, dass
4.2.1
die Gesamtfinanzierung, insbesondere die Bereitstellung der Eigenmittel für das Vorhaben oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist;
4.2.2
die zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens mehr als 50 000 DM (25 000 EUR) betragen.
5
Art der Förderung
Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als zweckgebundene Zuschüsse gewährt.
6
Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Kosten
6.1
Zuwendungsfähig sind
6.1.1
die Kosten für den Bau und Ausbau der in Nummer 2 aufgeführten Verkehrswege und -anlagen, das sind
6.1.1.1
die Baukosten für den Straßenkörper und das Zubehör (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 des Sächsischen Straßengesetzes – SächsStrG ). Hierzu gehören insbesondere auch die Kosten für
  • Geh- und Radwege einschließlich Gehweg-/Radwegeüber- und -unterführungen,
  • Omnibushaltebuchten,
  • Lärmschutzmaßnahmen an Verkehrswegen und baulichen Anlagen aufgrund rechtlicher Verpflichtung nach Maßgabe der Verkehrslärmschutzverordnung in der jeweils gültigen Fassung,
  • Längsparkstreifen bis zu 2,5 m Breite,
  • Entwässerungseinrichtungen zur Ableitung des Oberflächenwassers und Entwässerung des Straßenkörpers.
    Wird eine Straße über eine gemeindliche Kanalisation entwässert, so sind die Kosten für den Bau einer neuen oder die grundhafte Erneuerung einer gemeindlichen Kanalisation nur bis zu dem Betrag zuwendungsfähig, den der Straßenbaulastträger für den Bau oder die Erneuerung einer eigenen Entwässerungsanlage in der geschlossenen Ortslage hätte aufwenden müssen, soweit hierfür nicht andere Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gewährt werden. Dieser Betrag kann nach den Festlegungen zu den Ortsdurchfahrtsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung als Pauschale berechnet werden.
    Die Kosten des Straßenbaulastträgers sind auch dann zuwendungsfähig, wenn die Kanalisation in einem Zeitraum bis zu fünf Jahren vor dem Beginn des zu fördernden Vorhabens gebaut wurde.
    Der Pauschalbetrag ist bei Einleitung in eine bestehende Kanalisation, die älter als fünf Jahre ist, um das Verhältnis der (fiktiven) Gesamtlebensdauer zur (fiktiven) Restlebensdauer der Entwässerungsanlage zu kürzen. Das Gleiche gilt beim Wechsel der Baulast für die Entwässerungsanlagen (§ 11 Abs. 3 der „Verordnung über die öffentlichen Straßen – Straßenverordnung –“ vom 22. August 1974; GBl. DDR I Nr. 57 S. 515 ist zu beachten);
  • statische Berechnungen (Ausführungsstatik) und Ausführungspläne für Ingenieurbauwerke, Baugrunduntersuchungen und Baustoffprüfungen des Auftragnehmers während der Bauausführung, sofern diese nicht auf mangelhafte Planung zurückzuführen sind;
  • bei der Baudurchführung erforderliche Untersuchungs- und Messeinrichtungen zur Unterstützung des Bauverfahrens;
  • Bestandsvermessungen sowie Erstellung von Bestandszeichnungen/Bestandsplänen bei der erstmaligen Bestandsaufnahme (Bestandsdokumentation);
  • Kosten für landschaftspflegerische Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzmaßnahmen;
6.1.1.2
die Gestehungskosten des Grunderwerbs. Ihre Förderung erfolgt frühestens bei der Ausführung des Bauvorhabens.
Unter den Gestehungskosten ist der tatsächliche erforderliche Aufwand zu verstehen, um die Verfügungsgewalt am Grundstück zu erlangen.
Hierzu zählen
  • die Entschädigung für den Erwerb der für das Vorhaben benötigten Grundstücke einschließlich der zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen Gebäude und Anlagen nach den Grundsätzen des Entschädigungsrechts;
  • Ablösungsbeträge für Hypotheken oder sonstige Rechte, soweit nicht im Kaufpreis enthalten;
  • Entschädigungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen wegen der Ausführung;
  • Rechtsanwalts- und Notargebühren;
  • Gerichtskosten, einschließlich der Kosten für einen mit dem Grunderwerb zusammenhängenden Rechtsstreit;
  • Vermessungskosten;
  • Katastergebühren;
  • Kosten für grunderwerbsbezogene Gutachten;
  • Grunderwerbssteuer;
  • Grunderwerb für landschaftspflegerische Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzmaßnahmen.
Maklergebühren gehören nicht zu den Gestehungskosten.
Für den Erwerb von Erbbaurechten oder Dienstbarkeiten gelten die gleichen Grundsätze.
Als Gestehungskosten bei Grunderwerb durch Tausch ist der Wert des Tauschgrundstücks, gegebenenfalls zuzüglich oder abzüglich etwaiger Ausgleichsbeträge, maßgebend.
Bei rückwirkender Förderung des Grunderwerbs sind nur die tatsächlichen Aufwendungen zuwendungsfähig, nicht auch der zwischenzeitlich erzielte Wertzuwachs;
6.1.2
die Kosten der notwendigen Änderungen oder Verlegungen anderer Verkehrswege (Folgemaßnahmen). Hierzu gehören auch die Kosten für Umleitungsstrecken einschließlich der eventuell notwendig werdenden Wiederherstellung des früheren Zustandes sowie der Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden sowie Betriebserschwerniskosten eines Dritten;
6.1.3
die Kosten von Änderungen an Ver- oder Entsorgungsleitungen, die bisher Straßengrund nicht mitbenutzen und die der Straßenbaulastträger auf Grund einer Entschädigungspflicht zu tragen hat;
6.1.4
die Kosten von Vorsorgemaßnahmen gemäß Anlage 2.
6.2
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere
6.2.1
Kosten für vorzeitig erbrachte Leistungen (Leistungen, die vor dem 1. Januar des nach Nummer 4.1.7 maßgeblichen Jahres erbracht wurden);
6.2.2
Kosten für Leistungen, die der Bauträger selbst, jedoch nicht in seiner Eigenschaft als Straßenbaulastträger zu tragen verpflichtet ist, wie
  • Straßenbeleuchtung, es sei denn, dass sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht notwendig ist (zum Beispiel in langen Tunnels, die auch tagsüber beleuchtet werden müssen),
  • Ändern, Sichern und Verlegen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen (zum Beispiel Angleichung von Schächten, Hydranten, Strom- und Fernmeldekabel), die bereits im Straßengrund (einschließlich des Grunds anderer Straßen und Wege) liegen – unabhängig von der Rechtsform und den im Einzelfall bestehenden Regelungen,
  • Haltestellenausstattungen, wie Wartehäuschen oder Fahrgastinformationen;
6.2.3
Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die
  • nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind,
  • vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind
und Kosten aufgrund überhöhter Entschädigungen;
6.2.4
Kosten für Bepflanzungen, die über eine den städtebaulichen Gestaltungszielen für das Straßenbild (Begleitgrün, Bäume) oder den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes gemäß § 28 Abs. 1 SächsStrG entsprechende landschaftsgerechte Bepflanzung hinausgehen, soweit sie nicht unmittelbar Verkehrszwecken oder der Straße selbst dienen (Blendschutz, optische Führung, Schutz vor Schneeverwehungen, Erosionsschutz, Böschungsbefestigung);
6.2.5
Kosten für Gestaltungsmaßnahmen (zum Beispiel Pflasterung), die über ein Maß hinausgehen, das aus Gründen des Städtebaues oder des Denkmalschutzes geboten ist;
6.2.6
Kosten für Verbesserungen an einmündenden Straßen (die selbst nicht Gegenstand der Förderung sind), soweit diese über einen verkehrsgerechten Anschluss hinausgehen;
