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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) (RIGA)

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) (RIGA) vom 23. März 2005 (SächsABl. S. 303), die durch die Richtlinie vom 31. Januar 2006 (SächsABl. S. 158) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 852)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
(GA) (RIGA)

Vom 23. März 2005

[Geändert durch VwV vom 31. Januar 2006 (SächsABl. S. 158) mit Wirkung vom 1. Januar 2006]

Inhalt

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.
Art und Umfang, Höhe der Förderung
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.
Verfahren
8.
In-Kraft-Treten
Anlage 1:
Ausschluss und Einschränkungen der Förderung
Anlage 2:
Ausnahmekriterien für die lohnkostenbezogene Investitionsförderung
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt im Sinne von Artikel 91a des Grundgesetzes nach Maßgabe des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 102 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2315), (nachfolgend „GA“), des jeweils geltenden Rahmenplanes „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (nachfolgend „Rahmenplan“), nach §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), §§ 23 und 44 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV SäHO ) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232) und zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2004 (SächsABl. S. 1315), in der jeweils gültigen Fassung, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Unternehmen der Tourismuswirtschaft.
1.2
Soweit nicht anders geregelt, gelten die Regelungen des Rahmenplanes. Änderungen der Regelungen über Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung durch Verabschiedung eines neuen Rahmenplans oder während der Laufzeit eines geltenden Rahmenplans gelten für alle Anträge, die nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Änderungen im Bundesanzeiger gestellt werden, es sei denn, die Neuregelung enthält eine insoweit abweichende Bestimmung über die zeitliche Geltung.
Soweit EU-Gemeinschaftsrecht betroffen ist, ist für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens abweichend von der vorgenannten Regelung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung maßgeblich.
1.3
Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung von qualifizierten Dauerarbeitsplätzen in strukturschwachen Regionen gegeben werden. Die Investitionsvorhaben sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen.
1.4
Die Ausführungen in Teil I Nr. 7.4. des Rahmenplans zur „Beihilfenkontrolle der Europäischen Union“ sind zu berücksichtigen.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die der Errichtung, Erweiterung, Umstellung oder grundlegenden Rationalisierung/Modernisierung einer Betriebsstätte dienen. Förderfähig ist auch der Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte.
Mit den Investitionsvorhaben müssen neue Dauerarbeitsplätze geschaffen und vorhandene gesichert werden. Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind. Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
2.2
Ausschluss und Einschränkungen der Förderung
In Abweichung von Teil II Nr. 2.3.3. und 2.3.4. des Rahmenplans dürfen im Freistaat Sachsen GA-Mittel an Unternehmen in Schwierigkeiten nicht bewilligt werden. Ein Unternehmen wird als Unternehmen in Schwierigkeiten definiert, wenn es die Begriffsvoraussetzungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllt.
Über die nach dem Rahmenplan von der Förderung ausgeschlossenen Branchen hinaus gelten im Freistaat Sachsen weitere grundsätzliche Branchenausschlüsse und zusätzliche Fördereinschränkungen. Diese Ausschlüsse und Einschränkungen der Förderung sind in Anlage 1 aufgeführt.
2.3
Für Investitionsvorhaben auf dem Gebiet des Tourismus gelten ergänzende Regelungen:
Gefördert werden Investitionen, die zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in den Tourismusregionen, zur Gewinnung neuer Gästegruppen sowie zur Saisonverlängerung beitragen. Diese Investitionen sollen die Profilierung des Reiselandes Sachsen insbesondere in den Bereichen Aktiv-, Vital- und Erlebnistourismus unterstützen.
Dazu gehören:
 
Ausgewählte Vorhaben im touristischen Bereich, die zur Entwicklung neuer innovativer Produkte oder zur Ergänzung bereits vorhandener touristischer Produkte beitragen. Dies setzt voraus, dass der überwiegende Umsatz von Touristen erbracht wird;
 
Investitionen von bereits am Markt befindlichen Beherbergungsbetrieben, die zur Marktanpassung und damit zur besseren Kapazitätsauslastung
 
 
a)
grundlegend rationalisieren oder modernisieren,
 
 
b)
geringfügig erweitern, um eine optimale Betriebsgröße zu erreichen oder
 
 
c)
zusätzliche touristische Dienstleistungen im Unternehmen schaffen.
 
