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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Förderung der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Förderung der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe vom 1. Juli 2002 (SächsABl. S. 823), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 899)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Förderung der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe
(RL-Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe)

Vom 1. Juli 2002

A.
Allgemeine Bestimmungen
1.
Zweck, Gegenstand und Rechtsgrundlage der Förderung
Die medizinische Versorgung ist im Freistaat Sachsen sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich auf hohem Niveau abgesichert. Die Möglichkeiten der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe werden aber damit nicht ausgeschöpft.
Es besteht ein hoher Bedarf an Maßnahmen der Gesundheitsförderung, Prävention, Aufklärung und medizinischen Datenerfassung.
Zu wenige Angebote gibt es auf dem Gebiet der psychosozialen Beratung und Betreuung im Krankheitsfall und zur Krankheitsnachsorge.
Ziel dieser Richtlinie ist es, Projekte dieser Art zu fördern, bestehende Engpässe zu beseitigen und zur Verwirklichung neuer Modelle entsprechend dem fortschreitenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand anzuregen.
Zuwendungen werden im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel gemäß den allgemeinen haushaltrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltordnung des Freistaates Sachsen ( SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) sowie der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltordnung ( Vorl. VwV-SäHO) in der jeweils gültigen Fassung, gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:
  • die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen
  • andere freie Träger nach Anerkennung durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, insbesondere die Sächsische Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e. V. (SLfG) und die Landesarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege e. V. (LAGZ)
  • Selbsthilfegruppen nach einer Transplantation nach dem Transplantationsgesetz ( TPG) und deren Verbände sowie sonstige juristische Personen, die die Aufklärung der Bevölkerung nach dem TPG wahrnehmen
  • Landkreise, Städte und Gemeinden sowie andere öffentliche Träger
3.
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Es werden ausschließlich Maßnahmen gefördert, die dem in dieser Richtlinie festgesetzten Zuwendungszweck entsprechen.
3.2
Eine Maßnahme wird nur gefördert, soweit eine Finanzierung für denselben Zweck nicht bereits aus Bundes- oder Landesmitteln erfolgt.
4.
Art und Umfang der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss für Personal- und/oder Sachkosten gewährt.
Eine eventuelle Weitergabe der Zuwendung hat entsprechend Nummer 12.5 Vorl. VwV zu § 44 SäHO zu erfolgen.
Die Bezuschussung erfolgt im Wege einer Festbetragsfinanzierung, soweit nicht nach den Abschnitten B bis F eine andere Finanzierungsart vorgesehen ist.
4.2
Im Rahmen der Personalkostenförderung darf der Träger seine Bediensteten nicht besser stellen als vergleichbare Bedienstete im öffentlichen Dienst.
5.
Verfahren
5.1
Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. Für die SLfG und die über die SLfG geförderten Projekte ist das Regierungspräsidium Chemnitz zuständig.
5.2
Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Für einzelne Projekte kann ein kürzerer oder längerer Zeitraum bestimmt werden.
5.3
Der Zuschuss wird jährlich auf Antrag gewährt. Der Antrag ist mittels des durch die Regierungspräsidien bereitgehaltenen Vordrucks zu stellen und mit den vorgesehenen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde kann beim Antragsteller weitere Nachweise und Unterlagen anfordern.
5.4
Wenn die Maßnahme bereits im Vorjahr gefördert wurde, ist ein erneuter Antrag auf Förderung bis spätestens zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
5.5
Der Zuwendungsempfänger hat über die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses entsprechend den Vorgaben der Bewilligungsbehörde einen Nachweis zu führen.
5.6
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung finden ihre gesetzliche Grundlage in §§ 48, 49 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306, 3308) geändert worden ist.
B.
Maßnahmen der Gesundheitsförderung
1.
Förderfähige Projekte und Leistungen
Förderfähig sind insbesondere:
  • Projekte zur Förderung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen;
  • Projekte zur Suchtprävention einschließlich Förderung des Nichtrauchens;
  • Projekte zur Prävention schwerwiegender übertragbarer oder nichtübertragbarer Krankheiten (zum Beispiele Krebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen), darunter zu den Themen „Gesunde Ernährung“ und „Gesund durch Bewegung“;