6.2.7
Kosten für die Unterhaltung der Verkehrsanlagen, auch die Ablösungsbeträge für die Unterhaltungsmehrkosten nach § 13 Abs. 3 und § 13 a Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), § 31 Abs. 2 SächsStrG und für die Erhaltungs- und Betriebslast nach § 15 Abs. 4 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG); Einnahmen aus Ablösungen für Erhaltungskosten bleiben bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten unberücksichtigt;
6.2.8
Verwaltungskosten (entspricht im Hochbau den Baunebenkosten) einschließlich der Aufwendungen für Planung und Bauleitung (das gilt auch bei Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz); hierzu zählen Personal- und Sachkosten, insbesondere
  • für die Entwurfsaufstellung einschließlich der vor dem Baubeginn vorgenommenen Baugrunduntersuchungen,
  • Entwurfsstatik (statische Berechnungen, die für Ausschreibung und Vergabe notwendig sind),
  • Durchführung der Genehmigungsverfahren,
  • Ausschreibung und Vergabe der Bauarbeiten,
  • Bauüberwachung und Baulenkung,
  • Kontrollprüfungen des Auftraggebers,
  • Vermessungsarbeiten nach § 3 Nr. 2 VOB/B,
  • Abrechnung der Baumaßnahmen,
  • Prüfung der Statik,
  • Grundsteinlegung, Richtfeste und Feiern,
  • Finanzierungskosten (Beschaffung der Finanzierungsmittel, Bauzinsen, Spesen et cetera),
  • Leasingkosten;
6.2.9
Kosten für künstlerische Ausgestaltungen (zum Beispiel Brückenplastiken);
6.2.10
Umsatzsteuerbeträge, die vom Träger des Vorhabens als Vorsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes absetzbar sind;
6.2.11
Kosten für Grunderwerb in den Fällen, in denen die Verfügungsgewalt an einem Grundstück nicht über den Kauf, sondern im Wege des Erbbaurechts, auf Leibrentenbasis oder über einen Pachtvertrag erlangt wird.
6.3
Nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 6.2 von den Gesamtkosten sind von den zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 6.1 außerdem abzusetzen
6.3.1
Kostenanteile, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist, zum Beispiel
6.3.1.1
aus den Einzelplänen 14 und 35 des Bundeshaushaltes bei Vorhaben im militärischen Interesse an der zivilen Infrastruktur;
6.3.1.2
bei Kreuzungsmaßnahmen, die von anderen Kreuzungsbeteiligten zu tragenden Kostenanteile;
6.3.1.3
Erstattungskosten aufgrund von Verträgen mit Dritten an Bauwerken;
6.3.1.4
anteilige Straßenausbaubeiträge gemäß §§ 26 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes ( SächsKAG ). Der Vorteil, der den Grundstücken durch die Verkehrsanlage zuwächst, wird nach § 28 SächsKAG bemessen.
Werden die Bemessungsgrundsätze durch eine im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern herausgegebene Mustersatzung oder durch andere Bundes- beziehungsweise Landesvorschriften konkretisiert, sind diese in Ansatz zu bringen.
Beides gilt unabhängig davon, ob die Gemeinde die danach maximal möglichen Beiträge erhebt oder nicht;
6.3.1.5
Anteile, die Ver- oder Entsorgungsunternehmen für Änderungen an Ver- oder Entsorgungsleitungen (zum Beispiel Gas, Wasser, Elektrizität, Abwasser mit Ausnahme der Straßenentwässerung) und an anderen Verkehrswegen (zum Beispiel Straßenbahnkörpern oder Gleisen, Oberleitungen, Wartehäuschen, Haltestellenschildern) zu übernehmen haben.
Dies gilt auch für Anteile, die gemeindliche Ver- oder Entsorgungsunternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu tragen haben;
6.3.1.6
bei Vorhaben von Gemeinden die Kostenanteile der Träger der Straßenbaulast in Ortsdurchfahrten von Bundes- und Staatsstraßen für die Herstellung von Borden (Hochborde);
6.3.1.7
Kostenbeteiligungen im Rahmen von Maßnahmen der Städtebaulichen Erneuerung und der Dorfentwicklung;
6.3.2
der Verkehrswert oder – wenn dieser höher ist – der Erlös für Grundstücke oder Grundstücksteile, die dadurch frei werden, dass infolge des Vorhabens Verkehrsanlagen aufgegeben werden. Dies gilt nicht, soweit sie wirtschaftlich nicht nutzbar sind oder der Träger des Vorhabens sie für öffentliche Verkehrseinrichtungen nutzt.
6.3.3
Einnahmen aus dem Erlös oder der Wert von den bei dem Vorhaben angefallenen wiederverwendbaren Altbaustoffen (zum Beispiel Pflaster, Bordsteine, Gehwegplatten, Stahlschrott eines Brückenabrisses). Der Wert ist auch dann abzusetzen, wenn der Träger des Vorhabens die Wiederverwendung bei einem anderen als einem im Rahmen des kommunalen Straßenbaus geförderten Vorhaben vorgesehen hat.
6.3.4
ein vereinbarter Vorteilsausgleich nach § 12 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG), wenn die künftige Erhaltung des Kreuzungsbauwerkes dem Eisenbahnunternehmen obliegt.
6.4
Darüber hinaus ist bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten zu berücksichtigen:
6.4.1
Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift sowie von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Kostenanteile Dritter im Sinne der Nummer 6.3.1; dies gilt auch für Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Regelung (zum Beispiel Förderung gemäß Arbeitsplatzförderungsgesetz – ABM-Förderung –) sowie auf freiwilliger Basis (zum Beispiel Beteiligung eines Landkreises an einer gemeindlichen Baumaßnahme).
Die Grundsätze nach Nummer 8.2 und 8.3 sind zu beachten.
6.4.2
Geldspenden werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. Das gilt nicht für Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden oder für von Auftragnehmern gegebenenfalls auch in Form von Spenden gewährte Preisnachlässe.
6.4.3
Kommunale Eigenregieleistungen sollen insbesondere aus wirtschaftspolitischen Erwägungen nicht durchgeführt werden. Sie werden grundsätzlich nicht gefördert. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die Arbeiten für eine Vergabe nicht geeignet sind oder das Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde der Eigenregieleistung ausdrücklich zugestimmt hat.
7
Höhe der Förderung
7.1
Bei der Bemessung der Zuwendung sind die Bedeutung des Bauvorhabens, die finanzielle Lage des Zuwendungsempfängers, das Staatsinteresse und die Höhe der verfügbaren Mittel zu berücksichtigen.
Für die Beurteilung der finanziellen Lage sind die Daten nach Muster 2 zu § 44 SäHO heranzuziehen.
7.2
Die Förderung aus GVFG-Mitteln ist bis 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten und bei Vorhaben nach Nummer 2.1.3 bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten zulässig.
7.3
Die Förderung aus anderen Mitteln ist bis 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Nur in begründeten Ausnahmenfällen kann sie bis 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten betragen.
7.4
Sind an der Finanzierung eines Vorhabens mehrere Zuwendungsempfänger mit stark unterschiedlicher Finanzlage beteiligt, können für die einzelnen Beteiligten unterschiedliche Fördersätze festgesetzt werden.
8
Mehrfachförderung
8.1
Reicht eine Förderung allein aus GVFG-Mitteln oder allein aus anderen Mitteln nicht aus, ist eine gemeinsame Förderung aus GVFG-Mitteln und anderen Mitteln möglich.
8.2
In Ausnahmefällen können Zuwendungen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift zusätzlich zu einer Förderung aus anderen Förderbereichen unter Beachtung der Grundsätze nach Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften ( VVK ) gewährt werden.