Campingplätze, deren Stellplätze einem ständig wechselnden Gästekreis zur Verfügung stehen. Priorität hat dabei die Förderung bestehender Campingplätze, die Investitionen zur Spezialisierung und Niveauverbesserung vornehmen.
2.4
Zur Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit sowie der Innovationskraft von kleinen und mittleren Unternehmen werden GA-Mittel auch eingesetzt für nicht-investive Vorhaben in den Schwerpunktbereichen Beratung, Schulung, Humankapital und angewandte Forschung und Entwicklung. Es handelt sich um die Fachprogramme „Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit“, „Innovationsassistentenförderung“ sowie „Förderung neuer oder neuartiger Produkte und Verfahren (einzelbetriebliche Projektförderung) im Freistaat Sachsen“, für die gesonderte Richtlinien gelten.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die die zu fördernde Betriebsstätte im Freistaat Sachsen unterhalten oder zu unterhalten beabsichtigen.
Unternehmen, deren Gesellschafter zu mehr als 50 % Banken, Versicherungen, Bund, Land oder Kommunen sind, werden grundsätzlich nicht gefördert.

 

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt).
4.2
Investitionsvorhaben sind nur förderfähig, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 100 % (bei Vorhaben der Tourismuswirtschaft und bei Vorhaben in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben um mindestens 50 %) übersteigt. Darüber hinaus müssen mindestens 5 % neue Arbeitsplätze geschaffen werden (grundlegende Rationalisierung).
Ein Vorhaben kann auch als Erweiterung gefördert werden, wenn die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 % erhöht wird.
Bei Errichtungsinvestitionen und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte gelten diese Fördervoraussetzungen als erfüllt.
4.3
Das Investitionsvolumen muss mindestens 25 000 EUR betragen.
4.4
Investitionsvorhaben von Unternehmen, die zur Durchführung des Vorhabens nicht auf eine Förderung angewiesen sind (überdurchschnittliche Eigenkapitalausstattung und Ertragslage) und keine Standortwahl haben, werden grundsätzlich nicht gefördert.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses für Vorhaben gemäß Nummer 2 gewährt.
Investitionshilfen können in Form von sachkapitalbezogenen oder lohnkostenbezogenen Zuschüssen gewährt werden.
5.2
Umfang der Zuwendung
Förderfähig sind Kosten 1 grundsätzlich dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig sind. Eine Verpflichtung der Zuwendungsempfänger zur Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P) besteht nicht.
5.2.1
Zu den förderfähigen Kosten gehören:
  • die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens,
  • Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, so weit diese aktiviert werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse.
    Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn:
    • der Investor diese nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft hat und
    • diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Beihilfe erhält, genutzt werden. Die Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre im Betrieb des Ersterwerbers bleiben. Bei Unternehmen, welche die Begriffsbestimmungen für kleine und mittlere Unternehmen gemäß Rahmenplan nicht erfüllen, können die Anschaffungskosten der immateriellen Wirtschaftsgüter nur bis zu einer Höhe von 25 % der gesamten förderfähigen Kosten unterstützt werden.
  • geleaste Wirtschaftsgüter entsprechend den Voraussetzungen des Rahmenplanes (Teil II und Anhang 9). Für Wirtschaftsgüter, die über Mietkauf finanziert werden, gelten die Regelungen in Teil II des Rahmenplans analog.