  • Information und Aufklärung der Bevölkerung zu Fragen der Zahngesundheit;
  • Gesundheitswochen, Gesundheitstage, gesundheitsbezogene Aktionstage;
  • Multiplikatorenschulungen zur Gesundheitsförderung;
  • Veranstaltungen mit gesundheitsförderndem, ressortübergreifendem Charakter, zum Beispiel Gesundheitskonferenzen;
  • innovative Modellvorhaben im Bereich der Gesundheitsförderung;
  • die geschäftsführende Tätigkeit der Sächsischen Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e. V. (SLfG);
  • die geschäftsführende Tätigkeit in Regionalen Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung.
2.
Regionale Projekte
2.1
Förderfähige regionale Projekte
Förderfähig sind grundsätzlich Projekte der Regionalen Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung. In Gebieten, in denen keine arbeitsfähige Regionale Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung besteht, können ausnahmsweise Projekte sonstiger Träger gefördert werden.
2.2
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für regionale Projekte
2.2.1
Regionale Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung sollen über das gesamte Kreisgebiet wirken. Sind in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt mehrere Regionale Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung tätig, so kann der Zuschuss nur einmal jährlich vergeben werden, und zwar entweder zugunsten der Regionalen Arbeitsgemeinschaft, deren gesundheitsfördernder Einfluss von der antragsbearbeitenden Stelle aufgrund der eingereichten Unterlagen am höchsten eingeschätzt wird oder anteilig zugunsten der antragstellenden Regionalen Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung.
2.2.2
Die Sächsische Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e. V. koordiniert landesweit die Durchführung von gesundheitsfördernden Maßnahmen, berät die Regionalen Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung fachlich und fördert deren inhaltliche Arbeit durch regelmäßige Fortbildungen.
2.2.3
Darüber hinaus soll besonderer Wert auf die wissenschaftliche Begleitung im Sinne der Erfolgskontrolle, insbesondere bei allen größeren und modellhaft angelegten Projekten, gelegt werden. Die SLfG wird eine Arbeitsgruppe Evaluation weiterführen.
2.2.4
Die Regionale Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung setzt sich im Rahmen ihrer Geschäftsführung mehrmals im Jahr mit der Arbeit in den Projekten auseinander.
2.3
Verfahrensbesonderheiten bei regionalen Projekten
2.3.1
Vor Beantragung regionaler Projekte ist das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
2.3.2
Die Förderung regionaler Projekte erfolgt ausschließlich über die SLfG, die als Erstempfänger die Zuwendungen an die Letztempfänger weiterleitet.
2.3.3
Projekte, die bei der SLfG eingereicht werden, werden von der SLfG vorgeprüft.
Dabei sind die Vorgaben des Regierungspräsidiums einzuhalten, und zwar insbesondere dass
  • mit den Letztempfängern privatrechtliche Verträge abzuschließen sind;
  • in diesen Verträgen Regelungen über die Art und Höhe der Zuwendung, den Zuwendungszweck, die Finanzierungsart, den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben und den Bewilligungszeitraum zu treffen sind;
  • die Bestimmungen der Nummern 1 bis 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) über die Abwicklung des Projekts und die Verwendungsnachweisprüfung dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen sind;
  • vertragliche Vereinbarungen über Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag und über die sich daraus ergebenden Rückzahlungsverpflichtungen zu treffen sind und
  • die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen auszubedingen ist.
2.3.4
Regionale Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung, die keine juristischen Personen sind und keinen eigenen Haushalt führen, beantragen ihre Projekte gemeinsam mit einem weiteren Projektträger, der Mitglied der Regionalen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung sein kann und die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der beantragten Zuwendung übernimmt.
2.4
Art und Umfang der Förderung regionaler Projekte
2.4.1
Ein Sachkostenzuschuss wird abweichend von den allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt A im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
2.4.2
Die Landesmittel dürfen 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten des jeweiligen Projektes nicht überschreiten. Als Eigenleistungen können beispielsweise anerkannt werden:
  • Nutzungsentgelte
  • Geräte und Ausstattung
  • Büromaterial
  • Reise- und Fahrtkosten
  • Personalkosten/Honorare.
2.4.3
Innerhalb eines Haushaltsjahres können Zuschüsse bis zu folgender Gesamthöhe in Anspruch genommen werden:
für Projekte in Landkreisen/Kreisfreien Städten mit
 