8.3
Die Gesamtförderung soll 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten.
II
Förderverfahren
9
Antrag und Antragsunterlagen
9.1
Anträge auf erstmalige Gewährung von Zuwendungen (neue Vorhaben):
9.1.1
Die Anträge auf erstmalige Gewährung von Zuwendungen sind für das Gesamtvorhaben bis spätestens 15. Dezember des dem geplanten Baubeginn vorausgehenden Jahres vollständig unter Verwendung des Formblattes Muster 1a zu § 44 SäHO und nach Maßgabe der Anlage 3 beim zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.
Später eingehende Anträge können noch berücksichtigt werden, sofern ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Kreisangehörige Städte, Gemeinden sowie nicht kreisübergreifende Verwaltungs- und Zweckverbände reichen die Anträge über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt) ein.
9.1.2
Die Bewilligungsbehörden entscheiden nur über vollständige Anträge (vergleiche Nummer 12).
9.1.3
Ein Antrag kann nur unter der Voraussetzung gestellt werden, dass
  • das Vorhaben – gegebenenfalls über ein Planfeststellungs-, ein Plangenehmigungs- oder ein Bebauungsplanverfahren – rechtlich gesichert ist und der Beginn der Bauarbeiten alsbald nach der Entscheidung über die Förderung möglich und eine ungehinderte Durchführung der Bauarbeiten gewährleistet ist,
  • die übrigen Fördervoraussetzungen gewährleistet sind.
9.1.4
Soll ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert werden, so kann die Zuwendung nur von einem Beteiligten beantragt werden. Sie ist von dem Beteiligten zu beantragen, der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nachzuweisen. Die Zuwendung wird an den Antragsteller ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den Beteiligten durchführt (zum Beispiel beim Ausbau der Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße bezieht der Landkreis die Kosten des Ausbaues der Gehwege in der Baulast der Gemeinde mit in den Antrag ein; eine Gemeinde übernimmt die Federführung für den Ausbau einer Gemeindestraße, die über das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden verläuft).
9.1.5
Große Vorhaben, die nicht innerhalb von vier Jahren verwirklicht und bei denen technisch und verkehrswirksam selbständige Abschnitte gebildet werden können, sind in entsprechende Bauabschnitte zu unterteilen. Jeder Bauabschnitt bildet im Zuwendungsverfahren ein eigenes Vorhaben; seine Grenzen sind eindeutig, zum Beispiel durch km-Angaben, festzulegen.
9.2
Anträge auf Bewilligung weiterer Zuwendungsraten (laufende Vorhaben):
9.2.1
Ist die Gesamtzuwendung nach Nummer 12.2 mit Verpflichtungsermächtigungen bewilligt oder nach Nummer 12.3 in Aussicht gestellt, so ist in jedem Folgejahr ein Antrag auf Bewilligung weiterer Zuwendungsraten zu stellen.
9.2.2
Anträge auf Bewilligung einer weiteren Zuwendungsrate sind bis zum 1. Februar des Förderjahres unter Verwendung des Musters 1b zu § 44 SäHO beim zuständigen Regierungspräsidium zu stellen (vergleiche Nummer 18).
9.2.3
Den Anträgen auf Bewilligung einer weiteren Zuwendungsrate sind keine weiteren Unterlagen beizufügen.
9.3
Anträge auf Erhöhung von Zuwendungen (laufende Vorhaben):
9.3.1
Anträge auf Erhöhung von Zuwendungen können nur in Ausnahmefällen gestellt werden (vergleiche Nummer 17).
9.3.2
Der Antrag ist erneut für das Gesamtvorhaben zu stellen. Er ist eingehend zu begründen. Dem Antrag ist in Form einer Übersicht eine Gegenüberstellung der Positionen beizugeben, aus denen sich die Kostenmehrung ergeben hat.
10
Beteiligung anderer Dienststellen
10.1
Beteiligung der Straßenbauämter
10.1.1
Dem Antrag ist eine Stellungnahme des örtlich zuständigen Straßenbauamtes als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung im Sinne der Vorl. VwV zu § 44 SäHO beizugeben.
10.1.2
Die baufachliche Stellungnahme erstreckt sich umfassend auf die Fördervoraussetzungen des Abschnittes I und die Abstimmung mit den Vorhaben anderer Bauträger und den Trägern der öffentlichen Belange. Hierbei sind im Hinblick auf eine sparsame Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel die Notwendigkeit und Dringlichkeit sowie Art und Umfang des Vorhabens zu beurteilen. Außerdem ist zu beachten, dass die einschlägigen Planungsrichtlinien nur Regelwerte enthalten, von denen in Einzelfällen Abweichungen geboten sein können, wenn dabei nicht gegen höherrangige Vorschriften oder Sicherheitsbestimmungen verstoßen wird.
In den Bauunterlagen erforderliche Ergänzungen oder Berichtigungen sind in brauner Farbe einzutragen.
10.1.3
Die nach der baufachlichen Stellungnahme vorgeschlagenen technischen Auflagen sollen in den einzureichenden Antragsunterlagen (insbesondere auch mit der kostenmäßigen Auswirkung) berücksichtigt oder ihre Beachtung zugesichert sein; andernfalls sind die Gegenvorstellungen zu begründen. Aufgrund wesentlicher Planungsänderungen erstellte neue Bauunterlagen bedürfen einer erneuten baufachlichen Stellungnahme.
10.1.4
Die baufachliche Stellungnahme dient dem Regierungspräsidium (Bewilligungsbehörde) als Hilfe zur Entscheidung über den Antrag. Das Regierungspräsidium hat über die Festsetzung von Auflagen und Bedingungen zu entscheiden.
10.1.5
Die baufachliche Mitwirkung der staatlichen Straßenbauverwaltung ist keine Prüfung im Sinne des § 10 Abs. 3 SächsStrG . Die Verantwortung der Kommunen als Straßenbaubehörde nach § 10 Abs. 2 SächsStrG bleibt unberührt.
10.2
Beteiligung der Rechtsaufsichtsbehörden
10.2.1
Das Landratsamt prüft die Zuwendungsanträge der kreisangehörigen Städte, Gemeinden sowie von nicht kreisübergreifenden Verwaltungs- und Zweckverbänden auf ihre inhaltliche Vollständigkeit und nimmt die gemeindewirtschaftsrechtliche Prüfung vor.
In der gemeindewirtschaftsrechtlichen Stellungnahme ist insbesondere eine Aussage darüber zu treffen, inwieweit der Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Leistungskraft und Verschuldungsfähigkeit sowie der noch in absehbarer Zeit zu erfüllenden Investitionsaufgaben in der Lage ist, die erforderlichen Eigenmittel für die Maßnahme aufzubringen. Dabei ist auf die Folgekosten einzugehen.
Auf eine gemeindewirtschaftsrechtliche Stellungnahme kann verzichtet werden, wenn die erforderlichen Mittel bereits im Haushalt des Antragstellers eingestellt sind und der Haushaltsplan rechtsaufsichtlich genehmigt worden ist. Im Übrigen kann im Rahmen der gemeindewirtschaftsrechtlichen Stellungnahme grundsätzlich von einer haushaltswirtschaftlichen Verträglichkeit ausgegangen werden, wenn die Maßnahme in die Finanzplanung gemäß § 80 Sächsische Gemeindeordnung ( SächsGemO ) eingestellt ist, der Haushalt in der Finanzplanung ausgeglichen ist und die Kommune im laufenden Haushaltsjahr keine Fehlbeträge aufweist oder decken muss.
Das Landratsamt prüft und bestätigt die Angaben des Antragstellers nach Nummer 2.2.1 (Erschließungsaufwand) und nach Nummer 6.3.1.4 (Straßenausbaubeiträge) auf dem Formblatt Anlage 4.
Das Landratsamt legt die Anträge vollständig, geordnet und mit seinem Prüfvermerk versehen, dem Regierungspräsidium vor.
10.2.2
