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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Tumornachsorge

Vollzitat: RL Tumornachsorge vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 319)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Förderung der psychosozialen Beratung und Betreuung von Tumorpatienten und ihren Angehörigen
(RL Tumornachsorge)

Vom 10. Juni 1997

1
Zuwendungszweck
 
Krebserkrankungen haben wegen ihrer Häufigkeit und Schwere besondere gesundheitspolitische Bedeutung. Während die rein medizinische Versorgung der Krebspatienten im stationären und ambulanten Bereich auf hohem Niveau abgesichert werden kann, bestehen deutlich zu wenig Angebote an psychosozialer Beratung und Betreuung für Krebskranke und ihre Angehörigen.
Mit dieser Richtlinie sollen die finanziellen Voraussetzungen für Leistungen freier und öffentlicher Träger auf dem Gebiet der psychosozialen Beratung und Betreuung verbessert werden. Insbesondere sollen Dienste und Initiativen gefördert werden, die auf Tumorkranke nach ihrer Entlassung aus stationärer Behandlung mit Betreuungsangeboten zugehen, zur Krankheits- und Lebensbewältigung beitragen und Hilfe zur Selbsthilfe anbieten.
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Fördergegenstand
 
Nach Maßgabe dieser Richtlinie können Zuwendungen zu den
 
Personalkosten für Fachkräfte von psychosozialen Beratungsstellen für Tumorkranke (nachfolgend Beratungsstellen)
 
Personalkosten für Sozialarbeiter/innen an Palliativstationen und vergleichbaren Einrichtungen
 
Sachkosten für Selbsthilfegruppen nach Krebs
 
Personal- und Sachkosten für Projekte mit überregionaler Bedeutung oder Modellcharakter für den Freistaat Sachsen
 
gewährt werden.
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Rechtsgrundlage
 
Zuwendungen werden im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel gemäß den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften gewährt. Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf der Grundlage des Sächsischen Aktionsprogramms zur Krebsbekämpfung nach pflichtgemäßem Ermessen.
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Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger können sein:
 
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen;
 
andere freie Träger nach Anerkennung durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie;
 
Landkreise, Städte und Gemeinden und andere nichtstaatliche öffentliche Träger.
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Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
Beratungsstellen
Tumorkranke und ihre Angehörige brauchen vielfältige Hilfsangebote. Die Beratungsstelle ist mit ihrem Profil geeignet, den unterschiedlichen Bedürfnissen der Betroffenen Rechnung zu tragen.
5.1.1
Beratungsstellen sind gekennzeichnet:
 
durch Besetzung mit mindestens einer Vollzeitkraft oder mit mehreren Teilzeitfachkräften, die mindestens einer Vollzeitkraft entsprechen;
 
durch Abhalten regelmäßiger Sprechstunden mindestens an zwei Wochentagen;
 
durch einen Hausbesuchsdienst;
 
durch die Möglichkeit der telefonischen Beratung.
5.1.2
Fachkräfte an Beratungsstellen im Sinne der Nummer 5.1.1 sind
 
Sozialarbeiter/innen, Krankenschwestern und Angehörige sonstiger Pflegeberufe;
 
Fürsorger/innen und Angehörige anderer geeigneter Berufe mit mindestens dreijähriger Berufspraxis in der onkologischen Beratung.
5.1.3
Als Bedarfsschlüssel für die psychosoziale Beratung und Betreuung von Tumorkranken und ihren Angehörigen gilt eine Vollzeitkraft auf 70 000 bis 80 000 Einwohner. Es ist für die Förderung unerheblich, ob die nach dem Bedarfsschlüssel notwendigen Fachkräfte in der gleichen oder in verschiedenen Beratungsstellen angestellt sind.
5.1.4
Zuwendungen können gewährt werden, wenn die Beratungsstelle mindestens folgende Leistungen anbietet:
 
persönliche Beratungen in der Sprechstunde;
 
telefonische Beratungen;
 
Hausbesuche;
 
Aufbau und Betreuung von Selbsthilfegruppen nach Krebs;
 
alljährlich Durchführung mindestens eines Projektes der Krebsprävention oder Mitwirkung an einem solchen Projekt.
 