  • gemietete und gepachtete Wirtschaftsgüter entsprechend den Voraussetzungen des Rahmenplanes (Teil II und Anhang 10), ausgenommen Gebäude.
5.2.2
Bei lohnkostenbezogenen Zuschüssen gehören zu den förderfähigen Kosten die Lohnkosten, die für eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Der überwiegende Teil der neu geschaffenen Arbeitsplätze muss eines der folgenden Kriterien erfüllen:
  • Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
  • Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
  • Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem technischen Innovationspotential.
Es gelten die Bedingungen des Rahmenplans und die sächsischen Ausnahmekriterien (Anlage 2).
5.2.3
Nicht förderfähig sind folgende Kosten:
  • die Kosten des Grundstückserwerbes
  • Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen
  • die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für Personenkraftwagen, Kombi-Fahrzeuge, Lastkraftwagen, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstiger Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn es handelt sich um den Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte oder das erwerbende Unternehmen ist ein Unternehmen in der Gründungsphase und die Wirtschaftsgüter werden nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft. Gebrauchte Wirtschaftsgüter sind in diesen Fällen nur dann förderfähig, wenn sie nicht schon früher mit öffentlichen Hilfen gefördert wurden.
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen (zum Beispiel Betriebswohnungen)
Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung eines Betriebes getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden oder erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeträge (zum Beispiel nach Baugesetzbuch) von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen.
5.2.4
Die Investitionshilfe kommt nur für den Teil der Investitionskosten in Betracht, der bei Errichtungsinvestitionen 500 000 EUR je neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz, bei Erweiterungsinvestitionen 400 000 EUR je neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz und bei Umstellungen/grundlegenden Rationalisierungen 300 000 EUR je neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz nicht übersteigt. Ein neu geschaffener Ausbildungsplatz wird wie zwei Dauerarbeitsplätze bewertet.
Beim Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte werden die übernommenen Arbeitsplätze neuen Arbeitsplätzen bei Errichtungsinvestitionen gleichgestellt.
Gesicherte Dauerarbeitsplätze werden bei der Bestimmung der förderfähigen Kosten nicht berücksichtigt.
5.3
Höhe der Zuwendung
Der Zuschuss kann bis zu 25 % der förderfähigen Kosten unter Anrechnung sonstiger subventionswerterheblicher öffentlicher Fördermittel betragen (Subventionswert). Dieser Fördersatz kann sich auf bis zu 35 % erhöhen für Erweiterungsvorhaben, die sich im internationalen Standortwettbewerb befinden und für Errichtungsinvestitionen. Beihilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (zum Beispiel Investitionszulage) sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
5.3.1
Der in Nummer 5.3 genannte Subventionswert kann nur in Gebieten der ersten Förderpriorität (A-Fördergebiete) gewährt werden. In Gebieten der zweiten Förderpriorität (B-Fördergebiete) erfolgt eine Reduzierung um 7 Prozentpunkte gegenüber der ersten Priorität.
Zusätzlich dazu wird in Sachsen in Gebieten dritter Priorität eine Reduzierung um 8 Prozentpunkte gegenüber der zweiten Priorität vorgenommen. Auf den Abzug von 8 Prozentpunkten in Gebieten dritter Priorität kann verzichtet werden bei wirtschaftlich bedeutsamen Unternehmen, wie zum Beispiel Hightech- und Wachstumsbranchen, industriellen Kernen, Forschungs- und Entwicklungsleistungen, Laborleistungen für die gewerbliche Wirtschaft und bei Existenzgründern.