Bei Zuwendungsanträgen von Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie von Zweckverbänden, die gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG ) der Rechtsaufsicht der Regierungspräsidien unterliegen, werden die Aufgaben nach Nummer 10.2.1 vom Regierungspräsidium wahrgenommen.
11
Prüfung des Antrages
11.1
Das Regierungspräsidium prüft abschließend die Anträge auf Zuwendungen. Ihm obliegt dabei die fachliche Koordinierung. Die baufachliche Stellungnahme gemäß Nummer 10.1 dient hierzu als Entscheidungshilfe. Bei Vorhaben mit Zuwendungen von 5,0 Mio. DM (2,5 Mio. EUR) und mehr ist eine landesplanerische Stellungnahme der höheren Raumordnungsbehörde einzuholen.
11.2
Das Ergebnis der abschließenden Prüfung des Antrages ist zu vermerken. Ergänzende beziehungsweise berichtigende Eintragungen in den Antragsunterlagen sind in roter Farbe vorzunehmen.
12
Entscheidung über die Förderung
12.1
Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet das Regierungspräsidium in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage des Ergebnisses der Prüfung des Zuwendungsantrages und im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
12.2
Die Gesamtzuwendung wird mit dem Zuwendungsbescheid für das Haushaltsjahr und die Folgejahre im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen bewilligt.
12.3
Sofern Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen oder wenn andere Umstände dies erfordern, können vorübergehend mit dem Zuwendungsbescheid die Zuwendungen für das Haushaltsjahr bewilligt und die Gesamtzuwendung in Aussicht gestellt werden.
Die Inaussichtstellung der Gesamtzuwendung kann auch getrennt vom Zuwendungsbescheid formlos zeitlich vorgezogen werden.
Soweit Zuwendungen in Aussicht gestellt werden, bedeutet dies, dass der Freistaat Sachsen seine Bereitschaft erklärt, vorbehaltlich der Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel, Zuwendungen in der angegebenen Höhe zu gewähren. Die Inaussichtstellung begründet keinen Anspruch auf Gewährung der Zuwendung.
12.4
Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten von über 5,0 Mio. DM (2,5 Mio. EUR) holt das Regierungspräsidium grundsätzlich vorher die Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit ein. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit behält sich in weiteren Einzelfällen die Inaussichtstellung der Förderung vor.
12.5
Mit der Bewilligung beziehungsweise der Inaussichtstellung der Förderung nach dem GVFG ist das Vorhaben in das Programm nach § 5 GVFG aufgenommen.
12.6
Soweit Vorhaben nicht gefördert werden können, teilt dies das Regierungspräsidium unverzüglich dem Antragsteller unter Darlegung der Gründe mit.
12.7
Soweit für Zuwendungsempfänger entsprechend Nummer 7.4 unterschiedliche Fördersätze gewährt werden, ist dies für die am Vorhaben Beteiligten zu begründen.
13
Zuwendungsbescheid
13.1
Das Regierungspräsidium erlässt den Zuwendungsbescheid. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ( ANBest-K ) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (BNBest-KStB, Anlage 1) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Das Regierungspräsidium setzt auch die etwa erforderlichen zusätzlichen Nebenbestimmungen (insbesondere technische Auflagen) fest.
Spätestens mit dem Zuwendungsbescheid übersendet das Regierungspräsidium eine Ausfertigung des geprüften Antrages samt Unterlagen an den Zuwendungsempfänger.
13.2
Die Höhe der Gesamtzuwendung wird in einem Vomhundertsatz der zuwendungsfähigen Kosten und in einem Höchstbetrag festgesetzt. Werden die veranschlagten Kosten überschritten, wird somit der Höchstbetrag gewährt, werden sie unterschritten, der zugestandene Fördersatz.
13.3
Die Bewilligung und die Inaussichtstellung stehen unter der auflösenden Bedingung, dass das Bauvorhaben innerhalb der folgenden zwei Kalenderjahre begonnen werden muss. Dies ist in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen. Soll das Vorhaben dann zu einem späteren Zeitpunkt realisiert werden, kann erneut ein Antrag mit den berichtigten Unterlagen eingereicht werden.
13.4
Bei gemeinsamer Förderung aus GVFG-Mitteln und anderen Mitteln wird nur ein gemeinsamer Zuwendungsbescheid erteilt und eine gemeinsame Förderakte geführt.
13.5
Das Regierungspräsidium übersendet einen Abdruck des Zuwendungsbescheides
  • mit einer nach den geprüften Antragsunterlagen gleichgestellten Antragsausfertigung an das zuständige Straßenbauamt,
  • an das zuständige Landratsamt, wenn es Rechtsaufsichtsbehörde des Antragstellers ist,
  • in den Fällen der Nummer 9.1.4 an die Beteiligten.
14
Prüfung der Bauausführung
14.1
Die nach Nummer 6.2.6.3 VVK während der Bauausführung erforderliche stichprobenweise Prüfung der Einhaltung der einschlägigen Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) obliegt dem Straßenbauamt.
Feststellungen, die für das Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde von Bedeutung sein können, sind diesem umgehend mitzuteilen. Beanstandungen hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Nebenbestimmungen oder deren folgende Berücksichtigung sind immer aktenkundig festzuhalten.
14.2
Die mit dem Zuwendungsbescheid übergebene Antragsausfertigung dient dem Straßenbauamt zur Prüfung der Bauausführung.
15
Auszahlung der Zuwendungen
15.1
Die Auszahlung der Zuwendungen ist bis spätestens zu dem im Zuwendungsbescheid genannten Termin mit Muster 3 zu § 44 SäHO beim Regierungspräsidium zu beantragen. Im Zuwendungsbescheid ist durch Nebenbestimmungen zu gewährleisten, dass bewilligte Mittel, die mangels Voraussetzungen nicht im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden können, für dieses Jahr verfallen.
15.2
Damit nicht benötigte Mittel rechtzeitig wiederverwendet werden können, teilt der Zuwendungsempfänger dem Regierungspräsidium unter Darlegung der Gründe mit,
  • wenn das Vorhaben, für das die Förderung beantragt war, nicht durchgeführt wird oder
  • wenn sich die zuwendungsfähigen Kosten voraussichtlich in einem Umfang verringern, der eine Kürzung der Zuwendung zur Folge hätte.
15.3
Das Regierungspräsidium kann die Bewilligung und Auszahlung der Schlussrate von der Vorlage und dem Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises abhängig machen, insbesondere dann, wenn zu erwarten ist, dass die dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten zuwendungsfähigen Kosten nicht erreicht werden.
In jedem Fall ist bei Vorhaben nach Nummer 2.1 innerhalb der Grenzen gemäß Nummer 5.2.2 VVK ein Restbetrag zurückzubehalten.
15.4
Das Regierungspräsidium unterrichtet den Antragsteller über die Auszahlung der Zuwendung.
16
Aufstellung der Förderprogramme und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
16.1
Die Regierungspräsidien erfassen alle Zuwendungsanträge und stellen anhand der Ergebnisse der Prüfung der Zuwendungsanträge nach Nummer 11 eine Dringlichkeitsliste für jeden Förderbereich auf.
16.2
Förderung nach dem GVFG
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit nimmt die förderfähigen Vorhaben entsprechend den Meldungen der Regierungspräsidien in das Programm nach § 5 GVFG auf und schreibt es damit laufend fort.