weniger als 100 000 Einwohnern:
4 500 EUR
 
100 000 bis 200 000 Einwohnern:
6 000 EUR
 
mehr als 200 000 Einwohnern:
7 500 EUR.
3.
Überregionale und Modellprojekte
3.1
Verfahrensbesonderheiten bei überregionalen und Modellprojekten
3.1.1
Die überregionale Bedeutung oder die Modellhaftigkeit des Projekts ist bei Antragstellung darzustellen. Wissenschaftliche Begleitung ist erforderlich.
3.1.2
Die Bewilligungsbehörde hat in jedem Einzelfall die Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales einzuholen.
3.2
Art und Umfang der Förderung überregionaler und Modellprojekte
Die Zuwendungen für überregionale und Modellprojekte werden im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten gewährt.
4.
Geschäftsführung der Regionalen Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung und Geschäftsführung der Sächsischen Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e. V.
4.1
Verfahrensbesonderheiten
Die Förderung der Geschäftsführung der Regionalen Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung erfolgt über die Sächsische Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e. V.
4.2
Art und Umfang der Förderung der Geschäftsführung
4.2.1
Für die geschäftsführende Leitung einer Regionalen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung kann eine jährliche Aufwandsentschädigung bis zu 1 200 EUR gewährt werden. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit verringert sich der Betrag entsprechend.
4.2.2
Die Geschäftsstelle der Sächsischen Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e. V. kann jährlich mit bis zu 150 000 EUR für Personalkosten bezuschusst werden. Bei der Antragstellung sind ein Wirtschafts- und Stellenplan vorzulegen, aus denen sich der tatsächliche ungedeckte Finanzbedarf in der beantragten Höhe und die Einhaltung des Besserstellungsverbots des Personals der Geschäftsstelle gegenüber vergleichbaren Beschäftigten im öffentlichen Dienst ergeben.
C.
Maßnahmen der Prävention von HIV-Infektionen, AIDS und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten
1.
Psychosoziale Beratungsstellen (im Folgenden Beratungsstellen)
1.1
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Beratungsstellen
1.1.1
Zuwendungen können gewährt werden, wenn die Arbeit der Beratungsstelle so angelegt ist, dass
  • über die HIV-Infektion, die Krankheit AIDS und andere sexuell übertragbare Krankheiten informiert wird,
  • über Ansteckungsmöglichkeiten und Schutzmaßnahmen aufgeklärt wird,
  • HIV-Infizierte, AIDS-Kranke und deren Angehörige psychosozial betreut werden,
  • Zielgruppenarbeit geleistet wird und
  • sexualpädagogische Präventionsveranstaltungen, insbesondere für Jugendliche, angeboten werden.
1.1.2
Die Beratungsstelle muss mit mindestens zwei Fachkräften (1,5 Vollzeitstellen) und einer Verwaltungskraft (0,5 Vollzeitstelle) besetzt sein.
Fachkräfte an Beratungsstellen sind
  • Diplomsozialarbeiter/Sozialpädagogen, Pädagogen,
  • Diplom-Psychologen.
Eine fachspezifische zusätzliche Fort- beziehungsweise Weiterbildung ist nachzuweisen.
1.1.3
Der Träger einer Beratungsstelle hat der Bewilligungsbehörde den Bedarf für seine Beratungs-, Betreuungs- und Präventionstätigkeit durch eine Bestätigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes nachzuweisen. Insbesondere soll festgestellt werden, dass dieser Bedarf über die Wahrnehmung amtlicher Aufgaben der Gesundheitsämter hinaus besteht. Für Beratungsstellen mit überregionaler Bedeutung ist die Bedarfsbestätigung beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales einzuholen.
1.1.4
Die Beratungsstellen sind verpflichtet,
  • mit Ärzten, Kliniken und Sozialdiensten sowie mit Selbsthilfegruppen zusammenzuarbeiten;
  • ihre Arbeit zu dokumentieren und der Bewilligungsbehörde bis 31. Januar des Folgejahres einen standardisierten Jahresbericht zu übersenden;
  • mindestens jährlich eine fachspezifische Fortbildung der Fachkräfte zu gewährleisten;
  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung der angebotenen Leistungen durchzuführen; insbesondere sollen Leistungsbeschreibungen erstellt werden.
1.2
Art und Umfang der Förderung von Beratungsstellen
1.2.1
Der Zuschuss wird für Personal- und Sachkosten gewährt. Die Förderung von Personalkosten für kommunale Beratungsstellen ist dabei ausgeschlossen.
1.2.2