Die regionalen Förderprioritäten (Gebietskulisse) werden im Rundschreiben der Sächsischen Aufbaubank veröffentlicht. Die Gebietskulissen für INTERREG III A – Regionen und für die Gebiete mit besonderen Entwicklungsaufgaben (GmbE) werden ebenfalls im Rundschreiben der Sächsischen Aufbaubank veröffentlicht.
5.3.2
Der sächsische regionale Abzug von 8 % in der dritten Priorität kann auch bei Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für Frauen (mit einem Zuschuss in Höhe von 5 000 EUR je Frauenarbeitsplatz) in voller Höhe ausgeglichen werden.
5.3.3
Der maximale Subventionswert für Investitionszuschüsse und sonstige Fördermittel kann sich bei Vorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) um 15 Prozentpunkte erhöhen.
In der Tourismuswirtschaft wird die Erhöhung nach Satz 1 nur für Unternehmen gewährt, die touristische Dienstleistungen erbringen sowie für Beherbergungsbetriebe in den GmbE.
Die Einordnung eines Unternehmens als KMU richtet sich nach dem Rahmenplan. Bei der Prüfung wird die Konzernbetrachtungsweise angewandt und alle Tatsachen im juristischen und wirtschaftlichen Umfeld des Antrag stellenden Unternehmens werden berücksichtigt. Bei Errichtungsinvestitionen wird die Einhaltung der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden KMU-Kriterien nach Abschluss der Maßnahme berücksichtigt.
5.3.4
Die Subventionswertobergrenzen werden nur ausgeschöpft, wenn mit dem Investitionsvorhaben besondere Struktureffekte erzielt werden.
5.3.5
Ein besonderer Struktureffekt kann unterstellt werden, wenn das Vorhaben in besonderer Weise geeignet ist, quantitativen und qualitativen Defiziten der Wirtschaftsstruktur und des Arbeitsplatzangebotes in dem Fördergebiet entgegenzuwirken, zum Beispiel bei
  • Investitionen, die zur Stärkung der Regionen mit schwerwiegenden Arbeitsmarktproblemen, insbesondere mit hoher Frauenarbeitslosigkeit beitragen und Ersatzarbeitsplätze in von Betriebsschließung und Beschäftigungsabbau besonders betroffenen Regionen schaffen,
  • Investitionen, die die regionale Innovationskraft stärken, insbesondere Investitionen im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen oder Produktinnovationen, die mit der Beschäftigung von Forschungs- und Entwicklungspersonal verbunden sein sollen,
  • Investitionen im Zusammenhang mit Existenzgründungen und dem Erhalt oder Ausbau industrieller Kerne,
  • Investitionen, die die Branchenstruktur in monostrukturierten Räumen auflockern,
  • Investitionen, die Arbeits- und Ausbildungsplätze für Frauen und Jugendliche schaffen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Zuschüsse können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, mit deren Durchführung frühestens nach Eingang des ausgefüllten Antragsformulars bei der Bewilligungsstelle begonnen wurde. Die Bewilligungsstelle bestätigt den Eingang des Förderantrags. Einer Genehmigung des Vorhabensbeginns bedarf es nicht. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Vorhabensbeginn anzusehen.
Das Vorhaben soll kurzfristig begonnen und innerhalb von 36 Monaten beendet werden.
6.2
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn gegen das Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bedenken, insbesondere in planungsrechtlicher, raumordnerischer oder städtebaulicher und umweltschützerischer Hinsicht bestehen. Nummer 6 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO gilt jedoch nicht, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Bauweise vor. Zuschüsse werden nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