Das Beratungsangebot soll mindestens folgende Leistungen umfassen:
 
Gesprächsführung mit dem Ziel weitestgehender Bewältigung psychischer und sozialer Belastungen und des Abbaus von Ängsten;
 
Hilfe bei der Lösung von Problemen in Ehe, Familie, Bekanntenkreis und Beruf;
 
Hilfestellung bei einer sinnvollen Lebensgestaltung;
 
Auskunft und Beratung in sozial-, versicherungs- und arbeitsrechtlichen Fragen;
 
Hilfe bei der Beantragung und Vorbereitung von Kur- und Erholungsmaßnahmen, bei der Pflegegeldbeantragung und Hilfsmittelversorgung;
 
Vermittlung ambulanter Betreuungsmöglichkeiten, zum Beispiel Pflegedienste, Mittagessenversorgung;
 
Kontaktvermittlung zu Betroffenen und Selbsthilfegruppen.
5.1.5
Die Träger der Beratungsstellen sind verpflichtet,
 
auf eine regelmäßige Fortbildung der Fachkräfte zu achten und den Fachkräften die Möglichkeit der Supervision einzuräumen;
 
die Fachkräfte bei Aktionen zur Krebsprävention zu unterstützen.
5.1.6
Die Beratungsstellen sind verpflichtet, mit Ärzten, Kliniken, Sozialstationen und anderen Sozialdiensten, mit einschlägigen Behörden, mit dem Tumorzentrum, in dessen Versorgungsbereich sie sich befinden, und mit Selbsthilfegruppen zusammenzuarbeiten.
5.2
Palliativstationen und vergleichbare Einrichtungen
Zuwendungen können gewährt werden, wenn im Durchschnitt mindestens die Hälfte der Stationsbetten mit Krebspatienten belegt ist. Eine Zuwendung entfällt, wenn im Versorgungsbereich des regionalen Tumorzentrums bereits eine andere Palliativstation oder eine ihr vergleichbare Einrichtung nach dieser Richtlinie gefördert wird.
5.3
Selbsthilfegruppen nach Krebs, Initiativen von Eltern krebskranker Kinder
Selbsthilfegruppen nach Krebs und Initiativen von Eltern krebskranker Kinder müssen mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt in engem Kontakt stehen. Zur Unterstützung dieser Gruppen und zum Aufbau neuer Gruppen erhält das Gesundheitsamt auf Antrag eine jährliche Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie.
5.4
Überregionale und Modellprojekte
Projekte mit überregionaler Bedeutung oder Modellprojekte können von der Bewilligungsbehörde nur mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gefördert werden. Projekte dieser Art sind zum Beispiel
 
Krebsberatungstelefone;
 
Hospizdienste.
5.5
Der Zuwendungsempfänger hat über die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse gemäß den Vorgaben der Bewilligungsbehörde einen Nachweis zu führen.
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Art und Umfang der Zuwendung
6.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuß gewährt. Die Finanzierungsart regelt sich in Abhängigkeit vom Projekt nach den Nummern 6.2.1, 6.3.1, 6.4.1, 6.5.1 und 6.5.2.
6.2
Beratungsstellen
6.2.1
Der Zuschuß wird für Personalkosten im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
6.2.2
Der Personalkostenzuschuß bemißt sich nach der Zahl der hauptberuflich angestellten Fachkräfte auf der Grundlage des in Nummer 5.1.3 genannten Bedarfsschlüssels. Pro Jahr wird für eine Vollzeitfachkraft ein Zuschuß zu den Personalkosten von höchstens 24 000 DM gewährt. Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt, sofern die Mindestbesetzung von einer Vollzeitkraft pro Beratungsstelle gewährleistet ist.
6.2.3
Abweichend von Nummer 6.2.2 verringert sich der Zuschuß, wenn:
 