Es weist den Regierungspräsidien zur Abwicklung des Programms jährlich Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen zu. Den Regierungspräsidien obliegt die Aufteilung auf die im Programm enthaltenen Vorhaben entsprechend deren Dringlichkeit und des im laufenden Jahr zu erwartenden Baufortschritts.
16.3
Förderung aus anderen Mitteln
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit teilt den Regierungspräsidien vor Beginn des Haushaltsjahres die Höhe des zur Verfügung stehenden Mittelkontingents und – soweit von dieser Verwaltungsvorschrift abweichend – die Vorgaben für die Bewilligung mit.
16.4
Die Regierungspräsidien haben durch rechtzeitige Kürzungen und Umbewilligungen dafür zu sorgen, dass Ausgabereste möglichst vermieden werden. Hierzu führen sie den Mittelausgleich durch.
16.5
Die Vorhaben sind durch die Regierungspräsidien solange fortzuschreiben, bis der Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises nach Nummer 11.2 VVK oder eine anderweitige Erledigung angezeigt wird.
17
Nachbewilligung von Zuwendungen
17.1
Das Verfahren richtet sich nach Nummer 9 bis 13.
17.2
Erhöhen sich nach der Bewilligung die der Bemessung der Gesamtzuwendung zugrunde gelegten Kosten, so kommt eine Erhöhung der Zuwendung nur in Betracht, wenn die Kostensteigerung mehr als 5 vom Hundert der festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten, mindestens jedoch 20 000 DM (10 000 EUR) beträgt und vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten ist.
17.3
Wurde die Kostensteigerung durch Ergänzungen oder Erweiterungen des Vorhabens verursacht, kann die Zuwendung nur erhöht werden, wenn die Ergänzung oder Erweiterung vom Regierungspräsidium zur Auflage gemacht oder nach Nummer 5 ANBest-K dem Regierungspräsidium mitgeteilt und von ihm als notwendig und zweckmäßig anerkannt wurde.
17.4
Eine Nachbewilligung ist insbesondere dann nicht möglich, wenn die Kostensteigerung auf mangelhafte Planung und Kostenermittlung, unwirtschaftliche Ausführung oder Nichtbeachtung der einschlägigen Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) zurückzuführen ist.
18
Nachweis über die ausgezahlten Mittel durch den Zuwendungsempfänger
Die im abgelaufenen Haushaltsjahr im Wege der Anteilsfinanzierung erhaltenen und verausgabten Mittel sind vom Zuwendungsempfänger zum 1. Februar des Folgejahres unter Verwendung des Formblattes Muster 1b zu § 44 SäHO gegenüber dem Regierungspräsidium nachzuweisen, wobei in Nummer 3.1 des Antrages ein Nullbetrag einzusetzen ist, wenn für das kommende Jahr keine weitere Zuwendungsrate (vergleiche Nummer 9.2.2) beantragt wird.
19
Verwendungsnachweis
19.1
Der Verwendungsnachweis ist nach Muster 4 zu § 44 SäHO zu erstellen und innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuwendungszweckes beim zuständigen Straßenbauamt einzureichen. Kann innerhalb der Frist eine Maßnahme nicht abgerechnet werden, so ist ein vorläufiger Verwendungsnachweis zu erstellen. Bei gemeinsamer Förderung aus GVFG-Mitteln und anderen Mitteln genügt – bei der Höhe nach gleichen zuwendungsfähigen Ausgaben – ein gemeinsamer Nachweis.
19.2
Dem Verwendungsnachweis sind auf Verlangen unter anderem die Baurechnung in Form einer Übersicht über die Ausgaben und ein Bestandsplan beizugeben. Auf den Bestandsplan kann verzichtet werden, wenn im Verwendungsnachweis ergänzend versichert wird, dass die Maßnahme nach den geprüften Antragsunterlagen ausgeführt wurde.
19.3
Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind mit Formblatt Anlage 4 zu ermitteln.
19.4
Aufgaben der Straßenbauämter
19.4.1
Der Eingang des Verwendungsnachweises ist vom Straßenbauamt dem Regierungspräsidium mit Formblatt Anlage 6 umgehend mitzuteilen.
19.4.2
Der Verwendungsnachweis ist im Hinblick auf die Auszahlungsfrist nach Nummer 7.2 VVK innerhalb von zwei Monaten stichprobenweise in bautechnischer Hinsicht zu prüfen. In die stichprobenweise Prüfung des Verwendungsnachweises ist in jedem Fall die Beachtung der Vergabegrundsätze (Nummer 3 ANBest-K ) einzubeziehen.
19.4.3
Das Straßenbauamt übersendet den Verwendungsnachweis mit seinem Prüfungsvermerk an das Regierungspräsidium.
19.5
Aufgaben des Regierungspräsidiums
19.5.1
Das Regierungspräsidium stellt in seinem Vermerk nach Nummer 11.2 VVK die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben fest. Sofern sich die Schlussabrechnung eines Vorhabens aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat (zum Beispiel ausstehende Schlussvermessung, schwebende Prozesse, fehlende Rechnungen Dritter) unverhältnismäßig lang verzögert, soll das Regierungspräsidium nach Anhörung des Zuwendungsempfängers die zuwendungsfähigen Ausgaben endgültig festsetzen und den vorläufigen Verwendungsnachweis als endgültig erklären. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die fachtechnische Prüfung des vorläufigen Verwendungsnachweises länger als drei Jahre zurückliegt und zu diesem Zeitpunkt noch immer kein endgültiger Verwendungsnachweis erstellt werden kann.
19.5.2
Das Regierungspräsidium ermittelt aufgrund des Ergebnisses der Prüfung des Verwendungsnachweises die Höhe der möglichen Gesamtzuwendung.
Daraus ergibt sich entweder
  • die Höhe der Schlussrate (Nummer 15.3) oder
  • die Höhe der Rückforderung;
    sie ist neben den in Nummer 8 ANBest-K genannten Fällen auch dann begründet, wenn ein schwerer Verstoß gegen die Vergabegrundsätze nach Nummer 3 ANBest-K vorliegt. In diesen Fällen sind die zuwendungsfähigen Ausgaben für die jeweiligen Auftragseinheiten, bei denen der Verstoß festgestellt wurde, bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht zu berücksichtigen. Die Kürzung der Zuwendung kann bis zu 20 bis 25 vom Hundert der Gesamtzuwendung zuzüglich des Zuwendungsanteils zu einer etwaigen durch den VOB-Verstoß bedingten Verteuerung betragen. Für die Festsetzung der Höhe der Kürzung sind das Ausmaß des VOB-Verstoßes und die finanziellen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers maßgebend.
19.5.3
Der Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises ist in den Förderprogrammen aus dem GVFG oder anderen Mitteln durch Eintragung von Datum und Aktenzeichen des Prüfungsvermerkes nach Nummer 11.2 VVK anzuzeigen.
19.6
Für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Zuwendungen und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung einschließlich Verzinsung der gewährten Zuwendung gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.
20
Unterrichtung des Sächsischen Rechnungshofes
Der Sächsische Rechnungshof erhält durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit das nach Nummer 16.5 jährlich fortgeschriebene Programm.
Damit entfällt die Übersendung von Abdrucken der Zuwendungsbescheide nach Nummer 4.4 VVK mit dem Vorbehalt der Anforderung im Einzelfall.
III
Schlussbestimmungen
21
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Förderung von Vorhaben, für die erstmals aus Mitteln der Haushaltsjahre 2001/2002 eine Zuwendung gewährt wird. Sie tritt mit Ausnahme der jeweils in Klammern angegebenen Wertgrenzen in EUR am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die in EUR angegebenen Wertgrenzen treten zum 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 15. Mai 2001