6.3
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und den Grundsätzen einer soliden Finanzierung entsprechen. Dies ist von der das Vorhaben begleitenden Bank des Antragstellers zu bestätigen. Der Beitrag des Zuschussnehmers zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 % betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine Beihilfeelemente enthalten. Grundsätzlich muss der Zuschussnehmer einen Eigenmittelanteil von mindestens 10 % einbringen.
6.4
Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn sie werden durch gleiche oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
Während dieser Frist ist auch eine Vermietung oder Verpachtung der geförderten Wirtschaftsgüter nicht zulässig, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 Einkommenssteuergesetz (EstG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. II S. 1653) geändert worden ist, sowie der Einkommenssteuer-Richtlinie (EstR 2003) in der Fassung vom 15. Dezember 2003 (BStBl. 2003 I Sondernummer 2/2003), jeweils in der geltenden Fassung, oder einer Organschaft innerhalb der förderfähigen Betriebsstätte.
6.5
Für die zweckgerechte Verwendung haben alle Gesellschafter ab einer Beteiligung von mindestens 25 % am Gesellschaftskapital grundsätzlich eine Bürgschaft zu übernehmen. Hiervon kann insbesondere abgesehen werden, wenn das vorhandene Haftungskapital mindestens der Zuschusshöhe einschließlich bereits gewährter Fördermittel entspricht.
Die Bürgschaft ist begrenzt auf 15 % des ausgereichten Zuschusses, beträgt jedoch mindestens 5 000 EUR je Gesellschafter. Mit dieser Bürgschaft ist vor Auszahlung des Zuschusses eine vollstreckbare Ausfertigung einer Schuldurkunde in entsprechender Höhe abzugeben.
7.
Verfahren
7.1
Der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen ist vor Beginn des Investitionsvorhabens unter Verwendung des Vordrucks bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (nachfolgend „Sächsische Aufbaubank“) zu stellen. Die Einzelheiten des Verfahrens werden im Rundschreiben der Sächsischen Aufbaubank veröffentlicht.
7.2
Die Sächsische Aufbaubank ist Bewilligungsstelle. Die Entscheidung über die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend den Vorgaben des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe gesetzter Prioritäten. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Bei größeren Vorhaben und schwierigen Ermessensentscheidungen entscheidet ein interner Koordinierungsausschuss unter Leitung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Die Einzelheiten dazu regelt die Geschäftsordnung.
Nummer 4.4 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO gilt nicht.
7.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO und die AN-Best P, so weit nicht in dieser Förderrichtlinie jeweils Abweichungen zugelassen worden sind und die für den Einsatz von EU-Strukturfondsmitteln einschlägigen rechtlichen Vorschriften Anderes bestimmen.
7.4
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt anteilig entsprechend Investitionsfortschritt und bei Einsatz von EU-Strukturfondsmitteln auf der Grundlage bezahlter Rechnungen.
7.5
Verwendungsnachweis
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der Sächsischen Aufbaubank. Hierbei sind insbesondere die Anzahl der geschaffenen beziehungsweise erhaltenen Arbeitsplätze zu prüfen.
8.
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) (RIGA) vom 14. März 2001 (SächsABl. S. 472), geändert durch Förderrichtlinie vom 7. November 2003 (SächsABl. S. 1099), außer Kraft.