eine Beratungsstelle ihre Tätigkeit nicht während des ganzen Haushaltsjahres wahrnimmt, entsprechend der Zahl der Monate, in denen nicht oder nicht voll gearbeitet wird; dies gilt nicht, solange der Zuwendungsempfänger bei Krankheit einer Fachkraft gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist;
 
der Zuwendungsempfänger für eine oder mehrere Fachkräfte Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968), erhält, derart, daß für die Zahl der Monate, in denen dies zutrifft, eine Personalstelle insgesamt höchstens zu 100 vom Hundert gefördert wird; die diesbezüglichen aktuellen Auflagen des AFG genießen Vorrang;
 
sich die Fachkraft in Erziehungsurlaub nach § 15 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180, geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), befindet, um den Zuschußanteil, der der Zahl der Monate entspricht, in denen dies überwiegend zutrifft.
6.2.4
Ein gesonderter Sachkostenzuschuß wird nicht gewährt. Durch Personalkostenzuschuß geförderte Beratungsstellen sind Beratungsstellen, die die unter Nummern 5.1.1 bis 5.1.6 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Träger sind deshalb verpflichtet, die zur Erfüllung dieser Voraussetzungen notwendigen Sachmittel im erforderlichen Umfang bereitzustellen. Insbesondere ist eine bedarfsgerechte Absicherung des Hausbesuchsdienstes zu berücksichtigen.
6.2.5
Die Zuwendung darf nicht höher sein als der Unterschiedsbetrag zwischen den Gesamtkosten der Beratungsstelle und ihren sonstigen Einnahmen.
6.3
Palliativstationen und vergleichbare Einrichtungen
6.3.1
Der Zuschuß wird für die Personalkosten eines Sozialarbeiters/einer Sozialarbeiterin im Wege einer Anteilsfinanzierung gewährt.
6.3.2
Die Förderung kann bis zu 100 vom Hundert der tatsächlichen Personalkosten umfassen. Der Bewilligungsbehörde sind Qualifikationsnachweise und die Tätigkeitsmerkmale für die Vergütungsgruppeneinstufung vorzulegen. Oberste Aufgabe des geförderten Sozialarbeiters/der geförderten Sozialarbeiterin muß es sein, den Patienten auch in der Endphase ihres Leidens eine möglichst hohe Lebensqualität zu bewahren und die Patienten und ihre Angehörigen psychisch zu unterstützen, zu beraten und zu begleiten.
6.4
Selbsthilfegruppen nach Krebs, Initiativen von Eltern krebskranker Kinder
6.4.1
Der Zuschuß wird ausschließlich für Sachkosten im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
6.4.2
Das für die Selbsthilfegruppen oder die Elterninitiative örtlich zuständige Gesundheitsamt erhält auf Antrag einen Pauschalbetrag zur Förderung der Selbsthilfe bei Krebs. Dieser Zuschuß bemißt sich nach der Einwohnerzahl im Gesundheitsamtsbereich und beträgt jährlich bis zu 12 DM je 1 000 Einwohner. Die errechneten Beträge sind von der Bewilligungsbehörde auf volle 100 DM aufzurunden.
6.4.3
Das Gesundheitsamt verwendet diesen zweckgebundenen Pauschalbetrag mit der Maßgabe, daß diese Mittel als Hilfe zur Selbsthilfe bei Krebs
 
dem Aufbau oder dem Fortbestand von Selbsthilfegruppen dienen oder krebskranken Kindern spürbar zugute kommen;
 
die Mitglieder von Selbsthilfegruppen befähigen, ihr eigenes Leben, ihre eigene Krankheit besser zu bewältigen;
 
insbesondere die Teilnahme der Gruppenmitglieder an krankheitsspezifischen gesundheitsfördernden Veranstaltungen ermöglichen;
 
nicht für die Beschaffung persönlicher Geschenke verwendet werden;
 
erst dann eingesetzt werden, wenn Fördermöglichkeiten durch Landesverbände, Kommunen, Krankenkassen und andere potentielle Zuwendungsgeber ausgeschöpft sind.
 
