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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL-AIDS

Vollzitat: RL-AIDS vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 322)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Förderung von psychosozialen AIDS-Beratungsstellen und von Maßnahmen der AIDS-Prävention
(RL-AIDS)

Vom 10. Juni 1997

1
Zuwendungszweck
 
Zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines flächendeckenden Versorgungsnetzes von psychosozialen AIDS-Beratungsstellen (im folgenden Beratungsstellen) und zur Förderung präventiver Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Immunschwächekrankheit AIDS können nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen
 
zu den Personal- und Sachkosten von Beratungsstellen,
 
zu den Sachkosten von Selbsthilfegruppen und zu sonstigen Projekten der AIDS-Prävention
 
gewährt werden.
2
Rechtsgrundlage
 
Zuwendungen werden im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel gemäß den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 23 und § 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften gewährt. Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf der Grundlage des Sächsischen Landesplanes AIDS nach pflichtgemäßem Ermessen.
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger können sein:
3.1
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen
3.2
Landkreise, Städte und Gemeinden und andere öffentliche Träger
3.3
freie und gemeinnützige Träger, die keinem Spitzenverband angehören, wenn sie vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie als förderungswürdig anerkannt sind.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Beratungsstellen
4.1.1
Der Träger einer Beratungsstelle hat der Bewilligungsbehörde den Bedarf für seine Beratungs-, Betreuungs- und Präventionstätigkeit zur Bekämpfung von AIDS durch eine Bestätigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes oder – im Falle einer kommunalen Beratungsstelle – der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nachzuweisen. Insbesondere soll festgestellt werden, daß dieser Bedarf über die Wahrnehmung amtlicher Aufgaben der Gesundheitsämter hinaus besteht.
Für Beratungsstellen mit überregionaler und landesweiter Bedeutung ist die Bedarfsbestätigung beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie einzuholen.
4.1.2
Zuwendungen werden gewährt, wenn die Arbeit der Beratungsstelle so angelegt ist, daß
 
über die Krankheit AIDS informiert wird,
 
über Ansteckungsmöglichkeiten und Schutzmaßnahmen aufgeklärt wird,
 
AIDS-Kranke, HIV-Infizierte und deren Angehörige psychosozial betreut werden,
 
Zielgruppenarbeit mit Risikogruppen geleistet wird und
 
sexualpädagogische Programme angeboten werden.
4.1.3
Die Beratungsstellen sind verpflichtet, mit Ärzten, Kliniken und Sozialdiensten sowie mit Selbsthilfegruppen zusammenzuarbeiten.
4.1.4
Weitere Voraussetzung einer Zuwendung ist, daß in der Beratungsstelle mindestens zwei Vollzeitstellen mit Fachkräften und eine Teilzeitstelle mit einer Verwaltungskraft besetzt sind. Die Bewilligungsbehörde kann hiervon in begründeten Fällen und insbesondere in der Aufbauphase einer Beratungsstelle Ausnahmen zulassen.
4.1.5
Fachkräfte im Sinne der Nummer 4.1.4 sind
 
Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Pädagogen, Erzieher und Fürsorger mit mehrjähriger Praxiserfahrung,
 
Diplompsychologen,
 
Ärzte
 
mit abgeschlossener Berufsausbildung. Die fachliche und persönliche Eignung ist nachzuweisen. Eine geeignete Zusatzausbildung ist anzustreben.
4.2
Selbsthilfegruppen
Zuwendungen an Selbsthilfegruppen können gewährt werden, soweit deren Tätigkeit die Hilfe für HIV-Infizierte, AIDS-Kranke oder ihre Angehörigen oder Aktivitäten im Bereich der AIDS-Prävention umfaßt. Die Selbsthilfegruppen sind verpflichtet, mit Beratungsstellen, Ärzten, Kliniken und Sozialdiensten zusammenzuarbeiten.
4.3
Sonstige Projekte der AIDS-Prävention
Zuwendungen können für Projekte
 