Dresden, den 23. März 2005

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Anlage 1
(zu Nummer 2.2)

Ausschluss und Einschränkungen der Förderung

1.
Im Freistaat Sachsen sind folgende Bereiche grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen:
1.1
Herstellung von primären Baumaterialien
1.2
bestimmte Dienstleistungsarten der Positivliste
(Nummer 35: Versandhandel, Nummer 36: Import-/Exportgroßhandel, Nummer 39: Veranstaltung von Kongressen, Nummer 42: Betriebswirtschaftliche und technische Unternehmensberatung, Nummer 43: Markt- und Meinungsforschung, Nummer 45: Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft, Nummer 46: Ausstellungs- und Messen-Einrichtungen als Unternehmen und Nummer 47: Logistische Dienstleistungen)
1.3
Asphaltproduktion und Transportbetonherstellung
1.4
Leistungen, die der Sanierung und Instandhaltung dienen
1.5
Herstellung von herkömmlichen Kraftstoffen aus fossilen Energieträgern
1.6
Gaststätten
1.7
Errichtung von Betriebsstätten des Beherbergungsgewerbes
2.
Im Freistaat Sachsen wird die Förderung zusätzlich wie folgt eingeschränkt:
2.1
Recycling-Vorhaben werden nur gefördert, wenn aus industriellen Abfällen neue Produkte hergestellt und diese überregional abgesetzt werden.
2.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Betriebsstätten:
  • Appartementhotels und Ferienwohnungsanlagen ohne zusätzliche touristische Dienstleistungen
  • Go-Kart-Bahnen
  • Kegel- und Bowlingbahnanlagen
  • Fitnesscenter
  • Golfplätze und Tennisanlagen einschließlich deren Nebeneinrichtungen
  • Tierparks, Zoologische Einrichtungen
  • Ausstellungen, Museen und ähnliche Einrichtungen
  • kulturelle Einrichtungen (zum Beispiel Kino, Theater)
  • Bars, Diskotheken
  • mobile Dienstleistungen
  • Errichtung von Ganzjahresbädern
3.
Abweichend von den Nummern 1 und 2 gilt in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben und in INTERREG III A – Fördergebieten Folgendes:
3.1
Für Investitionsvorhaben in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben (GmbE – vergleiche Nummer 5.3.1.) ist grundsätzlich eine Förderung von Unternehmen der Branchen entsprechend der Positivliste möglich. Ausgenommen davon sind die Herstellung von primären Baumaterialien, Asphaltproduktion und Transportbetonherstellung (Anlage 1 Nr. 1.1 und 1.3), betriebswirtschaftliche und technische Unternehmensberatung sowie logistische Dienstleistungen (Anlage 1 Nr. 1.2, Nr. 42 und 47 der Positivliste). Entsprechend finden die sonstigen Einschränkungen der Anlage 1 Nr. 1.2, 1.4. und 2.1. in den GmbE keine Anwendung.
3.2
Unternehmen, die logistische Dienstleistungen erbringen (Nummer 47 der Positivliste) und deren Betriebsstätte sich im grenznahen Raum befindet sowie Gaststätten im Einzugsbereich von internationalen Rad- und Wanderwegen, können in INTERREG III A – Fördergebieten (vergleiche Nummer 5.3.1.) gefördert werden, wenn die Fördervoraussetzungen von INTERREG III A erfüllt sind.

Anlage 2
(zu Nummer 5.2.2.)

Ausnahmekriterien für die lohnkostenbezogene Investitionsförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA)

Im Freistaat Sachsen werden lohnkostenbezogene Investitionszuschüsse in Einzelfällen nach folgenden Kriterien gewährt:

1.
Zuwendungsempfänger sind private Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die besonders innovative Produkte herstellen oder wissensintensive Dienstleistungen erbringen, wie zum Beispiel Bio- und Gentechnologie, Bioinformatik, Softwareentwicklung, Multimedia, IT-Dienstleistungen et cetera.
2.
Zuwendungsempfänger sind auch förderfähige private Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die in zusätzliche Forschungs- und Entwicklungs (FuE) – Kapazitäten investieren und im Rahmen einer Erweiterungsinvestition im Sinne des Rahmenplans zusätzliche FuE-Arbeitsplätze schaffen.
3.
Förderfähig sind nur Investitionsvorhaben, die der Neuerrichtung (in Fällen von Nummer 1) oder Erweiterung (in Fällen von Nummer 2) einer Betriebsstätte im Sinne des Rahmenplanes dienen.
4.
Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nur in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben. In anderen Regionen ist eine Förderung nur möglich, wenn es sich um strukturpolitisch besonders bedeutsame Vorhaben mit hohen Sekundäreffekten und hohem Innovationsgrad handelt.
5.
Förderfähig sind nur solche Arbeitsplätze, deren Jahresbruttolohnsumme in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben mindestens 25 000 EUR, in anderen Gebieten mindestens 30 000 EUR beträgt. Der förderfähige Jahresbruttolohn wird nach oben auf 50 000 EUR begrenzt. Arbeitsplätze auf Ebene der Geschäftsführung werden nicht gefördert.
6.
Sonstige öffentliche Hilfen zur Lohnkostenförderung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
7.
Im Übrigen gelten die Förderkriterien des Rahmenplans und der RIGA.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 15, S. 303
    Fsn-Nr.: 552-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006