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Anlage 1
(zur VwV-KStB)

Besondere Nebenbestimmungen für Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger
(BNBest KStB)

Für die Bewilligung von Zuwendungen für Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger gilt die Verwaltungsvorschrift des SMWA für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (VwV-KStB) vom 15. Mai 2001. Für die Ausführung des Vorhabens, Anforderung und Verwendung der Zuwendungen gelten die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften“ ( ANBest-K ) – Anlage 3a zu § 44 SäHO. Darüber hinaus ist vom Zuwendungsempfänger zu beachten oder zu veranlassen:

1    Grundlagen der Bewilligung

Der Zuwendungsbescheid bezieht sich ausschließlich auf das dem Antrag zugrunde liegende Vorhaben. Grundlagen dieser Bewilligung sind die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen und Pläne. Die im Bescheid festgesetzten Auflagen und Bedingungen sowie etwaige Prüfbemerkungen in den zurückgegebenen Antragsunterlagen sind bei der Bauausführung zu beachten.
Für den Fall, dass ohne Zustimmung des Regierungspräsidiums oder des von ihm beauftragten Straßenbauamtes von den Plänen abgewichen wird, können die bewilligten Zuwendungen widerrufen oder bereits ausgezahlte Beträge zurückgefordert werden.

2    Rechtliche Verfahren, Beteiligung Dritter

Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht eventuell erforderliche Genehmigungen oder sonstige Erlaubnisse zur Durchführung des Bauvorhabens, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind (zum Beispiel Baurecht, Wasserrecht, Naturschutz, Denkmalschutz).
Die Bestimmungen und Auflagen dieses Zuwendungsbescheides werden allen an der Förderung beteiligten Baulastträgern auferlegt.

3    Finanzierung

Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Soweit die Gesamtförderung gegenüber dem Ansatz im Finanzierungsplan niedriger ausfällt, entsteht eine Finanzierungslücke, deren Deckung durch den Zuwendungsempfänger zu sichern ist.

4    Vergabe

Der Ausschreibung, der Vergabe und der Abwicklung des Bauvorhabens sind unabhängig von der Höhe der Zuwendung die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und die hierzu getroffenen Sonderregelungen (Handbuch für Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, HVA-StB) sowie die für die Straßenbauverwaltung geltenden zusätzlichen technischen Vorschriften zugrunde zu legen.
Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen die Vergabegrundsätze, so kann die Bewilligungsbehörde gemäß § 49 (3) VwVfG den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung zurückfordern.
Liegt ein schwerer VOB-Verstoß vor, wird der Zuwendungsbescheid grundsätzlich mit der Folge widerrufen, dass

  • entweder die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit (zum Beispiel Teillos oder Fachlos) von der Förderung ausgeschlossen werden, oder
  • die Gesamtzuwendung je nach Finanzlage des Zuwendungsempfängers um 20 bis 25 vom Hundert gekürzt wird.

Als schwere VOB-Verstöße kommen insbesondere folgende Tatbestände in Betracht:

a)
fehlende EG-weite Ausschreibung;
b)
Bevorzugung des Angebots eines ortsansässigen Bieters gegenüber dem annehmbarsten Angebot;
c)
Ausscheiden des annehmbarsten Angebots
  • aus sonstigen vergabefremden Erwägungen,
  • durch nachträgliche Preisverhandlungen oder Änderungen der Verdingungsunterlagen,
  • durch nachträgliche Herausnahme von Leistungen aus den Angeboten,
  • durch Zulassung eines Angebots, das nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A auszuschließen gewesen wäre,
  • durch fehlende oder mangelhafte Wertung von Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen;
d)
Ausscheiden oder teilweises Ausscheiden des annehmbarsten Angebots durch nachträgliche Losaufteilung;
e)
Freihändige Vergabe von Bauleistungen, insbesondere von Anschlussaufträgen, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Nr. 4 VOB/A;
f)
Beschränkung des Wettbewerbs entgegen § 8 Nr. 1 VOB/A;
g)
Vergabe von Bauleistungen an einen Generalunternehmer.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass – unabhängig davon, ob eine Zuwendungskürzung wegen eines VOB-Verstoßes vorzunehmen ist – in jedem Fall vermeidbare Mehrausgaben wegen Nichtbeachtung oder fehlerhafter Anwendung der Vergabegrundsätze, zum Beispiel wegen unvollständiger Leistungsbeschreibung im Sinne des § 9 VOB/A durch unzutreffende Mengenansätze oder in sonstiger Weise, durch Widerruf des Zuwendungsbescheides in entsprechender Höhe aus der Förderung herauszunehmen sind. Insoweit handelt es sich um die förderrechtlich gebotene Ausscheidung nicht notwendiger und damit nicht zuwendungsfähiger Ausgaben (unwirtschaftliches Verhalten des Zuwendungsempfängers).
Das zuständige Straßenbauamt ist rechtzeitig über die erstmalige Ausschreibung und Vergabe, den Beginn und die Beendigung der Baumaßnahme zu unterrichten (Formblatt Anlage 5 zur VwV-KStB).
Kommunale Eigenregieleistungen sollen insbesondere aus wirtschaftspolitischem Interesse nicht durchgeführt werden. Sie werden grundsätzlich nicht gefördert. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die Arbeiten für eine Vergabe nicht geeignet sind oder das Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde der Eigenregieleistung ausdrücklich zugestimmt hat.

5    Auszahlung der Zuwendungen

Die Auszahlung der Zuwendungen ist bis spätestens zu dem im Zuwendungsbescheid genannten Zeitpunkt mit Vordruck Muster 3 zu § 44 SäHO beim Regierungspräsidium zu beantragen. Die bewilligte Zuwendung kann nur entsprechend dem Baufortschritt ausgezahlt werden. Bewilligte Beträge, für deren Auszahlung die Voraussetzungen nicht bis zu dem vorgegebenen Zeitpunkt eingetreten sind, können aufgrund dieses Zuwendungsbescheides nicht mehr ausgezahlt werden und sind grundsätzlich für das Bewilligungsjahr verfallen. Der Zuwendungsbescheid gilt insoweit als der Höhe nach widerrufen. Damit nicht benötigte Mittel rechtzeitig wiederverwendet werden können, ist dem Regierungspräsidium unter Darlegung der Gründe mitzuteilen,

  • wenn das Vorhaben, für das die Förderung beantragt war, nicht durchgeführt wird oder
  • wenn sich die zuwendungsfähigen Kosten voraussichtlich in einem Umfang verringern, der eine Kürzung der Zuwendung zur Folge hätte.

Zuwendungen von insgesamt nicht mehr als 50 000 DM (25 000 EUR) werden im Allgemeinen erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Von der gesamten Zuwendung kann innerhalb der Grenzen gemäß Nummer 5.2.2 VVK ein Restbetrag zurückbehalten werden. Der einbehaltene Restbetrag wird spätestens nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
Wird das Straßenbauvorhaben als Gemeinschaftsmaßnahme mehrerer Gebietskörperschaften unter Federführung eines Baulastträgers ausgeführt, so sind die Zuwendungen anteilig im Verhältnis des jeweiligen zuwendungsfähigen Aufwands vom Zuwendungsempfänger an den/die Beteiligten weiterzuleiten.

6    Zwischennachweis, Bewilligung weiterer Zuwendungsraten

Die im abgelaufenen Haushaltsjahr erhaltenen und verausgabten Mittel sind vom Zuwendungsempfänger jährlich zum 1. Februar unter Verwendung des Vordruckes Muster 1b zu § 44 SäHO gegenüber dem Regierungspräsidium nachzuweisen.
Soweit dem Zuwendungsempfänger nur eine Teilzuwendung (Rate) bewilligt wurde, beantragt er weitere Zuwendungsraten ebenfalls mit diesem Formblatt.
In Nummer 3.1 ist dabei ein Nullbetrag einzusetzen, wenn für das kommende Jahr keine weitere Zuwendungsrate beantragt wird.

7    Nachbewilligung von Zuwendungen

Bei einer unabweisbaren Steigerung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten können Nachbewilligungen gemäß Nummer 17 der VwV-KStB beantragt werden.

8    Fertigstellung der Baumaßnahme, Verwendungsnachweis

Der Zuwendungsempfänger hat das Regierungspräsidium und das Straßenbauamt unverzüglich von der Fertigstellung der Baumaßnahme, das ist gemäß Nummer 6.1 ANBest-K der Zeitpunkt, zu dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann, zu unterrichten.
Der Verwendungsnachweis ist nach Vordruck Muster 4 zu § 44 SäHO zu erstellen. Bei gemeinsamer Förderung aus GVFG-Mitteln und anderen Mitteln genügt – bei der Höhe nach gleichen zuwendungsfähigen Ausgaben – ein gemeinsamer Nachweis. Aus dem Sachbericht soll insbesondere hervorgehen, ob die Baumaßnahme entsprechend den der Bewilligung zugrunde gelegten Plänen, Genehmigungen, Bedingungen und Auflagen ausgeführt wurde. Außerdem ist das Datum des Beginns und der Fertigstellung der Baumaßnahme anzugeben. Folgende weitere Unterlagen sind dem Verwendungsnachweis beizugeben:

  • das in Nummer 6.5.1 ANBest-K geforderte Bauausgabenbuch in Form einer Übersicht über die Ausgaben/Einnahmen;
  • eine Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Anlage 4 zur VwV-KStB;
  • Angaben, ob und in welcher Höhe Beiträge Dritter nach dem Baugesetzbuch – BauGB – und/oder dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz – SächsKAG  – erhoben werden können (Anlage 4 zur VwV-KStB);
  • ein Bestandsplan, es sei denn, dass im Sachbericht des Verwendungsnachweises versichert wird, dass die Maßnahme nach den geprüften Antragsunterlagen ausgeführt wurde.