zur AIDS-Prävention (zum Beispiel Aktionen zur Information und Aufklärung der Bevölkerung) und
 
zur Aus- und Weiterbildung von Multiplikatoren
 
gewährt werden.
4.4
Der Zuwendungsempfänger hat über die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse entsprechend den Vorgaben der Bewilligungsbehörde einen Nachweis zu führen.
5
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuß gewährt.
5.2
Beratungsstellen
5.2.1
Der Zuschuß wird für Personal- und Sachkosten im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt und bemißt sich nach der Zahl der hauptberuflich angestellten Fach- und Verwaltungskräfte, wobei das Verhältnis 2 Fachkräfte zu 1/2 Verwaltungskraft nicht zugunsten der Verwaltungskräfte überschritten werden darf. Für Beratungsstellen an Gesundheitsämtern ist der Personal- und Sachkostenzuschuß auf höchstens eine Vollzeit-Fachkraft begrenzt.
5.2.2
Der Personalkostenzuschuß kann pro Jahr für eine Vollzeit-Fachkraft bis zu 42 000 DM und für eine Vollzeit-Verwaltungskraft bis zu 30 000 DM betragen; er darf für eine Beratungsstelle 198 000 DM nicht übersteigen.
Beratungsstellen an Gesundheitsämtern erhalten gemäß Nummer 5.2.1 Satz 2 einen Personalkostenzuschuß von höchstens 42 000 DM. Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt.
5.2.3
Abweichend von Nummer 5.2.2 verringert sich der Zuschuß, wenn:
 
eine Beratungsstelle ihre Tätigkeit nicht während des ganzen Haushaltsjahres wahrnimmt, entsprechend der Zahl der Monate, in denen nicht oder nicht voll gearbeitet wird;
 
der Zuwendungsempfänger für eine oder mehrere Fachkräfte beziehungsweise eine Verwaltungskraft Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968), erhält, derart, daß für die Zahl der Monate, in denen dies zutrifft, eine Personalstelle insgesamt höchstens zu 100 vom Hundert gefördert wird;
 
der Zuwendungsempfänger bei längerer Arbeitsunfähigkeit der Fach- beziehungsweise Verwaltungskraft wegen Krankheit keine Krankenbezüge mehr bezahlt oder zu zahlen hätte, um den vollen Zuschußanteil, der der Zahl der Monate entspricht, in denen dies überwiegend zutrifft;
 