Das Gesundheitsamt kann den Pauschalbetrag ganz oder teilweise an Dritte (zum Beispiel Selbsthilfegruppen) weiterleiten, wenn es diesen gleichzeitig die Auflage erteilt, die Mittel nach vorgenannter Maßgabe zu verwenden und die zweckentsprechende Verwendung dem Gesundheitsamt gegenüber rechtzeitig in geeigneter Weise nachzuweisen, und wenn es die Mittel auch gegenüber dem Dritten als Zuwendung des Freistaates Sachsen bezeichnet.
6.5
Überregionale und Modellprojekte
6.5.1
Krebsberatungstelefon
Prädestiniert für das Betreiben eines solchen Telefondienstes sind die fünf sächsischen Tumorzentren sowie Gesundheitsämter, die sich die onkologische Beratung zur Schwerpunktaufgabe gemacht haben und eng mit den Tumorzentren zusammenarbeiten. Der Zuschuß wird im Wege einer Festbetragsfinanzierung für zusätzliche Leistungen gewährt, um eine Erweiterung des Beratungstelefondienstes über die normale Arbeitszeit hinaus zu ermöglichen. Der Zuschuß beträgt pro Jahr höchstens 7 500 DM. Zuwendungsfähig sind allein Honorarkosten für Fachkräfte, die außerhalb eventuell bestehender Arbeitsverträge in ihrer Freizeit Dienst am Beratungstelefon tun. Jede so geleistete Stunde wird mit höchstens 18 DM bezuschußt.
Der Bewilligungsbehörde sind Nachweise über die Qualifikation der am Krebsberatungstelefondienst mitwirkenden Fachkräfte und ein allgemeiner Besetzungsplan vorzulegen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Anzahl der telefonischen Beratungen, ihre Dauer, die Tageszeit des Anrufs sowie häufig gestellte Fragen zu dokumentieren.
6.5.2
Sonstige Projekte mit überregionaler Bedeutung und Modellprojekte
Über deren Förderfähigkeit, über Förderumfang und Finanzierungsart entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie unter Berücksichtigung der jeweiligen Haushaltslage.
6.6
Die Förderung aus Bundesmitteln genießt Vorrang gegenüber der aus Landesmitteln und schließt eine Förderung nach dieser Richtlinie grundsätzlich aus. Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn das Projekt bereits anderweitig aus Landesmitteln gefördert wird.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen nach dem AFG.
7
Verfahren
7.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium.
7.2
Bewilligungszeitraum
Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Für einzelne Projekte kann von der Bewilligungsbehörde ein kürzerer Zeitraum bestimmt werden.
7.3
Beratungsstellen
7.3.1
Der Zuschuß wird jährlich auf Antrag gewährt. Der Antrag ist nach Vordruck mit den vorgesehenen Unterlagen in doppelter Fertigung bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann beim Antragsteller weitere Nachweise und Unterlagen anfordern. Antragsvordrucke werden bei der Bewilligungsbehörde bereitgehalten.
7.3.2
Der Antrag auf ganzjährige Förderung muß der Bewilligungsbehörde, wenn die Beratungsstelle bereits im Vorjahr gefördert worden ist, spätestens am 15. März des laufenden Jahres vorliegen. Der Zuschuß wird dann bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den gesamten Bewilligungszeitraum gewährt.
Wird erstmals ein Antrag auf Förderung einer Beratungsstelle gestellt, beginnt die Förderung frühestens am Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingeht. Umstände, die einen höheren Zuschuß zur Folge haben können, werden frühestens vom Ersten des Monats an berücksichtigt, in dem sie der Bewilligungsbehörde mitgeteilt werden.
7.3.3
Für die Feststellung der in Nummer 5.1.2 geforderten beruflichen Qualifikation der Fachkräfte einer Beratungsstelle hat der Antragsteller im Antrag die erforderlichen Angaben zu machen. Für Fachkräfte, für die im Förderjahr erstmals ein Zuschuß beantragt wird, ist dem Antrag eine Erklärung (Personalblatt) beizufügen.