Der Zuschuss bemisst sich nach der Zahl der hauptberuflich angestellten Fach- und Verwaltungskräfte, wobei das Verhältnis von zwei Fachkräften (1,5 Vollzeitstellen) zu einer Verwaltungskraft (0,5 Vollzeitstelle) nicht zugunsten der Verwaltungskräfte überschritten werden darf.
1.2.3
Der Personal- und Sachkostenzuschuss kann pro Jahr für eine Fachkraft (Vollzeitstelle) bis zu 27 600 EUR betragen. Für eine Verwaltungskraft (Vollzeitstelle) kann der Personalkostenzuschuss bis zu 15 000 EUR pro Jahr betragen.
2.
Sonstige Projekte der HIV/AIDS-Prävention
2.1
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für sonstige Projekte der HIV/AIDS-  Prävention
Zuwendungen können für Projekte zur AIDS-Prävention (zum Beispiel Aktionen zur Information und Aufklärung der Bevölkerung) und zur Aus- und Fortbildung von Multiplikatoren gewährt werden.
Bei größeren oder modellhaften Projekten ist eine wissenschaftliche Begleitung im Sinne der Erfolgskontrolle erforderlich.
2.2
Art und Umfang der Förderung von sonstigen Projekten der HIV/AIDS-Prävention
2.2.1
Der Zuschuss zu förderfähigen Projekten wird als Sachkostenzuschuss gewährt. Nur im Ausnahmefall – zum Beispiel für Aktionen im grenznahen Raum – können Personalkosten bezuschusst werden.
2.2.2
Die Zuwendung wird im Wege einer Anteilfinanzierung von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten gewährt.
D.
Maßnahmen der psychosozialen Tumornachsorge
1.
Psychosoziale Beratungsstellen (im Folgenden Beratungsstellen)
1.1
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Beratungsstellen
1.1.1
Zuwendungen können Beratungsstellen gewährt werden, die mindestens folgende Leistungen anbieten:
  • persönliche Beratungen in der Sprechstunde;
  • telefonische Beratungen;
  • Hausbesuche;
  • Aufbau und gegebenenfalls Betreuung von Selbsthilfegruppen nach Krebs;
  • alljährlich Durchführung mindestens eines Projektes zur Krebsprävention oder Mitwirkung an einem solchen Projekt.
Das Beratungsangebot soll mindestens folgende Inhalte umfassen:
  • Information, Beratung und Betreuung von Krebskranken und deren Angehörigen, mit dem Ziel, die Verarbeitung der Erkrankung und deren Folgen zu unterstützen,
  • Hilfe bei der Lösung von Problemen in Ehe, Familie, Bekanntenkreis und Beruf,
  • Hilfe für die zukünftige Lebensgestaltung,
  • Auskunft und Hinweise zu sozial-, versicherungs- und arbeitsrechtlichen Fragen,
  • Aufzeigen sozialrechtlicher Hilfsmaßnahmen,
  • Kontaktvermittlung zu Betroffenen und Selbsthilfegruppen.
1.1.2
Die Beratungsstellen müssen mit mindestens einer Fachkraft mit 30 Stunden (0,75 Vollzeitstelle) wöchentlicher Arbeitszeit besetzt sein.
Fachkräfte an Beratungsstellen sind
  • psychologische und ärztliche Psychotherapeuten,
  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen.
Für Neueinsteiger ist eine psychoonkologische Zusatzfort- beziehungsweise -weiterbildung mit einem Umfang von mindestens 100 Stunden erforderlich. Diese kann innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Tätigkeit erworben werden.
  • Krankenschwestern und -pfleger, sofern sie bereits nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Förderung der psychosozialen Beratung und Betreuung von Tumorpatienten und ihren Angehörigen (RL-Tumornachsorge) vom 10. Juni 1997 gefördert worden sind und eine psychoonkologische Zusatzfortbildung nachweisen können.
1.1.3
Als Bedarfsschlüssel für die psychosoziale Beratung und Betreuung von Tumorkranken und ihren Angehörigen gilt eine Vollzeitkraft auf 75 000 Einwohner.
Es ist für die Förderung unerheblich, ob die nach dem Bedarfsschlüssel notwendigen Fachkräfte in der gleichen oder in verschiedenen Beratungsstellen angestellt sind.
1.1.4
Die Beratungsstellen sind verpflichtet,
  • mit Ärzten, Kliniken, Sozialstationen und anderen Sozialdiensten, mit dem regionalen Tumorzentrum und mit Selbsthilfegruppen zusammenzuarbeiten;
  • im Rahmen der Qualitätssicherung ihre Beratungstätigkeit zu dokumentieren und der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Januar des Folgejahres einen standardisierten Jahresbericht zu übersenden.
Die Träger der Beratungsstellen sind verpflichtet,
  • mindestens jährlich eine fachspezifische Fortbildung der Fachkräfte zu gewährleisten,
  • die Fachkräfte bei Aktionen zur Krebsprävention zu unterstützen.
1.2
Art und Umfang der Förderung von Beratungsstellen
Der Personalkostenzuschuss bemisst sich nach der Zahl der Fachkräfte auf der Grundlage des in Nummer 1.1.3 genannten Bedarfsschlüssels. Pro Jahr wird für eine Vollzeitfachkraft ein Personalkostenzuschuss von höchstens 12 000 EUR gewährt. Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt.