die Fach- oder Verwaltungskraft sich in Erziehungsurlaub nach § 15 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180, geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), befindet, um den Zuschußanteil, der der Zahl der Monate entspricht, in denen dies überwiegend zutrifft.
5.2.4
Der Sachkostenzuschuß für Beratungsstellen beträgt je geförderte Vollzeit-Fachkraft und Jahr bis zu 12 000 DM. Für Teilzeit-Fachkräfte verringert sich die Förderpauschale entsprechend.
5.2.5
Die Zuwendung darf nicht höher sein als der Unterschiedsbetrag zwischen den Gesamtkosten der Beratungsstelle und ihren sonstigen Einnahmen.
5.2.6
Die Förderung einer Beratungsstelle nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, wenn die Beratungsstelle anderweitig aus Landesmitteln gefördert wird.
5.3
Selbsthilfegruppen
Der Zuschuß wird als Sachkostenzuschuß gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger die in den Nummern 4.2 und 4.4 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Höhe der Zuwendung wird im Einzelfall durch die Bewilligungsbehörde festgelegt. Sie entscheidet auch über die Finanzierungsart.
5.4
Sonstige Projekte der AIDS-Prävention
Über die Förderfähigkeit eines Projektes entscheidet die Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der in den Nummern 4.3 und 4.4 genannten Voraussetzungen. Der Zuschuß zu förderfähigen Projekten wird als Sachkostenzuschuß gewährt. Nur im Ausnahmefall – zum Beispiel für Aktionen im grenznahen Raum – können Personalkosten bezuschußt werden. Die Höhe der Zuwendung und die Finanzierungsart werden im Einzelfall durch die Bewilligungsbehörde festgelegt.
5.5
Die Förderung aus Bundesmitteln genießt Vorrang gegenüber der aus Landesmitteln. Insbesondere schließt eine Bundesförderung von Personalstellen – mit Ausnahme der nach dem Arbeitsförderungsgesetz – eine Landesförderung dieser Personalstellen aus.
6
Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium.
6.2
Bewilligungszeitraum
Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Für einzelne Projekte kann von der Bewilligungsbehörde ein anderer Zeitraum bestimmt werden.
6.3
Beratungsstellen
6.3.1
Der Zuschuß wird jährlich auf Antrag gewährt. Der Antrag ist nach Vordruck mit den vorgesehenen Unterlagen in doppelter Fertigung bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann beim Antragsteller weitere Nachweise und Unterlagen anfordern. Antragsvordrucke werden bei der Bewilligungsbehörde bereitgehalten.
6.3.2
Wenn die Beratungsstelle bereits im Vorjahr gefördert worden ist, muß der Antrag der Bewilligungsbehörde spätestens am 20. Februar des laufenden Jahres vorliegen. Der Zuschuß wird dann für den gesamten Bewilligungszeitraum gewährt. Wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens am Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingeht. Umstände, die einen höheren Zuschuß zur Folge haben können, werden frühestens vom Ersten des Monats an berücksichtigt, in dem sie der Bewilligungsbehörde mitgeteilt werden.
6.3.3
Für die Feststellung der in Nummer 4.1.4 geforderten beruflichen Qualifikation der Fachkräfte hat der Antragsteller im Antrag die erforderlichen Angaben zu machen. Für Fach- beziehungsweise Verwaltungskräfte, für die im Förderjahr erstmals ein Zuschuß beantragt wird, ist dem Antrag eine Erklärung (Personalblatt) beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.
6.3.4
Die Träger der Beratungsstellen sind zu verpflichten, Änderungen, die für die Förderung erheblich sind, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
6.3.5
Die Träger sind darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf die Verfügbarkeit entsprechender Haushaltmittel die Planung neuer und die Erweiterung bestehender Beratungsstellen über das zuständige Regierungspräsidium zum frühestmöglichen Zeitpunkt dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie mitgeteilt werden soll.
6.4
Selbsthilfegruppen und sonstige Projekte der AIDSPrävention
Die Antragstellung erfolgt formlos bei der Bewilligungsbehörde. Das zur Förderung beantragte Projekt ist zu beschreiben. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde kann vom Antragsteller weitere förderungsrelevante Auskünfte verlangen.
6.5
Die Bewilligungsbehörde erläßt den Zuwendungsbescheid. Sie übersendet Abdrucke des Bescheides den weiteren Zuschußgebern nachrichtlich. Entsprechendes gilt bei Rücknahme/Widerruf einer Bewilligung und Rückforderung der Zuwendung. Die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Gewährung von Zuwendungen (ANBest) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides und diesem beizufügen.
6.6
Der Zuschuß wird in der Regel in vierteljährlichen Teilbeträgen ausgezahlt, sofern die im Bewilligungsbescheid genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist. Bei reiner Sachkostenbezuschussung kann ein davon abweichender Auszahlungsmodus Anwendung finden.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis in eigener Verantwortung; sie ist auch für Rücknahme oder Widerruf des Bewilligungsbescheides sowie für die Rückforderung der Zuwendung zuständig.
6.7
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls die erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 (ABl.SMF Nr. 5/1992 S. 1), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7
Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Förderung von psychosozialen AIDS-Beratungsstellen und von Maßnahmen der AIDS-Prävention (RL-AIDS) vom 9. Juni 1992 (SächsABl. S. 893) außer Kraft.

Dresden, den 10. Juni 1997

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 7, S. 322

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002