7.3.4
Die Träger der Beratungsstellen sind zu verpflichten, Änderungen, die für die Förderung erheblich sind, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
7.4
Palliativstationen und vergleichbare Einrichtungen
Für die Antragstellung gelten die Nummern 7.3.1 bis 7.3.4 sinngemäß.
7.5
Selbsthilfegruppen nach Krebs, Initiativen von Eltern krebskranker Kinder
7.5.1
Selbsthilfegruppen und Elterninitiativen melden ihren voraussichtlichen zusätzlichen Bedarf an staatlichen Fördergeldern bis zum 1. März des laufenden Jahres an das örtlich zuständige Gesundheitsamt, nachdem sie überprüft haben, daß ihnen für den jeweiligen Förderzweck voraussichtlich keine oder unzureichende Zuschüsse von Landesverbänden, Kommunen, Krankenkassen oder sonstigen potentiellen Zuwendungsgebern zufließen werden.
7.5.2
Die Gesundheitsämter beantragen zur Unterstützung aller Selbsthilfegruppen und Elterninitiativen, die Bedarf angemeldet haben, sowie für die eigene Arbeit mit Selbsthilfegruppen einmal im Jahr bei der Bewilligungsbehörde Finanzmittel bis zur Höhe des in Nummer 6.4.2 näher bestimmten Pauschalbetrags. Eine rückwirkende Förderung ab 1. Januar des laufenden Jahres ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens am 15. März des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorliegt. Antragsformulare hält die Bewilligungsbehörde bereit.
7.6
Überregionale und Modellprojekte
Die Antragstellung erfolgt in doppelter Ausfertigung formlos oder unter Zuhilfenahme vorhandener Antragsformulare bei der Bewilligungsbehörde. Das zur Förderung beantragte Projekt ist zu beschreiben. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde kann vom Antragsteller weitere förderungsrelevante Auskünfte verlangen. Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und stimmt ihre Entscheidung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie ab.
7.7
Die Bewilligungsbehörde erläßt den Zuwendungsbescheid. Sie übersendet Abdrucke des Bescheids den weiteren Zuschußgebern nachrichtlich. Entsprechendes gilt bei Rücknahme/Widerruf einer Bewilligung und Rückforderung der Zuwendung. Zinsen werden nur verlangt, wenn sie die Bagatellgrenze von 50 DM übersteigen.
7.8
Der Zuschuß wird in der Regel in vierteljährlichen Teilbeträgen ausgezahlt, sofern die im Zuwendungsbescheid genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist. Bei reiner Sachkostenbezuschussung kann ein davon abweichender Auszahlungsmodus Anwendung finden.
Für vorzeitig abgerufene Mittel werden vom Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung an Zinsen in Höhe des jeweiligen Lombardsatzes erhoben. Sie sind an den Freistaat Sachsen abzuführen, wenn sie die in Nummer 7.7 genannte Bagatellgrenze übersteigen.
7.9
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, spätestens vier Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde einen Verwendungsnachweis in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis in eigener Verantwortung; sie ist auch für Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheids sowie für die Rückforderung der Zuwendung zuständig.
7.10
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls die erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 (ABl.SMF Nr. 5/1992 S. 1), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Förderung der psychosozialen Beratung und Betreuung von Tumorpatienten und ihren Angehörigen (RL-Tumornachsorge) vom 6. Juni 1994 (SächsABl. S. 896) außer Kraft.

Dresden, den 10. Juni 1997

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 7, S. 319

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002