2.
Überregionale und Modellprojekte
2.1
Krebsberatungstelefone
2.1.1
Art und Umfang der Förderung von Krebsberatungstelefonen
Der Zuschuss wird für zusätzliche Leistungen gewährt, um eine Erweiterung des Telefondienstes über die normale Arbeitszeit hinaus zu ermöglichen.
Der Zuschuss beträgt pro Jahr höchstens 2 400 EUR. Zuwendungsfähig sind allein Honorarkosten für Fachkräfte, die außerhalb bestehender Arbeitsverträge in ihrer Freizeit Dienst am Beratungstelefon tun. Jede so geleistete Stunde wird mit höchstens 10 EUR bezuschusst.
2.1.2
Verfahrensbesonderheiten bezüglich der Krebsberatungstelefone
Der Bewilligungsbehörde sind Nachweise über die Qualifikation der am Telefondienst mitwirkenden Fachkräfte und ein allgemeiner Besetzungsplan vorzulegen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Anzahl der telefonischen Beratungen, ihre Dauer, die Tageszeit des Anrufs sowie häufig gestellte Fragen zu dokumentieren.
2.2
Sonstige Projekte mit überregionaler Bedeutung und Modellprojekte
Die Zuwendung wird im Wege einer Anteilfinanzierung von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten gewährt.
Bei allen Projekten ist eine wissenschaftliche Begleitung im Sinne der Erfolgskontrolle erforderlich.
E.
Maßnahmen zur Organspendeaufklärung
1.
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen zur Umsetzung des Transplantationsgesetzes ( TPG)
Gefördert werden Initiativen, die die Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung aufklären. Der Zuwendungsempfänger gilt als nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 TPG vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702, 2705) geändert worden ist.
Zuwendungsfähig sind insbesondere Veranstaltungen und Aktionstage zur Aufklärung auf der Grundlage des TPG und das Verteilen von allgemein anerkannten, fachbezogenen Informationsmaterialien sowie von Organspendeausweisen.
2.
Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Zuschuss für Sachkosten in Höhe von mindestens 2 500 EUR pro Jahr gewährt. Die Zuwendung darf einen Betrag von 3 500 EUR pro Jahr nicht übersteigen.
3.
Verfahrensbesonderheiten
Die Zuwendungsempfänger haben spätestens vier Wochen vor Beginn eines förderfähigen Projektes einen Antrag auf Erstattung der Sachleistungen zu stellen. Sie sind verpflichtet, nach Abschluss des geförderten Projektes ihre Ausgaben in Form eines einfachen Verwendungsnachweises dem Regierungspräsidium nachzuweisen.
F.
Maßnahmen zum Ausbau einer Knochenmarkspenderdatei
1.
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen zum Ausbau einer Knochenmarkspenderdatei
1.1
Es werden Dienste und Initiativen gefördert, die auf den weiteren Ausbau der zentralen Knochenmarkspenderdatei, insbesondere durch die Gewinnung potenzieller Knochenmarkspender und die Ersttypisierung der Gewebemerkmale, gerichtet sind.
1.2
Die Träger müssen landesweit tätig sein und ihre gegenüber der zentralen Knochenmarkspenderdatei zu erbringenden Leistung in einem Vertrag geregelt haben, in dem die Zahl der jährlich mindestens zu vermittelnden Spender festgelegt ist.
2.
Art und Umfang der Förderung von Maßnahmen zum Ausbau einer Knochenmarkspenderdatei
Der Zuschuss für Sachkosten beträgt höchstens 30 vom Hundert der Typisierungskosten und kann insgesamt bis zu einem Förderungshöchstbetrag von 20 000 EUR pro Jahr gewährt werden, soweit er für die Erfüllung der vertraglich gegenüber der zentralen Knochenmarkspenderdatei zu erbringenden Leistungen erforderlich ist.
G.
Sonstige gesundheitspolitische Maßnahmen
Sonstige gesundheitspolitische Maßnahmen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert werden, soweit sie den allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen entsprechen.
1.
In-Kraft-Treten
Die Abschnitte E, F, G dieser Richtlinie treten mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in Kraft.
Die Abschnitte B, C, D dieser Richtlinie treten mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
Gleichzeitig treten die folgenden Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie außer Kraft:

Dresden, den 1. Juli 2002

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Weber

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 30, S. 823
    Fsn-Nr.: 5584-V02.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2002

    Fassung gültig bis: 18. Mai 2007