Weitere Anlagen (insbesondere Rechnungsbelege, Pläne) sind dem Verwendungsnachweis nicht beizugeben. Das zuständige staatliche Straßenbauamt und das Regierungspräsidium behalten sich allerdings vor, Bücher, Belege, Ausgabenübersichten, Vergabeunterlagen und so weiter zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Mittel durch örtliche Erhebungen zu prüfen.

9.    Zweckbindung

Das Regierungspräsidium behält sich vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahme der Zuwendungszweck nicht mehr erfüllt ist (Nummer 2.2.9 VwV-KStB). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • wesentliche Änderungen am Bestand der Verkehrseinrichtung vorgenommen werden, ohne dass dies zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unerlässlich ist,
  • die Verkehrseinrichtung aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Beschränkungen die ihr zugedachte Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht erfüllen kann,
  • die Verkehrseinrichtung anderweitig zweckentfremdet oder veräußert wird.

Anlage 2
(zur VwV-KStB)

Hinweise
für die Festsetzung der Zuwendungsfähigkeit
von Kosten bei Vorsorgemaßnahmen

1    Begriffsbestimmung

Vorsorgemaßnahmen sind einzelne Bauleistungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen bereits vorsorglich im Zusammenhang mit einem anderen Bauvorhaben (Erstvorhaben) für ein später durchzuführendes Vorhaben (Zweitvorhaben) erbracht werden, das grundsätzlich aus Mitteln nach Nummer 1.1 der VwV-KStB gefördert werden kann.
Eine Vorsorgemaßnahme kann zum Beispiel darin bestehen, dass beim Bau einer S-Bahn, einer Straße oder auch eines Kaufhauses (Erstvorhaben) zusätzlich ein Tunnel oder eine Brücke für einen später zu bauenden Verkehrsweg (Zweitvorhaben) errichtet wird.

2    Voraussetzungen für eine Förderung bei Durchführung des Zweitvorhabens

Die Kosten der Vorsorgemaßnahmen werden zuwendungsfähig,

a)
wenn das Zweitvorhaben durchgeführt und aus Mitteln nach Nummer 1.1 der VwV-KStB gefördert wird und
b)
soweit die Vorsorgemaßnahme für das Zweitvorhaben verwendet wird.

Hat der Träger des Zweitvorhabens die Vorsorgemaßnahme selbst vorfinanziert, so ist zur Beseitigung der Ausschlusswirkung der Nummer 4.1.7 der VwV-KStB für die spätere Zuwendungsfähigkeit der Kosten weiterhin erforderlich, dass der vorzeitige Baubeginn für unbedenklich erklärt worden war.
Diese Erklärung soll nur dann abgegeben werden, wenn die spätere Ausführung der Vorsorgemaßnahme mit wesentlich höheren Kosten verbunden, technisch nicht oder nur schwer durchführbar wäre und außerdem sichergestellt erscheint, dass die Vorsorgemaßnahme später für das Zweitvorhaben verwendet wird.

3    Förderung im Zusammenhang mit dem Erstvorhaben

Die Kosten der Vorsorgemaßnahme einschließlich der Kosten des Grunderwerbs können ausnahmsweise bereits als Kosten des Erstvorhabens anerkannt und gefördert werden, wenn dieses selbst ein aus Mitteln nach Nummer 1.1 der VwV-KStB gefördertes Vorhaben ist. Die Vorsorgemaßnahme muss in diesem Fall auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt werden.
Wird das Zweitvorhaben, für das die Vorsorgemaßnahme getroffen wurde, später nicht durchgeführt, so hat die Bewilligungsbehörde entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Zuwendungen vom Träger des Erstvorhabens zurückzufordern sind.

4    Kostenabgrenzung

Als Kosten der Vorsorgemaßnahmen sind, soweit sich nicht aus anderen gesetzlichen Regelungen etwas anderes ergibt, die durch die Vorsorgemaßnahme tatsächlich entstandenen Mehrkosten anzusetzen. In besonders gelagerten Fällen ist eine andere Kostenabgrenzung möglich.

Anlage 3 (Muster)

Anlage 3
(zur VwV-KStB)

Hinweise und Erläuterungen zur Vorlage von Zuwendungsanträgen nach der Verwaltungsvorschrift
des SMWA für die Förderung von Straßen-
und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger
(VwV-KStB)

Im Folgenden wird Bezug genommen auf die Bezifferung der Antragsunterlagen gemäß Antragsverzeichnis (Seite 1). Die fortlaufende Nummerierung im Antragsverzeichnis verdeutlicht neben der inhaltlichen Übersicht gleichzeitig die notwendigen Arbeitsschritte der Antragstellung in chronologischer Reihenfolge bis zur Vorlage bei der Bewilligungsbehörde.

A
Inhalt der Antragsunterlagen
(zu I. Antragstellung)

Zu 1.:    Bauentwurf

Der Bauentwurf ist auf der Grundlage der Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau – gültig zur Zeit Ausgabe 1995 (RE 85) – zu erstellen. Die Kosten sind nach der gültigen Anweisung zur Kostenberechnung für Straßenbaumaßnahmen (AKS 85) zu ermitteln. Insbesondere ist zu beachten:
Dem Entwurf ist ein Inhaltsverzeichnis voranzustellen.

  • In den Lageplänen ist die Baumaßnahme eindeutig mit Bau- und Bauabschnittsgrenzen zu kennzeichnen und farbig anzulegen.
  • Bei Lärmschutzmaßnahmen ist ein Nachweis darüber beizugeben, dass der Antragsteller zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist.
  • Die Planunterlagen müssen alle das gleiche Datum aufweisen und vom Antragsteller unterschrieben sein.
  • Änderungen der Pläne sind als solche zu kennzeichnen.
  • Bitte nur die Planunterlagen vorlegen, die in der 1. Ausfertigung den Sichtvermerk des zuständigen Straßenbauamtes tragen.
  • Über die Entwurfsunterlagen hinausgehende Pläne und sonstige Unterlagen sind nicht mit vorzulegen, außer, sie sind für die technische und wirtschaftliche Prüfung der Straßenbaumaßnahme beziehungsweise Entscheidung über die Fördermittelbereitstellung unbedingt erforderlich.

Zu 2.:    Stellungnahmen

Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sind zur Baumaßnahme einzuholen, jedem Exemplar beizufügen und die Berücksichtigung bei der Entwurfsgestaltung nachzuweisen. Widersprüchliche Standpunkte sind zu klären.
Die Antragstellung kann erst erfolgen, wenn die Zustimmungen vorliegen und erteilte Auflagen in den Unterlagen berücksichtigt wurden oder bei Auflagen ohne wesentliche Auswirkungen auf die Entwurfsgestaltung die Beachtung seitens des Antragstellers zugesichert wird (siehe dazu auch zu Ziffer 6).
Werden im Einzelfall Stellungnahmen nicht erforderlich, so ist durch den Antragsteller zu bestätigen, dass öffentliche Belange nicht berührt werden (siehe auch Ziffer 6d).

Zu 3.:    Vereinbarungen

Die zutreffenden Vereinbarungen sind von allen Partnern zu unterschreiben und jedem Exemplar beizufügen, ebenso eine Kostenübersicht mit Aufschlüsselung der Gesamtkosten auf die einzelnen Beteiligten als Voraussetzung zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten (Ziffer 4).
Fördermittel für Baumaßnahmen mit Beteiligung mehrerer Baulastträger sind in jedem Fall als Gemeinschaftsmaßnahme durch nur eine beteiligte Kommune zu beantragen (Ziffer 3b).
Bei Maßnahmen, die sich auch auf Flächen anderer Baulastträger erstrecken oder an diese grenzen (zum Beispiel Gehwege an Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen, Knotenpunktausbau bei verschiedenen Baulastträgern), ist ebenfalls eine Vereinbarung abzuschließen beziehungsweise ist die Zustimmung einzuholen, wenn keine Kostenbeteiligung gegeben ist (Ziffer 3a, c). In diesem Fall ist nachzuweisen und zu begründen, dass eine Verpflichtung zur Kostenbeteiligung nicht besteht (zum Beispiel Folgemaßnahme).

Zu 4.:    Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten

Das Formblatt Anlage 4 zur VwV-KStB ist auf der Grundlage der Angaben in der Kostenberechnung und erforderlichenfalls der vorliegenden Vereinbarungen in allen Feldern auszufüllen.
Kostenbeteiligungen Dritter sind nachprüfbar zu berechnen beziehungsweise zu erläutern. Dabei ist in jedem Fall auf die Beitragsfähigkeit des Vorhabens nach dem Baugesetzbuch – BauGB – oder dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz – SächsKAG  – einzugehen. Mögliche Beiträge nach SächsKAG sind zu ermitteln und einzutragen (Nummer 6.3.1.4 VwV-KStB). Bei kreisangehörigen Gemeinden sowie Verwaltungs- und Zweckverbänden stellt das Landratsamt abschließend den beitragsfähigen Aufwand fest durch Bestätigung oder Änderung der Angaben mit Unterschrift (Nummer 10.2.1 VwV-KStB).
Da staatliche Zuwendungen nicht dazu bestimmt sind, Beiträge Dritter vorzufinanzieren, ist auch die künftige Beitragsfähigkeit zu prüfen. Diese ist in der Regel dann gegeben, wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt oder in einen solchen einbezogen werden soll. Bebauungspläne (beziehungsweise Entwürfe) sind gegebenenfalls dem Antrag beizugeben. Reine Erschließungsanlagen scheiden für eine Förderung aus (Nummer 2.2.1 VwV-KStB).
Die Gesamtkosten und die davon ermittelten zuwendungsfähigen Kosten sind in den Zuwendungsantrag zu übernehmen.

Zu 5.:    Baufachliche Stellungnahme (BfS)

Die BfS ist vom zuständigen Straßenbauamt (SBA) gemäß Nummer 10.1 VwV-KStB einzuholen. Dazu ist dem SBA ein Exemplar der Entwurfsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Die gegebenen Hinweise und vorgeschlagenen technischen Auflagen sind durch den Antragsteller zu beachten und einzuarbeiten beziehungsweise sind erhebliche Änderungen aufgrund der BfS erforderlich, sind die Unterlagen zu überarbeiten und erneut dem SBA zur Stellungnahme vorzulegen.

Zu 6.:    Angaben des Antragstellers

a)
Es ist die Notwendigkeit der Maßnahme aus verkehrlicher Sicht ausreichend zu begründen und nachzuweisen, dass sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist.
b)
Als gleichwertiger Plan genügt zum Beispiel ein Flächennutzungsplan, beschlossenes Verkehrskonzept in Städten oder aufgestellte Bedarfspläne zum Ausbau von Kreisstraßen.
Das überörtliche Netz ist mit ausreichendem Umfeld farbig darzustellen, das beantragte Vorhaben mit Angabe der Kilometer und etwaiger Bauabschnitte deutlich zu kennzeichnen. Geeignet ist ein Maßstab von 1 : 25 000 oder 1 : 50 000.
c)
Zu den gegebenen Hinweisen ist durch den Antragsteller konkret Stellung zu nehmen (siehe dazu auch zu Ziffer 2).
d)
Der Antrag kann erst eingereicht werden, wenn der Antragsteller die erforderlichen planungsrechtlichen Genehmigungen (Plangenehmigung, Planfeststellungsbeschluss) oder Befreiungen hat. Dazu sind insbesondere § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 39 Sächsisches Straßengesetz ( SächsStrG ) zu beachten. Mit Antrag ist durch den Antragsteller schriftlich zu erklären, dass die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Baubeginn vorliegen (Berücksichtigung Belange Dritter, geklärter Grunderwerb).

B    Form der Antragsunterlagen

Einzureichen sind drei gleichlautende Antragsunterlagen, wobei im ersten Exemplar die mit Sichtvermerk des Straßenbauamtes versehenen Entwurfsunterlagen beizufügen sind. Die Entwürfe, Stellungnahmen, Vereinbarungen sowie Angaben des Antragstellers (I./Ziffer 1 bis 6) sind in gleicher Reihenfolge von unten nach oben zu heften.

Dem voranzuheften sind das vom Antragsteller unterschriebene Antragsformblatt (Muster 1a) und als oberstes Deckblatt das Antragsverzeichnis als Inhaltsübersicht. Geeignet zum Heften ist die Verwendung von Schnell- oder Spiralheftern; Aktenordner nur dann, wenn sie vom Umfang der Unterlagen her ausgefüllt werden. Die Entfaltung der Pläne soll möglich sein, ohne die Heftung öffnen zu müssen.

C    Vorlage der Anträge

1.
Voraussetzungen für die Vorlage sind insbesondere:
  • Die ungehinderte Durchführung der Bauarbeiten (rechtliche Sicherung der Trasse, Grunderwerb) und die Finanzierung müssen gesichert sein (Nummer 9.1.3 VwV-KStB).
  • Die Anträge müssen die vollständigen Unterlagen laut Antragsverzeichnis enthalten.
2.
Einreichungstermin
Termin für die Vorlage bei der Bewilligungsbehörde ist der 15. Dezember des dem geplanten Baubeginn vorausgehenden Jahres (Nummer 9.1.1 VwV-KStB).
3.
Anzahl der einzureichenden Unterlagen:

  • dreifach (bei Maßnahmen bis 5,0 Mio. DM (2,5 Mio. EUR) zuwendungsfähige Kosten),
  • vierfach (bei Maßnahmen über 5,0 Mio. DM (2,5 Mio. EUR) zuwendungsfähige Kosten); für die 4. Ausfertigung zur Vorlage für das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit genügen vereinfachte Unterlagen, bestehend aus denen nach Antragsverzeichnis, Abschnitt I:
    4. Ausfertigung zur Vorlage
    Ziffer  Beschreibung
    Ziffer 1 (Bauentwurf) nur
    Erläuterungsbericht
    Übersichtslagepläne
    Kostenzusammenstellung und
    Ziffer 2 bis 6.
4.
Zu II: Bestätigung des LRA
Die Anträge von kreisangehörigen Städten und Gemeinden sowie nicht kreisübergreifende Verwaltungs- und Zweckverbänden sind über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde (LRA) vorzulegen (Nummer 9.1.1 VwV-KStB). Diese prüft die Angaben des Antragstellers zu den finanziellen Verhältnissen und zur Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen sowie die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und bestätigt dies auf dem Antragsverzeichnis oder formlos mit Anschreiben.
5.
Vorlage bei der Bewilligungsbehörde
Das Landratsamt leitet die Antragsunterlagen vollständig nach Inhalt und Anzahl an die Bewilligungsbehörde weiter (Nummer 10.2.1 VwV-KStB).
Die Bewilligungsbehörde kann nur vollständige Anträge bearbeiten. Unvollständige Anträge werden unbearbeitet zurückgegeben.

Anlage 4 (Muster)

Anlage 5 (Muster)

Anlage 6 (Muster)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 24, S. 659
    Fsn-Nr.: 5535-V01.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juni 2001

    Fassung gültig bis: 27. März 2008